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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 06.02.2017

Geschäftszahl W103 1305640-2

Spruch

W103 1305640-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 750192500-2722967, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, brachte am 10.02.2005 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor über den Luftweg in das Bundesgebiet gelangt war.

Am 14.02.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache ersteinvernommen. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen, nahm die Befragung den folgenden Verlauf:

"( )

"Meine Muttersprache ist Balondo, aber ich spreche noch Englisch und bin damit einverstanden, dass das Interview in Englisch geführt wird.

F: Haben Sie irgendwelche Einwände gegen den Dolmetscher?

A: Nein.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetsch?

A: Die Verständigung ist gut.

(2)

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders engen Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen und wie sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich verließ mein Heimatland am 15.10.2004. Zunächst reiste ich nach Nigeria. Am 09.02.2005 bestieg ich in Lagos ein Flugzeug und flog damit in ein mir unbekanntes Land. Von dort flog ich mit einem anderen Flugzeug nach Wien weiter.

F: Mit welcher Fluglinie flogen Sie?

A: Das weiß ich nicht.

F: Mit welchem Dokument flogen Sie?

A: Ich reiste mit einer Frau. Sie nahm mich mit. Die Frau gab mir ein Dokument. Ich weiß aber nicht, was das für ein Dokument war.

F: Wie viel bezahlten Sie für die Reise?

A: Ich weiß es nicht. Die Kirche zahlte für die Reise.

F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich hatte ein Problem. Ich verlor meine Arbeit als Elektriker. Danach waren die Dinge etwas schwierig für mich. Ich musste mir andere Möglichkeiten suchen, um im Leben Erfolg zu haben. Ich bin nicht wirklich ein Politiker. Ich fand aber heraus, dass es in meinem Land viele Probleme gibt. Es gibt eine Vereinigung genannt XXXX . Das bedeutet XXXX . Der Onkel eines Freundes von mir war bei der XXXX . Dieser Onkel meines Freundes fragte mich, ob ich nicht Mitglied von XXXX werden wollte. Ich sagte zu, als Wahlbeobachter für diese Gruppe tätig zu sein. In dieser Gruppe absolvierte ich eine zweitägige Ausbildung. Danach war ich als Wahlbeobachter tätig. Am 11.10.2004 fanden Präsidentschaftswahlen statt. Ich war als Wahlbeobachter im Wahllokal, im Bezirk XXXX , der Stadt XXXX tätig. Wir waren beauftragt, ob es nicht irgendwelche Unregelmäßigkeiten bei der Wahl gibt. Ich habe herausgefunden, dass minderjährige Kinder im Wahlregister eingetragen wurden. Diese dürfen aber nicht wählen. Es gab Leute, die zwei oder dreimal ihre Stimme abgaben.

Um 19:15 Uhr des 11.10.2004, verlangte man von uns einen schriftlichen Bericht über die Wahl. Wir Wahlbeobachter waren insgesamt zu Viert, von unterschiedlichen Parteien. Wir haben den Bericht verfasst. In diesem Bericht schnitten die Wahlen nicht gut ab. Man verlangte von uns, den Bericht zu Gunsten der Wahlen zu ändern. Das lehnten wir ab. Daraufhin wurden wir, mit Ausnahme des Mitgliedes der XXXX verhaftet. Wir wurden zur Residenz des SDO (Senior Divisonal Officer) gebracht. Dort hat man jedem von uns 200.000 CFA angeboten, für den Fall, dass wir den Bericht ändern. Einer von uns hat das akzeptiert und ein Zweiter und ich lehnten ab. Daraufhin wurden wir gefoltert. Anschließend brachte man uns in das Gefängnis von XXXX . Dort wurden wir in zwei Einzelzellen eingesperrt. Das war am 12.10.2004. Einer der Gefängniswärter hatte Sympathie mit uns. Aus diesem Grund baten wir ihn um Hilfe. Wir fragten ihn, ob er uns zur Flucht verhelfen kann. Es gab eine Anweisung, uns in das Gefängnis von XXXX bringen zu lassen. Er verlangte von uns 30.000 CFA. Mein Mitgefangener konnte das Geld auftreiben und er gab es dem Gefängniswärter. Am 15.10.2004, gegen Mittag, ließ uns der Gefängniswärter aus dem Gefängnis frei. Ich begab mich dann zu einem Schulfreund in XXXX . Er gab mir 10.000 CFA. Ich nahm dieses Geld und begab mich zur Grenze. Ich traf dort an der Grenze einen Freund meines verstorbenen Vater. Er brachte mich nach Nigeria.

F: Wie hießen die anderen drei Wahlbeobachter?

A: Ich weiß nur einen Namen. Er hieß XXXX . Er war der Beobachter der XXXX Das war derjenige, der mit mir im Gefängnis war.

(3)

( )"

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass der Inhalt seiner Angaben wortwörtlich und vollständig wiedergegeben wurde.

2. Nachdem das Asylverfahren zugelassen worden war, wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamts im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache am 27.06.2006 niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurden besondere äußerliche Kennzeichen des Beschwerdeführers festgehalten. Sodann nahm die Befragung des Beschwerdeführers folgenden Verlauf:

"( )

F: Wie geht es Ihnen?

A: Danke, mir geht es gut.

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein, ich bin gesund.

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden.

Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst.

A: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahme in Traiskirchen die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

F: Brachten Sie damals alle Ihre Gründe vor, die Sie dazu bewogen, Kamerun zu verlassen?

A: Ja.

F: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein. Ich möchte sämtlich Schriftstücke zu eigenen Handen, sprich persönlich an meine Wohnadresse, zugestellt erhalten.

F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich?

(4)

A: Nein.

F: Wie verhält es sich diesbezüglich mit Kamerun? Hält sich noch jemand von Ihrer Familie in Kamerun auf?

A: Ja. Meine Brüder und Schwestern halten sich nach wie vor in Kamerun auf bzw. leben dort. Meine Eltern sind bereits verstorben. Auch leben Onkeln und Tanten von mir in Kamerun.

F: Können Sie zwischenzeitlich Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Warum nicht? Unternahmen Sie irgendwelche Schritte, um in den Besitz von derartigen Unterlagen zu kommen?

A: Nein.

F: Besitzen Sie solche Dokumente, insbesondere befinden sich solche in Kamerun?

A: Ja. In Kamerun habe ich meine Geburtsurkunde und auch meinen Reisepass.

F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Er wurde vor langer Zeit vom zuständigen Passamt ausgestellt. Ich glaube, dass mir dieser schon im Jahre 1992 ausgestellt wurde.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Zu Hause. Im Haus meiner Familie in XXXX .

F: Sie werden aufgefordert, sich Ihren Reisepass schicken zu lassen und in weiterer Folge bei der erkennenden Behörde in Vorlage zu bringen. Wie lange werden Sie dazu benötigen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sie haben als letzte Wohnadresse in Kamerun die XXXX in der Stadt XXXX angegeben. Von wann bis wann konkret waren Sie dort wohnhaft und wie lautet die dazugehörige Haus- bzw. Orientierungsnummer?

A: Bei uns gibt es keine Hausnummern. Ich wohnte dort im Haus meiner Familie, wir wohnten alle dort. Ich selbst lebte bzw. wohnte von 1986 bis 1991 dort, anschließend wohnte bzw. lebte ich in XXXX .

F: Von wann bis wann lebten bzw. wohnten Sie in XXXX ?

A: Von 1991 bis 1997/98. Anschließend fuhr ich zu meiner Schwester nach XXXX , wo ich ungefähr ein Jahr verbrachte. Nach diesem Jahr zog ich nach XXXX . Dort blieb ich dann bis zur Ausreise.

F: Wie lautete Ihre Wohnadresse in XXXX ?

A: In XXXX .

F: Wobei handelt es sich bei XXXX ?

A: Es ist eine Stadt, nein, eine Straße in XXXX .

F: Von wann bis wann waren Sie konkret in XXXX , wohnhaft bzw. aufhältig?

A: Von 1998/99 bis zur Ausreise.

(5)

F: Wann erfolgte die Ausreise?

A: Im Jahre 2004.

F: Wann im Jahre 2004 verließen Sie Ihre Wohnadresse in XXXX ?

A: Am 15. Oktober 2004 verließ ich meine Wohnadresse in XXXX . Ich fuhr mit dem Bus, entsprechend befragt, gebe ich an, dass es sich dabei um einen öffentlichen, um einen Linienbus gehandelt hat, zur Grenze mit Nigeria.

F: Wie passierten Sie die Grenze?

A: Mit dem Bus. Ich fuhr mit dem Bus ins Innere von Nigeria, nach XXXX .

F: Sie führten aus, keine Dokumente zu haben. Wie war es Ihnen möglich, die Grenze zwischen Kamerun und Nigeria zu passieren?

A: Eine Bekannte, eine Freundin meines Vaters, begleitete mich auf der Fahrt. Diese, sie war eine schwarze Frau, organisierte alles.

F: Wie bzw. was organisierte diese Frau?

A: Diese Frau hatte irgendwelche Dokumente für mich.

F: Welche Dokumente hatte diese Frau?

A: Sie hatten einen Reisepass für mich.

F: Welchen Reisepass hatte diese? Auf welchen Namen lautete dieser?

A: Das weiß ich nicht. Ich selbst sah diesen Reisepass nicht bzw. wurde mir dieser nicht ausgehändigt.

F: Wie lange hielten Sie sich anschließend in XXXX auf?

A: Nicht lange, es waren so an die vier Tage.

F: Was unternahmen Sie nach diesen vier Tagen?

A: Ich reiste nach Österreich.

F: Wie gelangten Sie von XXXX nach Österreich?

A: Mit einem Flugzeug.

F: Wie war dies möglich, zumal Sie ausführten ohne Dokumente gereist zu sein?

A: Diese Frau begleitete mich auch auf dem Flug. Sie brachte mich bis nach Österreich. Diese organisierte auch den Flug und die Kontrollen.

F: Wie heißt diese Frau, die Freundin Ihres Vaters?

A: Das weiß ich nicht. Ich kenne deren Namen nicht.

F: Was unternahm Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich?

(6)

A: Wir landeten in Wien. Sie organisierte mir dann noch ein Taxi und brachte mich dieses dann nach Traiskirchen.

F: Begleitete Sie diese Frau auch nach Traiskirchen?

A: Ja. Sie ließ mich in Traiskirchen aussteigen und fuhr mit dem Taxi weiter.

F: Hatten Sie anschließend nochmals Kontakt mit dieser Frau?

A: Nein.

F: Wissen Sie, wo sich diese Frau aufhält, haben Sie deren Telefonnummer?

A: Nein.

F: Bezahlten Sie etwas für Ihre Reise von Kamerun nach Österreich?

A: Nein.

F: Warum verließen Sie am 15. Oktober 2004 XXXX und in weiterer Folge Kamerun? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewog! Schildern Sie all Ihre Beweggründe!

A: Ich verließ mein Land, da ich Probleme mit der Regierung hatte (AW schweigt).

F: Welche Probleme hatten Sie mit der Regierung? Erzählen Sie über Ihre Probleme!

A: Ich war ein Mitglied des Wahlkomitees. Ich war Mitglied von " XXXX " und wurde bei der Wahl als Wahlbeobachter eingesetzt. Am 11. Oktober 2004 fand die Präsidentschaftswahl statt und war ich, wie bereits gesagt, Wahlbeobachter. Der Vater eines Freundes von mir arbeitete bzw. war Mitglied der politischen Partei "

XXXX ".

F: Wofür steht " XXXX "? Wie heißt diese Organisation bzw. Verbindung mit vollständigem Namen?

A: " XXXX " (Schreibweise des AW).

F: Welcher Bezug besteht zwischen " XXXX " und der " XXXX "?

A: Gar keiner. Bei XXXX handelt es sich um eine Organisation zur Wahlbeobachtung. Bei der XXXX handelte es sich um einen politische Partei.

F: Wie wird man Mitglied von XXXX bzw. wer bestimmt, wer als Wahlbeobachter tätig ist?

A: Der Vater meines Freundes fragte mich, ob ich als Wahlbeobachter bei XXXX tätig sein möchte, welchem ich zustimmte. Jede Partei darf ein Mitglied bei XXXX bestellen. Ich wurde von der SDF dazu bestimmt.

F: Waren Sie selbst auch Mitglied der XXXX ?

A: Nein.

F: Es erscheint unplausibel, dass ein "Nicht-Mitglied" von einer Partei als Wahlbeobachter bestimmt bzw.

auserkoren wird! Was sagen Sie dazu?

A: Er kannte mich schon recht lange. Er wusste, dass ich eine ehrliche Person bin, der man vertrauen kann.

F: Hat dieser Vater Ihres Freundes irgendeine Funktion in der XXXX ?

A: Ja.

(7)

F: Welche?

A: Er ist bzw. war damals der stellvertretende Vorsitzende der XXXX in XXXX . XXXX ist ein Bezirk in der Provinz XXXX .

F: Wie heißt diese Person, der Vater Ihres Freundes?

A: XXXX .

F: Wie heißt dessen Sohn, Ihr Freund?

A: XXXX .

F: Wo wohnen diese Personen?

A: In XXXX , in XXXX .

F: Welche Aufgabe hatten Sie als Wahlbeobachter und wo waren Sie als Wahlbeobachter tätig?

A: In XXXX . Wir hatten die Aufgabe, darauf zu achten, dass das Wahlalter eingehalten wird. Am Ende der Wahl mussten wir dann einen dementsprechenden Bericht erstatten.

F: Wo befand sich das Wahllokal, wo Sie als Wahlbeobachter eingesetzt bzw. tätig waren?

A: In einem Gerichtsgebäude. In der Eingangshalle eines Gerichtsgebäudes.

F: Wie viele Wahlbeobachter waren dort tätig?

A: Wir waren zu viert.

F: Um wen handelte es sich bei den drei anderen Personen?

A: Einer war von der XXXX , einer von der XXXX , einer von der XXXX und ich von der XXXX .

F: Wir bzw. ich stellte fest, dass Personen mehrmals wählten und auch, dass Personen wählten die noch nicht das erforderliche Wahlalter erreicht hatten.

F: Hinderten Sie diese Personen an der Wahl?

A: Wir sahen, dass sie jünger waren, als ich den vorgelegten Dokumenten aufschien. Sie hatten gefälschte Identitätskarten. Wir mussten sie zur Wahl zulassen, jedoch vermerkten wir dies im Abschlussbericht. Da dieser Abschlussbericht nicht den Vorstellungen der XXXX entsprach, kam es dann zu den Problemen, die mich dazu bewogen, Kamerun zu verlassen.

F: Zu welchen Problemen kam es nun?

A: Sie verlangte, dass wir den Bericht abändern sollten.

F: Inwiefern sollten Sie den Bericht abändern?

A: Dass die Wahl ordnungsgemäß und rechtmäßig war.

F: Wer wollte dies?

A: Die XXXX .

F: Wo wurde der besagte Bericht geschrieben bzw. verfasst?

(8)

A: Im Wahllokal.

F: Was geschah nach dem der Bericht verfasst war? Was ereignete sich in weiterer Folge?

A: Dieser Bericht gelangte in weiterer Folge zum SDO, zum Bezirkshauptmann, der diesen zum Auszählungskomitee weiterleiten hätte sollen. Sie lasen den Bericht und sahen, dass dieser nicht ihren Vorstellungen entspricht. Sie holten uns in das Büro des SDO und befragten uns. Auch wurde uns Geld angeboten, damit wir den Bericht umschreiben.

F: Wer brachte den Bericht zum SDO?

A: Ein Mitglied eines anderen Komitees. Ein Mitglied des Komitees, welches für die Auszählung zuständig war, anschließend gelangte der Bericht zum SDO.

F: Wann wurde der Bericht verfasst bzw. abgeholt?

A: So gegen 19:15 Uhr.

F: Wann wurden Sie zum SDO bestellt bzw. vorgeladen?

A: So cirka 30 Minuten später. So cirka 30 Minuten, nachdem der Bericht abgeholt worden war.

F: Warum befanden Sie sich damals eigentlich noch im Wahllokal?

A: Sie ließen uns nicht nach Hause gehen. Sie hielten uns dort fest, da ihnen der Bericht nicht passte.

F: Wer hielt Sie im Wahllokal fest?

A: Die Polizei.

F: Was machte die Polizei im Wahllokal bzw. warum kam diese in das Wahllokal?

A: Der SDO, der Bezirkshauptmann, gab Ihnen den Befehl, uns festzuhalten.

F: Warum? Woher wusste dieser eigentlich schon vom Inhalt des Berichtes?

A: Sie hatten Kontakt zum SDO. Er wusste davon.

F: Wer hatte Kontakt zum SDO?

A: Ein Mitarbeiter des SDO holte den Bericht ab, las diesen und verständigte den SDO.

F: Vorerst führten Sie aus, dass der Bericht von einem Mitarbeiter des Auszählungskomitees geholt worden wäre. Was sagen Sie dazu?

A: Das Auszählungskomitee stand unter dem SDO und der SDO unter der XXXX .

F: Warum wurden Sie dann nicht gleich zum SDO gebracht und erst eine halbe Stunde, nachdem der Bericht, abgeholt wurde?

A: Das weiß ich nicht. Sie folterten uns und boten uns dann auch Geld an, damit wir den Bericht ändern.

F: Sie wurden zuerst gefoltert und dann bot man Ihnen Geld an?

A: Nein, zuerst bot man uns Geld an und dann wurde ich gefoltert. Ich und der Vertreter der XXXX weigerten uns den Bericht umzuschreiben bzw. den umgeschriebenen Bericht zu unterschreiben. Anschließend brachten sie uns ins Gefängnis.

(9)

F: Wo befindet sich das Büro des SDO?

A: In XXXX .

F: Davon ist auszugehen. Wo in XXXX ?

A: In XXXX . Wie gesagt gibt es bei uns keine Straßennamen und Hausnummern.

F: Wie heißt der SDO, der Bezirkshauptmann?

A: XXXX .

F: Wie und wo wurden Sie gefoltert?

A: Im Büro des SDO. Die Polizei schlug uns mit den Polizeischlagstöcken, auch unsere Hände wurden gefesselt.

F: In welches Gefängnis wurden Sie gebracht?

A: In das XXXX .

F: Wo befindet sich dieses?

A: In XXXX , bei XXXX handelt es sich um die Hauptstadt der Provinz South-West. Entschuldigung, ich habe mich verschrieben, man schreibt es " XXXX ".

F: Wie wurden Sie von XXXX nach XXXX gebracht?

A: Mit einem Polizeifahrzeug.

F: Wie lange befanden Sie sich im XXXX -Prison?

A: Einen Tag.

F: Von wann bis wann?

A: Am 11.10. wurden wir in das Gefängnis gebracht und konnten wir am 12.10.2004 schon wieder fliehen.

F: Wie gelang Ihnen die Flucht? Erzählen Sie über diese!

A: Wir fragten den Gefängniswärter, ob er uns helfen könnte, zu entkommen. Er sagte, wenn wir ihm etwas bezahlen würden, wäre es sicher möglich. Mein Kollege von der XXXX hatte CF 30.000,-- bei sich, diese gab er den Wärter.

F: Wurde dieses Geld nicht schon im Zuge der Festnahme bzw. zumindest vor der Überstellung ins Gefängnis abgenommen?

A: Er hatte dieses in seiner Hose.

F: Wie hieß bzw. heißt dieser Kollege?

A: XXXX .

F: Wie verließen Sie das Gefängnis bzw. wie wurde Ihnen die Flucht ermöglicht?

A: Der Gefängniswärter macht uns auf und verließen wir das Gefängnis.

F: Durch die Tür bzw. durch den Gefängniseingang?

(10)

A: Ja.

F: Arbeitet in diesem Gefängnis nur ein Wärter bzw. fiel dies nicht den anderen Wärtern auf?

A: Er war alleine. Er hatte Nachtdienst und war alleine. Er ließ uns kurz nach Mitternacht, es war eine Minute nach Mitternacht, aus dem Gefängnis

F: Wie groß ist dieses Gefängnis " XXXX "? Für wie viele Häftlinge bietet dieses Platz?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was unternahmen Sie, nachdem Sie das Gefängnis " XXXX " verlassen hatten?

A: Ich fuhr mit einem Taxi zu einem Freund in XXXX .

F: Wie lange hielten Sie sich bei diesem Freund auf?

A: Ich kam am 14. Oktober zu diesem, übernachtete dort und fuhr am 15.10.2004 zur Grenze bzw. nach Lagos.

F: Wo trafen Sie auf die Frau, die Freundin Ihres Vaters, die Sie nach Österreich brachte?

A: Ich traf auf diese in Lagos. Ich sah diese in Lagos zum ersten Mal. Der Freund meines Vaters stellte den Kontakt her.

F: Vorerst führten Sie aus, dass Sie diese Frau schon nach Lagos begleitet hätte! Was sagen Sie dazu?

A: Dann dürfte ich die Frage falsch verstanden haben. Es tut mir leid. Bis nach Lagos brachte mich ein Freund meines Vaters. Auf die schwarze Frau traf ich erst in Lagos.

F: War das konkret der Grund, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

F: Waren Sie vor dem 11.10.2004 politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie vor dem 11.10.2004 irgendwelchen persönlichen Verfolgungen in Kamerun ausgesetzt?

A: Nein, vor dem 11.10.2004 war ich keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt.

F: Waren Sie in Kamerun jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein, vor dem 11.10.2004 nicht.

F: Hatten Sie vor dem 11.10.2004 sonstige Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., in Kamerun?

A: Nein.

F: Was hätte Ihnen bei einem Weiterverbleib in Kamerun gedroht?

A: Ich weiß es nicht. Es kam schon öfters in solchen Situation vor, dass Personen einfach spurlos verschwanden.

(11)

F: Was glauben Sie, was Ihnen im Falle einer Rückkehr in Kamerun drohen bzw. passieren würde? Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Wahl schon vor längerer Zeit geschlagen wurde!

A: Ich weiß nicht, was mir dort passieren würde bzw. könnte.

F: Was befürchten Sie?

A: Ich weiß es nicht. Ich glaube, dass ich sicher Probleme hätte.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

A: Ja.

F: Wie viele Kandidaten stellten sich damals der Präsidentenwahl?

A: Es waren zwei Kandidaten, die sich damals der Präsidentenwahl stellten?

F: Wie hießen diese Kandidaten?

A: XXXX und XXXX .

F: Von welchen Parteien waren diese Personen?

A: XXXX von der XXXX und XXXX von der XXXX .

F: Hatten Sie auch einen Ausweis bzw. eine Karte, die Sie als Wahlbeobachter auswies?

A: Ja.

F: Wo befindet sich diese?

A: Im Gefängnis. Ich ließ diese im Gefängnis zurück bzw. vergaß ich diese dort.

F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

Nach erfolgter Rückübersetzung und Betätigung der bisherigen Ausführungen, werden den ASt. noch folgende Fragen gestellt:

F: Sie führten aus, dass Sie sich nur vier Tag in Lagos aufgehalten und anschließend nach Österreich geflogen wären und einen Asylantrag gestellt hätten.

A: Ja.

F: Ihre diesbezüglichen Ausführungen können nicht den Tatsachen entsprechen, zumal Ihre Asylantragsstellung erst im Jahre 2005 erfolgte und nicht im Oktober des Jahres 2004. Was sagen Sie dazu bzw. wo hielten Sie sich zwischen Oktober 2004 und der Asylantragsstellung auf?

A: Wie bitte.

Frage wird wiederholt:

A: (Schweigen).

F: Was sagen Sie dazu?

(12)

A: (Gemurmel gefolgt von Schweigen.)

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich war in Nigeria.

F: Wo?

A: In Calabar.

F: Wie lange waren Sie in Calabar?

A: (Schweigen.)

F: Wie lange waren Sie nun in Calabar?

A: Vier oder fünf Monate.

F: Von wann bis wann waren Sie in Calabar?

A: Von Oktober bis Februar.

F: Wann im Februar verließen Sie Calabar?

A: Am 09.02.2005 fuhr ich von Calabar nach Lagos und flog dann nach Österreich.

F: Warum fällt Ihnen das erst jetzt ein?

A: Es tut mir leid. Es passierte mir so.

( )"

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die Niederschrift richtig und mit seinen Angaben ident sei, er die beigezogene Dolmetscherin verstanden habe und seine Angaben lückenlos übersetzt worden seien.

3. Am 07.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamts im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die englische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Diese Befragung nahm den folgenden Verlauf:

"( )

F: Wie geht es Ihnen?

A: Danke, es geht mir gut

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute nochmals Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden.

Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst.

A: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

(13)

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

F: Brachten Sie bereits alle Ihre Gründe vor, die Sie bewogen, Kamerun zu verlassen?

A: Ja.

F: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?

A: Nein. Ich sagte bereits alles und das der Wahrheit entsprechend.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein. Ich möchte sämtlich Schriftstücke zu eigenen Handen, sprich persönlich an meine Wohnadresse, zugestellt erhalten.

F: Können Sie mittlerweile Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel die Ihre bisherigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Haben Sie Schritte unternommen bzw. Maßnahmen gesetzt, um in den Besitz von derartigen Unterlagen, insbesondere Ihres Reisepasses, zu kommen?

A: Ja. Ich warte noch immer auf Unterlagen.

F: Welche Schritte setzten Sie?

A: Ich telefonierte mit meiner Schwester, gleich nach meinem letzten Interview. Meine Schwester sagte mir dabei, dass sie mir die Unterlagen bzw. den Reisepass schicken wird. Er ist aber bis jetzt noch nicht bei mir eingelangt.

F: Wann verließen Sie Kamerun?

A: Am 11. Oktober 2004.

F: Fassen Sie nochmals kurz zusammen, warum Sie Kamerun verließen?

A: Ich war ein Mitglied von XXXX und hatte deshalb Probleme.

F: Welche Probleme hatten Sie?

A: Ich wurde inhaftiert.

F: Wann wurden Sie inhaftiert?

A: Am Tag der Wahl, am 11.10.2004. Ich befand mich für einen Tag, bis zum 12.10.2004, in Haft.

(14)

F: Sie führten aus, Mitglied von XXXX gewesen zu sein. Nennen Sie sonstige Mitglieder von XXXX , insbesondere Führungspersonen!

A: Der Präsident war ein gewisser XXXX (Schreibweise des AW).

F: Wie heißt diese Person mit vollständigem Namen?

A: XXXX (Anmerkung: AW benötigte mehrer Versuche um den Vornamen aufzuschreiben).

F: Nennen Sie noch sonstige Mitglieder!

A: Sonstige Mitglieder kenne ich nicht namentlich.

F: Wo konkret waren Sie eingesetzt?

A: In XXXX .

F: Wo in XXXX ? In welchem Wahlkreis bzw. Wahlbezirk?

A: In XXXX .

F: Der Wahlbezirk, wo Sie eingesetzt waren, hieß XXXX ?

A: Ja, ich war im Wahlbezirk in XXXX , eingesetzt. Nein, nicht in XXXX , sondern in XXXX .

F: Wo jetzt? In XXXX oder in XXXX ?

A: In XXXX .

F: Wie viele Mitglieder von XXXX waren dort tätig?

A: In XXXX waren so an die 20 Mitglieder von XXXX tätig.

F: Nennen Sie einige davon namentlich!

A: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , diese fallen mir jetzt ein (Schreibweisen die des AW).

F: In wie viele Wahlkreise war die Region XXXX untergliedert?

A: In drei, nein in vier.

F: In welche? Nennen Sie deren Namen!

A: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Schreibweisen die des AW).

F: Es konnten keine Berichte eruiert werden, dass es nach der Wahl zu Verfolgungen von XXXX -Mitgliedern gekommen wäre. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde verfolgt.

F: Ihr Name scheint auch nicht auf der Mitgliederliste von XXXX auf! Was sagen Sie dazu?

A: Er muss aufscheinen, ich war ja dort Mitglied.

F: Er scheint aber nicht auf!

(15)

A: Das kann ich mir nicht erklären.

F: Kann es sein, dass Sie gar nicht Mitglied von XXXX waren?

A: Ich war Mitglied von XXXX und sagte bzw. sage die Wahrheit.

F: Die Einvernahme wird beendet. Wollen Sie noch etwas vorbringen bzw. weitere Angaben tätigen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Kamerun nehmen?

A: Nein. Ich kenne Kamerun.

( )"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer wiederum mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass der Inhalt der Niederschrift richtig und ident mit seinen Angaben sei, er die beigezogene Dolmetscherin verstanden habe und seine Angaben lückenlos übersetzt worden seien.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.09.2006 wurde der Asylantrag vom 10.02.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat, welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.04.2015 insofern stattgegeben wurde, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging ein Fristsetzungsantrag vom 23.03.2015 voraus, der am 13.04.2015 zu einer verfahrensanleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht führte, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über deren Zustellung an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Verfahren über den Fristsetzungantrag am 06.07.2015 eingestellt.

6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.

"( )

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen - geht es Ihnen dementsprechend?

A: Ja, ich fühle mich dazu in der Lage. Mir geht es gut.

F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher/medizinischer Behandlung? Leiden Sie an einer Krankheit - nehmen Sie Medikamente?

A: Nein, weder noch. Ich bin gesund.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Caritas – Flüchtlingshilfe Linz, XXXX

(16)

F: Hinsichtlich Ihrer bisherigen Einvernahmen/Befragungen im laufenden Verfahren – haben Sie bis jetzt die Wahrheit gesagt? Bleiben Sie bei Ihren bisherigen Angaben?

A: Ja, voll und ganz. Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.

F: Wollen Sie vorweg und aus eigenem dahingehende Berichtigungen/Ergänzungen vornehmen?

A: Nein. Ich habe bereits anlässlich der bisherigen Einvernahmen alle meine Gründe vorgebracht, die mich zur gegenständlichen Antragstellung bewogen haben. Ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen.

F: Können Sie heute neue Unterlagen, Beweismittel – gemeint solche, die bis jetzt noch nicht in Vorlage gelangt sind - in Vorlage bringen?

A: Was mein Vorbringen selbst betrifft, nicht. Ich kann aber Bestätigungen/Unterlagen in Vorlage bringen, die sich auf meinen bisherigen Aufenthalt in Österreich beziehen und auf meine bereits erfolgte Integration hinweisen. So habe ich diverse Lohnzettel mit. Man kann sagen, dass ich beginnend mit 2011 bis Juni 2014 durchgehend mittels Werksvertrag bei der XXXX beschäftigt war und so durchschnittlich zwischen Euro 500.- und Euro 1.000 verdient habe. Auch habe ich bereits einen Deutschkurs auf Niveau A-2 besucht und erfolgreich absolviert/abgeschlossen. Ich habe auch schon viele österreichische Freunde. Ich habe auch etliche Empfehlungsschreiben mit, die ich ebenfalls in Vorlage bringen möchte. Auch bin ich Mitglied im "Verein der Kameruner in Österreich", der seinen Sitz in Linz hat. Ich bin zurzeit Single bzw. lebe ich keiner Partnerschaft.

Kinder habe ich auch keine.

F: Wie finanzieren Sie zurzeit Ihren Lebensunterhalt?

A: Zurzeit erhalte ich von der Caritas Euro 165.-/pro Monat und befinde mich in der Grundversorgung. In der Zeit, in der ich einer Beschäftigung nachkam, habe ich selbst für meinen Lebensunterhalt gesorgt.

F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wie zum Beispiel über Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Ehegattin, Kinder und/oder einer Lebensgefährtin), in Österreich?

A: Nein.

F: Unterhalten Sie Kontakte nach Kamerun? Wenn ja, wann hatten Sie das letzte Mal mit wem Kontakt und weswegen erfolgte dieser Kontakt?

A: Nein, ich habe keine Kontakte nach/mit Kamerun.

F: Wann haben Sie Kamerun von wo aus und wie verlassen?

A: Das ist jetzt schon sehr lange her. Ich glaube, dass es im Jahre 2004 war, dass ich Kamerun von XXXX aus nach Nigeria verlassen habe.

F: Wann – ungefähr – im Jahre 2004 war es?

A: Daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

F: War es eher Anfang, Mitte oder Ende 2014, dass Sie Kamerun verlassen haben?

A: Eher gegen Ende, genau weiß ich es aber nicht mehr.

F: Wie lange waren Sie vor Ihrer Ausreise nach Nigeria im XXXX aufhältig?

A: Ich glaube, dass es so ein/zwei Jahre waren.

F: War es nun ein Jahr oder doppelt so lange, nämlich 2 Jahre?

(17)

A: Daran kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Es ist ja alles auch schon sehr, sehr lang her.

F: Wo wohnten/lebten Sie bevor Sie nach XXXX gegangen/gezogen sind?

A: Ich glaube, dass es in XXXX war.

F: Glauben Sie das oder war es so?

A: Es war so, vor XXXX wohnte/lebte ich in XXXX .

F: Wie lange wohnten/lebten Sie in XXXX ?

A: Das waren so zirka vier Jahre.

F: Wo sind Sie aufgewachsen?

A: Geboren wurde ich in XXXX , wo ich auch aufwuchs. Mein Elternhaus befand sich in der XXXX in XXXX .

F: Wie lange lebten/wohnten Sie in Ihrem Elternhaus in XXXX ?

A: So bis 18 Jahre. Mit 18 Jahren habe ich mein Elternhaus verlassen. Ich bin 1969 geboren und muss es somit im Jahre 1987 gewesen sein, dass ich mein Elternhaus verlassen habe.

F: Wohin haben sie so ungefähr im Jahre 1987 Ihr Elternhaus in XXXX verlassen? Wo haben Sie anschließend gelebt/gewohnt?

A: In XXXX und zwar für so zwei Jahre. Anschließend kehrte ich für einige Zeit, wie lange es war, weiß ich nicht, nach XXXX zurück?

A: Wie für lange ungefähr – waren es Tage, Wochen, Monate oder Jahre?

A: Ich fuhr anschließend zwischen XXXX und XXXX hin und her. Ich pendelte anschließend zwischen XXXX und XXXX .

F: Können Sie bitte nochmals kurz zusammenfassen, was Sie dazu bewogen hat, Kamerun zu verlassen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen?

A: Ich hatte damals politische Probleme.

F: Inwiefern?

A: Ich war in einem Wahlkomitee bzw. Wahlbeobachter bei XXXX .

F: Bei welcher Wahl?

A: Es waren die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004.

F: Wann konkret haben diese besagten Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004 stattgefunden?

A: Wann genau diese waren, weiß ich heute nicht mehr. Sie waren im Jahre 2004, den Monat weiß ich nicht mehr.

F: Waren diese eher Anfang, Mitte oder Ende 2004?

A: Ich glaube, so eher Mitte des Jahres.

F: Welche Aufgaben hatten Sie als Wahlbeobachter?

(18)

A: Wir beobachteten den Wahlvorgang, ob alles richtig/korrekt abläuft.

F: Wo konkret waren Sie als Wahlbeobachter eingesetzt?

A: In einem Wahllokal in XXXX .

F: Wo in XXXX , in welchem Gebäude war dieses Wahllokal eingerichtet?

A: In einer Halle in XXXX .

F: In welcher Halle, welchem Zweck diente diese Halle sonst?

A: Es war eine Veranstaltungshalle, eine Halle, in der sonst Partys abgehalten wurden bzw. werden.

F: Welche Probleme hatten sie aufgrund Ihrer Wahlbeobachtertätigkeit?

A: Wir waren damals ein Team von Wahlbeobachtern, die in dem besagten Wahllokal eingesetzt waren. Wir waren vier Personen. Wir wurden anschließend gezwungen, einen falschen Wahlbericht zu schreiben.

F: Inwiefern "falsch"?

A: Wir haben damals zum Beispiel Personen gesehen, die zweimal gewählt haben, was wir natürlich auch im Bericht festhalten wollten, aber nicht durften.

F: Inwiefern wurde Sie "gezwungen"?

A: Sie wollten uns dazu zwingen, was wir aber verweigert haben. Wir sind anschließend ins Gefängnis gebracht worden.

F: Direkt vom Wahllokal?

A: Ja, direkt vom Wahllokal.

F: Haben Sie damals einen Wahlbericht geschrieben bzw. wurde ein solcher geschrieben?

A: Nein, von uns Wahlbeobachtern wurde kein Bericht geschrieben. Man wollte, dass wir einen falschen Bericht schreiben, was wir aber nicht gemacht haben. Aufgrund unserer Weigerung, einen Bericht bzw. einen "falschen Bericht" zu schreiben, wurden wir dann ja auch festgenommen.

F: In welches Gefängnis wurden Sie direkt vom Wahllokal gebracht?

A: In das Gefängnis der Stadt XXXX .

F: Gibt es in XXXX nur dieses eine Gefängnis?

A: Das weiß ich nicht. Es war ein großes Gefängnis.

F: Hat dieses Gefängnis einen Namen?

A: Ja schon, aber den weiß ich leider nicht bzw. nicht mehr.

F: Wie lange waren Sie in diesem Gefängnis?

A: Ich glaube, dass es eine Woche war.

F: War es nun eine Woche oder nicht?

(19)

A: Ich glaube, dass es fast eine Woche war.

F: Wie viele Tage waren es?

A: Mindestens sechs Tage, konkret kann ich mich jetzt nicht mehr darauf festlegen. Doch, ich glaube dass es doch konkret sechs Tage waren, die ich in diesem Gefängnis verbracht habe.

F: Was passierte in diesen sechs Tagen?

A: Ich wurde verhört. Man sagte mir unter anderem auch, dass, wenn wir nicht den "gewünschten Bericht"

verfassen würden, wir in ein "großes Gefängnis" verlegt werden.

F: Wurde bei den besagten Verhören auch mit körperlicher Gewalt vorgegangen – wurden Sie zum Beispiel geschlagen?

A: Ja, ich wurde während der Einvernahme bzw. Befragung auch mit einem Gummiknüppel auf die Beine geschlagen.

F: Sind Sie nach diesen sechs Tagen freigelassen worden?

A: Nein, ich bin nicht freigelassen worden. Wir haben den Gefängniswächter bestochen. Wir haben ihm Geld gegeben und er hat uns gehen lassen.

F: Wen konkret meinen Sie, wenn Sie in diesem Zusammenhang von "wir" sprechen?

A: Mich und meine 3 Wahlbeobachterkollegen.

F: Wie viel Geld haben Sie den Gefängniswächter gegeben?

A: Ich glaube, dass es 30.000.- CFA waren.

F: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen?

A: Ich habe dazu meinen Teil mit dem Gehalt beigetragen, welches ich für den Job als Wahlbeobachter bekommen habe.

F: Wie hoch war der Teil, den Sie dazu beigetragen haben?

A: 10.000.- CFA

F: Wie kamen Sie zu dem Geld, zumal Sie damals ja auch inhaftiert waren?

A: Ich hatte das Geld bei mir, ich hatte es in meiner Unterhose versteckt.

F: Was haben Sie nach Ihrer "Flucht" aus dem besagten Gefängnis unternommen?

A: Ich habe mich mit einem Schulfreund getroffen, dem ich mein Problem erzählt habe. Anschließend bin ich zu einem Schulfreund meines Vaters nach XXXX gefahren, wo ich mich zwei Tage lang aufgehalten habe. Dieser besagte Schulfreund hat dann auch meine Weiterreise nach Nigeria organisiert.

F: Wie lange haben Sie sich nach der besagten Flucht aus dem Gefängnis noch in Kamerun aufgehalten?

A: Das waren einige Monate.

F: Wie viele Monate?

A: Nein, es waren nicht einige Monate. Eigentlich war es nur fast ein Monat.

(20)

F: Wie lange haben Sie sich nun nach Ihrer Flucht aus dem Gefängnis noch in Kamerun aufgehalten?

A: Es war nicht ganz ein Monat.

F: Hatten Sie in diesem "fast Monat" irgendwelche Probleme/Schwierigkeiten? Kam es in dieser Zeit zu irgendwelchen gegen Sie gesetzten Verfolgungshandlungen?

A: Ja, ich wurde anschließend von der Regierung, von der Polizei gesucht.

F: Woher wissen Sie von dieser anschließend Suche nach Ihrer Person?

A: Der besagte Schulfreund meines Vaters, der unter anderem auch selbst Politiker war, hat es mir gesagt. Er war Politiker der XXXX .

F: In welcher politischen Funktion war dieser tätig?

A: Das weiß ich nicht.

F: Woher wusste dieser, dass Sie "gesucht" werden?

A: Woher genau er davon wusste, weiß ich nicht. Wahrscheinlich von seinen politischen Partnern.

F: Wo verbrachten Sie diesen "fast Monat" nach Ihrem Entkommen aus dem Gefängnis?

A: Bei dem besagten Schulfreund meines Vaters in XXXX .

F: Obwohl dieser wusste, dass Sie von der Regierung bzw. von der Polizei gesucht werden, hat er Sie bei sich aufgenommen?

A: Ja, er hat diese Zeit dazu benötigt, um meine Ausreise zu organisieren.

F: Vorerst vermeinten Sie noch, dass Sie sich lediglich zwei Tage bei den besagten Schulfreund Ihres Vaters aufgehalten hätten! Was sagen Sie dazu?

A: Da habe ich mich geirrt. Es waren nicht zwei Tage, sondern fast ein Monat, den ich mich beim besagten Schulfreund meines Vaters aufgehalten habe.

F: War das konkret der Grund, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

F: Waren Sie vor der besagten Wahlbeobachtertätigkeit irgendwelchen persönlichen Verfolgungen in Kamerun ausgesetzt? Hatten Sie davor irgendwelche Probleme/Schwierigkeiten in Kamerun?

A: Nein.

F: Was glauben Sie, was Ihnen im Falle einer nunmehrigen Rückkehr in Kamerun drohen bzw. passieren würde?

Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Wahl schon vor längerer Zeit geschlagen wurde!

A: In Kamerun vergisst man die "Gesuchten" nicht. Man wird solange als "Gesuchter" geführt, bis man gefunden wird.

F: Die Einvernahme wäre von meiner Seite aus beendet! Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein.

(21)

F: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zur Situation und Lage in Kamerun nehmen?

A: Nein, das will ich nicht.

Politische Situation in Kamerun (Quelle: LIB - BFA,Staatendokumentation, Stand: August 2015):

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt nicht. Das ist alles Lüge.

Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen, wobei Sie nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen werden?

A: Nein, die Niederschrift passt.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?

A: Nein, momentan nicht.

F: Wünschen Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte.

( )"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass seine Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015 wurde der Asylantrag vom 10.02.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. erklärte die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, auf Dauer unzulässig und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"( )

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person zur illegalen Einreise und zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

(22)

Was die Negativ-Feststellung zu Ihrer Identität betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei amtliche Lichtbildausweise zur Bescheinigung Ihrer Identität in Vorlage brachten. Allein aufgrund Ihrer eigenen Angaben konnte keine dahingehende Positiv-Feststellung getroffen werden.

Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kann davon ausgegangen werden bzw. geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie – so wie von Ihnen behauptet und unwiderlegt geblieben - Staatsangehöriger von Kamerun sind.

Die Feststellung, dass Sie zurzeit keiner ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfen und gesund sind, beruht auf Ihren eigenen Angaben im Verfahren.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst ausführten, illegal nach Österreich eingereist zu sein. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates.

Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie führen aus, Kamerun deshalb verlassen zu haben, da Sie bei den im Jahre 2004 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen als Wahlbeobachter tätig gewesen wären und Unregelmäßigkeiten bei der Wahl festgestellt hätten. In weiterer Folge wären Sie aufgefordert worden, einen "positiven Wahlbericht zu verfassen", welchem Sie nicht nachgekommen wären. Aufgrund Ihrer Weigerung wären Sie festgenommen und inhaftiert worden. Nach Ihrer Flucht aus der Haft hätten Sie Kamerun verlassen. Vor der besagten Wahlbeobachtertätigkeit wären Sie keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten auch keine sonstigen Probleme/Schwierigkeiten gehabt. Sie wären in Kamerun weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen als ausreisekausal vorgebrachte Sachverhalt, nämlich in Kamerun aufgrund Ihrer Wahlbeobachtertätigkeit festgenommen und inhaftiert worden zu sein, in Zweifel gezogen und als unglaubwürdig gewertet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Ihre Ausführungen sind unplausibel, schlüssig nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und gravierend widersprüchlich. Bei einer Gesamtbetrachtung des getätigten Vorbringens und einer Analyse der Ausführungen, wird es schnell augenscheinlich, dass Sie den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt nicht selbst erlebt haben können und lediglich versuchen, mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte – behauptete persönliche Verfolgungsgefahr - eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich quasi zu erzwingen.

Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine Fluchtgeschichte konstruierten, ohne auch nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein. Dies insbesondere deshalb, da schon Ihre Ausführungen zur Organisation XXXX , deren Mitglied Sie gewesen zu sein behauptet, nicht verifiziert werden konnten bzw. Ihre diesbezüglichen Ausführungen quasi der Unwahrheit überführt wurden.

(23)

Festzuhalten ist, dass die Organisation XXXX im eigentlichen Sinn nur aus elf Mitgliedern besteht bzw. bestand, die seitens des Präsidenten bestellt wurden. Während der Präsidentschaftswahlen gab es aber mehrere offizielle Repräsentanten von XXXX in den einzelnen Wahlkreisen bzw. Wahlbezirken. Die Namen dieser Personen, sowohl die der "offiziellen Mitglieder", als auch die der "offiziellen Repräsentanten", liegen öffentlich auf und konnte im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens recherchiert werden (Ausdruck liegt dem Akt bei).

Sämtliche von Ihnen namentlich genannten Personen, inklusive Sie selbst, scheinen auf dieser Namensliste weder bei den "elf offiziellen Mitgliedern", noch bei den Repräsentanten auf. Sie waren nicht einmal in der Lage, ein Mitglied von XXXX , geschweige denn den Präsidenten von XXXX , richtig zu benennen. Wenn Sie tatsächlich, so wie von Ihnen behauptet, "Mitglied" von XXXX gewesen wäre, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihr Name auf der besagten Liste aufscheint und Sie auch in der Lage gewesen wären bzw. sein hätten müssen, weitere Mitglieder von XXXX , insbesondere den Präsidenten, namentlich zu nennen. Festzuhalten ist auch, dass Sie nicht in der Lage waren, den vollständigen Namen von XXXX richtig zu nennen bzw. wurden von Ihnen im Zuge von zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sogar zwei unterschiedliche Namen genannt. So vermeinte Sie vor der EAST-Ost, dass der vollständige Name von XXXX "

XXXX " sein würde, wogegen dieser vor der Außenstelle Eisenstadt wiederum mit " XXXX " angegeben wurde und der richtige bzw. vollständige Name von XXXX aber " XXXX " lautet.

Festzuhalten ist auch, dass Sie ausführten, dass bei dieser besagten Präsidentschaftswahl lediglich zwei Personen, nämlich XXXX von der XXXX und XXXX von der XXXX , kandidiert hätten. Abgesehen davon, dass der Kandidat der XXXX hieß, gab es noch 14 weitere Kandidaten, die sich der damaligen Präsidentschaftswahl (Oktober 2004) stellten (Liste mit Kandidaten liegt dem Akt bei). Wenn Sie tatsächlich – für wen auch immer – als Wahlbeobachter tätig gewesen wären, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass Sie zumindest die Anzahl der damaligen Kandidaten gewusst bzw. nicht dezidiert von zwei Kandidaten gesprochen hätten, wenn es tatsächlich 16 waren.

Hinzuweisen ist auch, dass Sie sich auch in den Ausführungen über die Festnahme, über die Inhaftierung sowie über die Berichterstattung als Wahlbeobachter und die daraus – angeblich – resultierenden Folgen widersprachen bzw. sich in gravierende Widersprüche verwickelten, zu denen es nicht kommen hätte dürfen, wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten.

So war es Ihnen unter anderem schon nicht einmal möglich, gleichbleibend anzugeben, an welcher Örtlichkeit sich das besagte Wahllokal befunden hätte. Soweit Sie nämlich anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 27.06.2006 noch vermeinten, dass sich das besagte Wahllokal, in dem Sie als Wahlbeobachter tätig gewesen wären, in einem Gerichtsgebäude, konkret in der Eingangshalle eine Gerichtsgebäudes befunden hätte ("F: Wo befand sich das Wahllokal, wo Sie als Wahlbeobachter eingesetzt bzw. tätig waren? A: In einem Gerichtsgebäude. In der Eingangshalle eines Gerichtsgebäudes."), führten Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.10.2015 wiederum aus, dass es sich dabei um eine Halle gehandelt hätte, die grundsätzlich eine Veranstaltungshalle gewesen wäre, in der normalerweise Partys abgehalten worden wären ("F: Wo konkret waren Sie als Wahlbeobachter eingesetzt? A: In einem Wahllokal in XXXX ."; "F: Wo in XXXX , in welchem Gebäude war dieses Wahllokal eingerichtet? A: In einer Halle in XXXX .”; "F: In welcher Halle, welchem Zweck diente diese Halle sonst? A: Es war eine Veranstaltungshalle, eine Halle, in der sonst Partys abgehalten wurden bzw. werden."). Es stellt wohl einen gravierenden Unterschied dar bzw. beherbergt einen eklatanten Widerspruch, wenn man einerseits von einer Eingangshalle eines Gerichtes und andererseits von einer Veranstaltungshalle spricht, wenn grundsätzlich von ein- und derselben Örtlichkeit die Rede sein sollte.

Festzuhalten ist weiters, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen vor dem vormaligen Bundesasylamt (EAST-Ost;

Außenstelle Eisenstadt) immer davon sprachen, dass ein "Negativbericht" verfasst bzw. dass in dem von ihnen (4 Wahlbeobachter) verfassten Wahlbericht dezidiert auf Missstände/Ungereimtheiten bei den Wahlen hingewiesen worden wäre und man sie (Wahlbeobachter) anschließend dazu aufgefordert hätte, den bereits verfassten Bericht abzuändern, wobei man sie (Wahlbeobachter) auch vom Wahllokal in das Büro des SDO gebracht hätte. In diesem Büro wären Sie geschlagen/gefoltert worden und hätte man Ihnen unter anderem auch Geld für die Abänderung des Wahlberichtes angeboten, welches von Ihnen und einem zweiten Wahlbeobachter abgelehnt worden wäre, woraufhin man – nur - Sie und den besagten zweiten Wahlbeobachter in das Gefängnis von Buae eingeliefert hätte. Betreffend der Anhaltung im Gefängnis von Buae vermeinten Sie vor der EAST-Ost, dass diese vom 12.10.2014 bis zum 15.10.2005 gedauert hätte und Sie zu Mittag des 15.10.2005 von einem Gefängniswärter für 30.000 CFA, die Ihr "Mitgefangener" auftreiben hätte können, entlassen worden wären ("

Wir haben den Bericht verfasst. In diesem Bericht schnitten die Wahlen nicht gut ab. Man verlangte von uns, den Bericht zu Gunsten der Wahlen zu ändern. Das lehnten wir ab. Daraufhin wurden wir, mit Ausnahme des Mitgliedes der XXXX verhaftet. Wir wurden zur Residenz des SDO (Senior Divisonal Officer) gebracht. Dort hat man jedem von uns 200.000 CFA angeboten, für den Fall, dass wir den Bericht ändern. Einer von uns hat das akzeptiert und ein Zweiter und ich lehnten ab. Daraufhin wurden wir gefoltert. Anschließend brachte man uns in das Gefängnis von XXXX . Dort wurden wir in zwei Einzelzellen eingesperrt. Das war am 12.10.2004. Einer der

(24)

Gefängniswärter hatte Sympathie mit uns. Aus diesem Grund baten wir ihn um Hilfe. Wir fragten ihn, ob er uns zur Flucht verhelfen kann. Es gab eine Anweisung, uns in das Gefängnis von XXXX bringen zu lassen. Er verlangte von uns 30.000 CFA. Mein Mitgefangener konnte das Geld auftreiben und er gab es dem Gefängniswärter. Am 15.10.2004, gegen Mittag, ließ uns der Gefängniswärter aus dem Gefängnis frei. ").

Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2006 vor der Außenstelle Eisenstadt hielten Sie grundsätzlich Ihre Ausführungen vor der EAST-Ost aufrecht (Wahlbericht verfasst; Aufforderung zur Änderung;

Verbringung vom Wahllokal ins Büro des SDO; gemeinsame Überstellung mit einem zweiten Wahlbeobachter ins Gefängnis von XXXX ; Bestechung eines Gefängniswärter mit 30.000 CFA, die Ihr "Mitgefangener" bei sich bzw. in der Hose gehabt hätte). Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen vor der EAST-Ost vermeinten Sie vor der Außenstelle Eisenstadt hinsichtlich der Dauer Ihrer Anhaltung im Gefängnis, dass diese lediglich einen Tag gedauert hätte, konkret:

dass Sie am 11.10. in das Gefängnis gebracht worden wären und am 12.10.2004 schon wieder fliehen hätten können ("F: Wie lange befanden Sie sich im XXXX -Prison? A: Einen Tag."; " F: Von wann bis wann? A: Am 11.10. wurden wir in das Gefängnis gebracht und konnten wir am 12.10.2004 schon wieder fliehen."; "F:

Arbeitet in diesem Gefängnis nur ein Wärter bzw. fiel dies nicht den anderen Wärtern auf? A: Er war alleine. Er hatte Nachtdienst und war alleine. Er ließ uns kurz nach Mitternacht, es war eine Minute nach Mitternacht, aus dem Gefängnis."). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie vor der EAST-Ost von einer Entlassung/Flucht aus dem Gefängnis so um "Mittag" sprachen, wogegen vor der Außenstelle Eisenstadt wiederum von kurz nach Mitternacht bzw. eine Minute nach Mitternacht die Rede war.

Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, am 29.10.2015, brachten Sie - im gravierenden Widerspruch zu Ihren bisherigen Einvernahmen/Befragungen - wiederum vor, dass noch keinen Wahlbericht verfasst/geschrieben gewesen wäre und man Sie und die übrigen drei Wahlbeobachter dazu zwingen hätte wollen, einen "falschen Wahlbericht" zu schreiben ("F: Haben Sie damals einen Wahlbericht geschrieben bzw. wurde ein solcher geschrieben? A: Nein, von uns Wahlbeobachtern wurde kein Bericht geschrieben. Man wollte, dass wir einen falschen Bericht schreiben, was wir aber nicht gemacht haben. Aufgrund unserer Weigerung, einen Bericht bzw. einen "falschen Bericht" zu schreiben, wurden wir dann ja auch festgenommen."). Weiters, dass Sie und die 3 anderen Wahlbeobachter (somit alle beteiligten Wahlbeobachter!) direkt vom Wahllokal in das Gefängnis der Stadt XXXX eingeliefert worden wären ("F:

Inwiefern wurde Sie "gezwungen"? A: Sie wollten uns dazu zwingen, was wir aber verweigert haben. Wir sind anschließend ins Gefängnis gebracht worden."; "F: Direkt vom Wahllokal? A: Ja, direkt vom Wahllokal."), wo Sie und die anderen 3 Wahlbeobachter für – schlussendlich – konkret 6 Tage inhaftiert gewesen wären ("F: Wie lange waren Sie in diesem Gefängnis? A: Ich glaube, dass es eine Woche war."; "F: War es nun eine Woche oder nicht? A: Ich glaube, dass es fast eine Woche war."; "F: Wie viele Tage waren es? A: Mindestens sechs Tage, konkret kann ich mich jetzt nicht mehr darauf festlegen. Doch, ich glaube dass es doch konkret sechs Tage waren, die ich in diesem Gefängnis verbracht habe"; "F: Sind Sie nach diesen sechs Tagen freigelassen worden?

A: Nein, ich bin nicht freigelassen worden. Wir haben den Gefängniswächter bestochen. Wir haben ihm Geld gegeben und er hat uns gehen lassen. F: Wen konkret meinen Sie, wenn Sie in diesem Zusammenhang von "wir"

sprechen? A: Mich und meine 3 Wahlbeobachterkollegen.")

Bezüglich der Finanzierung des Bestechungsbetrages vermeinten Sie vor der RD-Burgenland, dass dieser – wohl auch – 30.000 CFA betragen hätte, zu dem Sie persönlich 10.000 CFA beigetragen hätten, die Sie in Ihrer Unterhose versteckt gehabt hätten ("F: Wie viel Geld haben Sie den Gefängniswächter gegeben? A: Ich glaube, dass es 30.000.- CFA waren."; "F: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen? A: Ich habe dazu meinen Teil mit dem Gehalt beigetragen, welches ich für den Job als Wahlbeobachter bekommen habe."; "F: Wie hoch war der Teil, den Sie dazu beigetragen haben? A: 10.000.- CFA"; "F: Wie kamen Sie zu dem Geld, zumal Sie damals ja auch inhaftiert waren? A: Ich hatte das Geld bei mir, ich hatte es in meiner Unterhose versteckt.").

Hinzu tritt, dass Sie auch nicht in der Lage waren, gleichbleibende Angaben in Bezug auf Ihren Reiseweg zu machen bzw. sind auch Ihre diesbezüglichen Ausführungen in sich widersprüchlich. So vermeinten Sie vor der Außenstelle Eisenstadt vorerst, dass eine Freundin Ihres Vaters Sie von Kamerun nach Nigeria, im Konkreten nach Lagos, gebracht bzw. begleitet hätte ("F: Wie passierten Sie die Grenze – Anmerkung: von Kamerun nach Nigeria? A: Mit dem Bus. Ich fuhr mit dem Bus ins Innere von Nigeria, nach Lagos."; "F: Sie führten aus, keine Dokumente zu haben. Wie war es Ihnen möglich, die Grenze zwischen Kamerun und Nigeria zu passieren? A:

Eine Bekannte, eine Freundin meines Vaters, begleitete mich auf der Fahrt. Diese, sie war eine schwarze Frau, organisierte alles."; "F: Wie gelangten Sie von Lagos nach Österreich? A: Mit einem Flugzeug."; "F: Wie war dies möglich, zumal Sie ausführten ohne Dokumente gereist zu sein? A:

Diese Frau begleitete mich auch auf dem Flug. Sie brachte mich bis nach Österreich. Diese organisierte auch den Flug und die Kontrollen."). Im Gegensatz zu dieser sich mehrmals selbst bestätigenden Ausführung vermeinten Sie schlussendlich wiederum, erst in Lagos auf diese besagte Freundin Ihres Vaters getroffen zu sein. Die diesbezügliche Rechtfertigung, nämlich dass Sie dann vorerst die Frage falsch verstanden haben dürften, relativiert sich – siehe obige Ausführungen – von selbst bzw. wird diese durch Ihre vorerst – dezidiert -

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getätigten Ausführungen ad absurdum geführt. Festzuhalten ist auch, dass bei der Schilderung des Reiseweges eine Zeitspanne von mehreren Monaten fehlte, welche Sie nach entsprechendem Vorhalt insofern zu überbrücken versuchten, dass Sie ausführten, sich vor Lagos noch so vier/fünf Monate in Calabra aufgehalten zu haben. Diese Behauptung steht wiederum im gravierenden Widerspruch zu den bis dorthin von Ihnen getätigten Ausführungen, wo Sie dezidiert von einer direkten Fahrt von Kamerun nach Lagos gesprochen hatten ("A: Mit dem Bus. Ich fuhr mit dem Bus ins Innere von Nigeria, nach Lagos."; "F: Wie lange hielten Sie sich bei diesem Freund auf? A: Ich kam am 14. Oktober zu diesem, übernachtete dort und fuhr am 15.10.2004 zur Grenze bzw.

nach Lagos." – Anmerkung: Bestätigung der direkten Fahrt nach Lagos). Auch der Umstand, dass Sie – entgegen aller Lebenserfahrung – behaupten, nichts für die Verbringung nach Österreich bezahlt zu haben und Ihre Begleiterin, die noch dazu eine Freundin Ihres Vaters gewesen sein sollte, nicht zu kennen, spricht zweifelsfrei gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens.

Vor der Regionaldirektion Burgenland vermeinten Sie wiederum, sich nach der Flucht aus dem Gefängnis noch für fast bzw. für nicht ganz einen Monat – vorerst war dezidiert von 2 Tagen die Rede, die Sie beim Schulfreund Ihres Vaters bzw. von einigen Monaten, die Sie nach Ihrer Flucht aus dem Gefängnis noch in Kamerun verbracht hätten – bei einem Schulfreund Ihres Vaters aufgehalten zu haben, bevor Sie dann schlussendlich – über Organisation des besagten Schulfreundes Ihres Vaters – Kamerun nach Nigeria verlassen hätten.

Festzuhalten ist auch, dass Sie unter anderem auch nicht gewillt waren, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Dies insbesondere deshalb, da bis dato (Asylantragstellung: 10.02.2005;

Aufforderung und Zusage der Dokumentenvorlage: 27.06.2006) keine Dokumente bzw. Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die Rückschlüsse auf Ihre Person zuließen, obwohl Ihnen dies möglich und auch zumutbar – laut eignen Ausführungen; auch erfolgte eine konkrete Zusage der Vorlage und müsste es auch möglich sein, dass man innerhalb von Jahren einen Brief bzw. Post aus Kamerun zugestellt erhält – sein hätte müssen, wenn Sie dazu gewillt gewesen wären. Auch dieses Faktum – Nichtvorlage von Dokumenten bzw. Unterlagen – weist augenscheinlich darauf hin, dass es sich bei gegenständlichem Vorbringen lediglich um eine fiktive Fluchtgeschichte handelt und Sie mit der Asylantragstellung einzig und allein das Ziel verfolgten, Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

Wenn der vorgebracht Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet bzw. erzählt hätten, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen gleichbleibend bzw. gleichlautend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten – gravierenden und zahlreichen – Widersprüchen und Ungereimtheiten, die zentrale Punkte des Vorbringens beinhalten, gekommen wäre (kommen hätte dürfen).

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einvernahme vor der Regionaldirektion Burgenland erst am 29.10.2015 und damit mehrere Jahre nach der letzten Einvernahme stattgefunden hat, zumal auch nach einem solchen Zeitraum erwartet werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, ohne beachtliche Widersprüche die Gründe und wesentliche Umstände [Wahlbericht verfasst vs. nicht verfasst; Örtlichkeit des Wahllokales:

Gerichtsgebäude vs. Veranstaltungshalle; Direkteinlieferung vom Wahllokal ins Gefängnis vs. vorherige Verbringung in das Büro des SDO; gemeinsame Inhaftierung mit allen drei Wahlbeobachter vs. gemeinsam mit nur einem Wahlbeobachter; Dauer der Inhaftierung: 1 Tag vs. 3 Tage vs. (konkret) 6 Tage; Bestechungsgeld: der Mitgefangene hätte den Gesamtbetrag (30.000 CFA) bezahlt, wobei er das Geld in der Hose versteckt gehabt hätte vs. einen Teil dazu selbst beigetragen und dieses Geldbetrag (10.000 CFA) in der Unterhose versteckt gehabt zu haben; Aufenthalt in Kamerun nach der Flucht aus dem Gefängnis] für das Verlassen seines Herkunftsstaates neuerlich – widerspruchsfrei bzw. gleichlautend – darzulegen. Die erkennenden Behörde verkennt dabei nicht, dass zwischen Ihrer Ausreise und bzw. zwischen Ihren Einvernahmen einige Zeit verstrichen ist, in der wohl nebensächlichen Einzelheiten bzw. Details in Vergessenheit geraten können. Bei den Widersprüchen, die sich im Zuge Ihrer Einvernahmen ergaben, handelt es sich aber um keine Widersprüche in Nebensächlichem, sondern um Widersprüche in Grundsätzlichem, nämlich in der – angeblich – gegen Sie gesetzten Verfolgungshandlug, die Ihnen unter anderem auch einen Weiterverbleib in Kamerun unmöglich gemacht hätte. Es müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie sich an diese Verfolgungshandlung auch noch nach 10/11 Jahren erinnern könnten bzw. in der Lage sein müssten, diesbezüglich gleichbleibende Angaben – zumindest wann Sie wie lange, gemeinsam mit wem und warum inhaftiert wurden; wie Sie den Betrag für die Bestechung des Gefängniswärters aufgebracht haben; wie Ihrer Flucht/Ausreise aus Kamerun vonstattenging - zu tätigen, wenn es tatsächlich zu dieser gekommen wäre.

Zusammenfassend – gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen

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