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Information für Teilnehmer der Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 4. Juni 2009

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Information für Teilnehmer der Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 4. Juni 2009

Geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 10 der ordentli- chen Hauptversammlung

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Geneh- migten Kapitals nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts mit entsprechen- der Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

In dem in der Einladung zur Hauptversammlung am 22. April 2009 im elektronischen Bundesan- zeiger abgedruckten Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 10 hatten Vor- stand und Aufsichtsrat die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts mit einer entsprechenden Änderung der Satzung in § 4 vorgeschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben sich entschlossen, den ursprünglichen Beschlussvorschlag ab- zuändern und nur über ein genehmigtes Kapital Beschluss fassen zu lassen, das über einen ge- kreuzten Bezugsrechtsausschluss hinaus keine weitergehende Ermächtigung zum Bezugs- rechtsausschluss mehr vorsieht. Der Umfang der ursprünglich vorgesehenen Ermächtigung ent- sprach zwar durchaus der üblichen Praxis. Um die für die Flexibilität der Gesellschaft wesentliche Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals aber gesichert beschließen zu können, wird die Verwaltung daher nur noch einen Beschlussvorschlag unterbreiten, der keiner Zustimmung der weitgehend im Streubesitz befindlichen Vorzugsaktien bedarf. Hintergrund hierfür sind im Kreise der Vorzugsaktionäre aufgetretene Bedenken gegen den Umfang der ursprünglich vorgesehenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss.

Der in der Einladung zu der Hauptversammlung abgedruckte Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 10 wird daher – wie nachfolgend durch Streichungen kenntlich gemacht – abgeändert:

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird unter Aufhebung der darin enthaltenen Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital) sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung wie folgt neu gefasst:

a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einma- lig oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO 109.398.600 durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, unter Be- achtung von § 139 Abs. 2 AktG neue Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesell- schaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Be- dingungen der Aktienausgabe festzulegen.

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Den Aktionären ist ein der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entsprechendes Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugs- recht).

b) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung aus- zuschließen, soweit sowohl auf den Namen lautende Stammaktien als auch auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ausgegeben werden und das Bezugsver- hältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsaus- schluss).

c) Der Vorstand ist ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

(aa) um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktio- näre zu verwerten,

(bb) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsrechten, Wandel- schuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die von der Ge- sellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz ste- hende Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Akti- en in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Opti- ons- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Op- tionspflichten zustünde, und/oder

(cc) wenn Aktien der gleichen Gattung wie die auszugebenden Aktien an einer inländischen Börse gehandelt werden, der Ausgabebetrag der neuen Akti- en deren Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundka- pitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder ver- äußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Options- bzw. Wandlungs- rechte auf Aktien der Gesellschaft, wenn die Ausgabe seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist.

d) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Be- zugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage durch unmittelbare oder mit- telbare Einbringung von nachrangigen Forderungen des Einlegers gegen die Ge- sellschaft auszuschließen; nachrangige Forderungen sind solche, die jedenfalls gegenüber sämtlichen Forderungen aus syndizierten Krediten, die gegen die Ge- sellschaft bestehen, nachrangig sind.

e) Die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffern c) und d) kann jeweils auch in Kombination mit einem in Ziffer b) geregelten ge- kreuzten Bezugsrechtsausschluss ausgeübt werden.

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Der vollständige Wortlaut des geänderten Beschlussvorschlags der Verwaltung zu Tages- ordnungspunkt 10 lautet somit wie folgt:

„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird unter Aufhebung der darin enthaltenen Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital) sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung wie folgt neu gefasst:

a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einma- lig oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO 109.398.600 durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, unter Be- achtung von § 139 Abs. 2 AktG neue Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesell- schaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Be- dingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Den Aktionären ist ein der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entsprechendes Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugs- recht).

b) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung aus- zuschließen, soweit sowohl auf den Namen lautende Stammaktien als auch auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ausgegeben werden und das Bezugsver- hältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsaus- schluss).“

Hinweis für Teilnehmer der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre:

Sollte der geänderte Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung die Zustimmung der Stammaktionäre finden, ist eine Zu- stimmung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu dem unter Tagesord- nungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung gefassten Beschluss gesetzlich nicht mehr erforderlich. Die Verwaltung beabsichtigt daher in diesem Fall, ihren bisherigen Be- schlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsak- tionäre nicht mehr zur Abstimmung zu stellen.

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