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Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Landesregierung

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(1)

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Gesetz über die Medienzentren (Medienzentrengesetz)

A . Z i e l s e t z u n g

Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und zur Optimierung des Ressourceneinsatzes sowie zur Bewältigung zusätzlicher Aufgaben im Bereich der neuen Medien wird das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg errich- tet, in dem die Landesbildstelle Baden und die Landesbildstelle Württemberg aufgehen. Mit der Errichtung eines leistungsfähigen Landesmedienzentrums und der Fortentwicklung der Stadt- und Kreisbildstellen zu regionalen Medien- zentren werden moderne medienpädagogische und medientechnische Dienst- leistungszentren für Schulen geschaffen, die wichtige unterstützende Dienst- leistungen insbesondere im Bereich der neuen Medien für die Schulen erbrin- gen. Das Landesmedienzentrum erbringt diese Dienstleistungen auch für die außerschulische Jugendbildung und die Erwachsenenbildung.

Der Gesetzesentwurf setzt die Empfehlung der Verwaltungsreformkommission um, die beiden Landesbildstellen Baden und Württemberg zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer einheitlichen Leitung und Beibehaltung dezen- traler Standorte unter Berücksichtigung einer aufgabengerechten Weiterent- wicklung des Bildstellenwesen zu fusionieren.

B . W e s e n t l i c h e r I n h a l t

Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Vorschriften für die Errichtung und den Sitz des Landesmedienzentrums, die Fortentwicklung der Aufgaben- bereiche des Landesmedienzentrums, die Organisation und Finanzierung und trifft die erforderlichen Übergangsregelungen. Die Einrichtung, die Aufgaben und die Leitung von Stadt- und Kreismedienzentren werden ebenfalls geregelt.

C . A l t e r n a t i v e n Keine.

(2)

barungen der beiden Landesbildstellen bereits vorgesehenen Einsparungen im Wert von insgesamt zehn Personalstellen organisatorisch abgesichert. Dadurch werden die dringend benötigten Ressourcen für die gestiegenen und erweiterten Aufgaben insbesondere im Bereich des „Supports für Schulen“ und der medien- pädagogischen Unterstützung und Beratung freigesetzt („Kompensation“).

Zusätzliche Haushaltsmittel sind daher trotz wesentlich erweiterter und an- spruchsvollerer Aufgaben gegenüber dem derzeitigen Stand nicht erforderlich.

Allerdings werden auch keine Einspareffekte erreicht, die zu Entlastungen der Kommunen oder des Landes führen, wobei davon ausgegangen wird, dass der kommunale Beitrag wie bisher erfolgt. Das Land ist bemüht, seinen Beitrag innerhalb der vorgegebenen Rahmendaten nach Möglichkeit zu erhöhen.

Die zunehmende Multimedia-Ausstattung und die Vernetzung an Schulen wird in den nächsten Jahren weitere finanzielle Aufwendungen erforderlich machen, insbesondere auch, was die technische Unterstützung (Support) angeht. Inwie- weit und in welchem Umfang hier das künftige Landesmedienzentrum im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen „Mitwirkung“beim Support über notwen- dige beratende und koordinierende Aufgaben hinaus bestimmte weitergehende Aufgaben übernehmen kann (wie z. B. den Aufbau einer Supportdatenbank), muss die weitere Entwicklung zeigen. Die Finanzierung entsprechender Dienst- leistungen müsste dann zu gegebener Zeit gesondert geregelt werden.

(3)

Staatsministerium Stuttgart, den 21. November 2000 Baden-Württemberg

Ministerpräsident

An den

Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Medienzentren mit Vorblatt und Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport.

Mit freundlichen Grüßen Teufel

Ministerpräsident

(4)

Gesetz

über die Medienzentren (Medienzentrengesetz)

E r s t e r A b s c h n i t t : Allgemeines

§ 1

Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg sowie die Stadt- und Kreismedienzentren haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Verwendung audiovisueller und digitaler Medien in der Erziehungs- und Bildungs- arbeit der öffentlichen Schulen ergeben. Die gleichen Aufgaben hat das Landesmedienzentrum Baden-Würt- temberg bei der Jugendarbeit und der Erwachsenenbil- dung zu erfüllen.

Z w e i t e r A b s c h n i t t : Landesmedienzentrum Baden-Württemberg

§ 2

Errichtung und Rechtsstellung

(1) Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

Dazu werden die Landesbildstelle Baden und die Landes- bildstelle Württemberg vereinigt.

(2) Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Karlsruhe und Stuttgart.

(3) Im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge gehen die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der Landesbild- stellen Baden und Württemberg auf das Landesmedien- zentrum Baden-Württemberg über.

(4) Das Landesmedienzentrum kann seine Angelegen- heiten durch Satzung regeln, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen ist.

(5) Das Landesmedienzentrum hat das Recht, Beamte zu haben. Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten des Landesmedienzentrums ist das Kultus- ministerium. Die Beamten des Landesmedienzentrums werden vom Kultusministerium ernannt.

§ 3 Aufgaben

(1) Das Landesmedienzentrum hat folgende Aufgaben:

1. pädagogischer Dienst, insbesondere

a) Fort- und Weiterbildung sowie Beratung und Schu- lung von Lehrkräften im Hinblick auf eine sachge- rechte Verwendung von Medien, Beratung der

(5)

Stadt- und Kreismedienzentren und der Schulträger bei der Medienbeschaffung, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der Me- dienzentren,

b) Durchführung von medienpädagogischen Modell- projekten und Mitwirkung bei der Erprobung und Förderung neuer Medien und Kommunikations- techniken sowie Beratung bei der Beurteilung, Er- probung und Nutzung neuer Medien,

c) Förderung der Medienbildung, Medienkompetenz und Medienerziehung unter anderem durch Unter- stützung des schulischen Medieneinsatzes und me- dienpädagogische Informationsangebote,

2. technischer Dienst für Schulen, insbesondere

a) die technische Beratung und Betreuung der Mitar- beiter der Stadt- und Kreismedienzentren sowie der Schulträger im Zusammenhang mit der Beschaf- fung und dem Einsatz von Geräten für den Me- dieneinsatz,

b) Mitwirkung bei der Beratung und Unterstützung im Bereich Multimediatechnik für den Unterrichtsein- satz an Schulen einschließlich pädagogischer Netz- werke (Support),

c) Versorgung der Schulen mit technisch hochwer- tigen Kopien von Funk- und Fernsehsendungen, 3. Mediendistribution und Medienerschließung, insbe-

sondere

a) die Erschließung und Erfassung von Bildungs- medien einschließlich eines Medieninformations- systems,

b) Mediendistribution einschließlich Verleih, Zentral- archiv, Medienbeschaffung und Medienberatung, 4. landeskundliche und kulturhistorische Bilddokumen-

tation.

(2) Dem Landesmedienzentrum können vom Kultus- ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben übertragen werden, soweit die Finan- zierung im Staatshaushaltsplan sichergestellt ist.

§ 4 Organe

Organe des Landesmedienzentrums sind der Verwal- tungsrat und der Direktor des Landesmedienzentrums.

§ 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus

(6)

1. sechs Vertretern des Landes Baden-Württemberg, 2. zwei Vertretern des Landkreistags Baden-Württem-

berg,

3. zwei Vertretern des Städtetags Baden-Württemberg, 4. zwei Vertretern des Gemeindetags Baden-Württem-

berg,

5. je einem Vertreter der Städte Stuttgart und Karlsruhe, 6. einem Vertreter der Stadt- und Kreismedienzentren.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stell- vertreter werden vom Kultusministerium in widerruf- licher Weise jeweils auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes berufen. Der Nachfolger für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen Stell- vertreter wird nur für den Rest der vierjährigen Amtszeit berufen. Die Vertreter der kommunalen Landesverbände werden auf Vorschlag des jeweiligen Landesverbandes berufen und abberufen, die Vertreter der Städte Stuttgart und Karlsruhe auf deren Vorschlag und der Vertreter der Stadt- und Kreismedienzentren auf gemeinsamen Vor- schlag der kommunalen Landesverbände.

(3) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter aus seiner Mitte.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nimmt der Direktor des Landesmedienzentrums mit beratender Stimme teil. Außerdem können Vertreter des Kultus- ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6

Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Landesmedienzentrums.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. den Erlass von Satzungen,

2. die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes, 3. die Feststellung der Jahresrechnung,

4. die Bestellung des Abschlussprüfers,

5. die Entlastung des Direktors des Landesmedienzen- trums,

6. andere wichtige Angelegenheiten des Landesmedien- zentrums nach näherer Bestimmung durch die Satzung.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7)

§ 7

Direktor des Landesmedienzentrums

(1) Der Direktor vertritt das Landesmedienzentrum und führt die laufenden Geschäfte. Er ist für alle Angelegen- heiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz oder durch die Satzung des Landesmedienzentrums dem Ver- waltungsrat zugewiesen sind.

(2) Das Kultusministerium ernennt den Direktor mit Zu- stimmung des Verwaltungsrats. Der Direktor ist Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wieder- bestellung ist möglich. Er kann auch in einem privat- rechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden.

§ 8

Dienstrecht und Wirtschaftsführung

(1) Auf die Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiter und der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten des Landes- medienzentrums finden die für die entsprechenden Ar- beitnehmer des Landes Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landesmedienzentrums gelten die Bestimmungen für Landesbehörden entsprechend.

§ 9

Finanzierung des Landesmedienzentrums (1) Die Mittel für das Landesmedienzentrum werden im Staatshaushaltsplan bereitgestellt. Sie sind vom Land und den Kommunen entsprechend den vom Landesmedien- zentrum wahrgenommenen Landes- und Kommunalauf- gaben aufzubringen. Die kommunale Beteiligung an der Finanzierung des Landesmedienzentrums ist durch den Anteil des Landes am Aufkommen der Finanzausgleichs- umlage nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.

(2) Das Landesmedienzentrum kann durch Vereinbarun- gen gleichzeitig die Aufgaben der Stadtmedienzentren für die Stadtkreise Karlsruhe und Stuttgart wahrnehmen.

Die hierdurch anfallenden Mehrkosten sind von der jeweiligen Stadt zu tragen; das Nähere ist in der Verein- barung zu regeln.

§ 10 Aufsicht

(1) Das Landesmedienzentrum untersteht der Rechtsauf- sicht des Kultusministeriums. Der Direktor unterliegt bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dem Weisungs- recht des Kultusministeriums.

(2) Der Genehmigung durch das Kultusministerium be- dürfen

(8)

1. Erlass und Änderungen der Satzung nach § 2 Abs. 4, 2. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nach § 5

Abs. 5 sowie

3. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach §6 Abs. 2 Nr. 2 bis 6.

D r i t t e r A b s c h n i t t : Stadt- und Kreismedienzentren

§ 11

Aufgaben der Stadt- und Kreismedienzentren (1) Die Landkreise und die Stadtkreise unterhalten Kreis- und Stadtmedienzentren. Diese beschaffen für die Schulen erforderliche audiovisuelle und digitale Medien, stellen diese bereit und erfüllen mit diesen Medien ver- bundene pädagogische und organisatorische Aufgaben.

Sie können bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke mitwirken (Support).

(2) Das Landesmedienzentrum berät die Stadt- und Landkreise als Träger der Stadt- und Kreismedienzen- tren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben, es ko- ordiniert und unterstützt die Arbeit der Stadt- und Kreis- medienzentren einschließlich der erforderlichen Fach- fortbildungen des pädagogischen Personals der Medien- zentren und führt in Zusammenarbeit mit ihnen Fortbil- dungsveranstaltungen durch.

§ 12

Leiter der Stadt- und Kreismedienzentren (1) Der Träger des Stadt- oder Kreismedienzentrums bestellt im Einvernehmen mit dem Oberschulamt nach Anhörung des Landesmedienzentrums den Leiter des Medienzentrums für höchstens sechs Jahre. Wieder- bestellung und Verlängerung sind möglich.

(2) Der Leiter oder – sofern vorhanden – sein Stellvertre- ter muss durch eine abgeschlossene pädagogische Be- rufsausbildung die Befähigung zum Lehramt erworben haben. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unter- richtsverpflichtung, regelt das Kultusministerium.

(3) Für die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben kann der Leiter oder sein Stellvertreter vom Träger des Medienzentrums zum Ehrenbeamten ernannt werden.

(9)

V i e r t e r A b s c h n i t t : Schlussbestimmungen

§ 13

Änderung von Vorschriften

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. De- zember 1999 (GBl. 2000, S. 2), geändert durch §5 Abs. 2 des Landesversicherungsanstaltsgesetzes vom 28. März 2000 (GBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

In der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Lan- desbesoldungsgesetz) werden

a) in der Besoldungsgruppe A 15 die Amtsbezeichnun- gen „Direktor der Landesbildstelle Baden1)“ und „Di- rektor der Landesbildstelle Württemberg1)“ gestrichen und

b) in der Besoldungsgruppe A 16 nach der Amtsbezeich- nung „Direktor des Landesinstituts für Schulsport“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesmedienzen- trums Baden-Württemberg“ eingefügt.

§ 14

Übergangsregelungen

(1) Das Landesmedienzentrum ist verpflichtet, die bei den Landesbildstellen Baden und Württemberg tätigen Landesbeamten zu übernehmen.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bei den Landesbild- stellen Baden und Württemberg werden mit dem Inkraft- treten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Landesmedienzentrums.

(3) Die Amtszeiten der Verwaltungsräte der Landesbild- stellen Baden und Württemberg enden am 30. September 2001.

(4) Dienstvereinbarungen bleiben für ihren bisherigen Geltungsbereich in Kraft, bis sie durch neue ersetzt oder aufgehoben werden.

(5) Die Personalräte bei den Landesbildstellen Baden und Württemberg bestehen unbeschadet des § 19 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) als Über- gangs-Personalräte bei dem Landesmedienzentrum für die Bereiche fort, für die sie am Tage vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes gebildet waren. Satz 1 gilt für Er- satzmitglieder entsprechend.

(6) Bei dem Landesmedienzentrum wird ein Übergangs- gesamtpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten des Landesmedienzentrums an, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Personalräte bei den Landesbildstellen Baden und Würt- temberg waren. Satz 2 gilt für Ersatzmitglieder ent- sprechend.

(10)

(7) § 54 Abs. 3 Satz 1 LPVG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maß- gabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangs- gesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.

(8) Die Amtszeiten der Übergangs-Personalvertretungen nach Absatz 5 und 6 enden mit einer Neuwahl, spä- testens mit Ablauf des 31. März 2002. Bei der Neuwahl finden §§ 13 und 20 LPVG entsprechende Anwendung.

§ 15

Befreiung von Abgaben

Für die aus Anlass der Errichtung des Landesmedien- zentrums erforderlichen Rechtshandlungen werden Ab- gaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichts- kostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleich- zeitig tritt das Gesetz über die Bildstellen in Baden- Württemberg vom 24. Juni 1991 (GBl. S. 440), geändert durch Artikel 12 der 5. Anpassungsverordnung vom 17.

Juni 1997 (GBl. S. 278), außer Kraft. Bereits ab 1. Juni 2001 können nach diesem Gesetz die Organe der neuen Anstalt gebildet sowie alle Beschlüsse und Maßnahmen durchgeführt werden, die für die Tätigkeit der neuen Anstalt zum 1. Oktober 2001 erforderlich sind.

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Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Anlass

Die Versorgung der Schulen mit Medien sowie die erforderliche Beratung und Unterstützung wird zur Zeit von zwei Landesbildstellen (Karlsruhe und Stutt- gart) und siebenundsechzig Stadt- und Kreisbildstellen geleistet. Die beiden Landesbildstellen nehmen diese Aufgabe auch für Bildungseinrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und der Erwachsenenbildung wahr. Diese Dienstleistungen werden auf Grund der medientechnologischen Entwicklung (Computer und Multimedia) und des zunehmenden Medieneinsatzes in Unter- richt und Bildung immer stärker nachgefragt und gleichzeitig immer anspruchs- voller. Die Landesbildstellen und die Stadt- und Kreisbildstellen haben die neuen, digitalen Medien als wichtiges Arbeitsgebiet in ihr Dienstleistungs- spektrum aufgenommen und erfüllen hier bereits wichtige Aufgaben.

Die Existenz von zwei unabhängigen Landesbildstellen in jedem Landesteil mit jeweils eigenem Direktor, eigener Verwaltung, eigenem Verwaltungsrat und eigenständigem Haushalt wird den aktuellen Aufgaben und Herausforderungen allerdings nicht mehr gerecht. Auch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwi- schen den beiden Landesbildstellen durch den Abschluss von Kooperationsver- einbarungen im Jahr 1998 für alle wesentlichen Aufgabenbereiche hat noch nicht zu dem bei einer Fusion möglichen Erfolg geführt. Die veränderten und gewachsenen Aufgabenstellungen erfordern heute eine einheitliche Organisation und eine abgestimmte, integrierte Arbeitsorganisation, die Ressourcen sparen hilft und die synergetische Lösungen ermöglicht. Nur auf diese Weise wird es möglich sein, die Zusammenarbeit zwischen den Stadt- und Kreisbildstellen und den Landesbildstellen zu verbessern und das Bildstellenwesen aufgabengerecht weiterzuentwickeln.

Die Verwaltungsreformkommission und der Ministerrat haben daher am 18.

März 1999 bzw. am 28. Juni 1999 den Beschluss gefasst, die beiden Landesbild- stellen Baden und Württemberg zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit ein- heitlicher Leitung unter Beibehaltung dezentraler Standorte in Karlsruhe und Stuttgart zu fusionieren und gleichzeitig das Bildstellenwesen (Landesbild- stellen und 67 Stadt- und Kreisbildstellen) zeitgemäß weiter zu entwickeln.

2. Ziel des Entwurfs

Das Medienzentrengesetz verfolgt das Ziel, die Aufgabenbeschreibung und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Strukturen des Bildstellenwesens den ver- änderten und gewachsenen Anforderungen anzupassen. Angesichts begrenzter Ressourcen bei steigendem Bedarf sollen durch die Verbesserung der Zusam- menarbeit und die Optimierung der Arbeitsabläufe Kosten eingespart werden.

Dadurch werden die dringend benötigten Ressourcen für die gestiegenen und erweiterten Aufgaben insbesondere im Bereich des „Supports für Schulen“ und der medienpädagogischen Unterstützung und Beratung freigesetzt („Kompen- sation“). Auf diese Weise werden die Voraussetzungen geschaffen, um das Bild- stellenwesen zu einem effektiven und flächendeckenden Unterstützungssystem für den Medieneinsatz in Schulen und Bildungseinrichtungen der außerschu- lischen Jugendbildung und der Erwachsenenbildung weiterzuentwickeln.

Durch die Zusammenführung der beiden Landesbildstellen zu einem Landes- medienzentrum Baden-Württemberg werden Synergieeffekte in allen Aufgaben- und Dienstleistungsbereichen erreicht. Doppelarbeit wird künftig ausgeschlos- sen. Die Zusammenarbeit mit den Stadt- und Kreisbildstellen (künftig: Stadt- und Kreismedienzentren) wird vereinheitlicht und verbessert. Durch die Erhal- tung beider Standorte können die Vor-Ort-Aufgaben der bisherigen Landesbild-

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wachsenen Kooperationsbeziehungen an beiden Standorten und die Einbindung in die jeweilige Medien- und Bildungsinfrastruktur werden erhalten, ebenso die Kompetenzstruktur und das Qualifikationsprofil der bisherigen Einrichtungen.

Die Nachteile einer räumlichen Zusammenlegung beider Landesbildstellen (Neubau eines entsprechenden Gebäudes mit hohen Investitionen; längere Wege zu den „Kunden“; Aufgabe von Kooperationsbeziehungen im regionalen Umfeld; Einrichtung einer zusätzlichen Stadtbildstelle an einem der beiden Standorte) werden vermieden.

3. Inhalt

Bildung und Lernen in der Informationsgesellschaft sind heute ohne Medien nicht mehr denkbar. Medienkompetenz wird zu einer Schlüsselqualifikation für den Einzelnen wie für die Gesellschaft insgesamt. Durch den Einsatz von Medien in der Schule und in anderen Bereichen des Bildungssystems werden Lern- und Bildungsprozesse nachhaltig unterstützt. Dies ist angesichts des stän- dig zunehmenden Wissens und der steigenden Anforderungen an die Kennt- nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzelnen dringend erforderlich. Die neuen, digitalen Medien bieten hier sehr viel weiterreichende Möglichkeiten als die bislang verfügbaren analogen Medien.

Der integrative Einsatz der neuen, digitalen Medien in allen Fächern und Lern- bereichen der Schulen und anderen Bildungsbereichen setzt voraus, dass ent- sprechende Unterstützungssysteme aufgebaut und vorgehalten werden. Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg und die regionalen Stadt- und Kreismedienzentren erfüllen entsprechend der Neufassung des Bildstellengeset- zes durch das Medienzentrengesetz im Rahmen dieser Unterstützungssysteme die folgenden Aufgaben:

1. Medienpädagogische Information, Beratung, Fortbildung und Unterstützung;

2. Technische Unterstützung und Beratung (Support);

3. Mediendistribution und Medienerschließung;

4. Versorgung der Schulen mit landeskundlichen und kulturhistorischen Bild- dokumenten.

a) Aufgaben

1.Medienpädagogische Information, Beratung, Fortbildung und Unterstützung sind die Grundlagen für den sinnvollen Einsatz der Medien in Schule und Bil- dung. Die Dienstleistungen des Landesmedienzentrums richten sich hier an die Leiter und Mitarbeiter der Stadt- und Kreismedienzentren, an Schulträger, Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer und an Einrichtungen der außerschu- lischen Jugendbildung und der Erwachsenenbildung. Sie umfassen die fol- genden Aufgabenbereiche:

• Aus- und Fortbildung von Leitern und Mitarbeitern der Stadt- und Kreis- medienzentren;

• Lehrerfortbildung im Bereich Medienpädagogik;

• Beratung bei Medienauswahl, Medienbeschaffung und Medieneinsatz;

• Unterstützung medienpädagogischer Projekte und beim schulischen Medieneinsatz;

• Unterstützung und Förderung der Medienbildung und Medienerziehung;

• medienpädagogische Informationsangebote;

• Mitwirkung bei der Medienerschließung und Medienbegutachtung sowie bei der Herausgabe von Fachkatalogen;

• Durchführung von Modellprojekten und innovativen Maßnahmen.

Die Organisation eines Kompetenzverbundes der Leiter der Stadt- und Kreis- medienzentren, die Fortentwicklung medienpädagogischer Praxismodelle

(13)

zum unterrichtlichen Einsatz von Medien und zur Medienbildung und die Zu- sammenarbeit mit dem Schulfernsehen des Südwestrundfunks sowie anderen Medieninstitutionen gehören ebenfalls zu diesem Aufgabenbereich.

Mit der integrativen Nutzung der neuen, digitalen Medien im Unterricht wird der Bedarf an medienpädagogischen Dienstleistungen stark zunehmen. Ins- besondere für die Schulen wird das Landesmedienzentrum in diesem Bereich unverzichtbare Dienstleistungen erbringen, die nicht durch andere Einrich- tungen geleistet werden können.

2. Die pädagogisch-didaktische Nutzung von Medien setzt die Verfügbarkeit von entsprechenden Geräten sowie technische Unterstützung und Beratung voraus. Dies gilt für den Bereich der analogen wie der digitalen Medien gleichermaßen. Die analogen Medien (wie Video, Diareihen, Foliensätze und Tonkassetten) werden mittelfristig noch ihre Bedeutung behalten, da die ent- sprechende Ausstattung an den Schulen flächendeckend vorhanden ist. Hier leisten das Landesmedienzentrum und die Stadt- und Kreismedienzentren weiterhin technische Unterstützung und Beratung. Bis auf absehbare Zeit wird es auch Aufgabe des Landesmedienzentrums sein, technisch hoch- wertige Kopien von Funk- und Fernsehsendungen herzustellen, die für den Einsatz in Bildungseinrichtungen freigegeben sind (wie z. B. die Sendungen im Rahmen des Schulfernsehens des Südwestrundfunks).

Die digitalen Medien sind allerdings von ihren technischen Grundlagen wesentlich komplexer und ihre Nutzung stellt weitaus höhere Anforderungen an die Unterstützung der Benutzer, als dies bei den analogen Medien der Fall ist. Dies gilt insbesondere für die an Schulen einzurichtenden pädagogischen Computernetze und die Ausstattung mit Multimediatechnologie. Die tech- nische Unterstützung und Beratung (Support) für digitale Medien ist ein Aufgabenbereich des Landesmedienzentrums, der künftig zentrale Bedeutung erhalten wird. Je weitgehender und nachhaltiger Multimedia in den Unterricht integriert wird, desto wichtiger wird es sein, den reibungslosen Betrieb der Hard- und Softwareausstattung zu gewährleisten. Dazu gehört die Beratung der Sachaufwandsträger bei der Beschaffung und Ausstattung, insbesondere aber die Einrichtung eines Unterstützungssystems für die Schulen, das bei technischen Problemen schnell Abhilfe schaffen kann. Das Landesmedien- zentrum soll in diesem Bereich koordinierende und beratende Funktionen wahrnehmen. Durch eine qualifizierte Beratung bei der Ausstattung von Schulen mit Multimediatechnologie wird überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen, um Support für die Schulen leisten zu können. Ohne möglichst gleichartige, an „Musterlösungen“ orientierte Ausstattungen ist die Hilfe bei technischen Problemen (z. B. Ausfall des schulischen Netzwerkes) nicht mög- lich oder mit sehr hohen Kosten verbunden, weil einmal gefundene Problem- lösungen auf andere Schulen nicht übertragbar sind und zentrale Dienst- leistungen wie eine „Supportdatenbank“ nicht in Anspruch genommen werden können. Gleichzeitig vermindern diese „intelligenten“ Netzwerk- lösungen den Supportbedarf wesentlich und verbessern die Nutzbarkeit der Computer in den Schulen („Verfügbarkeit“) entscheidend.

Durch die Formulierungen im Gesetzentwurf wird die Möglichkeit ge- schaffen, dass dem Landesmedienzentrum beim „Support für Schulen“ auch weitergehende Aufgaben übertragen werden können, sofern sich dies ins- besondere im Vergleich mit entsprechenden Dienstleistungen seitens der Wirtschaft als eine sachgerechte, flexible und kostengünstige Lösung darstellt und die entsprechenden finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden.

3. Damit die Medien in der Schule und in anderen Bildungseinrichtungen ge- nutzt werden können, müssen sie erschlossen und für die Ausleihe bzw. den Erwerb von Lizenzen zur Verfügung gestellt werden. Die Mediendistribution

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die Beschaffung von Medien und den Erwerb von Nutzungsrechten und Lizenzen, die Konfektionierung, die Archivierung und den Verleih von Medien einschließlich eines landesweiten Medieninformationssystems (Online- und Offline-Kataloge). Sie stellt einen zentralen Aufgabenbereich des Landesmedienzentrums dar. Hauptzielgruppe sind die Schulen. Der Bedarf an entsprechenden Dienstleistungen wird mit zunehmendem Einsatz von Medien in den Schulen steigen, wobei der physikalische Verleih von Medien mittelfristig zurückgehen wird. Eine reine „Online-Distribution“, d. h. die Verteilung von Medien über Computernetzwerke, ist aber auf ab- sehbare Zeit nicht zu erwarten. Insbesondere die Medienerschließung und die Zuordnung der Medien zu den Bildungsplänen der Schulen ist eine sehr auf- wendige Aufgabe, die nur von speziell ausgebildetem Fachpersonal geleistet werden kann. Dazu gehören auch die ständige Überprüfung der Verleih- medien hinsichtlich technischer, mediendidaktischer und inhaltlicher Kriteri- en und das Ausscheiden nicht mehr aktueller Medien. Ohne diese Dienstleis- tungen können Medien an Schulen nicht sachgerecht und lehrplankonform eingesetzt werden.

4. Die landeskundliche und kulturhistorische Bilddokumentation bewahrt und erschließt landeskundlich und kulturhistorisch bedeutsame Bilddokumente und stellt sie den Schulen in Baden-Württemberg und anderen Einrichtungen zur Verfügung. Zu diesen Dienstleistungen gehören das Archiv, die histo- rische Labortechnik, die elektronische Bildbearbeitung, die Fotografie und die Distribution. Im Bereich der historischen Labortechnik erbringen die Lan- desbildstellen Dienstleistungen, die an anderer Stelle kaum noch zu erhalten sind. Die kostenfreie Online-Distribution von Bilddokumenten zur Landes- geschichte und Landeskunde für Schulen, andere Bildungseinrichtungen und die Öffentlichkeit ist ebenfalls ein Dienstleistungsangebot der Landesbild- stellen, das durch das Landesmedienzentrum weitergeführt werden soll.

Neben Schulen sind es öffentliche Einrichtungen sowie private und gewerb- liche Nutzer, an die sich das Angebot im Bereich „landeskundliche und kulturhistorische Bilddokumentation“ richtet. Der Bedarf an entsprechenden Leistungen wird auch in Zukunft bestehen. Andere Archive, die in der Regel reine Verwahrarchive und keine Nutzungsarchive sind, können die genannten Dienstleistungen i. d. R. nicht erbringen, eine Übernahme der Bestände der Landesbildstellen durch diese Archive kommt daher nicht in Betracht.

Diese vier Aufgabenbereiche gehören aus sachlichen Gründen zusammen.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen einer Institution erschließt wichtige Synergien. So ist die technische Unterstützung für den Medienein- satz in Bildungsinstitutionen nur dann sinnvoll, wenn sie unter pädagogischen Maßgaben erfolgt und (medien-)pädagogische Erkenntnisse berücksichtigt.

Die Ausstattung von Schulen mit Multimediatechnologie und Computernetz- werken muss pädagogisch-didaktischen Anforderungen entsprechen, die sich von den Anforderungen in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung wesentlich unterscheiden. Ausstattungen für den Medieneinsatz rechtfertigen sich wie- derum nur dann, wenn ein ausreichendes Medienangebot verfügbar gemacht wird und wenn dieses für den Einsatz in der Schule erschlossen wird. Die landeskundlichen und kulturhistorischen Bildarchive schließlich können erst durch die Multimediatechnik und die Vernetzung der Schulen in großem Umfang von den Schulen genutzt werden.

b) Medienzentren

Die Stadt- und Kreismedienzentren beschaffen für die Schulen erforderliche audiovisuelle und digitale Medien, stellen diese bereit und erfüllen pädago- gische und organisatorische Aufgaben, die mit dem Einsatz dieser Medien in der

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Schule verbunden sind. Sie bieten Informationsmöglichkeiten über den Medien- bestand an und bieten die Gelegenheit, diese Medien in den Räumen des Stadt- oder Kreismedienzentrums zu sichten. Im Zusammenhang mit ihrem Medien- angebot bieten sie Beratungsmöglichkeiten an. Sie halten für den schulischen Medieneinsatz geeignete Geräte vor und leihen diese aus. Der Medien- und Geräteverleih wird EDV-gestützt abgewickelt.

In Zusammenarbeit mit dem Landesmedienzentrum führen die Stadt- und Kreismedienzentren Fortbildungsveranstaltungen durch (z. B. Mitwirkung im

„Dezentralen Medienkolleg“ des Landesmedienzentrums). In diesem Zusam- menhang und zur Sicherung des fachlichen Standards bilden die Leiter der Stadt- und Kreismedienzentren einen „Kompetenzverbund“, der vom Landes- medienzentrum koordiniert und betreut wird. Dieser Kompetenzverbund um- fasst thematisch die Bereiche „Fotografie“, „Videoarbeit“, „Multimedia“,

„Internet“, „Datenbanken“, „didaktische Software“ und „digitale Präsentations- techniken“. Die Stadt- und Kreismedienzentren können entsprechend den Mög- lichkeiten vor Ort bei der Unterstützung und Beratung im Bereich analoge und digitale Medientechnik (Multimedia) an Schulen einschließlich pädagogische Netzwerke mitwirken (Support). Je nach örtlicher Schwerpunktsetzung können die Stadt- und Kreismedienzentren auch weitere Aufgaben erfüllen (z. B. Mit- wirkung bei der Medienbegutachtung des Landesmedienzentrums, Bildarchive, fotografische Dokumentation etc.).

c) Zum Aufbau des Gesetzes

Das Medienzentrengesetz nennt und beschreibt in den Paragraphen 1 und 3 die Aufgaben und Ziele des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg. Para- graph 2 legt fest, dass das Landesmedienzentrum aus den beiden Landesbildstel- len gebildet wird und dass es an zwei Standorten (Stuttgart und Karlsruhe) er- richtet werden soll. Die Organe des Landesmedienzentrums (Verwaltungsrat und Direktor) sowie seine Rechtsform werden in Paragraph 4 bis 7 festgelegt.

Paragraph 8 enthält Ausführungen zu Dienstrecht und Wirtschaftsführung, in Paragraph 9 wird die Finanzierung des Landesmedienzentrums geregelt und Paragraph 10 bestimmt die Aufsicht über das Landesmedienzentrum.

Im zweiten Teil des Medienzentrengesetzes werden die Aufgaben der Stadt- und Kreismedienzentren (Paragraph 11) und ihre Leitung (Paragraph 12) bestimmt.

Die Paragraphen 13 – 15 enthalten Schlussbestimmungen und Übergangsrege- lungen.

4. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Fusion der Landesbildstellen werden die in den Kooperationsverein- barungen der beiden Landesbildstellen bereits vorgesehenen Einsparungen im Wert von insgesamt zehn Personalstellen organisatorisch abgesichert. Dadurch werden die dringend benötigten Ressourcen für die gestiegenen und erweiterten Aufgaben insbesondere im Bereich des „Supports für Schulen“ und der medien- pädagogischen Unterstützung und Beratung freigesetzt („Kompensation“).

Zusätzliche Haushaltsmittel sind daher trotz wesentlich erweiterter und an- spruchsvollerer Aufgaben gegenüber dem derzeitigen Stand nicht erforderlich.

Allerdings werden auch keine Einspareffekte erreicht, die zur Entlastung der Kommunen oder des Landes führen, wobei davon ausgegangen wird, dass der kommunale Beitrag wie bisher erfolgt. Das Land ist bemüht, seinen Beitrag in- nerhalb der vorgegebenen Rahmendaten nach Möglichkeit zu erhöhen.

Die zunehmende Multimedia-Ausstattung und die Vernetzung an Schulen wird in den nächsten Jahren weitere finanzielle Aufwendungen erforderlich machen, insbesondere auch, was die technische Unterstützung (Support) angeht. Inwie- weit und in welchem Umfang hier das künftige Landesmedienzentrum im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen „Mitwirkung“beim Support bestimmte

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gen. Die im Gesetzestext enthaltene Formulierung „Mitwirkung bei der Bera- tung und Unterstützung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke (‚Support‘)“lässt hier Spielraum für entwicklungs- gerechte Lösungen, ohne bereits konkrete Vorgaben zu machen. Die Finanzie- rung entsprechender Dienstleistungen des Landesmedienzentrums müsste dann zu gegebener Zeit gesondert geregelt werden.

II. Wesentliches Ergebnis der Anhörung

Zu dem Gesetzentwurf haben bis zum 28. September 2000 Stellung genommen der Städtetag, der Landkreistag, der Gemeindetag, die Städte Stuttgart und Karlsruhe, der Beamtenbund Baden-Württemberg, die Landesbildstellen Baden und Württemberg und deren Personalräte sowie das Landeskuratorium für außerschulische Jugendbildung. Es wurden auf Grund des Ergebnisses der Anhörung nur geringfügige Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die rein formeller Art sind und die nur im Besonderen Teil der Begründung bei den jeweiligen Vorschriften wiedergegeben werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die zukunftsorientierte Fortschreibung der inhaltlichen Aufgabenstellungen und die Zielsetzungen des Gesetzentwurfs großer Zustimmung begegnen. Teil- weise wurden Vorschläge gemacht, die überwiegend nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle stehen und im Folgenden dargestellt werden.

1. Die kommunalen Landesverbände stimmendem Gesetzentwurf zu.

Die Zustimmung des Landkreistags zum Gesetzentwurf erfolgt uneinge- schränkt. Auch Städtetag und Gemeindetag stimmen dem Gesetzentwurf zu.

Die von ihnen gewünschten Änderungen im Gesetzestext sind rein re- daktioneller Art und sind berücksichtigt. Der Gemeindetag begrüßt in seiner Stellungnahme ausdrücklich, dass sich das künftige Landesmedienzentrum im Rahmen seiner neuen Aufgaben auch der technischen Unterstützung der Schulen annimmt und insbesondere auch Beratung bei Ausstattungs- und Be- schaffungsmaßnahmen der Schulen leisten soll. Hinsichtlich § 2 Abs. 5 Satz 1 des Entwurfs („Das Landesmedienzentrum hat das Recht, Beamte zu haben“) bittet der Gemeindetag, noch aus fachlicher Sicht zu prüfen, ob diese Rege- lung angemessen ist. Hierzu ist zu bemerken, dass dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, insbesondere Lehrerinnen und Lehrer aus dem Schuldienst an das Landesmedienzentrum abordnen bzw. versetzen zu können und sie nicht, wie bisher, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand immer im Angestelltenverhältnis bei der Landesanstalt beschäftigen zu müssen. Dies ist insbesondere auch für die befristete Teilabordnung zur Mitarbeit an Projekten von Vorteil. Eine entsprechende Regelung ist auch bei anderen Landes- anstalten üblich.

2. Die Landesbildstelle Württembergsteht dem Gesetzentwurf uneingeschränkt positivgegenüber und sieht darin einen wesentlichen Teil ihrer innovativen Anstrengungen der letzten Jahre im Bereich der neuen Medien bestätigt. Der Entwurf enthalte eine Aufgabenfortschreibung der seitherigen Landesbildstel- len zu einem zeitgemäßen Landesmedienzentrum und biete gleichzeitig Im- pulse zur Fortentwicklung der Stadt- und Kreisbildstellen. Die Landesbild- stelle Württemberg begrüßt die Fusion als abschließenden Schritt zur bereits bestehenden kooperativen Zusammenarbeit. Sie biete die Chance einer kos- tenneutralen Optimierung der Dienstleistungen. Sie legt größten Wert auf die Festlegung, dass das künftige Landesmedienzentrum seinen Sitz in Karlsruhe und Stuttgart hat. Dabei gehe es weniger um Prestige als vielmehr um die ge- setzlich gesicherte Gleichwertigkeit und Bestandssicherheit beider Standorte.

Die Landesbildstelle Württemberg begrüßt insbesondere die im Gesetzent-

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wurf vorgesehene Mitwirkung bei der Beratung und Unterstützung im Be- reich Multimediatechnik für den Unterrichtseinsatz an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke (Support). Die Bestellung des Leiters des künftigen Landesmedienzentrums und der Leiter der kommunalen Medienzentren auf Zeit findet ebenfalls Zustimmung der Landesbildstelle Württemberg.

3. Die Landesbildstelle Baden begrüßt insgesamt den vorliegenden Gesetzent- wurf, wünscht allerdings die folgenden Klarstellungen bzw. Ergänzungen: in

§ 2 Abs. 2 solle festgelegt werden, dass „die Dienstsitze Karlsruhe und Stutt- gart wie bisher für die Grundversorgung ihres Einzugsbereichs zuständig“

sind. Dieser Sachverhalt wird im vorliegenden Entwurf nicht an dieser Stelle, sondern in § 9 Abs. 2 geregelt, in dem es heißt, dass „das Landesmedienzen- trum Baden-Württemberg ... durch Vereinbarungen gleichzeitig die Aufgaben der Stadtmedienzentren für die Stadtkreise Karlsruhe und Stuttgart wahr- nehmen“ kann. Diese Regelung wird der Sache besser gerecht, da diese Vereinbarungen keine gesetzlichen Festlegungen sind und auch bezüglich der finanziellen Folgen zwischen dem Landesmedienzentrum und den beiden Stadtkreisen geregelt werden sollten. Zum § 7 „Direktor des Landes- medienzentrums“ bemerkt die Landesbildstelle Baden, dass eine begrenzte Dienstzeit von 6 Jahren der Gewinnung eines qualifizierten Bewerbers entge- genstünde, dass ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht wün- schenswert sei und Versorgungsansprüche aus dem möglicherweise nach 6 Jahren endenden Dienstverhältnis geklärt werden müssten. Die Landesbild- stelle Baden hält außerdem eine Regelung im Gesetzentwurf für den Fall für erforderlich, dass es bei der Besetzung der Direktorstelle zu einem Dissens zwischen Verwaltungsrat und Ministerium kommt. Hierzu ist anzumerken, dass eine Befristung, die auch dem Votum der kommunalen Landesverbände entspricht, im Blick auf die rasante Entwicklung im Bereich der neuen Medien und auf die ständig sich ändernden Anforderungen an den Leiter des Landesmedienzentrums sachgerecht ist. Im Übrigen ist eine Wiederwahl im Gesetz vorgesehen. Um die Möglichkeit zu haben, ggf. eine besonders quali- fizierte Person im Angestelltenverhältnis mit der Leitung beauftragen zu können, bedarf es der bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach der eindeutigen Formulierung in § 7 Ab- satz 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats.

Eine gesetzliche Ausnahmeregelung für den Fall eines Dissenses zwischen Verwaltungsrat und dem Kultusministerium ist daher nicht erforderlich.

Die Landesbildstelle Baden spricht sich dagegen aus, ein Weisungsrecht des Kultusministeriums gegenüber dem Direktor des Landesmedienzentrums be- züglich der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in das Gesetz aufzuneh- men. Diese Regelung ist mit den kommunalen Landesverbänden ausführlich diskutiert worden und wird von diesen ebenfalls für erforderlich gehalten, um eine Medienoffensive aus einem Guss und maximale Synergieeffekte im Hin- blick auf Aufgabenstellungen anderer im Medienbereich tätiger Institutionen zu gewährleisten. Die Kompetenz des Verwaltungsrats, die sich eher auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bezieht und nicht auf die alltägliche Arbeit, wird durch diese Regelung in keiner Weise eingeschränkt.

Zu der Stellung der Leiterinnen bzw. Leiter von Stadt- und Kreismedien- zentren merkt die Landesbildstelle Baden an, dass geregelt werden sollte, wer weisungsberechtigt ist. Die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen sind weiterhin hinsichtlich kommunaler Belange den entsprechenden Stellen der Kommunen unterstellt, soweit sie Landesaufgaben wahrnehmen.

Ergänzend zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf selbst hat die Landesbild- stelle Baden noch mitgeteilt, dass sie die Festlegung eines Hauptsitzes im Gesetz für erforderlich hält. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Ziffern 2 und 5 verwiesen.

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ausdrücklich den Gesetzesentwurf. Sie verweisen darauf, dass die zukünftige Personalstruktur des Landesmedienzentrums noch festgelegt werden sollte.

Dies berührt den Gesetzesentwurf selbst jedoch nicht.

5. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat dem Gesetzesentwurf zugestimmt und darauf hingewiesen, dass das wichtige Anliegen der Stadt, auch künftig einen Standort in Stuttgart beizubehalten, mit der vorgesehenen Lösung (Sitz an beiden Standorten) erfüllt ist. Auch die Stadt Karlsruhe stimmtdem Entwurf zu.Der einzige Punkt, der ihres Erachtens konkretisiert werden sollte, betrifft den Hauptsitz des Landesmedienzentrums. Die Stadt Karlsruhe sieht keinen Grund, weshalb diese Frage nicht im Gesetz geregelt wird. Sitz des Landes- medienzentrums soll jedoch – mit Zustimmung der kommunalen Landes- verbände – nach § 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs sowohl Karlsruhe als auch Stuttgart sein. Diese Lösung ist sachgerecht. Beide Landesbildstellen, die jeweils auch eine Stadtbildstelle einschließen, haben in der Zeit ihres Be- stehens wichtige Kooperationsbeziehungen in ihrem Umfeld aufgebaut und nehmen wichtige Vor-Ort-Aufgaben für ihren Landesteil wahr. Auch die Synergieeffekte, die sich für die Städte Karlsruhe und Stuttgart aus der Wahr- nehmung der Aufgaben einer Stadtbildstelle durch das Landesmedienzentrum ergeben, werden mit der vorgesehenen Sitzregelung am besten erfüllt. Eine Regelung über den gesetzlichen Gerichtsstand ist gemäß § 17 Abs. 1 Zivilpro- zessordnung weder im Gesetz erforderlich noch soll sie in einer Satzung nach

§ 2 Abs. 4 Medienzentrengesetz erfolgen.

6. Der Beamtenbund Baden-Württemberg begrüßtin seiner Stellungnahme die von der Landesregierung mit diesem Gesetzesentwurf verfolgten Ziele und regt als einzigen konkreten Punkt eine Klarstellung des Wortes „Arbeitsbedingungen“ in

§ 8 Abs. 1 des Entwurfs an. Die von ihm gewünschte Aufzählung (Tarifverträge, arbeitsrechtliche Regelungen und sonstige Arbeitsbedingungen) ist nicht erfor- derlich, da der Oberbegriff Arbeitsbedingungen diese mitumfasst.

7. Das Landeskuratorium für außerschulische Jugendbildung Baden-Württem- berghebt in seiner Stellungnahme hervor, dass das Landesmedienzentrum die in § 3 des Gesetzentwurfs genannten Aufgaben auch für den Bereich der Jugendarbeit zu erfüllen hat. Diese Forderung ist in Bezug auf das Landes- medienzentrum berücksichtigt. Wenn auch der Schwerpunkt der Aufgaben- stellung des Landesmedienzentrums wie bisher bei den Schulen liegen soll, ist auf Grund der Generalklausel in § 1 Satz 2 entsprechend der geltenden Regelung nach dem Bildstellengesetz klarstellt, dass das Landesmedien- zentrum nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen die gleichen Aufgaben bei der Jugendarbeit und Erwachsenenbildung zu erfüllen hat.

Auch die Stadt- und Kreismedienzentren (§ 11) können hier Aufgaben über- nehmen, eine Verpflichtung dazu wird ihnen aber durch das Gesetz nicht auf- erlegt. Dies entspricht der Regelung im Bildstellengesetz von 1991 und ist darin begründet, dass die Kommunen durch ein Landesgesetz in diesem Bereich ohne eine Ausgleichspflicht des Landes nicht verpflichtet werden können. Das Landeskuratorium hält es des Weiteren für erforderlich, im Medienzentrengesetz eine Regelung darüber aufzunehmen, „wie Jugend- arbeit an der Auswahl und Entscheidung über die Bereitstellung von Medien beteiligt werden kann“. Das Kultusministerium hält es allerdings nicht für sinnvoll, diese Frage im Gesetz zu regeln, da dann ins Einzelne gehende Aus- sagen über das Verfahren der Medienerschließung und Medienbegutachtung in das Gesetz aufgenommen und auch die anderen möglicherweise zu berück- sichtigenden Institutionen aufgeführt werden müssen. In der Sache steht der Berücksichtigung der Belange der Jugendarbeit aber nichts entgegen.

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III. Besonderer Teil Zu § 1:

Die Bezeichnung „Landesbildstelle“ wird in „Landesmedienzentrum“ geändert, da der Begriff „Medium“ der allgemeinere und sachentsprechendere ist. Neben

„audiovisuellen“ werden jetzt auch „digitale Medien“ aufgeführt. Dies ent- spricht der technologischen Entwicklung, wobei der Begriff „digitale Medien“

interaktive wie lineare, multimediale wie nicht-multimediale und Online- wie Offline-Medien einschließt. Das Landesmedienzentrum erfüllt seine Aufgaben für die Schulen, die Jugendarbeit und die Erwachsenenbildung.

Zu § 2:

Satz 1 regelt die Errichtung des neuen Landesmedienzentrums.

Satz 2 regelt den Sitz des Landesmedienzentrums. Das Landesmedienzentrum wird unter Beibehaltung beider Standorte der bisherigen Landesbildstelle errich- tet und hat daher seinen Sitz in Karlsruhe und Stuttgart.

Zu § 3:

Die Aufgaben des Landesmedienzentrums werden wie bisher vier Aufgaben- bereichen zugeordnet.

1. Pädagogischer Dienst

Bei dem Aufgabenbereich 1 „Pädagogischer Dienst“ wird unter Ziff. 1. a) zusätzlich die „Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter der Stadt- und Kreismedienzentren“ aufgeführt. Dies entspricht der bisher geübten Praxis und ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, die fachliche Qualität der Arbeit der Stadt- und Kreismedienzentren zu erhalten und ständig fort- zuentwickeln. So haben die Landesbildstellen in der Vergangenheit zu- sammen mit dem „Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht“

(FWU) in München eine modularisierte Fortbildungskonzeption für Bildstellenleiter entwickelt und umgesetzt, die bundesweit Vorbildcharakter hat.

Entfallen ist der Punkt 1. b) „Mitwirkung im Medienbegutachtungsverfahren des Kultusministeriums zur Feststellung der Eignung von Medien für den Einsatz im Unterricht“. Die Prüfung von Medien hinsichtlich ihrer Eignung für den Einsatz im Unterricht wird künftig unter Beteiligung des päda- gogischen Dienstes im Bereich 3 „Mediendistribution und Medien- erschließung“ wahrgenommen. Der Punkt 1. b) enthält nun den Punkt 1. c) des Bildstellengesetzes erweitert um die Formulierung „Durchführung von medienpädagogischen Modellprojekten“. Diese Anpassung der Formulierung ist sinnvoll, da das Landesmedienzentrum (wie von den Landesbildstellen bereits begonnen) künftig auch drittmittelfinanzierte Modellprojekte durch- führen und auf diese Weise weitere Ressourcen für seine Aufgabenerfüllung erschließen soll.

Der neu aufgenommene Punkt 1. c) akzentuiert einen Kernbereich des päda- gogischen Dienstes, der sinngemäß auch schon im alten Bildstellengesetz enthalten war und in der praktischen Arbeit auch berücksichtigt wurde. Das Landesmedienzentrum soll entsprechend dieser Bestimmung einen Beitrag leisten zur Förderung des „sachgerechten, selbstbestimmten und sozial ver- antwortlichen Umgangs mit Medien“, wie ihn die Kultusministerkonferenz in ihrer gemeinsamen Erklärung „Medienpädagogik in der Schule“ vom 12. Mai 1995 fordert. In dieser Erklärung weisen die Kultusminister und -senatoren auf die „Notwendigkeit einer deutlich verstärkten Medienpädagogik“ hin und er- wähnen dabei ausdrücklich auch die Landesbildstellen.

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Die Aufgabenbeschreibung zu diesem Bereich wird in Punkt 2. a) unverändert aus dem Bildstellengesetz übernommen (dort 3. a). Dabei handelt es sich um Aufgaben im Bereich der analogen Medientechnologie („technische Beratung und Betreuung der Mitarbeiter der Stadt- und Kreismedienzentren sowie der Schulträger im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Gerä- ten für den Medieneinsatz“). Auch die Herstellung hochwertiger Kopien von Funk- und Fernsehsendungen für Schulen (2. c) wurde aus dem Bildstellenge- setz unverändert übernommen. Neu hinzugekommen ist der Bereich „Mitwir- kung bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik für den Unterrichtseinsatz an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke (Support)“. Der integrative Einsatz der Multimediatechnologie im Rahmen schulischer Netze setzt voraus, dass die Ausstattung der Schulen unter Beach- tung technischer, pädagogisch-didaktischer, finanzieller, organisatorischer, ergonomischer und baulicher Kriterien geplant wird. Die Sachaufwandsträger sollen bei diesen Arbeiten unterstützt werden, sodass Erfahrungen und Erkennt- nisse aus diesen Planungsarbeiten allen Kommunen zur Verfügung gestellt werden können. Auch bei der Ausschreibung von Ausstattungs- und Beschaf- fungsmaßnahmen sollen sie Unterstützung erhalten.

Neben einer angemessenen Ausstattung muss aber auch eine verlässliche und reaktionsschnelle Unterstützung zur Behebung technischer Probleme und Störungen gewährleistet werden. Der Einsatz von Computern ist auch in Unter- nehmen und in der Verwaltung ohne ausgebaute Supportsysteme überhaupt nicht denkbar. Die Ausgaben für den Support übersteigen dabei die Ausgaben für Hard- und Software bei weitem.

Die beiden oben genannten Bereiche werden unter dem Begriff „Support“

zusammengefasst. Durch die offene Formulierung im Gesetzestext soll die Mög- lichkeit geschaffen werden, dass dem Landesmedienzentrum beim „Support für Schulen“ neben grundlegenden informatorischen und beratenden Tätigkeiten auch weitergehende Aufgaben übertragen werden können, sofern die ent- sprechenden finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden.

3. Mediendistribution und Medienerschließung

Der im Bildstellengesetz von 1991 als „Medienverleih im Rahmen des Zentral- archivs“ beschriebene Aufgabenbereich wird im vorliegenden Gesetzentwurf genauer gefasst als „Mediendistribution und Medienerschließung“. Dadurch wird zum einen der Tatsache Rechnung getragen, dass der Verleih von Medien nicht mehr die einzige Form ist, sie den Schulen und anderen Bildungseinrich- tungen zugänglich zu machen, zum anderen wird die Bedeutung der Medien- erschließung hervorgehoben, die eine Voraussetzung für den sachgerechten und lehrplankonformen Einsatz der Medien darstellt. Neben dem „physikalischen“

Verleih von Medien können diese auch über Kabel oder Satellit („online“) distribuiert werden, es ist aber auch möglich, für bestimmte Medien Lizenzen zu erwerben und diese dann den Schulen kostengünstig zur Verfügung zu stellen, wobei die eigentlichen Datenträger dann durch das Landesmedienzentrum oder die Bildungseinrichtung vervielfältigt werden. Das Zentralarchiv, die Beschaf- fung von Medien und die Durchführung von Sammelbestellungen und die medienbezogene Information und Beratung gehören auch in diesen Bereich.

Die „Medienerschließung“ umfasst die datenmäßige Erfassung, die technische, mediendidaktische und inhaltliche Bewertung, die Bildungsplanzuordnung, die Überprüfung des Medienbestands und die Erstellung von Fachkatalogen und den Aufbau und Betrieb eines landesweiten Medieninformationssystems, das auch von den Stadt- und Kreismedienzentren genutzt wird. Diese Aufgaben werden in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Dienst wahrgenommen.

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4. Landeskundliche und kulturhistorische Bilddokumentation

Die beiden Landesbildstellen verfügen über umfangreiche kulturhistorische und landeskundliche Bildarchive. Neben dem eigentlichen Archiv erbringen sie Dienstleistungen in den Bereichen „historische Labortechnik“, „elektronische Bildbearbeitung“, „Fotografie“ und „Distribution“. Der Bereich der fotogra- fischen Dokumentation ist dabei nur e i n Teilgebiet dieses Aufgabenfeldes.

Aus diesem Grund soll die Bezeichnung „Fotografischer Dienst“ durch die an- gemessenere Bezeichnung „Landeskundliche und kulturhistorische Bildarchive“

ersetzt werden.

Zu § 4:

Organe des Landesmedienzentrums sind wie bisher bei den Landesbildstellen der Verwaltungsrat und der Direktor.

Zu § 5:

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats entspricht der bisherigen Regelung, wobei die Bereiche Unterrichtsverwaltung, Jugendarbeit und Erwachsenenbil- dung nicht mehr gesondert aufgeführt werden. Hinzugekommen ist ein Mitglied als Vertreter der Stadt- und Kreisbildstellen, damit auch deren Belange im Ver- waltungsrat angemessen berücksichtigt werden.

Jedes Mitglied hat nun auch einen Stellvertreter, da Verwaltungsräte ohne diese Stellvertreterregelung häufig nicht beschlussfähig waren.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat selbst gewählt und nicht mehr wie bisher vom Kultusministerium bestellt. Dies stärkt die Stellung des Verwaltungsrats.

Auf Anregung des Städtetags und des Gemeindetags im Anhörungsverfahren wurden in Absatz 2 die Worte „kommunale Verbände“ durch die Worte „kom- munale Landesverbände“ ersetzt und klargestellt, dass der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte wählt.

Zu § 6:

Gegenüber der bisherigen Regelung wurde auf Grund des § 109 Abs. 2 LHO neu aufgenommen, dass der Verwaltungsrat auch über die Bestellung des Abschluss- prüfers beschließt. Die Anregung des Gemeindetags, in Absatz 3 Satz 1 die Worte „außer dem Vorsitzenden“ zu streichen, wurde nicht aufgegriffen, weil die bisherige Formulierung wegen der ungeraden Zahl der gesamten Mitglieder des Verwaltungsrats der Klarstellung dient und aus diesem Grund bereits im Bildstellengesetz enthalten war.

Zu § 7:

In Absatz 2 wurde das bisherige Anhörungsrecht des Verwaltungsrats bei der Bestellung des Direktors in ein Zustimmungsrecht geändert. Diese gleich- berechtigte Mitwirkung, die eine Forderung der kommunalen Landesverbände ist, entspricht der Bedeutung und dem Umfang der kommunalen Aufgaben und Landesaufgaben des Landesmedienzentrums und den entsprechenden Finanzierungsanteilen. Das Kultusministerium trifft weiterhin bei mehreren Bewerbungen die Auswahlentscheidung. Hierzu ist die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich. Danach erfolgt die Ernennung durch das Kultusministerium. Nach der Auswahlentscheidung und Zustimmung des Verwaltungsrats ist allerdings nach der Rechtsprechung vor der Ernennung noch die Zustellung der Auswahlentscheidung an unterlegene Bewerber erforderlich.

Neu aufgenommen wurde in Absatz 2 in analoger Anwendung der Regelung betreffend des Vorstands der Datenzentrale (vgl. § 11 Abs. 3 ADV-Zusam-

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lichkeit, den Direktor auch in einem Vertragsverhältnis anstellen zu können. Bei der Übertragung von leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit ist § 34 a LBG nicht anzuwenden. Daher ist eine sofortige Änderung von Nr. 19 in Abschnitt D des Anhangs zu § 34 a LBG nicht notwendig. Die Änderung der Anlage zu § 34 a LBG ist für eine spätere Änderung des Landesbeamten- gesetzes vorgemerkt. Durch die Formulierung in Absatz 2 Satz 4 „Wieder- bestellung ist möglich“ wird die Möglichkeit wiederholter Wiederbestellungen geschaffen.

Zu §§ 8 und 9:

Die Regelungen entsprechen den bisherigen Bestimmungen über die Landes- bildstellen nach dem Bildstellengesetz. In § 8 Abs. 1 wurde bewusst der Oberbe- griff „Arbeitsbedingungen“ gewählt. Er umfasst die vom Beamtenbund angereg- te Auflistung einzelner arbeitsvertraglicher Regelungen.

Zu § 10:

Das Landesmedienzentrum untersteht, wie bisher die Landesbildstellen, der Rechtsaufsicht des Kultusministeriums. Neu aufgenommen wurde ein Wei- sungsrecht des Kultusministeriums gegenüber dem Direktor bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, um die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungs- rats sicherzustellen und um die Aufgabenerfüllung des Landesmedienzentrums eng mit anderen bildungspolitischen Handlungsbereichen und mit der Kultus- verwaltung abzustimmen.

Zu § 11:

In Absatz 1 werden entsprechend § 1 und § 3 des vorliegenden Entwurfs neben den „audiovisuellen“ auch die „digitalen“ Medien aufgeführt. Neu aufgenom- men wurde die Formulierung „sie können bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netz- werke mitwirken (Support)“.Diese Formulierung schafft die Grundlage für die Einbeziehung der Stadt- und Kreismedienzentren in regionale Supportlösungen.

Je nach dem Bedarf und den Gegebenheiten vor Ort können Kommunen dem für sie zuständigen Stadt- oder Kreismedienzentrum entsprechende Aufgaben über- tragen (z. B. die Übernahme bestimmter Leistungen im Vor-Ort-Service oder bei der Abnahme von Netzwerkinstallationen an Schulen). Die Stadt- und Kreis- medienzentren können dann auf Dienstleistungen des Landesmedienzentrums zurückgreifen (z. B. auf die zentrale Supportdatenbank, in der Referenzlösungen gespeichert sind). Auf diese Weise können einmal gefundene Lösungen landes- weit zur Verfügung gestellt und vor Ort bedarfsgerecht genutzt werden. Ent- sprechend der Anregung des Städtetags und des Gemeindetags wurde in Absatz 1 der Bedingungshalbsatz „falls keine Vereinbarung nach § 9 Abs. 2 getroffen wird.“ gestrichen, da für die Städte Stuttgart und Karlsruhe § 9 Absatz 2 bereits als lex specialis gilt.

Der Absatz 2 des § 11 wird aus dem BildstellenG von 1991 übernommen mit dem ergänzenden Hinweis, dass das Landesmedienzentrum Fortbildungen für das pädagogische Personal der Medienzentren anbietet, wie es in § 3 Absatz 1 Nr. 1 des aktuellen Entwurfs ausgeführt ist.

Zu § 12:

Die Regelung entspricht der bisherigen Bestimmung. Neu aufgenommen wurde eine zeitliche Befristung der Leitung des Stadt- oder Kreismedienzentrums mit der Möglichkeit der Verlängerung. In Absatz 2 wird bestimmt, dass in Fällen, in denen die Funktion eines Stellvertreters eines Medienzentrums ausgewiesen ist, die Qualifikation und Eignung des Leiters des Medienzentrums nicht unbedingt

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durch die Befähigung zum Lehramt nachgewiesen werden muss, sondern dass auch andere Qualifikationen insbesondere im technischen und im Verwaltungs- bereich bei entsprechender Eignung berücksichtigt werden können. Diese Be- stimmung wurde auf Wunsch der kommunalen Landesverbände aufgenommen, um den schnell fortschreitenden und immer komplexer werdenden technischen Belangen gerecht werden zu können. In diesem Fall muss aber der Stellvertreter die Befähigung zum Lehramt haben.

Zu § 13:

Die Vorschrift enthält redaktionelle Änderungen rechtlicher Vorschriften im Landesbeamtengesetz und Landesbesoldungsgesetz, da ein Direktor durch die Fusion der Landesbildstellen eingespart wird und sich der Namen in „Landes- medienzentrum“ ändert. Der Direktor des Landesmedienzentrums wird nun in die Besoldungsgruppe A 16 – statt wie bisher die beiden Direktoren der Landes- bildstellen in A 15 – eingruppiert, da er eine größere Behörde mit zusätzlichen komplexen Aufgaben zu leiten hat.

Zu § 14:

Absatz 1 enthält die Verpflichtung des Landesmedienzentrums, die bei den Landesbildstellen tätigen Landesbeamten, die beiden Verwaltungsleiter, zu übernehmen.

Absatz 2 regelt den Übergang der mit den Landesbildstellen Baden und Württemberg bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse auf das Landesmedienzentrum. Im Interesse des neuen Landesmedienzentrums und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der bisherigen Landesbildstellen wird bestimmt, dass ihre Rechtsverhältnisse kraft Gesetz übergehen. Da es sich um eine gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge handelt, tritt das Landesmedienzentrum in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Landesmedienzentrums bestehenden Arbeits- und Ausbil- dungsverhältnisse ein. Die Rechte und Pflichten können durch Gesetz, Tarif- vertrag oder einseitige Regelungen des bisherigen Arbeitgebers begründet worden sein.

Absatz 3 regelt das Bestehenbleiben der bisherigen Verwaltungsräte bis zum ersten Zusammentreten des neuen Verwaltungsrats.

Absatz 4 regelt die Fortgeltung der bestehenden Dienstvereinbarungen.

Absatz 5 enthält die erforderliche Übergangsregelung für die Personalräte bei den Landesbildstellen.

Absatz 6 regelt Übergangsregelungen für den Gesamtpersonalrat des Landes- medienzentrums.

Absätze 7 und 8 enthalten weitere personalvertretungsrechtliche Regelungen für die Übergangszeit.

Zu § 15:

Die Vorschrift regelt die Befreiung von Abgaben für Rechtshandlungen aus Anlass der Errichtung des Landesmedienzentrums.

Zu § 16:

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz wird nach der Zur- ruhesetzung der beiden Direktoren der Landesbildstellen zum 1. Oktober 2001 in Kraft treten. Um eine kontinuierliche Fortsetzung der Arbeit der fusionierten Landesbildstellen gewährleisten zu können, wird durch Satz 3 die Möglichkeit geschaffen, in einer Übergangszeit (vom 1. Juni 2001 bis zum Inkrafttreten

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kann in dieser Übergangszeit auch die neue Satzung mit Inkraftreten zum 1. Oktober 2001 durch den neuen Verwaltungsrat erlassen und vom Kultusministerium genehmigt werden sowie der neue Direktor ausgewählt und mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 bestellt werden.

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