• Keine Ergebnisse gefunden

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 5. Oktober 1988 *

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 5. Oktober 1988 *"

Copied!
15
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

TEC / RAT

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 5. Oktober 1988 *

In den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86

Tokyo Electric Company Ltd (TEC), Tokio (Japan),

T E C Belgium SA, Brüssel (Belgien),

T E C Elektronik GmbH, Ratingen (Bundesrepublik Deutschland),

T E C Europe Company Ltd, London (Vereinigtes Königreich),

T E C France SA, Gentilly (Frankreich),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und I. Van Bael, Brüssel; Zu- stellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

und

Tokyo Electric Company Ltd (TEC), Tokio (Japan), Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte J.-F. Bellis und I. Van Bael, Brüssel; Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerinnen,

unterstützt durch

* Verfahrenssprache: Englisch.

(2)

UTAX GmbH Organisationssysteme, Hamburg (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Czirnich, München; Zustellungsan- schrift in Luxemburg: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Streithelferin, gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristi- schen Dienst H. J. Lambers und seinen Rechtsberater E. H. Stein als Bevoll- mächtigte, Beistand: F. G. Jacobs, Q C ; Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter, unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsbera- ter J. Temple Lang als Bevollmächtigten; Zustellungsbevollmächtigter: G. Krem- lis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg- Kirchberg,

sowie durch

Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA), Prozeßbevollmäch- tigter: Rechtsanwalt D. Ehle, Köln; Zustellungsanschrift.· Kanzlei der Rechtsan- wälte E. Arendt und G. Harles, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Streithelfer, wegen

— Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Ein- fuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl.

L 163, S. 1), soweit diese Artikel Tokyo Electric Company Ltd betreffen (Rechtssache 260/85), sowie

— Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 113/86 des Rates vom 20.

Januar 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19.

Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. L 17, S. 1), soweit dieser Artikel Tokyo Electric Company Ltd betrifft (Rechtssache 106/86)

(3)

TEC/RAT

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. C. Moitinho de Almeida, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Sep- tember 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 1988,

folgendes

Urteil

1 Die Tokyo Electric Company Ltd (TEC), Tokio (Japan), und ihre europäischen Tochtergesellschaften TEC Belgium SA, TEC Elektronik GmbH, TEC Europe Company Ltd und TEC France SA haben mit Klageschrift, die am 20. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr.

1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidum- pingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Ja- pan (ABl. L 163, S. 1), soweit diese Verordnung sie betrifft (Rechtssache 260/85).

2 Die Tokyo Electric Company Ltd (TEC) befaßt sich unter anderem mit der Her- stellung und dem Verkauf von elektronischen Schreibmaschinen (nachstehend:

„ESM"). Diese Erzeugung ist ausschließlich für den Export bestimmt und wird in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entweder über 100 %ige Tochtergesell- schaften der Firma oder über unabhängige Händler vertrieben. Ein bedeutender Teil der Ausfuhren von Tokyo Electric nach der Gemeinschaft bestand auch in Form von „ O E M [Original Equipment Manufacturers]-Verkäufen", d. h. von Verkäufen an europäische Hersteller wie die UTAX GmbH in Deutschland, die

(4)

die ESM anschließend unter ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen. 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA; Verband europäischer Schreibmaschinenhersteller) bei der Kommission eine Beschwerde, in der Tokyo Electric vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

3 Das von der Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß gegen die T o - kyo Electric Company Ltd (TEC) ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 6,9 % festgesetzt wurde. Auf Vorschlag der Kommission setzte dann der Rat mit seiner Verordnung Nr. 1698/85, die von Tokyo Electric und ihren europäischen Tochtergesellschaften im Klagewege angefochten wird, einen endgültigen Anti- dumpingzoll in Höhe von 21 % fest.

4 Mit am 22. August 1985 eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen bean- tragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Verordnung Nr.

1698/85 ihnen gegenüber bis zum Erlaß des Endurteils des Gerichtshofes auszu- setzen. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1985 hat der Präsident des Gerichtshofes den Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

5 Mit Klageschrift, die am 5. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegan- gen ist, hat die Tokyo Electric Company Ltd (TEC) gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 113/86 des Rates vom 20. Januar 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. L 17, S. 2), soweit diese Verordnung auf die Klägerin anwendbar ist (Rechtssache 106/86).

6 Durch Beschluß vom 11. März 1987 sind die Rechtssachen 260/85 und 106/86 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

7 Die Kommission und das CETMA sind in beiden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden. Die UTAX GmbH ist als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

(5)

TEC/RAT

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß — wie die Tokyo Electric Company Ltd (TEC) selbst klarstellt — die am 5. Mai 1986 erhobene Klage keine neuen Rügen vor- bringt, sondern der Klägerin lediglich Gewißheit darüber verschaffen soll, daß sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof sowohl auf die Verordnung Nr. 1698/85 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls als auch auf die Verordnung Nr. 113/86 erstreckt, mit der der in der Verordnung Nr. 1698/85 festgesetzte Zollsatz geändert und damit ein Irrtum berichtigt wurde, der darauf zurückzufüh- ren war, daß in Singapur hergestellte ESM bei der Berechnung des der Gemein- schaftsindustrie entstandenen Schadens zu Unrecht als Erzeugnisse der Gemein- schaft angesehen worden waren.

10 Die — im folgenden zusammenfassend als „ T E C " bezeichneten — Klägerinnen erheben folgende vier Rügen :

— die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Ge- winnspanne sei zu hoch;

— in den rechnerisch ermittelten Normalwert seien die Vertriebskosten einbezo- gen worden;

— bei der Berechnung der TEC France zugeordneten Kosten sei ein Irrtum unter- laufen;

— bei der Feststellung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens seien Irrtümer unterlaufen.

Zur Rüge, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne sei zu hoch

1 1 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der vorerwähnten Verordnung Nr.

2176/84 gilt als Normalwert „der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne", wenn keine im Verhältnis zu dem betroffenen Erzeugnis gleichartige Ware auf dem In- landsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes im normalen Handelsverkehr ver-

(6)

kauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. In diesem Artikel heißt es weiterhin: „Im allgemeinen darf der Gewinnaufschlag, so- fern ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, diesen normalen Gewinn nicht übersteigen. In den anderen Fällen wird der Aufschlag auf angemessener Grund- lage im Licht der verfügbaren Informationen bestimmt."

12 Nach Ansicht von TEC haben die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung der

„angemessenen Gewinnspanne", die für die Ermittlung des rechnerischen Normal- werts ihrer ESM zugrunde zu legen war, die Verordnung Nr. 2176/84 unrichtig angewendet.

Sie stützt diese Rüge auf folgende Gründe:

— Die von den Gemeinschaftsbehörden angesetzte Gewinnspanne sei zu hoch, um als „angemessene Gewinnspanne" oder „normaler Gewinn" angesehen werden zu können.

— Diese Spanne entspreche nicht dem „üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes [erzielten Ge- winn]" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84; diese Waren seien vorliegend die Erzeugnisse des japanischen Büroausstattungssektors in ihrer Gesamtheit.

— Die für die Festsetzung dieser Spanne verwendete Methode verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit.

— Die Zugrundelegung dieser Spanne sei diskriminierend, weil eine sich in der gleichen Lage befindende andere Gesellschaft unterschiedlich behandelt wor- den sei.

— Die Spanne sei auf der Grundlage von Daten errechnet worden, auf die sich die Gemeinschaftsorgane nicht berufen dürften, weil sie den Betroffenen nicht mitgeteilt worden seien.

1 3 Was das erste Argument betrifft, so steht Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 der Annahme nicht entgegen, daß die Gemein- schaftsorgane kraft ihrer Ermessensbefugnis die zugrunde gelegte Gewinnspanne als angemessen ansehen konnten. In der Tat hat TEC nicht dargetan, daß die in

(7)

TEC /RAT

Rede stehende Gewinnspanne im normalen Handelsverkehr nicht erzielt worden sei.

1 4 Was das zweite Argument angeht, so steht fest, daß unter „gleichartiger Ware" im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 12 der Verordnung Nr. 2176/84 eine Ware zu verstehen ist, die die gleichen Merkmale aufweist; als „Waren der gleichen Art"

im Sinne des vorerwähnten Absatzes 3 müssen vorliegend also zur Kategorie der ESM gehörende Waren gelten, die als einzige im Verhältnis zueinander hinrei- chend homogen sind, um verläßliche Hinweise zu liefern, während unter dem Stichwort „Büroinformatik" höchst verschiedenartige Erzeugnisse zusammenge- faßt werden, von denen jedes aufgrund seiner besonderen Verwendungszwecke und seines spezifischen Abnehmericreises einen Gewinn in anderer Höhe abwerfen kann. Die Gemeinschaftsorgane haben daher keinen Irrtum begangen, als sie den normalen Gewinn auf der Grundlage der Angaben zu deri anderen, von anderen japanischen Herstellern verkauften ESM-Modellen ermittelten.

15 Entgegen der von TEC zum dritten Punkt vertretenen Auffassung, wonach die von den Gemeinschaftsorganen verwendete Methode zu unvorhersehbaren Ergeb- nissen führe, da der betroffene Hersteller die Gewinnspannen seiner Mitbewerber nicht kennen könne, ist zu bemerken, daß im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 2176/84 getroffenen Regelung die Bezugnahme auf Daten, die der betroffene Hersteller nicht kennt, häufig notwendig ist, wenn es wie vorliegend nicht möglich ist, auf die tatsächlichen Preise zurückzugreifen; bei derartigen Geschäften muß ein gewisses Maß an Unvorhersehbarkeit hingenommen werden.

16 Könnte der Normalwert bei den nicht auf dem Inlandsmarkt tätigen Erzeugern nur auf der Grundlage eines hypothetischen Gewinns rechnerisch ermittelt werden, so bestünde die Gefahr einer Diskriminierung der anderen Hersteller, bei denen die auf die Modelle, die sie in Japan verkaufen, erzielte Gewinnspanne für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der übrigen Modelle herangezogen wird. Eine Lösung wie die von den Gemeinschaftsorganen gewählte, die es gestat- tet, die Rechtssicherheit in den Grenzen des Möglichen zu wahren, ohne deshalb die Gleichbehandlung preiszugeben, steht daher im Einklang mit dem System der Verordnung Nr. 2176/84.

17 Nach der Auffassung, die TEC zum vierten Punkt vertritt, ist die bei ihr zugrunde gelegte Gewinnspanne diskriminierend, da sie viel höher sei als die in der Entschei- dung 86/34 vom 12. Februar 1986 (ABl. L 40, S. 29) für die Firma Nakajima, die sich in absolut gleichartiger Lage befunden habe, festgestellte Spanne.

(8)

18 Hierzu ist festzustellen, daß die Herausnahme von Nakajima aus dem Kreis der einem endgültigen Antidumpingzoll unterworfenen Firmen auf der vorerwähnten Entscheidung 86/34 beruht, so daß eine Diskriminierung zugunsten von Naka- jima, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, nicht zur Nichtigerklärung der Verord- nung führen kann, durch die TEC ein endgültiger Antidumpingzoll auferlegt wurde, da diese aufgrund von Feststellungen erlassen wurde, die im Laufe des Antidumpingverfahrens in korrekter Weise und im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 2176/84 getroffen worden waren.

19 Schließlich beanstandet TEC, daß die Gemeinschaftsorgane die Gewinnspanne un- ter anderem auf der Grundlage von Informationen errechnet hätten, die der Klä- gerin nicht mitgeteilt worden seien.

20 Dieses Vorbringen ist nicht begründet, da die Informationen, über deren Nichtmit- teilung sich die Klägerin beschwert, vertraulich sind und ihr nur unter Verletzung des Geschäftsgeheimnisses hätten zugänglich gemacht werden können.

2i Nach alledem ist die Rüge der Zugrundelegung einer zu hohen Gewinnspanne zurückzuweisen.

Zur Rüge der Einbeziehung der Vertriebskosten in den rechnerisch ermittelten Normalwert

22 TEC macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten die Verordnung Nr. 2176/84 unrichtig angewendet, indem sie in die Produktionskosten der Erzeugnisse der Firma einen Betrag für Vertriebskosten einbezogen hätten, die auf einer der Stufe ab Werk zeitlich nachfolgenden Handelsstufe angefallen seien und den Verkauf von anderen als den in Rede stehenden Erzeugnissen beträfen.

23 Die von den Organen verwendete Methode sei zunächst einmal mit einem Irrtum behaftet, da der rechnerisch ermittelte Wert in Wirklichkeit nicht dazu bestimmt sei, einen Normalwert zu ermitteln, als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattge- funden hätten.

24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 dazu dient, den Verkaufspreis ei-

(9)

TEC/RAT

nes Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen.

25 T E C macht weiterhin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten in die Produktions- kosten der Firma unter Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 9, 10 und 11 der Verord- nung Nr. 2176/84 einen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemein- kosten (nachstehend: W G - K o s t e n ) einbezogen, die bei TEC Electronics angefal- len seien, einer Tochtergesellschaft, die in Japan andere Erzeugnisse als ESM ver- treibe.

26 Hierzu ist festzustellen, daß TEC, wie aus den zu den Akten gegebenen Unterla- gen hervorgeht, ihre Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt über eine Vertriebsgesell- schaft absetzt, die sie wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die nor- malerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung des Her- stellers fallen.

27 Auch wenn TEC keine ESM in Japan verkauft und der mit ihr verbundene japani- sche Alleinvertriebshändler sich ausschließlich mit dem Vertrieb anderer Erzeug- nisse befaßt, muß für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung der Normalwert ihrer ESM so ermittelt werden, als ob diese auf dem Inlandsmarkt verkauft wür- den.

28 Daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbstän- digen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nichts daran än- dern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten ausübt, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden.

29 Es wäre aber diskriminierend, würden Kosten, die notwendigerweise in den Ver- kaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, dann nicht mehr einbezogen, wenn dieses Erzeugnis durch eine rechtlich selbständige, wenn auch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierte Gesellschaft vertrieben wird.

(10)

30 Die vorstehenden Überlegungen führen dazu, auch das Vorbringen von TEC zu verwerfen, die von den Gemeinschaftsorganen verwendete Methode verstoße ge- gen Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84, wonach der Vergleich zwi- schen Normalwert und Ausfuhrpreis „in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vor- zugsweise der Stufe ab Werk, ... durchzuführen [ist]". Gerade dadurch, daß auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer abgestellt wird, ist es in Wirk- lichkeit möglich, den Normalwert auf der Stufe ab Werk korrekt zu errechnen, wenn man es mit einer Produktions- und Vertriebsstruktur zu tun hat wie derjeni- gen, für die sich Tokyo Electric Company Ltd bei den von ihr auf dem japanischen Markt verkauften Erzeugnissen entschieden hat.

31 Was das Vorbringen betrifft, die WG-Kosten müßten bei der rechnerischen Er- mittlung sowohl des Normalwerts als auch des Ausfuhrpreises in gleicher Weise behandelt werden, so genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof dieser Auf- fassung in seinen Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 („Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kugella- gern"; Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975) eindeutig entgegengetreten ist, in denen er festgestellt hat, daß es drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften gibt, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Nor- malwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen.

32 TEC macht ferner geltend, die WG-Kosten von TEC Electronics könnten bei der rechnerischen Ermittlung des Wertes der von TEC hergestellten ESM nicht ver- wertet werden, da sie bei anderen Erzeugnissen als ESM angefallen seien.

33 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ein „angemessener Betrag" für WG-Kosten zugrunde zu legen ist, räumt den Gemeinschaftsorganen ein Ermessen bei der Ermittlung dieses Be- trages ein. Eine Auslegung, der zufolge die WG-Kosten nicht unter Rückgriff auf die bei einer angeschlossenen Gesellschaft, die andere Erzeugnisse als ESM ver- kauft, angefallenen Ausgaben festgesetzt werden könnten, würde die Organe jedes Anknüpfungspunktes hinsichtlich des Betrages dieser Ausgaben berauben. TEC hat nicht dargetan, daß es Gründe gibt, die dagegen sprechen, daß die auf den Ver- kauf anderer elektronischer Erzeugnisse entfallenden WG-Kosten brauchbare Hinweise für die Berechnung der beim Verkauf von ESM entstehenden W G - K o - sten liefern können.

(11)

TEC /RAT

34 Ebensowenig kann dem Vorbringen gefolgt werden, wonach die W G - K o s t e n für nicht auf dem Inlandsmarkt vertriebene ESM gleich Null sein müßten, weil nach Artikel 2 Absatz 11 alle Kostenberechnungen auf die verfügbaren Buchwerte zu stützen seien, die — soweit erforderlich — in der Regel im Verhältnis der Um- sätze für jede Ware und jeden Markt aufgeteilt würden. Wollte man diesem Vor- bringen folgen, so würde Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, der gerade dann anwendbar ist, wenn Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht in ausreichender Menge stattfinden, jeder Bedeutung beraubt.

35 Die Rüge, die die Einbeziehung der W G - K o s t e n in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts betrifft, ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge, bei der Berechnung der TEC France zugeordneten Kosten sei ein Irrtum unterlaufen

36 TEC macht geltend, ihre Ausfuhrpreise seien unrichtig berechnet worden. Die W G - K o s t e n ihrer Tochtergesellschaft T E C France seien nämlich zu Unrecht um die Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte erhöht worden, die keine ESM ver- kauften, und anschließend zu Unrecht ihren Tochtergesellschaften in der Bundes- republik Deutschland und im Vereinigten Königreich zugerechnet worden.

37 Was das Vorbringen von TEC betrifft, die Gemeinschaftsorgane hätten ihrer briti- schen und ihrer deutschen Tochtergesellschaft zu Unrecht die W G - K o s t e n zuge- schrieben, die sie für TEC France unzutreffend berechnet hätten, so ist festzustel- len, daß TEC selbst den Organen vorgeschlagen hatte, die W G - K o s t e n von TEC France zu berücksichtigen, da sie auch für die — nicht überprüften — Kosten ihrer anderen europäischen Tochtergesellschaften repräsentativ seien. Den Ge- meinschaftsorganen kann daher nicht vorgeworfen werden, daß sie auf den Vor- schlag von TEC eingegangen sind, auch wenn sich später herausgestellt hat, daß die W G - K o s t e n von TEC France höher waren, als die Klägerinnen angenommen hatten.

38 TEC führt jedoch aus, die Organe hätten in die Kosten von TEC France auch die Löhne und Gehälter von Beschäftigten einbezogen, die sich nie mit dem Verkauf von ESM befaßt hätten, und dieser Irrtum habe den Betrag der ihren europäischen Tochtergesellschaften zugeschriebenen W G - K o s t e n ungebührlich anschwellen lassen.

(12)

39 Hierzu ist zu bemerken, daß, selbst wenn die Zahlenangaben von TEC — wonach die auf den Verkauf von ESM entfallenen W G - K o s t e n sich nicht auf 27,7 %, sondern auf 16,97 % des Umsatzes von ESM beliefen und somit um 10,73 % niedriger lagen, als von der Kommission angenommen — zutreffen sollten, dies die Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls nicht hätte beeinflussen können.

40 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane für TEC eine Dumpingspanne von 48,1 °/o und eine Schadensquote von 21 %, in Prozent des Cif-Wertes ausgedrückt, errechnet hatten und es für angemessen hielten, den Satz des Antidumpingzolls auf den niedrigeren dieser beiden Prozentsätze festzusetzen, was für die Beseitigung des verursachten Schadens ausreichend war.

41 Aus den Akten geht aber hervor, daß der Ausfuhrpreis in der Weise errechnet wurde, daß vom Verkaufspreis für ESM in Frankreich ein Gewinn von 5 % und ein Gesamtbetrag von W G - K o s t e n in Höhe von 27,7 % abgezogen wurden, so daß dieser Preis 67,3 % des Verkaufspreises von TEC France entspricht. Selbst wenn der Ausfuhrpreis mit Rücksicht darauf, daß die W G - K o s t e n auf einen Satz von 16,97 % festgesetzt würden, um einen Betrag in Höhe von 10,73 % des Ver- kaufspreises erhöht würde, wie dies TEC verlangt hat, so wäre die Dumping- spanne immer noch höher als 21 %. Eine Änderung des in der Verordnung Nr.

1698/85 festgesetzten Antidumpingzolls wäre daher nicht gerechtfertigt.

42 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge, bei der Feststellung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Scha- dens seien Irrtümer unterlaufen

43 TEC macht zunächst geltend, es habe kein Grund dafür bestanden, Antidumping- zölle auf ESM einzuführen, die unter Position 84.51-14 des Nimexe-Kodex fielen;

bei diesen Maschinen, die im übrigen von den Unternehmen der Gemeinschaft selbst in die Gemeinschaft eingeführt worden seien, sei der Marktanteil der japani- schen Erzeuger während des Untersuchungszeitraums gesunken.

(13)

TEC/RAT

44 Das erste Vorbringen beruht auf der Vorstellung, der der Gemeinschaftsindustrie entstandene Schaden hätte für die unter Position 84.51-14 des Nimexe-Kodex fal- lenden ESM, die TEC als „kompakt" bezeichnet, einerseits und die unter andere Positionen dieses Kodex fallenden ESM, die T E C „Büromaschinen" nennt, ge- trennt ermittelt werden müssen. Diese Auffassung setzt voraus, daß zwei getrennte Märkte bestehen.

45 Aus den Akten geht hervor, daß die Trennung zwischen „kompakten" ESM und elektronischen „Büromaschinen", soweit sie jemals bestanden haben sollte, wegen der Tendenz zur Konstruktion von ESM, die sämtlich in weitem Umfang den glei- chen Bedürfnissen entsprechen, bereits zur Zeit der Antidumpinguntersuchung zu bestehen aufgehört hatte. Die Gemeinschaftsorgane haben daher keinen Irrtum be- gangen, als sie das Bestehen getrennter Märkte, das sie im übrigen niemals einge- räumt hatten, verneint haben.

46 Das zweite Vorbringen von TEC stützt sich auf die Überlegung, die europäischen Hersteller, die bestimmte Modelle von ESM aus Japan eingeführt und unter ihrer eigenen Marke verkauft hatten, hätten niemals dem Kreis der Gesellschaften zuge- rechnet werden dürfen, die infolge der japanischen Einfuhren einen Schaden erlit- ten haben.

47 In dieser Hinsicht geht aus den Ausführungen der Gemeinschaftsorgane, die T E C nicht ernsthaft bestritten hat, hervor, daß nur wenige, sämtlich am unteren Rand der Skala angesiedelte Modelle von den Herstellern der Gemeinschaft eingeführt worden sind, um deren damalige Angebotslücken zu schließen, und daß der Ge- samtumfang dieser Einfuhren stets verhältnismäßig gering geblieben ist. Unter die- sen Umständen ist davon auszugehen, daß die von den Herstellern der Gemein- schaft getätigten Einfuhren nicht zu dem der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden beigetragen haben, so daß kein Grund dafür besteht, diese Hersteller von der Schadensermittlung auszuschließen.

48 T E C trägt weiter vor, die Schadensfeststellung sei deswegen fehlerhaft, weil der U m f a n g der Preisunterbietung nicht g e m ä ß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der V e r o r d n u n g N r . 2 1 7 6 / 8 4 aufgrund eines Vergleichs zwischen den Preisen der Ein- fuhren u n d denjenigen der gleichartigen Erzeugnisse in der Gemeinschaft ermittelt w o r d e n sei, sondern aufgrund eines Vergleichs zwischen den Einfuhrpreisen einer- seits u n d den „Zielpreisen" — d. h. von G r ö ß e n , die auf künstliche u n d h y p o t h e - tische Weise errechnet w o r d e n seien — andererseits.

(14)

49 Ob diese Rüge begründet ist, muß unter Berücksichtigung der Tatsache geprüft werden, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Schadensfeststellung erst beginnen konnten, nachdem die Hersteller der Gemeinschaft am 15. Februar 1984 ihre Be- schwerde erhoben hatten, während aus den Akten hervorgeht, daß die Gemein- schaftsindustrie bereits seit einiger Zeit begonnen hatte, die Auswirkungen der ja- panischen Einfuhren zu spüren, die später Gegenstand des Antidumpingverfahrens wurden. Die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Laufe des Jahres 1984 waren also für die Feststellung des Schadens im Sinne des vorgenannten Artikels 4 nicht mehr verwertbar, da sie bereits seit einiger Zeit gesenkt worden waren, um dem ständig wachsenden Druck der japanischen Einfuhren Widerstand leisten zu kön- nen.

50 Angesichts all dieser Überlegungen stellt die rechnerische Ermittlung eines inner- gemeinschaftlichen Preises, so wie er gewesen wäre, wenn er nicht lange Zeit durch die japanischen Einfuhren gedrückt worden wäre, die einzige Lösung dar, die sicherstellt, daß der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr.

2176/84 vorgesehene Vergleich nicht seine Bedeutung einbüßt.

51 T E C ist jedoch der Meinung, die Kommission habe die Unterbietung der Preise der Gemeinschaftserzeugnisse durch diejenigen der japanischen Erzeugnisse feh- lerhaft berechnet, denn einige ihrer Modelle seien entweder mit Modellen vergli- chen worden, die im Untersuchungszeitraum in der Gemeinschaft nicht hergestellt worden seien, oder mit teureren europäischen Modellen als denjenigen, die in der Folgezeit als mit den Modellen von TEC vergleichbar angesehen worden seien.

52 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die von TEC erwähnten Fehler wurden im Zuge des Vergleichs bereinigt, der für die Zwecke der Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls angestellt und von den Klägerinnen nicht beanstan- det wurde.

53 Auch die vierte Rüge ist daher zurückzuweisen.

54 Nach alledem sind die Klagen in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

(15)

TEC/RAT

Kosten

55 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf An- trag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vor- bringen unterlegen sind, haben sie, in der Rechtssache 260/85 als Gesamtschuld- ner, ihre eigenen Kosten sowie die des Beklagten und der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen. Die Firma UTAX, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beigetreten ist, hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen, in der Rechtssache 260/85 als Gesamtschuldner, die Kosten des Beklagten und der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag ge- stellt haben, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anord- nung. Die Firma UTAX trägt ihre eigenen Kosten.

Bosco Moitinho de Almeida

Everling Galmot Joliét

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 1988.

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Fünften Kammer G. Bosco

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

10 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung

22 Jedoch wird bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwert- steuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat;

1 2 Mit seinen vier Vorlagefragen, die wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht wissen, welches nationale Recht nach Artikel 93

37 Sollte das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung feststellen, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, hätte

dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat (im Folgenden: streitige Regelung). 23 Vorab ist

zugunsten der Klägerin aufweise. Er stelle vielmehr eine angemessene Gegen- leistung für deren Verpflichtung dar, die Belieferung von UCB mit Kohlenmo- noxid anstelle von BvS und LWG

Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Län- dern (ABl. 1)

34 Nach Ansicht der portugiesischen Regierung darf sich der Mitgliedstaat nicht mit der Abgabe einer Stellungnahme begnügen, da Artikel 5 Absatz 4 der Verord- nung Nr. Die