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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Final Terms. BEST Unlimited TURBO-Optionsscheine bezogen auf Gold. Emissionsprogramm. TURBO-Optionsscheine

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Academic year: 2022

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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

Frankfurt am Main

Final Terms

per 7. Januar 2020 für

BEST Unlimited TURBO-Optionsscheine bezogen auf Gold

zum

Emissionsprogramm

vom 11. März 2019 über

TURBO-Optionsscheine

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Unbesehen von der Form der Ausgabe werden die ausgegebenen Best Unlimited TURBO-Optionsscheine in diesen Emissionsbedingungen mitunter als "Wertpapiere", die Inhaber dieser Optionsscheine als "Inhaber der Wertpapiere", etc. bezeichnet. Die entsprechenden Verweisungen auf "Wertpapier(e)", "Wertpapierinhaber", etc. sowie Hinweise auf die Verbriefung sind insofern im untechnischen Sinne zu verstehen.

Diese Final Terms enthalten neben den für die Einzelemissionen relevanten Angaben Wiederholungen der in dem Emissionsprogramm vom 11. März 2019 (das "Emissionsprogramm") enthaltenen Informationen über die Wertpapiere, soweit die Emittentin diese Informationen für erforderlich hält, um dem Informationsbedürfnis des Anlegers in Bezug auf die jeweilige Emission von Wertpapieren Rechnung zu tragen.

Das Emissionsprogramm stellt keinen Basisprospekt gemäss Artikel 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG ("Prospektrichtlinie") dar. Die Wertpapiere dürfen daher in keinem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR"), das die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeweils ein "Relevanter Mitgliedstaat"), öffentlich angeboten werden.

Das Emissionsprogramm (inkl. allfälliger Emissionsprogramm-Nachträge) stellt zusammen mit den jeweiligen Final Terms den Emissionsprospekt für eine Emission von Wertpapieren dar. Es ist in Zusammenhang mit diesen Final Terms zu lesen, um sämtliche für die Beurteilung der Wertpapiere erforderlichen Angaben zu erhalten.

Für Wertpapiere, die in der Schweiz als strukturierte Produkte im Sinne von Artikel 5 KAG qualifizieren, wird ein separates Termsheet, welches die Anforderungen an einen vereinfachten Prospekt erfüllt, erstellt.

RISIKOFAKTOREN 1. Allgemeine Risiken

Der Erwerb der Best Unlimited TURBO-Optionsscheine (die "Optionsscheine" oder die "Wertpapiere") ist mit diversen Risiken verbunden. Die nachstehenden Informationen beschreiben lediglich die nach Auffassung der Emittentin wichtigsten Risiken, die mit einer Anlage in die Wertpapiere verbunden sind, die der Emittentin zum Datum des Emissionsprogramms bzw. zum Datum der Final Terms bekannt waren. Die Emittentin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung der mit einer Investition in die Wertpapiere verbundenen Risiken möglicherweise nicht vollständig ist.

Ferner enthält die Reihenfolge der dargestellten Risiken keine Aussage über das Ausmass ihrer jeweils möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und deren Realisierungswahrscheinlichkeit. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Wertpapiere und/oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Commerzbank Aktiengesellschaft haben. Dies könnte sich ebenfalls negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken.

Darüber hinaus könnten sich weitere Risiken, die zum Datum der Erstellung des Emissionsprogramms und dieser Final Terms noch nicht bekannt sind oder derzeit als unwesentlich erachtet werden, negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken.

Die Realisierung eines oder mehrerer der im Folgenden genannten oder sonstiger Risiken zieht möglicherweise massgebliche und nachhaltige Verluste nach sich und führt je nach Struktur des Wertpapiers möglicherweise zu einem Teil- oder sogar zu einem Totalverlust des von dem Anleger investierten Kapitals.

Anleger sollten die Wertpapiere nur dann kaufen, wenn sie das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals einschliesslich der aufgewendeten Transaktionskosten tragen können.

Jeder potenzielle Anleger muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und Finanzlage für sich selbst entscheiden, ob die Wertpapiere eine für ihn geeignete Anlage darstellen. Insbesondere sollte jeder potenzielle Anleger:

• über ausreichendes Know-how und ausreichende Erfahrung verfügen, um die Wertpapiere und die mit einer Anlage in diese verbundenen Vorteile und Risiken sowie die in dem Emissionsprogramm, etwaigen Nachträgen und/oder diesen jeweiligen Final Terms enthaltenen bzw. durch Bezugnahme in die vorstehenden Dokumente aufgenommenen Angaben hinreichend beurteilen zu können;

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• über hinreichende finanzielle Ressourcen und Liquidität verfügen, um alle mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken tragen zu können;

• die Emissionsbedingungen der Wertpapiere im Detail verstehen und mit dem Verhalten des jeweiligen Basiswerts und der Finanzmärkte vertraut sein; und

• in der Lage sein, die möglichen Konsequenzen von wirtschaftlichen Einflüssen, Zinsen und sonstigen Faktoren, die sich auf den Wert der Anlage auswirken können, (entweder alleine oder mit Hilfe eines Finanzberaters) einzuschätzen und die hiermit verbundenen Risiken zu tragen.

Diese Risikohinweise sind nicht als Ersatz für eine Beratung durch die Bank des Anlegers oder dessen Rechts-, Wirtschafts- oder Steuerberater zu betrachten, die der Anleger in jedem Fall einholen sollte, um die möglichen Konsequenzen einer Anlage in die Wertpapiere einschätzen zu können. Anlageentscheidungen sollten nicht ausschließlich auf Grundlage der im Emissionsprogramm, in etwaigen Nachträgen und/oder diesen Final Terms enthaltenen Risikohinweise getroffen werden, da diese Angaben nicht als Ersatz für eine individuelle Beratung dienen können, die auf die Bedürfnisse, die Zielsetzungen, die Erfahrung, das Wissen und die Umstände des jeweiligen Anlegers zugeschnitten ist.

Die im Rahmen dieses Emissionsprogramms emittierten Wertpapiere sind – möglicherweise erheblichen - Kursschwankungen ausgesetzt und können das Risiko eines Total- oder Teilverlustes des investierten Kapitals (einschließlich der in Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere entstandenen Kosten) bergen.

Da bei den Wertpapieren die Zahlung des Auszahlungsbetrages an die Preisentwicklung eines Basiswertes (z.B. Aktie, Index, Edelmetall, Futures-Kontrakt oder Wechselkurs) gekoppelt ist, erhöhen sich die mit der Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken. Damit handelt es sich bei der Investition in die Wertpapiere um eine Anlage, die möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet ist.

Dabei muss der Anleger besonders beachten, dass die historische Erfahrung in Bezug auf die Wertentwicklung eines Basiswertes nicht als Indikator für dessen zukünftige Wertentwicklung während der Laufzeit der Wertpapiere betrachtet werden kann.

Den Wertpapieren liegen komplexe Strukturen zugrunde, die der Anleger möglicherweise nicht vollständig versteht. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Anleger das tatsächliche mit einem Erwerb der Wertpapiere verbundene Risiko unterschätzt. Daher sollten potenzielle Anleger die mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken (in Bezug auf die Emittentin, die Art der Wertpapiere sowie den Basiswert) sowie die sonstigen in dem Emissionsprogramm und/oder etwaigen Nachträgen enthaltenen Informationen aufmerksam lesen und sich ggf. mit ihrem persönlichen Berater (einschließlich Steuerberater) in Verbindung setzen. Potenzielle Anleger sollten vor einem Kauf sicherstellen, dass sie die Funktionsweise der zu erwerbenden Wertpapiere genau verstehen sowie das jeweils mit einem Erwerb verbundene Verlustrisiko (ggf. Totalverlustrisiko) einschätzen und tragen können. Potenzielle Erwerber von Wertpapiere sollten genau abwägen, ob die Wertpapiere unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation und Finanzlage eine für sie geeignete Anlageform darstellen.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Wertentwicklung der Wertpapiere von mehreren Risikofaktoren gleichzeitig nachteilig beeinflusst wird. Die Emittentin ist jedoch nicht in der Lage, hinsichtlich solcher Kombinationseffekte eine verlässliche Aussage zu treffen.

2. Besondere Risiken

Spezielle Risiken der Best Unlimited TURBO-Optionsscheine Allgemeines

Optionsscheine sind besonders risikoreiche Wertpapiere, bei denen der vollständige Verlust des für den Erwerb der Optionsscheine aufgewendeten Kaufpreises möglich ist (Totalverlust). Dies ist bei Best Unlimited TURBO-Optionsscheinen insbesondere dann der Fall, sobald ein Kurs des Basiswertes die Knock-out-Barriere unterschreitet (im Falle von Call Optionsscheinen) bzw. überschreitet (im Falle von Put-Optionsscheinen), denn der Optionsschein wird dann sofort fällig und der Auszahlungsbetrag kann im ungünstigsten Fall null betragen.

Zu beachten ist, dass eine Veränderung des Kurses des den Optionsscheinen zugrunde liegenden Basiswerts den Wert der Optionsscheine überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern kann.

Die vorliegenden Best Unlimited TURBO-Optionsscheine sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des

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Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass der betreffende Best Unlimited TURBO-Optionsschein vom Inhaber zu einem der vorgesehenen Ausübungstage gemäß den Emissionsbedingungen ausgeübt wurde.

Vor einem Ausübungstag ist die Realisierung des durch die Optionsscheine verbrieften wirtschaftlichen Wertes nur durch Veräußerung der Optionsscheine möglich. Eine Veräußerung der Optionsscheine setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Optionsscheine zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Optionsscheine möglicherweise nicht realisiert werden.

Fortlaufender Kurs des Basiswerts und Kurs des Basiswerts am Bewertungstag

Für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Kurs des Basiswerts zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ausgabetag bis zum Bewertungstag die Knock-out-Barriere unterschreitet (Call) bzw. überschreitet (Put) oder dieser entspricht, werden alle Kurse des Basiswerts herangezogen, während für die Gegenüberstellung des Basispreises und des Kurses des Basiswerts bei Bewertung des TURBO-Optionsscheins im Rahmen der Ermittlung des Auszahlungsbetrages nur der in den Emissionsbedingungen definierte Referenzpreis des Basiswertes am Bewertungstag relevant ist.

Hebelwirkung / Risiko von überproportionalen Wertverlusten

Eines der wesentlichen Merkmale der Wertpapiere ist ihr sog. Hebeleffekt: Eine Veränderung des Kurses des Basiswerts hat eine überproportionale Veränderung des Kurses des Optionsscheines zur Folge. Der Hebeleffekt wirkt in beide Richtungen – also nicht nur zum Vorteil des Anlegers bei günstigen, sondern auch zu dessen Nachteil bei ungünstigen Entwicklungen des Kurses des Basiswerts.

Die Kurse der Wertpapiere am Sekundärmarkt können besonderen Schwankungen unterliegen, wenn der Wert des Optionsscheines überproportional auf die Wertentwicklung des Basiswerts reagiert.

Das Risiko von überproportionalen Kursverlusten tritt insbesondere dann auf, wenn der Basiswert in der Nähe der Knock-out-Barriere notiert, die für das Eintreten eines Knock-out-Ereignisses und damit für die Höhe des Auszahlungsbetrages entscheidend ist. Je weiter die Knock-out-Barriere vom aktuellen Kurs des Basiswerts entfernt ist, desto kleiner ist zwar der Hebel, um so geringer ist aber auch die Gefahr des Eintritts eines Knock- out-Ereignisses. TURBO-Optionsscheine und Unlimited TURBO-Optionsscheine, bei denen Basispreis und Knock-out-Barriere nahe am aktuellen Kurs des Basiswerts sind, haben einen entsprechend höheren Hebel, bergen aber auch das höhere Risiko eines Knock-out-Ereignisses.

Das Risiko von überproportionalen Kursverlusten tritt gerade bei TURBO-Optionsscheinen und Unlimited TURBO-Optionsscheinen auf, die aus diesem Grund auch als "Hebelprodukte" bezeichnet werden. Bei Hebelprodukten beruht die Hebelwirkung darauf, dass im Vergleich zum Direkt-Investment in den Basiswert nur ein Bruchteil des Kapitals in das Hebelprodukt investiert werden muss, um mit dem Basiswert vergleichbare absolute Kursveränderungen im Hebelprodukt zu erreichen.

Abhängigkeit der Einlösung der Best Unlimited TURBO-Optionsscheine von der Wertentwicklung des Basiswertes / Knock-out-Ereignis

Bei einem Best Unlimited TURBO-Optionsschein erhält der Anleger einen Auszahlungsbetrag, dessen Höhe von der Wertentwicklung des Basiswertes abhängt und der den für den Erwerb der Best Unlimited TURBO-Optionsscheine gezahlten Kaufpreis unter Umständen wesentlich unterschreitet, wenn der Preis des Basiswertes bei Bewertung stark gefallen (im Falle von Call-Optionsscheinen) bzw. stark gestiegen (im Falle von Put-Optionsscheinen) ist. Aufgrund des Hebeleffekts wirken sich fallende (im Falle von Call- Optionsscheinen) bzw. steigende (im Falle von Put-Optionsscheinen) Kurse des Basiswerts überproportional negativ auf den Auszahlungsbetrag aus.

Darüber hinaus trägt der Anleger das Risiko, dass der Preis des dem Best Unlimited TURBO-Optionsschein zugrunde liegenden Basiswertes während der Laufzeit auch nur einmal auf oder unter (im Falle von Call-Optionsscheinen) bzw. auf oder über (im Falle von Put-Optionsscheinen) die Knock-out-Barriere des Optionsscheins sinkt (im Falle von Call-Optionsscheinen) bzw. steigt (im Falle von Put-Optionsscheinen) ("Knock-out-Ereignis"). In diesem Fall wird der Best Unlimited TURBO-Optionsschein fällig und der Auszahlungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt; er wird sehr gering bzw. null sein. Der Anleger erleidet einen Verlust, der (nahezu) dem gesamten für den Optionsschein gezahlten Kaufpreis entspricht (Totalverlust).

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Reguläre Veränderung des Basispreises

Für die Höhe des vom Anleger zu beanspruchenden Auszahlungsbetrages ist allein die Differenz zwischen dem Referenzpreis des dem Optionsschein zugrunde liegenden Basiswerts und dem am Bewertungstag geltenden Basispreis maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der Basispreis der Optionsscheine täglich um einen Anpassungsbetrag verändert, der einmal im Monat festgelegt wird.

Best Unlimited TURBO Optionsscheine (Call): Ist bei einem Best Unlimited TURBO-Optionsschein (Call) der für einen Anpassungszeitraum festgelegte Anpassungsbetrag ein positiver Betrag, erhöht sich der Basispreis des Optionsscheines. Dies führt ceteris paribus zu einer Verringerung des inneren Wertes des Optionsscheines und damit zu einem Kursverlust des Optionsscheines. Ist der für einen Anpassungszeitraum festgelegte Anpassungsbetrag ein negativer Betrag, vermindert sich der Basispreis des Optionsscheines. Dies führt ceteris paribus zu einer Erhöhung des inneren Wertes des Optionsscheines und damit zu einem Kursgewinn des Optionsscheines.

Der Anpassungsbetrag wird durch Multiplikation des Basispreises am Beginn eines Anpassungszeitraums mit dem Anpassungsprozentsatz errechnet. Der Anpassungsprozentsatz wiederum wird auf der Grundlage des für den entsprechenden Anpassungszeitraum geltenden Referenzzinssatzes zuzüglich einer von der Emittentin bestimmten und von ihr vereinnahmten Risikoprämie bestimmt. Damit ist die Höhe des Anpassungsbetrages wesentlich von der Höhe des Referenzzinssatzes und der Risikoprämie abhängig. Erhöht sich während der Laufzeit der Optionsscheine der Referenzzinssatz und/oder die Risikoprämie, erhöht sich gleichzeitig der Anpassungsbetrag. Dies führt ceteris paribus zu einer Verminderung des Wertes des Optionsscheines.

Vermindert sich der Referenzzinssatz und/oder die Risikoprämie, fällt der Wertverlust beim Optionsschein entsprechend geringer aus.

Bei Best Unlimited TURBO-Optionsscheinen (Call) auf Währungen wird der Referenzzinssatz auf der Grundlage der Zinsdifferenzen in den in Bezug genommenen Währungsräumen (z.B EUR-Zinsen und USD- Zinsen) bestimmt. Dabei wird der Referenzzinssatz negativ, wenn diese Zinsdifferenz positiv ist. Unterschreiten beispielsweise die USD-Zinsen die EUR-Zinsen um 3 %, so ist der Referenzzinssatz negativ (-3%). Ist in einem solchen Fall die Risikoprämie 1,5%, so beträgt der Anpassungsprozentsatz -1,5%.(- 3% + 1,5%) Der Anpassungsbetrag im entsprechenden Anpassungszeitraum wird dadurch negativ; der Basispreis wird täglich vermindert. Der innere Wert des Optionsscheines steigt. Allerdings fällt durch die Addition der Risikoprämie bei der Berechnung des Anpassungsprozentsatzes die Verminderung des Basispreises geringer aus, als wenn der Anpassungsprozentsatz nur auf Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet würde; und obwohl der innere Wert des Optionsscheines steigt, ist dieser Anstieg geringer als ohne Einbeziehung der Risikoprämie.

Damit wirkt sich bei Best Unlimited TURBO-Optionsscheinen die von der Emittentin bestimmte und von ihr vereinnahmte Risikoprämie in jedem Fall wertmindernd auf die Höhe des vom Anleger zu beanspruchenden Auszahlungsbetrages aus.

Best Unlimited TURBO Optionsscheine (Put): Ist bei einem Best Unlimited TURBO-Optionsschein (Put) der für einen Anpassungszeitraum festgelegte Anpassungsbetrag ein negativer Betrag, verringert sich der Basispreis des Optionsscheines. Dies führt ceteris paribus zu einer Verringerung des inneren Wertes des Optionsscheines und damit zu einem Kursverlust des Optionsscheines. Ist der für einen Anpassungszeitraum festgelegte Anpassungsbetrag ein positiver Betrag, erhöht sich der Basispreis des Optionsscheines. Dies führt ceteris paribus zu einer Erhöhung des inneren Wertes des Optionsscheines und damit zu einem Kursgewinn des Optionsscheines.

Der Anpassungsbetrag wird durch Multiplikation des Basispreises am Beginn eines Anpassungszeitraums mit dem Anpassungsprozentsatz errechnet. Der Anpassungsprozentsatz wiederum wird auf der Grundlage des für den entsprechenden Anpassungszeitraum geltenden Referenzzinssatzes abzüglich einer von der Emittentin bestimmten und von ihr vereinnahmten Risikoprämie bestimmt. Damit ist die Höhe des Anpassungsbetrages wesentlich von der Höhe des Referenzzinssatzes und der Risikoprämie abhängig. Da im Falle von Best Unlimited TURBO Optionsscheinen (Put) die Risikoprämie vom Referenzzinssatz abgezogen wird, ist der Anpassungsbetrag ein negativer Betrag, wenn die Risikoprämie größer als der Referenzzinssatz ist. Je mehr die Risikoprämie den Referenzzinssatz übersteigt, umso größer wird der negative Anpassungsbetrag und damit der tägliche Abschlag vom Basispreis, der ceteris paribus zu einer Verringerung des inneren Wertes des Optionsscheines führt. Übersteigt der Referenzzinssatz die Risikoprämie, so ist der Anpassungsbetrag ein positiver Betrag, mit der Folge, dass sich der Basispreis und damit der innere Wert des Optionsscheines erhöht.

Bei Best Unlimited TURBO-Optionsscheinen (Put) auf Währungen wird der Referenzzinssatz auf der Grundlage der Zinsdifferenzen in den in Bezug genommenen Währungsräumen (z.B EUR-Zinsen und USD-

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Zinsen) bestimmt. Dabei wird der Referenzzinssatz negativ, wenn diese Zinsdifferenz positiv ist. Unterschreiten beispielsweise die USD-Zinsen die EUR-Zinsen um 3 % ist der Referenzzinssatz negativ (-3%). In einem solchen Fall verstärkt der negative Referenzzinssatz die wertmindernde Wirkung, die durch den Abzug der Risikoprämie hervorgerufen wird. Beträgt die in Abzug zu bringende Risikoprämie in einem solchen Fall also 1,5%, so beläuft sich der Anpassungsprozentsatz auf -4,5% (-3% ‑ 1,5%). Der Anpassungsbetrag ist negativ, der Basispreis wird täglich vermindert, der innere Wert des Optionsscheines fällt.

Damit wirkt sich bei Best Unlimited TURBO-Optionsscheinen die von der Emittentin bestimmte und von ihr vereinnahmte Risikoprämie in jedem Fall wertmindernd auf die Höhe des vom Anleger zu beanspruchenden Auszahlungsbetrages aus.

Aufgrund von Veränderungen der Anforderungen in Hinblick auf die Risikoprämie - beispielsweise in Folge von veränderten Wertpapierleihekosten im Fall von Best Unlimited TURBO Optionsscheinen (Put) auf Aktien - kann sich die Risikoprämie während der Laufzeit der Optionsscheine erheblich gegenüber der ursprünglich bei Emission angegebenen Risikoprämie erhöhen.

Verlustrisiken

Diese Wertpapiere sind besonders risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Es kann nicht sichergestellt werden, dass sich der Kurs des Basiswerts in der erwarteten Richtung entwickelt und sich durch die Anlage in die Wertpapiere eine positive Rendite erzielen lassen wird. Vielmehr kann der Wert der Wertpapiere unter den Wert fallen, den die Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Anleger hatten.

Im Falle eines Knock-out-Ereignisses erleidet der Anleger einen Verlust, der dem gesamten für das Wertpapier gezahlten Kaufpreis entspricht (Totalverlust).

Im Übrigen müssen bei der wirtschaftlichen Betrachtung einer Anlage in die Wertpapiere die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Wertpapiere anfallenden Kosten berücksichtigt werden.

Wertpapiere ohne Laufzeitbegrenzung; Notwendigkeit der Ausübung; Verkauf der Wertpapiere

Die vorliegenden Wertpapiere sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine automatische Zahlung des durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Jede Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt voraus, dass das betreffende Wertpapier vorher entweder vom Anleger gemäß den Emissionsbedingungen ausgeübt oder von der Emittentin ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt wurde. Ohne eine solche Ausübung bzw. Kündigung ist nicht gewährleistet, dass der Anleger den durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrag erhält. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Wertpapiere kündigen wird, ist der Anleger gezwungen – will er den durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrag erhalten – die Wertpapiere von sich aus entsprechend den Emissionsbedingungen auszuüben.

Der Anleger sollte sich darüber im Klaren sein, dass trotz der Produktbezeichnung "Unlimited"- Optionsscheine der Emittentin ein Kündigungsrecht zusteht. Das bedeutet, dass die Emittentin die zunächst unbestimmte Laufzeit der Wertpapiere begrenzen kann und möglicherweise zu einem Zeitpunkt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, der sich aus der Sicht des Anlegers als ungünstig darstellt, weil der Anleger gerade zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Kursanstieg des den Wertpapieren zugrunde liegenden Basiswerts erwartet.

Eine Ausübung der Wertpapiere ist nur mit Wirkung zu den in den Final Terms angegebenen Terminen möglich.

Zwischen diesen Zeitpunkten ist die Realisierung des durch die Wertpapiere verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Wertpapiere möglich. Eine Veräußerung der Wertpapiere setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Wertpapiere zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Wertpapiere möglicherweise nicht realisiert werden. Die Emittentin hat keine irgendwie geartete Verpflichtung gegenüber den Anlegern, für das Zustandekommen eines Handels in den Wertpapieren zu sorgen bzw. die Wertpapiere zurückzukaufen.

Ausserordentliche Rechte auf Kündigung und Anpassung

Die Emittentin ist nach Maßgabe der den Wertpapieren zugrunde liegenden Emissionsbedingungen berechtigt, Anpassungen hinsichtlich der genannten Emissionsbedingungen vorzunehmen oder die Wertpapiere bei

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Eintritt bestimmter Umstände zu kündigen und vorzeitig einzulösen. Diese Umstände sind in den anwendbaren Emissionsbedingungen beschrieben.

Solche Anpassungen der Emissionsbedingungen können sich negativ auf den Wert der Wertpapiere sowie deren Kündigungsbetrag auswirken.

Der Geldbetrag, der im Falle einer Kündigung gezahlt wird, ist unter Umständen niedriger als der Betrag, den die Anleger erhalten hätten, wenn keine Kündigung erfolgt wäre. Darüber hinaus können bei der Berechnung des Geldbetrags, der im Falle einer Kündigung gemäß den Emissionsbedingungen gezahlt wird, die Abwicklungskosten hinsichtlich der vorzeitigen Fälligkeit abgezogen werden. Diese Abwicklungskosten können alle Kosten, Auslagen (einschließlich etwaiger Finanzierungsverluste), Steuern und sonstigen Abgaben enthalten, die der Emittentin im Zusammenhang mit der Auflösung von Hedge- oder ähnlichen Handelspositionen entstehen.

Außerdem sollte der Anleger beachten, dass die Emittentin möglicherweise zu einem Zeitpunkt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, der sich aus der Sicht des Inhabers der Wertpapiere als ungünstig darstellt, weil der Inhaber gerade zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Kursanstieg der Wertpapiere erwartet.

Schließlich sind Anleger darüber hinaus dem Risiko ausgesetzt, dass sie die Beträge, die sie im Falle einer vorzeitigen Fälligkeit erhalten, möglicherweise nur zu einer Rendite anlegen können, die unter der erwarteten Rendite der vorzeitig eingelösten Wertpapiere liegt.

Keine Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen

Die unter diesem Emissionsprogramm emittierten Wertpapiere sehen keine periodischen Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen während der Laufzeit der Wertpapiere vor. Die Anleger sollten sich darüber klar sein, dass diese Wertpapiere keine laufenden Einnahmen generieren. Mögliche Wertverluste in Bezug auf die Wertpapiere können somit nicht durch sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit den Wertpapieren kompensiert werden.

Unbesicherte Verbindlichkeiten (Status)

Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. Sie werden weder durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB) noch durch das deutsche Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert. Eine Anlage in die Wertpapiere ist nicht durch ein Schadensausgleichs- oder Versicherungssystem (wie beispielsweise ein Einlagensicherungssystem) einer staatlichen Behörde der Schweiz oder einer anderen Rechtsordnung geschützt und nicht durch eine staatliche Garantie besichert.

Damit trägt der Anleger das Risiko, dass sich die finanzielle Situation der Emittentin verschlechtern könnte - und sie ein Reorganisationsverfahren oder eine Übertragungsanordnung durchläuft oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird - und deshalb unter den Wertpapieren fällige Leistungen nicht oder nicht vollständig erfolgen. Unter diesen Umständen ist sogar ein Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals denkbar.

Die Emittentin kann Absicherungsgeschäfte in Bezug auf den betreffenden Basiswert vornehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Sollte sie Absicherungsgeschäfte vornehmen, erfolgt dies ausschließlich im eigenen Interesse, und die Anleger erwerben dadurch keinerlei Rechte an dem Basiswert oder aus den Absicherungsgeschäften der Emittentin. Etwaige Absicherungsgeschäfte der Emittentin begründen auch kein Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und den für den Basiswert Verantwortlichen.

Weitere allgemeine, mit dem Erwerb der Wertpapiere verbundene Risiken (wie z.B. Einflussfaktoren auf die Preise der Wertpapiere bei Emission sowie im Sekundärmarkt, Interessenkonflikte, Absicherungsrisiken sowie Zins- und Inflationsrisiken kann der Anleger der ausführlichen Darstellung im Emissionsprogramm vom 11. März 2019 entnehmen.

Wechselkursrisiken

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Wechselkursrisiken für den Käufer der Wertpapiere entstehen, wenn der Basiswert auf eine andere Währung (Fremdwährung) lautet als der nach den Final Terms zahlbare Auszahlungsbetrag oder wenn der nach den Emissionsbedingungen zahlbare Auszahlungsbetrag auf eine andere Währung (Fremdwährung) lautet als die Währung, in der der Käufer Zahlungen erhalten möchte. Ausnahme: ein Wechselkursrisiko besteht dann nicht, wenn die Umrechnung aus der Fremdwährung in die Währung des Auszahlungsbetrags bzw. in der der Käufer Zahlungen erhalten möchte 1:1 erfolgt (Beispiel: der in den Final Terms festgelegte Umrechnungskurs ist EUR 1,00 / USD 1,00 (sog. "Quanto")).

Falls der Wert der Währung, in der der Auszahlungsbetrag ausgedrückt ist oder in der der Anleger Zahlungen erhalten möchte, gegenüber der Fremdwährung fällt und der Wert der Fremdwährung entsprechend steigt, fällt der Wert des zahlbaren Auszahlungsbetrages bzw. der wirtschaftliche Wert der betreffenden Wertpapiere für den Anleger. Entfällt ein Wechselkursrisiko, weil die Fremdwährung 1:1 umgerechnet wird (Quanto), ist allerdings zu beachten, dass der Anleger in diesem Fall nicht von einer positiven Wertentwicklung der Fremdwährung gegenüber der Währung des Auszahlungsbetrags bzw. der Währung, in der der Anleger Zahlungen erhalten möchte, profitiert.

Beim Erwerb von Wertpapieren mit einem Quanto-Element müssen die Anleger ferner davon ausgehen, dass der Kaufpreis der Wertpapiere Kosten in Bezug auf die Quanto-Absicherung beinhaltet.

Wechselkurse werden von Angebots- und Nachfragefaktoren auf den internationalen Geldmärkten bestimmt, die volkswirtschaftlichen Faktoren, Spekulationen und Maßnahmen von Regierungen und Zentralbanken ausgesetzt sind (u. a. devisenrechtlichen Kontrollen und Einschränkungen). Aufgrund von Wechselkursschwankungen kann sich der Wert der Wertpapiere oder die Höhe des möglicherweise zu beanspruchenden Auszahlungsbetrags vermindern.

Basiswert Edelmetall

Inhaber von Wertpapieren bezogen auf den Preis von Edelmetallen sind maßgeblichen Preisrisiken ausgesetzt, da Edelmetallpreise erheblichen Schwankungen unterliegen. Die Preise von Edelmetallen werden durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, wie z.B.:

Kartelle und regulatorische Änderungen

Eine Reihe von Firmen oder Ländern, die in der Gewinnung von Edelmetallen tätig sind, haben sich zu Organisationen oder Kartellen zusammengeschlossen, um das Angebot zu regulieren und somit die Preise zu beeinflussen. Der Handel mit Edelmetallen unterliegt aber andererseits aufsichtsbehördlichen Vorschriften oder Marktregeln, deren Anwendung sich ebenfalls auf die Preisentwicklung der betroffenen Edelmetalle auswirken kann.

Kosten im Zusammenhang mit direkten Anlagen

Direkte Anlagen in Edelmetallen sind mit Lager- und Versicherungskosten sowie Steuern verbunden. Darüber hinaus werden auf Edelmetalle keine Zinsen oder Dividenden gezahlt. Die Gesamtrendite einer Investition in Edelmetalle wird von diesen Faktoren beeinflusst.

Inflation und Deflation

Die allgemeine Preisentwicklung kann sich stark auf die Preisentwicklung von Edelmetallen auswirken.

Liquidität

Viele Edelmetall-Märkte sind nicht besonders liquide und sind somit ggf. nicht in der Lage, schnell und in ausreichendem Maße auf Angebots- und Nachfrageveränderungen zu reagieren. Im Falle einer niedrigen Liquidität können spekulative Anlagen durch einzelne Marktteilnehmer zu Preisverzerrungen führen.

Politische Risiken

Edelmetalle werden häufig in Schwellenländern (Emerging Markets) gewonnen und von Industrienationen nachgefragt. Die politische und wirtschaftliche Situation von Schwellenländern ist jedoch meist weitaus weniger stabil als in den Industriestaaten. Sie sind eher den Risiken schneller politischer Veränderungen und konjunktureller Rückschläge ausgesetzt. Politische Krisen können das Vertrauen von Anlegern erschüttern, was wiederum die Preise der Edelmetalle beeinflussen kann. Kriegerische Auseinandersetzungen oder Konflikte können Angebot und Nachfrage bestimmter Edelmetalle verändern. Darüber hinaus ist es möglich,

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dass Industrieländer ein Embargo beim Export und Import von Edelmetallen und Dienstleistungen auferlegen.

Dies kann sich direkt oder indirekt auf den Preis des Edelmetalls, das als Basiswert der Wertpapiere dient, auswirken.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Die Wertpapiere sind keine Kollektivanlage im Sinne des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und unterstehen keiner Bewilligungs- oder Genehmigungspflicht und keiner Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.

Verantwortung

Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (auch "Commerzbank", "Bank" oder "Emittentin", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt die Verantwortung für die in diesen Final Terms enthaltenen Angaben. Die Emittentin erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesen Final Terms richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesen Final Terms genannten Angaben ihres Wissens richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen wurden, die die Aussage dieses Dokumentes verändern könnten. Soweit in diesen Final Terms Informationen von Seiten Dritter (insbesondere Angaben, die sich auf die Société Générale S.A., die SG Issuer S.A. oder die Société Générale Effekten GmbH beziehen) übernommen wurden, bestätigt die Commerzbank, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass, soweit dies der Commerzbank bekannt ist und sie aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte, keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden.

Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der unter dem Emissionsprogramm emittierten Wertpapiere ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht im Emissionsprogramm oder in diesen Final Terms enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht im Emissionsprogramm oder in diesen Final Terms enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die in diesen Final Terms enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum dieser Final Terms und können aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein.

Rechtsgrundlage

Das Emissionsprogramm und die Ausgabe von Wertpapieren unter diesem Emissionsprogramm sind von der zuständigen Stelle der Emittentin genehmigt worden.

Verfügbarkeit von Dokumenten

Während der Laufzeit der Wertpapiere sind das Emissionsprogramm (inkl. allfälliger Emissionsprogramm- Nachträge) sowie diese Final Terms auf der Internet-Seite www.commerzbank.ch verfügbar und können kostenlos bei der Commerzbank AG, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland oder bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Zürich, Pelikanplatz 15, CH-8034 Zürich, Schweiz bezogen werden.

Darüber hinaus können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Datum dieses Emissionsprogramms die Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft in der jeweils aktuellen Fassung und die Geschäftsberichte des Commerzbank-Konzerns sowie der aktuelle Konzernabschluss am Hauptsitz der Emittentin (Kaiserstrasse 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) eingesehen werden bzw. sind diese auf der Internet-Seite www.commerzbank.de (hier unter Konzern / Investor Relations / Publikationen und Veranstaltungen / Berichte bzw. unter Konzern / Investor Relations / Corporate Governance / Satzung) verfügbar.

Angebot und Verkauf

Die Commerzbank bietet vom 7. Januar 2020 jeweils bis zu 300.000 BEST Unlimited TURBO- Optionsscheine bezogen auf Gold zu den in der nachstehenden Tabelle je Serie von BEST Unlimited TURBO- Optionsscheinen aufgeführten anfänglichen Ausgabepreisen zum Verkauf an.

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Ausstattungstabelle

Typ Basiswert (inkl. ISIN) ISIN;

Valor

Basispreis am

Ausgabetag Knock-out- Barriere am Ausgabetag

Risikoprämie p.a. im ersten Anpassungs- zeitraum

Anpassungs- prozentsatz p.a. im ersten Anpassungs- zeitraum

Referenzpreis am

Ausgabetag Hebel am

Ausgabetag Bezugs-

verhältnis Anfänglicher Ausgabepreis

Call Gold (ISIN XC0009655157) DE000CL2J8N2;

51579650

USD 1.528,74 USD 1.528,74 3,25 % 5,50 % USD 1.575,40 32,49 0,10 CHF 4,70

Call Gold (ISIN XC0009655157) DE000CL2J8P7;

51579651

USD 1.538,74 USD 1.538,74 3,25 % 5,50 % USD 1.575,40 40,94 0,10 CHF 3,73

Call Gold (ISIN XC0009655157) DE000CL2J8Q5;

51579652

USD 1.548,74 USD 1.548,74 3,25 % 5,50 % USD 1.575,40 55,33 0,10 CHF 2,76

Put Gold (ISIN XC0009655157) DE000CL2J8S1;

51579654

USD 2.240,38 USD 2.240,38 -3,25 % -1,00 % USD 1.575,40 2,36 0,10 CHF 64,63

(11)

listingVeröffentlichung des Basispreises, der Knock-out-Barriere sowie des Anpassungsprozentsatzes Der Basispreis wird täglich und die Knock-out-Barriere und der Anpassungsprozentsatz werden monatlich von der Emittentin festgesetzt. Der jeweils gültige Basispreis, die jeweils gültige Knock-out-Barriere sowie der Anpassungsprozentsatz sind auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.ch verfügbar.

Berechnungsstelle

In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank (Kaiserstrasse 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main) als Berechnungsstelle.

Zahlstelle

Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Zürich, Pelikanplatz 15, CH-8034 Zürich, ist Zahlstelle.

Kleinste handelbare und übertragbare Einheit Die kleinste handelbare Einheit ist ein Wertpapier.

Börseneinführung

Die provisorische Zulassung zum Handel an der BX Swiss AG sowie die definitive Kotierung im Segment

"deriBX" der BX Swiss AG werden bei der BX Swiss AG beantragt. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Wertpapiere an einem bestimmten Tag und für die gesamte Laufzeit zum Handel an der BX Swiss AG zugelassen und an der BX Swiss AG kotiert werden bzw. bleiben.

Letzter Handelstag

Die Laufzeit der Wertpapiere ist unbegrenzt. Für Wertpapiere, für welche ein Inhaber von Wertpapieren von der Emittentin die Einlösung gemäss § 4 verlangt hat, ist der letzte Handelstag der jeweilige Bewertungstag.

Vertreter gemäss Artikel 43 des Kotierungsreglements der SIX Exchange Regulation Nicht anwendbar

Verjährung

Forderungen gegen die Emittentin auf Geldzahlung unter den Wertpapieren verjähren mit Ablauf von 10 Jahren.

Valuta / Liberierung

Der Ausgabetag ist der 7. Januar 2020.

Der Valutatag ist der 9. Januar 2020.

Clearing Nummern Clearing und

Settlement: SIX SIS AG (die "SIS") Valorennummer: siehe Ausstattungstabelle ISIN: siehe Ausstattungstabelle Informationen über den Basiswert

Informationen über Gold sind im Internet unter www.lbma.org.uk verfügbar.

(12)

Keine wesentlichen Veränderungen

Seit dem Datum des Jahresabschlusses (31. Dezember 2018) bzw. dem letzten Zwischenbericht (per 31.

März 2019) haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Darüber hinaus sind keine weiteren wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten sowie keine wesentlichen Veränderungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin eingetreten.

BESTEUERUNG

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit den Wertpapieren sind von den Inhabern der Wertpapiere zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin lehnt jegliche Haftung im Zusammenhang mit möglichen Steuerfolgen ab. Die Emittentin ist berechtigt, von Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Wertpapieren anfallen, Steuern, Gebühren und/oder Abgaben in Abzug zu bringen, die von den Inhabern der Wertpapiere nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu zahlen sind.

Besteuerung in der Schweiz

Die nachstehenden Steuerinformationen gewähren lediglich einen generellen Überblick über die möglichen Steuerfolgen aus Schweizer Sicht. Die Steuerinformationen beziehen sich ausschliesslich auf die Steuerfolgen in der Schweiz und geben keinerlei Informationen über Steuerfolgen einer anderen Rechtsordnung. Den Anlegern wird geraten, ihren persönlichen Steuerberater bezüglich der für die schweizerische Besteuerung relevanten Auswirkungen von Erwerb, Eigentum, Veräusserung oder Rückzahlung der Optionsscheine angesichts ihrer eigenen besonderen Situation zu konsultieren. Diese Steuerinformationen stellen keine Steuerberatung dar, sollten nicht als solche interpretiert werden und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Zusammenfassung der steuerlichen Behandlung gilt bei Datum des Emissionsprogramms und wiederspiegelt das Verständnis der Emittentin der aktuellen Schweizer Gesetzgebung und Besteuerungspraxis betreffend die Besteuerung der Wertschriften. Die Steuergesetzgebung sowie die Praxis der Steuerbehörden können jederzeit ändern, möglicherweise mit rückwirkendem Effekt.

Verrechnungssteuer

Zahlungen in Bezug auf Optionsscheine, die nach Schweizer Steuerrecht als rein derivative Finanzinstrumente qualifiziert werden, unterliegen nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer. Zahlungen in Bezug auf Optionsscheine, die nicht als rein derivative Finanzinstrumente qualifiziert werden, unterliegen grundsätzlich ebenfalls nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer, da die Emittentin steuerlich ausserhalb der Schweiz ansässig ist.

Emissionsabgabe und Umsatzabgabe

Optionsscheine, die nach Schweizer Steuerrecht als rein derivative Finanzinstrumente qualifiziert werden, unterliegen weder der schweizerischen Emissionsabgabe noch der Umsatzabgabe.

Optionsscheine, die nicht als rein derivative Finanzinstrumente qualifiziert werden, unterliegen mangels grundsätzlicher Grundlage nicht der Emissionsabgabe. Bei der Übertragung von solchen Optionsscheinen kann jedoch eine Umsatzabgabe von bis zu 0.3% anfallen, wenn die Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt, ein Effektenhändler gemäss Art. 13 Abs. 3 des Stempelsteuergesetzes (StG) an der Transaktion als Vertragspartei, Händler oder Vermittler beteiligt ist und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Die bei Erfüllung oder Ausübung von Optionsscheinen allfällig übertragenen steuerbaren Urkunden gemäss Art. 13 Abs. 2 StG (z.B. Aktien, Obligationen, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie Unterbeteiligungen an diesen Effekten) können der schweizerischen Umsatzabgabe von 0.15% für inländische Urkunden und 0.3% für ausländische Urkunden unterliegen, wenn ein schweizerischer Effektenhändler gemäss Art. 13 Abs.

3 StG an der Transaktion als Vertragspartei, Händler oder Vermittler beteiligt ist und kein Ausnahmetatbestand anwendbar ist.

Einkommensbesteuerung von Optionsscheinen, die im Privatvermögen von in der Schweiz steuerlich ansässigen natürlichen Personen gehalten werden

Gewinne und Verluste bezüglich Optionsscheinen, die nach Schweizer Steuerrecht als rein derivative Finanzinstrumente qualifiziert werden und von in der Schweiz steuerlich ansässigen natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden, gelten als private Kapitalgewinne und –verluste und unterliegen nicht der Einkommenssteuer bzw. sind nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

(13)

Bei Optionsscheinen, die eine überwiegend oder nicht überwiegend einmalverzinsliche Obligationskomponente enthalten, ist jeder aus der Obligation resultierende Zinsertrag (periodischer Zins) als Einkommen zu versteuern.

Ein allfälliges Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio ist bei Optionsscheinen mit nicht überwiegender einmalverzinslicher Obligationskomponente bei Rückzahlung als Einkommen zu versteuern. Bei Fremdwährungsprodukten wird die Differenz zwischen Rückzahlungspreis und Emissionspreis der Obligationskomponente mit dem Wechselkurs per Rückzahlungsdatum in CHF umgerechnet. Während der Laufzeit des Produktes realisiert der Anleger entweder einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust (inkl. aufgelaufener Zins, Marchzins, Gewinne und Verluste auf Optionskomponenten sowie Zins- und Währungskursänderungen auf der Obligationskomponente).

Demgegenüber sind bei Optionsscheinen mit überwiegender einmalverzinslicher Obligationskomponente die auf der Obligationskomponente (Bondfloorwerte) realisierten Kapitalgewinne schon während der Laufzeit des Produktes steuerbar. Dabei wird die Differenz der Bondfloorwerte bei Realisierung und Erwerb inklusive Marchzinsen und auf die Transaktion entfallenden Anteilen an Transaktionskosten wie Courtagen jeweils mit den Wechselkursen per Transaktionsdaten umgerechnet in CHF berücksichtigt. Entsprechend sind auch Zins- und Währungskursveränderungen als Einkommen zu versteuern. Resultiert in einer Steuerperiode ein Nettoverlust aus diesem Produkt, so ist dieser nur mit Einkünften aus anderen Produkten dieser Art verrechenbar, die im gleichen Steuerjahr realisiert werden. Eine Verrechnung mit übrigen Einkünften ist nicht möglich. Die Prämien, die bei solchen Optionsscheinen für eine oder mehrere darin enthaltene Optionskomponenten entrichtet werden, gelten als steuerfreie private Kapitalgewinne bzw. steuerlich nicht absetzbare Kapitalverluste.

Besteht ein Optionsschein aus zwei oder mehreren unterliegenden Basiswerten und gilt er als anlagefondsähnliches Instrument (aktives Management), folgt die Besteuerung derjenigen, die für Anlagefonds gilt. Werden die Kapitalgewinne und –verluste und die Zins- und Dividendenerträge auf den unterliegenden Basiswerten zusammen mit den auf diese und jene entfallenden Kosten jährlich offengelegt, so sind die unter den Optionsscheinen erzielten Kapitalgewinne und –verluste (inkl. Kosten) steuerfrei bzw. steuerlich nicht absetzbar und nur die Zins- und Dividendenerträge (abzüglich Kosten) steuerbar. Falls keine solche Offenlegung erfolgt, ist sämtlicher Ertrag steuerbar. Unter gewissen Umständen kann der steuerbare Ertrag ersatzweise mit einer Ersatzrendite entsprechend der unterliegenden Basiswerten und deren Währung festgelegt werden.

Einkommensbesteuerung von Optionsscheinen, die im Geschäftsvermögen von in der Schweiz steuerlich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden

Gewinne und Verluste sowie Erträge bezüglich Optionsscheinen, die von in der Schweiz steuerlich ansässigen natürlichen Personen oder juristischen Personen im Geschäftsvermögen gehalten werden (inklusive gewerbsmässige Wertschriftenhändler), sind Teil des steuerbaren Einkommens bzw. steuerlich abzugsfähig.

Automatischer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

Die Schweiz hat mit verschiedenen Ländern und der Europäischen Union vereinbart, den automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ("AEOI") ab dem 1. Januar 2017 umzusetzen und verhandelt mit weiteren Ländern über die Einführung des AEOI, womit der automatische Informationsaustausch auf weitere Länder ausgedehnt werden wird. Auf der Webseite www.sif.admin.ch ist eine Übersicht verfügbar, welche Aufschluss gibt, mit welchen Partnerstaaten die Schweiz die Einführung des AEOI vereinbart hat. In diesem Zusammenhang wurde die EU-Zinsbesteuerung für schweizerische Zahlstellen und die Abgeltungssteuer mit dem Vereinigten Königreich und Österreich für Transaktionen ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben.

Section 871(m) des US-Bundessteuergesetzes (U.S. Internal Revenue Code of 1986)

Abschnitt 871(m) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) und die darunter erlassenen Vorschriften sehen bei bestimmten Finanzinstrumenten (wie bei Wertpapieren) einen Steuereinbehalt (von bis zu 30 % je nach Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen) vor, soweit die Zahlung (oder der als Zahlung angesehene Betrag) auf die Finanzinstrumente durch Dividenden aus US-Quellen bedingt ist oder bestimmt wird.

Nach diesen US-Vorschriften werden bestimmte Zahlungen (oder als Zahlung angesehene Beträge) unter bestimmten eigenkapitalbezogenen Instrumenten (Equity-Linked Instruments), die US-Aktien bzw. bestimmte

(14)

Indizes, die amerikanische Aktien beinhalten, als Basiswert bzw. Korbbestandteil abbilden, als Äquivalente zu Dividenden ("Dividendenäquivalente") behandelt und unterliegen der US-Quellensteuer in Höhe von 30 % (oder einem niedrigeren DBA-Satz). Dabei greift die Steuerpflicht grundsätzlich auch dann ein, wenn nach den Emissionsbedingungen der Wertpapiere keine tatsächliche dividendenbezogene Zahlung geleistet oder eine Anpassung vorgenommen wird und damit ein Zusammenhang mit den unter dem Wertpapier zu leistenden Zahlungen für Anleger nur schwer oder gar nicht zu erkennen ist.

Die Emittentin beabsichtigt, eine nach Abschnitt 871(m) bestehende Steuerpflicht in der ursprünglichen und fortlaufenden Preisstellung für die Wertpapiere mit in Ansatz zu bringen und die Steuerpflicht aus entsprechend vorgenommenen internen Rückstellungen zu erfüllen. Anleger sollten beachten, dass bei einer Erfüllung der Steuerpflicht auf diese Weise eine Ausstellung von Steuerbescheinigungen über geleistete Steuerzahlungen einzelner Anleger durch die Emittentin ausgeschlossen ist und dass Anleger wegen einer nach den massgeblichen US–Vorschriften gegebenenfalls möglichen Steuererstattung sich an ihre depotführende Stelle wenden müssen. Zudem wird hierbei wegen der zwingend einheitlichen Preisstellung für alle Anleger regelmässig ein Steuersatz von 30 % zum Ansatz gebracht.

(15)

EMISSIONSBEDINGUNGEN FORM§ 1

1. Die BEST Unlimited TURBO-Optionsscheine (die "Optionsscheine", die "TURBO-Optionsscheine"

oder die "Wertpapiere") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (die "Emittentin") werden in unverbriefter Form als Wertrechte gemäß Art. 973c des Schweizerischen Obligationenrechts ausgegeben. Unbesehen von der Form der Ausgabe werden die so ausgegebenen Optionsscheine in diesen Emissionsbedingungen mitunter als "Wertpapiere", die Inhaber der Optionsscheine als

"Inhaber der Wertpapiere", etc. bezeichnet. Die entsprechenden Verweisungen auf "Wertpapier(e)",

"Wertpapierinhaber", etc. sowie Hinweise auf die Verbriefung sind insofern im untechnischen Sinne zu verstehen.

2. Die Wertrechte entstehen, indem die Emittentin diese in ein von ihr geführtes Wertrechtebuch einträgt.

Mit der Eintragung der Wertrechte ins Hauptregister bei der SIX SIS AG (das "Clearing System" oder die

"Verwahrungsstelle") und der Gutschrift im Effektenkonto von einem oder mehreren Teilnehmern der Verwahrungsstelle werden die Wertrechte zu Bucheffekten ("Bucheffekten") gemäß den Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über Bucheffekten.

Solange die Wertpapiere Bucheffekten darstellen, werden diese durch Gutschrift der zu übertragenden Wertpapiere in einem Effektenkonto des Empfängers übertragen.

3. Die Inhaber der Wertpapiere (die "Wertpapierinhaber" oder die "Inhaber von Wertpapieren") haben nicht das Recht, die Umwandlung der Wertrechte in effektive Wertpapiere oder eine Globalurkunde bzw. die Auslieferung von effektiven Wertpapieren oder einer Globalurkunde zu verlangen oder zu veranlassen.

Die Wertpapiere werden nur dann physisch ausgeliefert, wenn sie in effektiven Wertpapieren verbrieft werden. Einzig die Emittentin und die Zahlstelle haben das Recht, den Druck aller (aber nicht nur eines Teils der) Wertpapiere zu beschliessen, wenn dies nach dem Ermessen der Emittentin oder der Zahlstelle notwendig oder nützlich ist. Beschliesst die Emittentin oder die Zahlstelle den Druck und die Auslieferung von Wertpapieren, entstehen den Inhabern der Wertpapiere dadurch keine Kosten.

4. In Bezug auf Wertpapiere, die Bucheffekten darstellen, gelten diejenigen Personen als Inhaber von Wertpapieren, die die Wertpapiere in einem auf ihren Namen lautenden Effektenkonto halten, bzw. im Falle von Verwahrungsstellen, die die Wertpapiere in einem auf ihren Namen lautenden Effektenkonto auf eigene Rechnung halten. Für die Zwecke der Ausübung der Wertpapiere dürfen die Emittentin und die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Bank oder der Finanzintermediär, welche(r) ihr die Ausübungserklärung einreicht, von den jeweiligen Wertpapierinhabern dazu ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.

5. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber weitere Wertpapiere mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Wertpapieren zu einer einheitlichen Serie von Wertpapieren konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen erhöhen. Der Begriff "Optionsscheine" bzw. "Wertpapiere" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Wertpapiere.

DEFINITIONEN§ 2

Für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gelten, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach diesen Emissionsbedingungen, die folgenden Begriffsbestimmungen:

Der "Anpassungsbetrag" verändert sich monatlich, jeweils an dem Anpassungstag, und gilt dann für den an dem Anpassungstag beginnenden Anpassungszeitraum. Er entspricht dem Basispreis an dem dem Anpassungstag vorhergehenden Zahlungsgeschäftstag, multipliziert mit dem in diesem Anpassungszeitraum anwendbaren Anpassungsprozentsatz. Für den ersten Anpassungszeitraum ist der Basispreis am Ausgabetag für die nachstehenden Berechnungen maßgeblich.

(16)

Der in einem Anpassungszeitraum anwendbare "Anpassungsprozentsatz" besteht aus der Summe aus dem (i) auf der Reuters-Seite XAU1M=R (oder einer diese ersetzenden Seite) veröffentlichten Zinssatz (der "Referenzzinssatz") an dem Anpassungstag und (ii) der in dem betreffenden Anpassungszeitraum geltenden Risikoprämie, das Ergebnis dividiert durch 365. Der Anpassungsprozentsatz (p.a.) für den ersten Anpassungszeitraum entspricht dem in der Ausstattungstabelle genannten Prozentsatz. "Risikoprämie"

ist ein an einem Anpassungstag für den an diesem Anpassungstag beginnenden Anpassungszeitraum festgelegter Prozentsatz, der den Preis für das von der Emittentin übernommene Risiko abbildet. Die Festlegung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Emittentin unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten. Die Risikoprämie für den ersten Anpassungszeitraum entspricht dem in der Ausstattungstabelle genannten Prozentsatz.

Der jeweils gültige Anpassungsprozentsatz für die weiteren Anpassungszeiträume wird auf der Internetseite der Emittentin www.zertifikate.commerzbank.ch veröffentlicht.

"Anpassungstag" ist der erste Kalendertag eines jeden Monats.

"Anpassungszeitraum" ist der Zeitraum vom Ausgabetag bis zum ersten Anpassungstag (ausschließlich) und jeder folgende Zeitraum von einem Anpassungstag (einschließlich) bis zum jeweils nächstfolgenden Anpassungstag (ausschließlich).

"Ausgabetag" ist der 7. Januar 2020.

"Ausstattungstabelle" ist die Tabelle im Anschluss an § 16 dieser Emissionsbedingungen.

Der "Basispreis" verändert sich an jedem Kalendertag zwischen dem Ausgabetag und dem jeweiligen Bewertungstag. Nach dem Ausgabetag entspricht der Basispreis an jedem Kalendertag, der kein Anpassungstag ist, dem Basispreis des unmittelbar vorhergehenden Kalendertags zuzüglich des in diesem Anpassungszeitraum gültigen Anpassungabetrages. An jedem Anpassungstag entspricht der Basispreis dem Basispreis des unmittelbar vorhergehenden Kalendertags zuzüglich des an dem entsprechenden Anpassungstag neu berechneten Anpassungsbetrags.

Der Basispreis am Ausgabetag entspricht dem in der Ausstattungstabelle genannten Wert.

Der jeweils gültige Basispreis wird auf der Internetseite der Emittentin www.zertifikate.commerzbank.ch veröffentlicht.

"Basiswert" ist Gold (das "Edelmetall").

"Bewertungstag" ist der jeweilige Ausübungstag.

Wenn es am Bewertungstag keinen Referenzpreis gibt oder am Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, an dem es wieder einen Referenzpreis gibt und an dem keine Marktstörung vorliegt.

Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag um zwei Geschäftstage verschoben und gibt es auch an diesem Tag keinen Referenzpreis oder liegt auch an diesem Tag eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird den Referenzpreis des Basiswerts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten festlegen und gemäß § 14 bekannt machen.

"Geschäftstag" ist ein Tag, an dem die London Bullion Market Association ("LBMA") (die "Massgebliche Referenzstelle") üblicherweise den London Gold-Preis feststellt.

"Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des Edelmetalls am Interbankenmarkt für Edelmetalle oder die Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den Preis des Edelmetalls bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Maßgeblichen Terminbörse (§ 7 Absatz 3.), sofern diese Aussetzung oder Einschränkung wesentlich ist. Über die Wesentlichkeit entscheidet die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach § 14 bekannt gemacht.

(17)

Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert.

"Referenzpreis" ist der in USD ausgedrückte am Vormittag festgestellte London Gold-Preis für eine Feinunze Gold mit Lieferung in London durch ein zu dieser Lieferung befugtes Mitglied der LBMA, der aufgrund einer Vereinbarung mit der LBMA von unabhängigen Dienstleistern berechnet und verwaltet und von der LBMA üblicherweise auf ihrer Internetseite www.lbma.org.uk veröffentlicht wird, die die für den jeweiligen Tag gültigen Preise zeigt.

"Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET-System), das Interbank-Zahlungssystem SIC und die Banken in Zürich sowie das Clearing System Zahlungen in CHF abwickeln.

AUSSCHÜTTUNGEN§ 3

- entfällt -

EINLÖSUNG§ 4

1. Die Optionsscheine gewähren dem Inhaber der Wertpapiere das Recht (das "Optionsrecht"), gemäß diesen Emissionsbedingungen, vorbehaltlich des Eintritts eines Knock-out-Ereignisses gemäß Absatz 3. und vorbehaltlich einer Kündigung gemäß § 8, von der Emittentin die Zahlung eines (gegebenenfalls auf den nächsten CHF 0,01 kaufmännisch auf- oder abgerundeten) Auszahlungsbetrages zu erhalten.

2. Der "Auszahlungsbetrag" je Optionsschein ist der in USD ausgedrückte, mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte und in CHF umgerechnete Betrag, um den der Referenzpreis des dem Optionsschein zugrunde liegenden Basiswertes am Bewertungstag den am Bewertungstag anwendbaren Basispreis überschreitet (im Falle von Call-Optionsscheinen) bzw. unterschreitet (im Falle von Put-Optionsscheinen).

Das "Bezugsverhältnis" wird als Dezimalzahl ausgedrückt und entspricht dem in der Ausstattungstabelle genannten Verhältnis.

3. Ein "Knock-out-Ereignis" tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt an oder nach dem Ausgabetag ein im Interbankenmarkt festgestellter und auf der Reuters-Seite XAU= veröffentlichter Geldkurs (im Falle von Call-Optionsscheinen) bzw. Briefkurs (im Falle von Put-Optionsscheinen) für eine Feinunze Gold die Knock-out-Barriere erreicht oder unterschreitet (im Falle von Call-Optionsscheinen) bzw. überschreitet (im Falle von Put-Optionsscheinen).

Im Fall des Eintritts eines Knock-out-Ereignisses verfallen die Optionsscheine sofort wertlos.

Die "Knock-out-Barriere" entspricht dem jeweiligen Basispreis.

4. Um das Optionsrecht wirksam auszuüben, muss der Inhaber von Wertpapieren am zehnten Zahlungsgeschäftstag vor einem Ausübungstag

a) bei der Zahlstelle eine Ausübungserklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw.

eine Erklärung in Textform einreichen, die die folgenden Angaben enthält: Name und Anschrift des Inhabers der Wertpapiere, Name, ISIN Code und Anzahl der einzulösenden Wertpapiere sowie Kontoverbindung, an die der Auszahlungsbetrag gemäß § 6 überwiesen werden soll (die

"Ausübungserklärung"); und

b) die Optionsscheine durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle beim Clearing System liefern.

(18)

"Ausübungstag" ist – vorbehaltlich Absatz 3. - jeweils der dritte Zahlungsgeschäftstag im Dezember eines jeden Jahres ab dem 3. Dezember 2020.

Die Ausübungserklärung ist vorbehaltlich einer Verschiebung des Bewertungstages gemäß § 2 verbindlich und unwiderruflich. Eine in Bezug auf einen bestimmten Ausübungstag abgegebene Ausübungserklärung ist gegenstandslos, wenn sie nach Ablauf des zehnten Zahlungsgeschäftstages vor diesem Ausübungstag eingeht oder wenn die Wertpapiere, auf die sich eine Ausübungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert werden. Nach dem vorstehenden Satz gegenstandslose Ausübungserklärungen werden nicht als Ausübungserklärung in Bezug auf einen späteren Ausübungstag behandelt. Weicht die in der Ausübungserklärung genannte Zahl von Wertpapieren, für die die Ausübung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Wertpapiere ab, so gilt die Ausübungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Wertpapieren als eingereicht. Etwaige überschüssige Wertpapiere werden auf Kosten und Gefahr des Inhabers von Wertpapieren an die depotführende Bank zurück übertragen.

5. Die Emittentin wird nach wirksamer Ausübung des Optionsrechts veranlassen, dass der Auszahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, damit diese den Inhabern von Wertpapieren den Auszahlungsbetrag nicht später als am fünften Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag ("Fälligkeitstag") auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweist.

6. Alle Umrechnungen nach diesem § 4 erfolgen zum Maßgeblichen Umrechnungskurs.

"Maßgeblicher Umrechnungskurs" ist ein am International Interbank Spot Market tatsächlich gehandelter Kurs für USD 1,00 in CHF am Bewertungstag zu dem Zeitpunkt, an dem der Referenzpreis festgestellt und veröffentlicht wird.

ORDENTLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE DER EMITTENTIN;§ 5 RÜCKKAUF

1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum dritten Zahlungsgeschäftstag im Dezember eines Jahres, erstmals zum 3. Dezember 2020 (jeweils ein "Ordentlicher Kündigungstermin"), die Wertpapiere insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen (die "Ordentliche Kündigung").

Die Ordentliche Kündigung ist mindestens 28 Tage vor dem Ordentlichen Kündigungstermin gemäß

§ 14 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Ordentlichen Kündigungstermin nennen.

Im Falle der Ordentlichen Kündigung erfolgt die Einlösung eines jeden Wertpapiers gemäß § 4 Absatz 2., wobei der Ordentliche Kündigungstermin in jeder Hinsicht an die Stelle des Ausübungstages tritt.

Das Recht der Inhaber von Wertpapieren, die Einlösung der Wertpapiere zu den jeweiligen dem Ordentlichen Kündigungstermin vorhergehenden Ausübungstagen zu verlangen, wird durch eine solche Ordentliche Kündigung der Emittentin nach diesem § 5 nicht berührt.

2. Die Emittentin kann jederzeit Wertpapiere am Markt oder anderweitig erwerben. Wertpapiere, die von oder im Namen der Emittentin erworben wurden, können von der Emittentin gehalten, neu ausgegeben, weiter verkauft oder zur Einziehung an die Zahlstelle ausgehändigt werden.

ZAHLUNGEN§ 6

1. Sämtliche gemäß den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge sind der Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge an den in diesen Emissionsbedingungen genannten Terminen dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen depotführenden Banken zur Weiterleitung an die Inhaber der Wertpapiere überweist.

2. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von

(19)

Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

3. Alle Zahlungen (i) unterliegen jeweils den anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien und (ii) erfolgen vorbehaltlich sämtlicher Einbehalte oder Abzüge nach Maßgabe einer Vereinbarung i. S. d. Section 1471(b) oder anderweitig nach Sections 1471 bis 1474 des Code, gemäß im Rahmen dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder geschlossenen Vereinbarungen oder gemäß deren offizieller Auslegung oder einem Gesetz zur Umsetzung einer diesbezüglich zwischenstaatlich vereinbarten Vorgehensweise.

Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, bei der Bestimmung der Einbehalte oder Abzüge nach Maßgabe des Codes in Bezug auf die Beträge, die auf die Wertpapiere zu zahlen sind, ein Äquivalent zu Dividenden im Sinne von Abschnitt 871(m) des Codes (ein "Dividendenäquivalent") zu dem höchsten für solche Zahlungen anwendbaren Satz einzubehalten oder abzuziehen, unabhängig von einer Befreiung von oder einer Verringerung des Einbehalts oder Abzugs, welcher nach geltendem Recht anderweitig möglich ist.

ANPASSUNGEN§ 7

1. Bei Eintritt eines Außergewöhnlichen Ereignisses, das einen wesentlichen Einfluss auf den Kurs des Edelmetalls hat, nimmt die Emittentin die Anpassungen der Emissionsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor, die erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wertpapiere angemessen zu berücksichtigen und um das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses im Wesentlichen zu erhalten (jeweils eine "Anpassung").

Die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob ein Außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist und ob ein solches Außergewöhnliches Ereignis eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs des Edelmetalls hat.

2. Eine Anpassung führt unter Umständen zu:

a) einer Anpassung der Definition des Referenzpreises;

und/oder

b) Erhöhungen oder Verringerungen von festgelegten Variablen und Werten oder von zahlbaren Beträgen unter den Wertpapieren, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i. die Wirkung eines Außergewöhnlichen Ereignisses auf den Kurs des Edelmetalls; oder ii. die verwässernde oder werterhöhende Wirkung eines Außergewöhnlichen Ereignisses auf

den theoretischen Wert des Edelmetalls; oder

iii. etwaige Barbeträge oder sonstige Leistungen in Verbindung mit einer Anpassung des Referenzpreises;

und/oder

c) erforderlichen Folgeanpassungen der das Edelmetall betreffenden Bestimmungen der Emissionsbedingungen, um einer Anpassung des Referenzpreises Rechnung zu tragen.

3. Die Anpassungen sollen den durch die Maßgebliche Terminbörse vorgenommenen Anpassungen von Options- oder Terminkontrakten auf das Edelmetall entsprechen (eine "Anpassung durch die Maßgebliche Terminbörse").

"Maßgebliche Terminbörse" bezeichnet die Börse oder das Handelssystem mit dem größten Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten in Bezug auf das Edelmetall. Werden an keiner Börse Termin- oder Optionskontrakte auf das Edelmetall gehandelt, bestimmt die Emittentin die Maßgebliche Terminbörse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und gibt ihre Wahl nach § 14 bekannt.

Die Emittentin ist insbesondere in den folgenden Fällen nicht zur Anpassung der Emissionsbedingungen unter Bezugnahme auf die Anpassungen durch die Maßgebliche Terminbörse verpflichtet:

Referenzen

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ii ist die Emittentin berechtigt, anstelle der Zahlung durch die Emittentin die Wertpapierinhaber aufzufordern, die Zahlung der fälligen Beträge aus den

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