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„Wohnbau und Wohnen in Innsbruck 2013 – 2025“Möglichkeiten in der Raumordnungspraxisder Gemeinden Wohnbauenquete

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Wohnbauenquete

„Wohnbau und Wohnen in Innsbruck 2013 – 2025“

Möglichkeiten in der Raumordnungspraxis

der Gemeinden

(2)

These :

Die Verfügbarkeit von günstigem

Baugrund ist die zentrale Stellschraube

für Wohnungskosten im Neubau.

(3)

Mobilisierung von gewidmeten privaten Bauland

Umwidmung von Bauland für sozialen Wohnbau

kostentreibende baurechtliche Bestimmungen

Mehrfachnutzung von Gewerbegebieten 

Tiroler Bodenfonds

(4)

Baulandreserven

Baulandbilanzen - § 28a TROG 2011:

• Erstellung von Baulandbilanzen mit Ausweisung von Baulandreserven und Verdichtungsreserven

durch die Landesregierung

• alle fünf Jahre für jede Gemeinde

• werden Gemeinden zur Verfügung gestellt

• Überprüfung auf Aktualität und Plausibilität erforderlich!

• Aktueller Stand der Erhebungen

(5)

Automatische Baulandbilanzerstellung:

Grundlagen

(6)

Automatische Baulandbilanzerstellung:

kartografische Ergebnisse

(7)

Baulandbilanz

Baulandbilanz

(8)

Örtliche Raumordnungskonzepte

Baulandüberhänge

Kriterien für die Ausweisung von Vorbehalts- flächen für den geförderten Wohnbau –

§ 31 Abs. 2 und 3 TROG 2011:

• Soweit wie möglich Flächen im Besitz der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds und von Bauträgern

• Flächen von anderen Rechtsträgern, wenn erforderlich nach - Grad der Eignung nach Lage, Verdichtungspotential und

erschließungsmäßigen Voraussetzungen - Zeitraum seit erstmaliger Baulandwidmung,

vorrangig mehr als 15 Jahre

(9)

Flächenwidmungsplan

Widmungskategorien

Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau –

§ 52 a TROG 2011

• für alle Arten des geförderten Wohnbau zulässig

• Ersteckung der Befristung von 5 auf 10 Jahre

• Aufhebung der Vorbehaltsfläche, wenn innerhalb von einem Jahr trotz Kaufangebots nicht von Gemeinde, Tiroler Bodenfonds oder Bauträger erworben wird

• Ex-lege Rückwidmung in Freiland, wenn innerhalb von 10 Jahren nicht zum Verkauf angeboten wird, Neuwidmung möglich bei Bedarfsnachweis

(10)
(11)
(12)

Örtliche Raumordnungskonzepte

Baulandüberhänge

Beschränkungen für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau – § 31 Abs. 3 TROG 2011:

• höchstens 50 % der im baulichen Entwicklungsbereich gelegenen Flächen eines Eigentümers

• 1500 m² müssen jedenfalls unberührt bleiben

• Wenn Eigentümer über Flächen bis zu einem Gesamtausmaß von höchstens 2000 m² verfügt, darf nicht herangezogen werden

(13)

Örtliches Raumordnungskonzept

Zusätzliche Festlegungen

(14)

Mobilisierung von Bauland

Exkurs - Vorgezogener Erschließungskostenbeitrag:

• Bauplatzanteil bereits mit Rechtswirksamkeit der Baulandwidmung fällig

• Zahlung in 5 Jahresraten, wird auf Erschließungskosten angerechnet

• ab 1.7.2014 auch für bereits am 1.7.2011 als Bauland gewidmete unbebaute Flächen (Baulandreserven)

• Entfall der Abgabenpflicht bei Festlegung einer Zeitzone mit Bauverbot

(15)

Örtliche Raumordnungskonzepte

Neue Inhalte

Ergänzung des Mindestinhaltes –

§ 31 Abs. 5 bis 7 TROG 2011:

• Festlegung von Gebieten, für die Bebauungspläne erlassen werden müssen – zwingender Inhalt

• Bebauungsregeln für Bereiche ohne Bebauungsplanpflicht – möglicher Inhalt

• Festlegung von Gebieten, für die Baulandumlegungen durchgeführt werden müssen – zwingender Inhalt

(16)

Örtliche Raumordnungskonzepte

Bebauungsplanpflicht

Kriterien für die Festlegung der Bebauungsplanpflicht –

§ 31 Abs. 5 TROG 2011:

• jedenfalls größere im wesentlichen unverbaute Gebiete

• wegen bestehender Grundstücksordnung erforderlich

• wegen Stand der Erschließung und Bebauung im Hinblick auf eine geordnete verkehrsmäßige Erschließung oder bodensparende Bebauung erforderlich

• zur Verwirklichung verdichteter Bauformen oder der nachträglichen Verdichtung zweckmäßig ist

(17)

Örtliche Raumordnungskonzepte

Bebauungsregeln

Textliche Festlegungen – § 31 Abs. 6 TROG 2011:

• nur für Gebiete ohne Bebauungsplanpflicht

• Festlegungen über Fahrbahnbreiten

• Mindestabstände baulicher Anlagen von Straßen

• Mindest- und Höchstbaudichten

• Bauhöhen

• Fassadenstrukturen und Gestaltung von Dachlandschaften

• zulässige Ausmaße von Geländeveränderungen

• Unmittelbar im Bauverfahren anwendbar!

(18)

Bebauungsregeln

Können generell im Verordnungstext enthalten sein

Bsp: für den Bereich ... sind 2 oberirdische Geschoße in offener Bauweise zulässig oder können im Stempel festgehalten sein

BR 1 = Bebauungsregel 1 :

3 OG, Baufluchtlinie 5 m parallel zur Straßengrenze, HGH 10 m zum niedersten Punkt der Parzelle

(19)

Örtliche Bauvorschriften

§ 20 TBO 2011

Mögliche Inhalte:

äußere Gestaltung von baulichen Anlagen, aber nur in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern oder Gebäudegruppen

Art und Gestaltung von Einfriedungen inkl. Festlegung geringerer Höhen

Art, Gestaltung, Größe und Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen

Zulässigkeit, Art und Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen

Festlegung der Notwendigkeit und des Ausmaßes von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen wie Parkplätzen, Spielplätzen und dergleichen

(20)

Örtliche Bauvorschriften

§ 20 TBO 2011

Verfahrensregelungen:

• kein zulässiger Inhalt von Raumordnungskonzepten

• TROG-Verfahren nicht anwendbar

• Verordnungserlassungsverfahren nach TGO

• nur GR-Beschluss und zweiwöchige Kundmachung

• keine aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht

• Verordnungsprüfung

(21)

Anpassung der

Baumassendefinition

(22)

Neue Nutzflächendichte

Rot = Nutzfläche Grün = keine Nutzfläche

(23)

Örtliche Raumordnung

Raumordnungsverfahren

Entschädigungsregelung

– Verpflichtung zum Ausgleich des Wertverlustes bei Umwidmungen, insb. Rückwidmungen bei Vorliegen eines Sonderopfers

– kein Entschädigungsanspruch wenn

Eigentümer Umwidmung schriftlich angeregt oder ihr zugestimmt hat

Baulandeignung nicht oder nicht mehr besteht

Ersatzflächen gewidmet werden

– Frist für Geltendmachung gegenüber Gemeinde auf 1 Jahr ab Inkrafttreten der Umwidmung verlängert

– Frist für Festsetzungsantrag an Bezirksverwaltungsbehörde 1 Jahr ab Geltendmachung

(24)

§ 51 TROG

Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen

Dient zur Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen oder für

Teilflächen solcher Ebenen

Wird für eine Ebene oder Teilfläche einer Ebene

die Widmung als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche festgelegt, so sind in diesem Umfang die

für die jeweilige Art der Widmung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(25)

Bodenfonds schafft

kostengünstigen Wohnraum

Der Tiroler Bodenfonds spielt in einigen

Gemeinden eine zentrale Rolle, verfügt über Grundstücke für Wohnbau oder für Gewerbe.

Die Vergabe der Bauplätze erfolgt primär über die jeweilige Gemeinde .

Kontakt:

Tiroler Bodenfonds

Amt der Tiroler Landesregierung A-6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9

++43 (0) 512/508-2519 reinhard.huber@tirol.gv.at

(26)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Referenzen

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