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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 03.03.2020

Geschäftszahl W133 2221143-1

Spruch

W133 2221143-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.06.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2015, welches aufgrund eines vormaligen Antrages der Beschwerdeführerin vom 17.07.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeholt worden war. In diesem Vorgutachten waren die Funktionseinschränkungen 1.

"Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung und

2. "Abnützungen der Wirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt worden. Es war zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. beurteilt worden. Daher wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.10.2015 den damaligen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eben angeführten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens.

Die Beschwerdeführerin stellte nunmehr am 12.04.2019 erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Passkopie ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 19.03.2019 vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 29.05.2019 wurden auf Grundlage einer

(2)

persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position GdB

%

1 Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der

Beugefähigkeit. 02.05.18 20

2

Abnützungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische

Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

02.01.01 20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Hinsichtlich des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens vom 24.09.2015 hielt die Sachverständige fest, dass sich im Vergleich dazu keine einschätzungsrelevante Änderung ergeben habe.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Am 14.06.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin führt sie aus, dass sie als Heimhilfe arbeite und ohne Schmerzmittel, Auto und Unterstützung ihrer Kollegen ihre Arbeit "los" wäre. Der Beruf Heimhilfe sei in der Berufsliste für körperliche Schwerarbeit zu finden. Die Sachverständige habe nicht gewusst, welche Tätigkeiten sie ausüben müsse. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung sich nicht verändert habe, obwohl sie einen weiteren Bandscheibenvorfall gehabt habe. Seit dem dritten Bandscheibenvorfall seien neue Schmerzen hinzugekommen und müssten angewöhnte Bewegungsabläufe verändert werden. Sie leide nunmehr auch nachts an Schmerzen vom rechten Oberschenkel bis zu den Zehen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten habe sie die Hocke gar nicht gemacht, dies sei ihr aufgrund ihrer Prothese gar nicht möglich. Betreffend den Einbeinstand habe sie lediglich das Bein kurz heben und sofort wieder hinstellen müssen. Mit der Knieprothese könne sie sich nicht hinknien und wäre auch das Aufstehen ohne Unterstützung nicht möglich. Die Sprunggelenksabnützung sei im Gutachten nicht angeführt worden, würde aber weiterhin bestehen. Sie gehe immer mit hochgeschlossenen orthopädischen Schuhen, es sei daher die Angabe im Gutachten, dass sie mit Halbschuhen zur Untersuchung gekommen sei, nicht richtig. Auch gehe es ihr psychisch nicht gut mit ihren Beschwerden. Sie wache nachts vor Schmerzen auf und müsse Medikamente einnehmen. Sie schlafe schon lange nicht mehr durch. Der Stellungnahme legte sie einen Röntgenbefund des rechten Vorfußes und Sprunggelenkes vom 22.01.2019 bei.

Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 29.05.2019 erstellt hat, vom 19.06.2019 ein. Darin geht die Gutachterin ausführlich auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und auf den neu vorgelegten Befund ein, welche zu keiner Änderung der Beurteilungen führten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab.

Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten orthopädischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 10.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin aus, dass ihr bereits mit Bescheid vom 01.08.2010 ein Grad der Behinderung von 30 v.H. für ihr Wirbelsäulenleiden zuerkannt worden sei. Nach einer Novelle der Einschätzungsverordnung habe sie mit Bescheid vom 13.05.2015 für den Zustand der Wirbelsäule bei nur einem Bandscheibenvorfall einen Grad der Behinderung von 30 v.H. erhalten und seien die Sprunggelenksabnützung und die beginnende Kniegelenksabnützung ebenfalls berücksichtigt worden. Im gleichen Jahr habe sie eine Knieprothese bekommen, welche mit 20 v.H. bewertet worden sei. Der untersuchende Mediziner habe ihr Sprunggelenksleiden nicht mehr berücksichtigt und ihr Wirbelsäulenleiden sei binnen weniger Monate von 30 v.H. auf 20 v.H. abgesenkt worden, obwohl sie die gleichen Beschwerden gehabt habe. 2019 seien nun weitere

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Verschlechterungen der Wirbelsäule diagnostiziert worden und zwei weitere Bandscheibenvorfälle seien hinzugekommen. Dennoch habe sie wieder 20 v.H. für die Wirbelsäule und 20 v.H. für das künstliche Kniegelenk erhalten. Das rechte Sprunggelenk sei wieder nicht berücksichtig worden. Je eingeschränkter sie in der Bewegung werde und je mehr Schmerzmittel sie nehmen müsse, desto geringer würde der Grad der Behinderung werden, was nicht nachvollziehbar sei. Auch sei das rechte Sprunggelenk durch einen Facharzt zu begutachten, da es nicht nachvollziehbar sei, dass dieses jahrelang berücksichtigt worden sei und 2015 innerhalb weniger Monate keine Relevanz mehr haben solle. Sie trage deswegen seit Jahren orthopädische Schuhe. Auch sei der Prozentsatz der Funktionseinschränkung des linken Knies bei der Versorgung mit Endoprothese um 10 v.H. zu erhöhen. Die Schäden des Bewegungsapparates würden sich auf andere Körperteile ungünstig auswirken, was nicht berücksichtigt worden sei. Hinkendes Gehen verschlechtere die Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle würden sich mit Strahlungsschmerzen auf die Motorik auswirken. Die Leiden würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Auch ersuche sie die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie als Heimhilfe tätig sei. Der Beschwerde legte sie erneut das MRT der Lendenwirbelsäule vom 19.03.2019 bei. Außerdem legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde die bisher ergangenen Bescheide vom 08.01.2010, 13.05.2015, 01.10.2015 und 21.06.2019 sowie die Sachverständigengutachten vom 13.10.2009 (unvollständig), 21.01.2015, 24.09.2015, 29.05.2019 und die Stellungnahme vom 19.06.2019 bei.

Am 11.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Sie stellte am 12.04.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Knietotalendoprothese links, geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit;

2. Abnützungen der Wirbelsäule, mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches Zusammenwirken vorliegt.

Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind aktuelle objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2019 sowie in deren Stellungnahme vom 19.06.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

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2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Passkopie. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2019 sowie auf deren Stellungnahme vom 19.06.2019. Die beigezogene Sachverständige ist auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Das führende Leiden der Beschwerdeführerin wurde entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 "Knietotalendoprothese links" berücksichtigt, welches die Sachverständige korrekt der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet hat. Diese betrifft Funktionseinschränkungen des Kniegelenks geringen Grades einseitig. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2019 konnte objektiviert werden, dass keine wesentliche Umfangvermehrung, keine Überwärmung und kein Erguss am linken Kniegelenk vorliegen und dass dieses stabil ist. Auch konnte nur eine geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes - links 0/0/120, gegenüber rechts 0/0/130 - objektiviert werden. Dieser geringgradigen Funktionseinschränkung wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Positionsnummer Rechnung getragen. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, dass bei Implantation einer Totalendoprothese der Einschätzungswert um 10 v.H. zu erhöhen sei, ist festzuhalten, dass mit Verordnung BGBl. II Nr. 251/2012 vom 13.07.2012 eine Änderung der Einschätzungsverordnung vorgenommen wurde, welche unter anderem eine Streichung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erhöhung des Grades der Behinderung bei Versorgung mit Endoprothese beinhaltet. Im Übrigen ist anzumerken, dass generell davon auszugehen ist, dass eine Operation bzw. die Implantation einer Totalendoprothese der Verbesserung des Leidenszustandes dient. Dass es bei der Beschwerdeführerin nach der Implantation der Endoprothese im linken Knie zu keiner Verbesserung bzw. sogar zu einer Verschlechterung ihres Zustandes gekommen wäre, wurde von ihr im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht und ergibt sich dies auch nicht aus den vorgelegten Befunden.

Auch die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens (Leiden 2) der Beschwerdeführerin erfolgte anhand der festgestellten Funktionsdefizite, welche für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung relevant sind.

Zum vorliegenden MRT-Befund der Wirbelsäule ist auszuführen, dass dieser bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt wurde. Dieser Befund stellt bei L3/L4 eine breitbasige dorsomedian bis knapp links paramedian betonte Discusextrusion dar, welche sich etwa 5 mm Richtung Spinalkanal vorwölbt und den Duralsack eindellt, aber die Nervenwurzel nicht tangiert. Über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen gibt dieser Befund (auch betreffend L4/L5 und L5/S1) aber keinen Aufschluss. Für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung ist bei radiologischen Befunden jedoch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Da im Rahmen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2019 in allen Ebenen nur eine bis zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit objektiviert werden konnten und der Finger-Boden-Abstand lediglich 20 cm betrug, ist das vorliegende Wirbelsäulenleiden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. korrekt eingeschätzt worden und ist durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes den daraus resultierenden Beschwerden der Beschwerdeführerin ausreichend und korrekt Rechnung getragen worden.

(5)

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sprunggelenksleiden habe im aktuell eingeholten Gutachten keine Berücksichtigung gefunden, ist Folgendes auszuführen: Im vorgelegten Röntgenbefund des rechten Vorfußes und des rechten Sprunggelenkes wird lediglich eine minimale Arthrose im oberen und eine mäßige im unteren Sprunggelenk bei regulärer Knochenstruktur beschrieben. Auch wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eine freie Beweglichkeit der Sprunggelenke objektiviert. Es liegt daher keine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes vor. Ein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit des rechten Sprunggelenkes konnte bereits im Vorgutachten vom 24.09.2015 nicht festgestellt werden. Auch im Rahmen der damaligen Untersuchung wurden frei bewegliche obere und untere Sprunggelenke objektiviert. Aktuelle Befunde, welche ein einschätzungsrelevantes Sprunggelenksleiden und eine daraus resultierende Funktionseinschränkungen dokumentieren würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2019 und bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten vom 29.05.2019 geht diesbezüglich auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Untersuchung angab, unter Schmerzen zu leiden (vgl. dazu den Punkt "Derzeitige Beschwerden").

Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand, die Gesundheitsschädigungen würden die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit als Heimhilfe beeinträchtigen, wird angemerkt, dass dieser Umstand bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht berücksichtigt werden kann, da es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausschließlich um die Feststellung der gesundheitlichen Leiden geht. Die Feststellung des Grades der Behinderung dient rechtlich zur Klärung der Frage, ob ein Mensch aufgrund der Schwere seiner Behinderung zum begünstigten Personenkreis zählt oder nicht. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, Tätigkeiten und finanziellen Möglichkeiten. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der vorgenommenen Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bei ihr vorliegenden Leiden würden sich ungünstig beeinflussen, ist festzuhalten, dass die funktionelle Beurteilung das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades der Behinderung darstellt, diese individuell erfolgt - weshalb eine klinische Untersuchung zur Beurteilung durchgeführt wird - und Hilfsbefunde wie bildgebende oder fachärztliche Befunde zur Objektivierung herangezogen werden. Eine erhöhende Wirkung mehrerer Leiden liegt vor, wenn sich die einzelnen Defizite ungünstig beeinflussen, Kompensationsmöglichkeiten beschränken oder im Zusammenwirken besonders ungünstig auf den Gesamtorganismus wirken. Die befasste Sachverständige hält unter Berücksichtigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchung nachvollziehbar fest, dass im gegenständlichen Fall zwischen Leiden 1 und Leiden 2 eine solche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung kann auch aufgrund des vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden.

Dass die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von der beigezogenen Ärztin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt.

Dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der nachvollziehbaren Ergebnisse der Begutachtung durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin von der Einholung weiterer Gutachten beispielsweise durch einen weiteren Orthopäden - wie dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragt wurde - absah, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht; vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

(6)

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2019 und an ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 und damit am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.

Das vorliegende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2019 und ihre Stellungnahme vom 19.06.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

(7)

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

..."

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.05.2019 und der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.06.2019 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der

(8)

Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H.

Das vorliegende Gutachten und die dazu eingeholte ergänzende Stellungnahme sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anregt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Das aktuelle Gutachten wurde nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2221143.1.00

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