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URTEIL DES GERICHTSHOFES 5. Oktober 1989 *

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URTEIL DES GERICHTSHOFES 5. Oktober 1989 *

In der Rechtssache 290/87

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsbera- ter R. C. Fischer als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg,

Klägerin, gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch seine Bevollmächtigten G. M. Bor- chardt und M. A. Fierstra, Hilfsrechtsberater des Außenministeriums, Zustellungs- anschrift: Botschaft der Niederlande, Luxemburg,

Beklagter, wegen Feststellung, daß das Königreich der Niederlande wegen Überschreitung der ihm für die Jahre 1983, 1984 und 1985 zugeteilten Fangquoten gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhal- tung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) sowie aus den Artikeln 1 und 6 bis 10 der Verordnung Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (ABl. L 220, S. 1) in Verbindung mit den Verord- nungen zur Festlegung der Quoten für die betreffenden Jahre verstoßen hat, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten R. Joliét und F. Grévisse, der Richter C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,

* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Tuni 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Tuli 1989,

folgendes

Urteil

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. September 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Ar- tikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande wegen Überschreitung der ihm für die Jahre 1983, 1984 und 1985 zugeteilten Fangquoten gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer ge- meinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei- ressourcen (ABl. L 24, S. 1) sowie aus den Artikeln 1 und 6 bis 10 der Verord- nung Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maß- nahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (ABl.

L 220, S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen zur Festlegung der Quoten für die betreffenden Jahre verstoßen hat.

2 Das Königreich der Niederlande räumt ein, daß einige der ihm für die Jahre 1983, 1984 und 1985 zugeteilten Fangquoten überschritten worden sind.

3 Die Kommission führt in erster Linie aus, daß die Überschreitungen der Quoten die Folge des Umstands seien, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 versto- ßen habe, rechtzeitig die Einstellung der Fangtätigkeit anzuordnen. Zusätzlich

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macht die Kommission geltend, daß die Überschreitungen auch darauf beruhten, daß das Königreich der Niederlande die ihm in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 auferlegten Verpflichtungen im Bereich der Quotenbewirtschaftung mangelhaft erfüllt und gegen die in der Verordnung Nr. 2057/82 im einzelnen aufgeführten Verpflichtungen zur Kontrolle der Flotte, zur Verfolgung von Ver- stößen und zur Kontrolle der Fänge verstoßen habe.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivor- bringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgen- den nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

5 Das Königreich der Niederlande macht geltend, daß die Klage unzulässig sei, weil die Kommission gegenüber der niederländischen Regelung zur Durchführung der Verordnungen Nrn. 170/83 und 2057/82 keine bestimmten Beanstandungen er- hebe.

6 Diese Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen. Die Kommission hat näm- lich den Gegenstand des Rechtsstreits dadurch eindeutig bestimmt, daß sie in ihrer Klageschrift angegeben hat, welchen sich aus der gemeinschaftlichen Regelung des Fischfangs ergebenden Verpflichtungen das Königreich der Niederlande nicht oder unzureichend nachgekommen sei. Die Frage, ob die Kommission eindeutige und ausreichende Tatsachen vorgetragen hat, die die Feststellung der Vertragsverlet- zung rechtfertigen können, gehört zur Begründetheit.

7 Dagegen ist die Rüge der Kommission, die die Feststellung einer möglichen Ver- letzung der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2057/82 vorgeschriebenen Verpflich- tungen zur Registrierung der Fänge betrifft, als unzulässig zurückzuweisen.

8 Nach ständiger Rechtsprechung muß nämlich die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen wie die mit Gründen versehene Stellungnahme ge- stützt sein (siehe das Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, insbesondere Randnr. 14).

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9 Im vorliegenden Fall sind in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16.

Dezember 1986 die Verpflichtungen zur Registrierung der Fänge für die Jahre 1983 und 1984 vom Rechtsstreit ausdrücklich ausgenommen worden. Außerdem hat die Kommission hinsichtlich des Jahres 1985 diese Frage unter Nr. 3.1 der Stellungnahme vorläufig zurückgestellt und auch später nicht mehr aufgegriffen.

Zur Begründetheit

Zur Hauptrüge, die Einstellung der Fangtätigkeit sei verspätet angeordnet worden 10 Mit dieser Rüge wirft die Kommission dem Königreich der Niederlande vor, ge-

gen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Zeit- punkt festzusetzen, zu dem die Quote als ausgeschöpft gilt, und von diesem Zeit- punkt an bis auf weiteres den Fang, die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und die Anlandung der gefangenen Fische, die zu dem betreffenden Bestand gehören, zu verbieten. Nach Ansicht der Kommission schafft diese Bestimmung eine Er- folgspflicht, so daß die schlichte Feststellung einer Quotenüberschreitung die An- nahme erlaube, daß das Königreich der Niederlande seiner Verpflichtung, die Ein- stellung der Fangtätigkeit anzuordnen, nicht rechtzeitig nachgekommen sei.

1 1 Ein solches Vorbringen kann die Feststellung einer Vertragsverletzung nicht be- gründen. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag ist die Kommission nämlich verpflichtet, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverlet- zung nachzuweisen; sie kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen (siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Königreich der Niederlande, Slg. 1982, 1791, insbesondere Randnr. 6).

12 Da die Kommission sich zur Stützung ihrer Rüge nicht mit Vermutungen begnü- gen darf, ist zu prüfen, ob sie zur Untermauerung ihrer Klage Tatsachen vorge- bracht hat, die beweisen können, daß das Königreich der Niederlande für be- stimmte Fischbestände während des erwähnten Zeitraums die Einstellung der Fangtätigkeit nicht rechtzeitig angeordnet hat.

1 3 Für die Jahre 1983 und 1984 hat die Kommission als Beweis nur die jeweilige Gesamtsumme der Fangmengen pro Bestand angegeben. Unstreitig enthalten diese

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Zahlen die vor den Anordnungen zur Einstellung der Fangtätigkeit getätigten Fänge und die nach diesen Anordnungen durchgeführten, rechtswidrigen Fänge.

Die Kommission hat weder angegeben, wieviel zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnungen zur Einstellung der Fangtätigkeit insgesamt gefangen worden war, noch wie groß die Gesamtmenge der Fänge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Anordnungen aufgrund ihrer Veröffentlichung im Staatscourant war. Des- halb kann der Gerichtshof nicht feststellen, ob die ermittelten Überschreitungen ihre Ursache in einer verspäteten Anordnung, die Fangtätigkeit einzustellen, haben oder ob sie vielmehr auf rechtswidrigen Fängen beruhen. Es ist daher festzustellen, daß die Kommission nicht den Nachweis erbracht hat, daß das Königreich der Niederlande die Einstellung der Fangtätigkeit für die Jahre 1983 und 1984 verspä- tetet angeordnet hat.

1 4 Dagegen hat die Kommission für das Jahr 1985 die Zahlen über die zum Zeit- punkt des Erlasses der Anordnung, die Fangtätigkeit einzustellen, getätigten Fänge vorgelegt. Wie der Vertreter der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zeigen diese Zahlen, daß das Königreich der Nie- derlande in bestimmten Fällen die Einstellung der Fangtätigkeit angeordnet hat, als die auf den betroffenen Bestand entfallende Quote bereits ausgeschöpft war. Dies gilt zum Beispiel für Wittling in der Zone Vila und für Scholle in den Zonen II a und IV.

15 Aus diesen Feststellungen folgt, daß das Königreich der Niederlande insoweit ge- gen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 verstoßen hat, als es im Jahr 1985 für bestimmte Bestände nicht rechtzeitig die Einstellung der Fangtätigkeit angeordnet hat.

Zu den Nebenrügen

16 Die Kommission wirft dem Königreich der Niederlande erstens vor, seine Ver- pflichtungen in bezug auf die Nutzung der Quoten nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 nicht ordnungsgemäß erfüllt zu haben.

17 Diese Rüge ist zurückzuweisen, da die Kommission nicht im einzelnen dargelegt hat, inwieweit die Regelung, die das Königreich der Niederlande erlassen hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, lückenhaft sein soll, und da sie auch nicht

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angegeben hat, welche Regelungen dieser Staat hätte erlassen müssen, um die Er- fordernisse der fraglichen Bestimmung zu erfüllen.

18 Die Kommission legt zweitens dar, daß das Königreich der Niederlande seinen Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2057/82 nicht genügt habe. Die erstgenannte Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Fischereifahrzeuge zu kontrollieren und gegen die Kapitäne, die die be- stehenden Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen nicht einhalten, ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Nach der zweiten Be- stimmung haben sie die Richtigkeit der Erklärungen der Kapitäne über die ange- landeten Fischmengen zu prüfen.

19 Hinsichtlich der Verpflichtungen zur Flottenkontrolle führt die Kommission aus, daß die von den niederländischen Stellen unternommenen Kontrollbemühungen nach wie vor unzureichend seien. Was die Verfolgung der festgestellten Verstöße angeht, meint die Kommission, daß es möglich gewesen wäre, die rechtswidrige Fangtätigkeit wirksamer zu bekämpfen. Hinsichtlich der Kontrolle der Erklärun- gen über die Fänge schließlich hat sich die Kommission auf den Hinweis be- schränkt, daß die niederländischen Stellen die Verpflichtung hätten, diese Erklä- rungen, wenn sie unrichtig seien, zu berichtigen.

20 Diese Rügen sind ebenfalls zurückzuweisen. Die Kommission hat nämlich in kei- nem Stadium des Verfahrens genaue und konkrete Tatsachen angeführt, die den Beweis erbrächten, daß das Königreich der Niederlande seinen Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2057/82 nicht nachge- kommen ist.

Kosten

21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tra- gung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 Absatz 1 dieser Vorschrift kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen ist, ist jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

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Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich der Niederlande hat insoweit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29.

Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitä- tigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten verstoßen, als es im Jahr 1985 für be- stimmte Fischbestände nicht rechtzeitig die Einstellung der Fangtätigkeit ange- ordnet hat.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Koopmans Joliét Grévisse Kakouris Rodríguez Iglesias Diez de Velasco Zuleeg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 1989.

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident

O. Due

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