• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 18

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 18"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

18c. Ausgabe vom 30. Mai 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

▼ Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften

Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver- ordnung (12. BayIfSMV) macht das Landrats- amt Starnberg bekannt:

mals am 25.05.2021, den Wert von unterschritten. 35

Im Landkreis Starnberg gelten daher ab Montag, den 31.05.2021, 0:00 Uhr, die nachfolgenden inzi- denzabhängigen Regelungen der 12. BayIfSMV:

1. Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf pri- vat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Ge-

Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften

Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver- ordnung (12. BayIfSMV) macht das Landrats- amt Starnberg bekannt:

Im Landkreis Starnberg hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein- wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzi- denz) an fünf aufeinander folgenden Tagen, erst-

samtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.

Zu diesen Hausständen gehörende Kinder un- ter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Auch vollständig geimpfte und gene- sene Personen werden bei der Ermittlung der Gesamtzahl nicht berücksichtigt, für sie gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr.

2. Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Be- kanntmachungen des Landratsamts Starnberg über weitere Öffnungsschritte nach § 27 der 12. BayIfSMV gelten unverändert fort und sind zu beachten.

Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Starnberg eine anderslautende Be- kanntmachung erlässt.

Starnberg, den 26.05.2021 Stefan Frey, Landrat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Märkte in der Stadt Starnberg vom 14.03.2012 wird wie folgt geändert:. (1) §

Gehen bis zum Ablauf des Termins (vgl. Ziffer 4.2.) erneut weniger als 5 Wahlvorschläge ein, kann kein Senioren- beirat gewählt werden.. Nach einem Jahr wird erneut zur

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetra- gen ist. Die Wähler und Wählerinnen ha- ben

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis

Der Stadtrat der Stadt Starnberg hat mit Be- schluss vom 27.03.2017 die Hebesätze der Grund- steuer A auf 300 % und der Grundsteuer B auf 350 % für das Kalenderjahr 2017

◆ Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamts Starnberg über das Wasser- schutzgebiet in der Gemarkung Erling-An- dechs (Landkreis Starnberg) für die öffentliche

sung des Wasserschutzgebietes „Maisinger Schlucht“ in der Stadt Starnberg und der Ge meinde Pöcking sowie auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen VII

Stadt Starnberg – Eva John, 1. 8177 für das Gebiet des Krankenhauses südöstlich der Oßwaldstraße, Gemarkung Starnberg und Gemarkung Sö cking;. Frühzeitige Beteiligung