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Archiv "Neues Versicherungsvertragsrecht: Ein Meilenstein für Versicherte" (28.09.2007)

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ie Weichen für ein neues Ver- sicherungsvertragsrecht wur- den Ende Juni im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags gestellt.

Es soll am 1. Januar 2008 in Kraft tre- ten. Im Mittelpunkt des Reformwerks steht das Anliegen, den Verbraucher- schutz vor allem im Recht der Le- bensversicherung zu verbessern. Hier die wichtigsten Neuregelungen:

> Allgemeines Widerrufsrecht.

Künftig können alle Versicherungs- verträge unabhängig vom Vertriebs- weg und ohne Angabe von Grün- den widerrufen werden. Die Wider- rufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage.

> Abschaffung des Prinzips „Un- teilbarkeit der Prämie“. Wird der

Versicherungsvertrag im Lauf des Versicherungsjahrs gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie künftig nur bis zu diesem Zeitpunkt und nicht mehr bis zum Ende der Versicherungsperiode zahlen.

> Rückkaufswerte von Lebens- versicherungen. Im Fall einer vor- zeitigen Kündigung wird der Rück- kaufswert in Zukunft nach dem De- ckungskapital der Versicherung be- rechnet. Das schafft mehr Rechtssi- cherheit, weil anders als beim bisher zur Grundlage genommenen Zeit- wert die Höhe beim Deckungskapi- tal feststeht.

> Frühstorno. Die Abschluss- kosten der Lebensversicherung wer-

NEUES VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

Ein Meilenstein für Versicherte

Vor allem Lebensversicherungskunden profitieren.

den künftig auf die ersten fünf Ver- tragsjahre verteilt. Der Rückkaufs- wert fällt damit in den ersten Jahren höher aus, da derzeit die Abschluss- gebühr der Versicherung und die Provision für den Versicherungsver- mittler in voller Höhe in den ersten zwei Jahren auf die Prämien umge- legt werden.

> Anspruch auf Überschussbe- teiligung. Der Anspruch auf eine Überschussbeteiligung wird im Ge- setz als Regelfall verankert. Außer- dem erhält der Versicherungsnehmer erstmals einen Anspruch auf eine prozentual festgelegte Beteiligung an vorhandenen stillen Reserven.

> Transparenz bei den Abschluss- und Vertriebskosten. Bei den Le- bensversicherungen und privaten Krankenversicherungen müssen in Zukunft vor dem Vertragsabschluss die Abschluss- und Vertriebskosten

offengelegt werden. I

Rolf Combach

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