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Merkblatt. I. Rechtsgrundlagen

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Voraussetzungen und Verfahren für die Zuweisung von

Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbrei- tung von digitalem privatem Hörfunk und Mediendiensten in DAB-Standard (landesweit: K 12, Ballungsräume: L-Band) sowie für die terrestrische Verbrei-

tung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten privaten Hörfunkprogrammen und Mediendiensten (Mittelwelle) in Nordrhein-Westfalen

I.

Rechtsgrundlagen

1. Voraussetzungen und Verfahren der Zuweisung terrestrischer Übertragungska- pazitäten durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) sind in den §§ 12 ff. des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR- Gesetz) – 10. Rundfunkänderungsgesetz – vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S.

320) sowie in der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste (Zuweisungssatzung) vom 14.11.2003 (GV. NRW. 2003 S. 745) geregelt.

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. In dem Bescheid werden das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität (§ 17 Abs. 1 LMG NRW) näher be- stimmt.

Bei Anbietern von Rundfunkprogrammen ist die Dauer der Zuweisung an die Dauer der Zulassung gekoppelt (§ 17 Abs. 2 LMG NRW), Anbietern von Me- diendiensten können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahren Übertragungskapazitäten zugewiesen werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens gilt die Zuweisungssat- zung.

Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).

Nach § 16 Abs. 2 LMG NRW muss der Antrag enthalten:

a. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet,

b. Angaben über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungs- kapazität.

Zudem sollen Angaben darüber gemacht werden, inwieweit die zur Verfügung stehende Datenrate für die Verbreitung der Programme und/oder der Medien- dienste genutzt werden soll.

2. Die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten kann erteilt werden

• Antragstellern bzw. Antragstellerinnen, die nach § 8 LMG NRW zugelassen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW). Dies gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX des Gesetzes (§ 12 Abs.

1 S. 3 LMG NRW).

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• Anbietern bzw. Anbieterinnen von Mediendiensten (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).

• Antragstellern bzw. Antragstellerinnen, die ein Rundfunkprogramm oder einen Mediendienst terrestrisch weiterverbreiten wollen (§ 12 Abs. 3 LMG NRW). Dabei handelt es sich um solche Antragsteller bzw. Antragstelle- rinnen, die insbesondere die Voraussetzungen der unveränderten Wei- terverbreitung nach § 23 LMG NRW erfüllen bzw. die zur veränderten Weiterverbreitung zugelassen sind (§ 23 Abs. 2 LMG NRW).

Die LfM kann digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zuweisen, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und sonstigen Diensten (Programmbouquets) genutzt werden (§ 29 Abs. 1 LMG NRW). Ge- mäß § 29 Abs. 3 LMG NRW gilt bei der Zusammenstellung des Programmbou- quets die Vorschrift über die Belegung digitalisierter Kabelanlagen (§ 21 LMG NRW) entsprechend.

Gemäß § 13 Abs. 1 LMG NRW darf eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der La- ge sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen.

Der Zuweisungsantrag soll in zweifacher Ausfertigung gestellt werden. Hiervon soll ein Exemplar in nicht gebundener, kopierfähiger Form vorgelegt werden.

II.

Notwendige Angaben und Unterlagen

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünf- te zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantra- ges und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind, vgl.

§ 16 Abs. 3 LMG NRW.

Dazu gehören insbesondere:

1. die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung eines nach § 8 LMG NRW zugelassenen Hörfunkprogramms oder die Weiterverbreitung eines Hörfunkprogramms bzw. für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung oder die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes beantragt wird.

Veranstalter bzw. Veranstalterinnen, die einen Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten des L-Bandes für die terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von privatem Hörfunk und Mediendiensten stellen, sol- len aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 LMG NRW Angaben darüber ma- chen, inwieweit von der Möglichkeit der Zuweisung von Übertragungskapazitä- ten, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden, Gebrauch gemacht werden soll. Es ist anzugeben, inwieweit das Angebot die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LMG NRW erfüllt, d.h. ein Programmbouquet darstellt, in dem Programme und Dienste gebün-

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delt werden, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmfüh- rer verbreitet werden.

2. Angaben zur Person sowie die vollständige Anschrift des Antragstellers bzw.

der Antragstellerin sowie ggf. des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertre- ters, bei anwaltlicher Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigung Vorlage der Vollmacht.

3. Vorlage des Zulassungsbescheides nach § 8 LMG NRW oder des Nachwei- ses des Vorliegens der Weiterverbreitungsvoraussetzungen.

Bei einem Antrag auf Zuweisung der Kapazität für die Verbreitung oder Wei- terverbreitung eines Mediendienstes: Vorlage der Unbedenklichkeitsbeschei- nigung bzw. Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer das Vorliegen eines Mediendienstes i.S.d. Mediendienste-Staatsvertrages festgestellt werden kann.

Hinweis:

Soweit mit dem Antrag auf Zuweisung der terrestrischen Übertragungskapazität zugleich ein An- trag auf Zulassung eines Programms oder auf Zulassung der veränderten Weiterverbreitung ge- stellt, bzw. die Weiterverbreitung eines Programms oder die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes angezeigt werden soll, können die Voraussetzungen hierfür den entspre- chenden Merkblättern entnommen werden.

4. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Be- zug auf die antragsgemäße Verbreitung (vgl. § 13 Abs. 1 LMG NRW). Hierzu ist insbesondere die Vorlage von Wirtschafts-, Finanz- und Stellenplänen not- wendig, denen Darlegungen zu den finanziellen Planungen für die Dauer der beantragten Zuweisung zu entnehmen sein müssen.

5. Die Mitteilung, für welchen Zeitraum die Zuweisung beantragt wird.

6. Angaben dazu, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in der Lage ist, die Kapazitäten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ihm bzw. ihr zur Verfügung ste- hen, tatsächlich zu nutzen (z. B. Angaben zum Sendestart).

Die LfM kann vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind. Der Antragstel- ler und die Antragstellerin bzw. hat der LfM eine Änderung der nach § 16 Abs. 2 und 3 LMG NRW für die Zuweisung maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen.

Eine Änderung der zugewiesenen Verbreitungsart und des Verbreitungsgebietes ist unzulässig (§ 17 Abs. 3 LMG NRW).

III.

Vorrangentscheidung

1. Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellen- den, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 LMG NRW erfüllen bzw. deren Programm weiterverbreitet werden soll, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung.

Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programm- vielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

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2. In Bezug auf die notwendige Darlegung des Beitrags eines Programms zur Pro- gramm- und Anbietervielfalt nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs. 2 und 3 LMG NRW werden die in einem gesonderten Fragebogen nachgefragten Anga- ben und Unterlagen benötigt.

3. Anbieter bzw. Anbieterinnen von Mediendiensten – auch im Rahmen eines Pro- grammbouquets – erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, in- wieweit der Mediendienst zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).

IV.

Weitere Hinweise, Verfahren und Gebühren bzw. Auslagen

1. Nach § 15 Abs. 2 LMG NRW handelt es sich bei der in der Ausschreibung ge- nannten Frist um eine Ausschlussfrist. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

2. Soweit das LMG NRW die Zuweisung einer Übertragungskapazität an eine Zulassung nach § 8 LMG NRW bzw. bei der veränderten Weiterverbreitung nach § 23 Abs. 2 LMG NRW i.V.m. den Zulassungsvorschriften, an das Vorliegen der Weiterverbreitungsvoraussetzungen, insbesondere nach § 23 LMG NRW oder an das Vorliegen eines Mediendienstes knüpft, ist Voraussetzung für die Bewerbung um die Zuweisung der ausgeschriebenen terrestrischen Kapazitäten nicht, dass zuvor eine Zulassung bereits erteilt, die Zulässigkeit der Weiterverbreitung festgestellt worden ist oder bei einem Mediendienst etwa eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits vorliegt.

Entsprechende Anträge bzw. Anzeigen sind auch im Laufe des Zuweisungsver- fahrens noch möglich.

3. Soweit mit dem Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität die hierfür notwendige Zulassung gemäß § 8 LMG NRW bzw. die Zulassung der veränder- ten Weiterverbreitung erst beantragt oder der Nachweis der Voraussetzungen der zulässigen Weiterverbreitung geführt bzw. die Feststellung eines Medien- dienstes im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages ermöglicht werden soll, wird auf die diesbezüglichen gesonderten Merkblätter verwiesen.

4. Zuständig für die Zuweisung terrestrischer Frequenzen ist gemäß § 94 LMG NRW die Medienkommission der LfM. Um im Interesse der Allgemeinheit einen möglichst reibungslosen Übergang nach Auslaufen der derzeit erteilten Lizen- zen zu ermöglichen, ist beabsichtigt, eine Entscheidung der Medienkommission zeitnah herbeizuführen. Die Medienkommission der LfM hat ebenfalls über die Zulassung von Fernsehprogrammen zu entscheiden. Wegen der notwendigen Bearbeitungs- und Versendungsfristen sollten die zur Feststellung der Zulas- sungsfähigkeit bzw. der Zulässigkeit der Weiterverbreitung oder der Zulässigkeit der Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes erforderlichen Angaben und Unterlagen möglichst noch innerhalb der Ausschreibungsfrist vor- liegen. Bei Angaben und Unterlagen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, kann nicht sichergestellt werden, dass die LfM hierüber rechtzeitig noch eine Ent- scheidung treffen kann.

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5. Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrags sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der Landes- anstalt für Medien (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Aus- lagen (Gebühren- und Auslagensatzung) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit mit der Zuweisungsentscheidung noch eine Zulassung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll oder muss, wird hierüber eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.

6. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus anderen Gründen als wegen Un- zuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Vier- tel.

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