• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 2 - Überarbeitung der Reinigungsrichtlinie (RRL)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 2 - Überarbeitung der Reinigungsrichtlinie (RRL)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In der Senatssitzung am 16. Februar 2021 beschlossene Fassung

Der Senator für Finanzen

19.01.2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16.02.2021

„Überarbeitung der Reinigungsrichtlinie (RRL)“

A. Problem

Die am 20.12.2011 durch den Senat beschlossene Reinigungsrichtlinie (RRL) besteht als Grundlage für die Durchführung der Gebäudereinigung durch die Immobilien Bremen AöR (IB) und gilt für alle Nutzer von Gebäuden, welche in einem

Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis zur IB stehen. Nach sukzessiver Umstellung aller Objekte auf die RRL 2011 ist eine anerkannte Arbeitsgrundlage entstanden. Die seit Einführung der RRL erfolgten Anpassungen auf Grund von Einzelfällen sowie der vergangene langjährige Zeitraum seit Einführung der Richtlinie geben Anlass die RRL zu überprüfen.

B. Lösung

Im Rahmen einer Beteiligung (der Senator für Inneres, die Senatorin für Justiz und Verfassung, die Senatorin für Kinder und Bildung, der Senator für Kultur, die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die

Senatorin für Wissenschaft und Häfen) und unter maßgeblicher Mitwirkung der IB ist die RRL auf Aktualität und Anpassungsbedarfe zu überprüfen. Die Federführung übernimmt der Senator für Finanzen.

Ziel ist es eine überarbeitete Fassung der Reinigungsrichtlinie vorzulegen, so dass die zuvor ermittelten Anpassungsbedarfe erfasst sind.

C. Alternativen

Die Beibehaltung der RRL in der jetzigen Fassung kann als Alternative zur

Überarbeitung gesehen werden. Da derzeit kein grundsätzlicher Änderungsbedarf festgestellt wurde, sind keine hygienischen Probleme zu erwarten. Gleichwohl besteht das Risiko, dass sich die Vorgaben aus der RRL zunehmend von der täglich

erforderlichen Praxis entfernen und eine Sicherung der Hygienestandards nicht gewährleistet wäre.

(2)

2

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Die Richtlinie betrifft Männer und Frauen jeweils unmittelbar und in gleicher Weise.

Eine Gender-Relevanz ist nicht zu erkennen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Abstimmung der Vorlage mit dem Senator für Inneres, die Senatorin für Justiz und Verfassung, die Senatorin für Kinder und Bildung, der Senator für Kultur, die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die

Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Immobilien Bremen AöR ist erfolgt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geeignet nach Beschlussfassung im Senat. Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

1. Der Senat beschließt die Überarbeitung der Reinigungsrichtlinie unter

Federführung des Senators für Finanzen und mit maßgeblicher Beteiligung der IB sowie unter Beteiligung der betroffenen Ressorts.

2. Der Senat bittet den Senator für Finanzen die novellierte Reinigungsrichtlinie dem Senat sowie dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Hansestadt Bremen beim Bund, dem Senator für Inneres, der Senatorin für Justiz und Verfassung, der Senatorin für Kinder und Bildung, der Senatorin für Wissenschaft und Häfen,

Zur Abdeckung der zusätzlichen Verpflichtungsermächtigung durch Barmittel sind entsprechende Mittel im Haushaltsplan 2021 sowie in der Finanzplanung ab 2022 vorgesehen.

Frau Quante, Herr Müller, Frau Meyburg, Frau Blanken, Frau Ebeling - Abteilung 2.

und die den Verdacht auf sexuelle Belästigung oder Übergriffe begründen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist die Beschäftigten darauf hin, dass über

Frau Quante, Herr Müller, Frau Meyburg, Frau Blanken, Frau Ebeling - Abteilung 2.

Durch die Senatorin für Justiz und Verfassung werden - soweit dies zur Planung, Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Fortbildungsveranstaltungen erforderlich ist

Frau Rahmöller, Frau Schiemann Genderbeauftragte: Frau Hentschel Datenschtzbeauftragter: Herr Dr. Kommer

Referat 21 - Gestalterische Aufgaben der allgemein - bildenden Schulen und der Lehrerbildung. Lars Nelson (