Bestätigungsverfahren für Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
A. ABC des Steuerrechtsnahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmens geführt werden. Bei der Durchführung gleichzei- tiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Un- ternehmens eingebunden und ausgewertet wer- den. In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt- ldNr. - abweichend vom Grundsatz einer quali- fizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung- über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden (Abschn. 18e.l Abs. 2 Sätze 2 bis 5 UStAE).
Die FinVerw unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Bestätigungsanfragen. Das Er- gebnis teilt das BZSt grds. schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet; eine zusätzli- che schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden (Abschn. 18e.1 Abs. 5 UStAE).
Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von ei- nem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. Dazu müssen die USt-IdNr.
des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich ge- führt wird) und die USt-ldNr. des Leistungsemp- fängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, angegeben werden (Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE).
Der anfragende Unternehmer kann nach Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüfen lassen (qualifizierte Bestä- tigungsanfrage). Das BZSt teilt in diesem Fall de- tailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem anderen EU-Mitgliedstaat als zutref- fend gemeldet werden.
Können die Angaben zur Person des ausländi- schen Abnehmers nicht oder nicht in vollem Um- fang bestätigt werden, sollte der Unternehmer die Unstimmigkeiten im Zusammenwirken mit seinem Abnehmer aufklären, um seinen Sorg- faltspflichten bei innergemeinschaftlichen Liefe- rungen zu genügen (vgl. § 6a Abs. 4 UStG).
Bestechungsgeld
Einkommensteuer60 Bestechungs- und Schmiergelder sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Nach § 9 Abs. 5 EStG gilt dies auch für den Werbungskostenabzug. Das Ab- zugsverbot ist davon abhängig, dass die Zuwen- dung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein Verschulden des Zu-
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wendenden oder die Stellung eines Strafantrags ist für das Abzugsverbot unbeachtlich. Mit der Anknüpfung an die Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts soll sichergestellt werden, dass auch Bestechungsgelder an auslän- dische Empfänger nicht als Betriebsausgaben ab- gezogen werden können. Denn durch Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Ge- schäftsverkehr (BGBl. II 1987, 2327) ist auch die Bestechung ausländischer Amtsträger und Rich- ter, die sich auf eine künftige richterliche Hand- lung oder Diensthandlung bezieht und die be- gangen wird, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im interna- tionalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, sowie die Bestechung ausländi- scher Abgeordneter im Zusammenhang mit in- ternationalem geschäftlichem Verkehr unter Strafe gestellt. Außerdem sind Amtsträger aus den EU-Mitgliedstaaten bei Bestechungshand- lungen nach Art. 2 des Gesetzes zum Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der fi- nanziellen Interessen der Europäischen Gemein- schaften vom 10.9.1998 (BGBl. II 1998, 2340) den inländischen Amtsträgern gleichgestellt.
Das für die .,Zuwendung von Vorteilen sowie da- mit zusammenhängende Aufwendungen" gel- tende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfol- genden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die auf Grund einer im Strafurteil ausgesproche- nen Verfallsanordnung entstehen (BFH v.
14.5.2014, X R 23/12, BStBl II 2014, 684).
Zur Anwendung des Abzugsverbots und zu- gleich zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten haben Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehör- den Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungs- widrigkeit begründen, der Finanzbehörde mit- zuteilen. Um die Bestrafung zu ermöglichen, ist die Finanzbehörde ihrerseits ohne eigene Prü- fung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Be- tracht kommt, gesetzlich verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer außersteuerlichen Straf- tat oder Ordnungswidrigkeit begründen, den da- für zuständigen Strafverfolgungs- oder Ord- nungsbehörden mitzuteilen. Die Stpfl. sind inso- weit durch das Steuergeheimnis nicht geschützt.
Zur Verfolgung bedeutender Wirtschaftsstrafta- ten sieht § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ohnehin eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses vor.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.10.2002, IV A 6- S 2145- 35/02, BStBl I 2002, 1031.
Besteuerung der öffentlichen Hand
UmsatzsteuerDer BFH hat in mehreren Urteilen zur Unterneh- 61 mereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden (vgl. BFH