Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
18c. Ausgabe vom 30. Mai 2021
Impressum:
Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl
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▼ Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver- ordnung (12. BayIfSMV) macht das Landrats- amt Starnberg bekannt:
mals am 25.05.2021, den Wert von unterschritten. 35
Im Landkreis Starnberg gelten daher ab Montag, den 31.05.2021, 0:00 Uhr, die nachfolgenden inzi- denzabhängigen Regelungen der 12. BayIfSMV:
1. Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf pri- vat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Ge-
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◆ Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver- ordnung (12. BayIfSMV) macht das Landrats- amt Starnberg bekannt:
Im Landkreis Starnberg hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein- wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzi- denz) an fünf aufeinander folgenden Tagen, erst-
samtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Zu diesen Hausständen gehörende Kinder un- ter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Auch vollständig geimpfte und gene- sene Personen werden bei der Ermittlung der Gesamtzahl nicht berücksichtigt, für sie gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr.
2. Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Be- kanntmachungen des Landratsamts Starnberg über weitere Öffnungsschritte nach § 27 der 12. BayIfSMV gelten unverändert fort und sind zu beachten.
Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Starnberg eine anderslautende Be- kanntmachung erlässt.
Starnberg, den 26.05.2021 Stefan Frey, Landrat