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Bauordnunsgrecht: Anpassungen an die MBO-Änderungen 2012 - 2016

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(1)

Bremische Änderungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1

Anwendungsbereich (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Neben- anlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäu- de,

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elekt- rizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Tele- kommunikation dienen,

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen.

neuer Tatbestand neuer Tatbestand

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Ne- benanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Ge-

bäude,

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung o- der der Telekommunikation dienen,

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen,

6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunkti- on haben.

§ 2 Begriffe

§ 2 Begriffe neuer Tatbestand (1) … 2Bauliche Analgen sind auch

11. Regale im Freien, Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind und/oder Erschließungsfunktion haben.

(2)

Bremische Änderungen (3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:

a) frei stehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

b) frei stehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nut- zungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

3. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

5. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nut- zungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen;

bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flä- chen in Kellergeschossen außer Betracht.

(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:

a) frei stehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

b) frei stehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nut- zungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

3. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

5. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nut- zungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen;

bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flä- chen in Kellergeschossen außer Betracht.

(3)

Bremische Änderungen neue Öffnungsklausel zur beabsichtigten Privilegierung des „Bremer

Hauses“

4Abweichend von der Höhenbestimmung nach Satz 2 ist ein Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen, wenn

a) von der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Auf- enthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der ein Aufenthaltsraum jeder Nutzungseinheit über die Rettungsge- räte der Feuerwehr erreichbar ist, die Höhe des Gebäudes 7 Me- ter nicht überschreitet,

b) es in geschlossener Bauweise errichtet ist,

c) es sich um ein Wohngebäude im Sinne des Absatzes 5 handelt und

d) es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² besteht.

5Die Berufsfeuerwehr hat vor Einreichung des Bauantrages schriftlich zu bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung bei Vorhaben nach Satz 4 keine Bedenken bestehen.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nut- zung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

(…)

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, (…)

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nut- zung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

(…)

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

(…)

7. Versammlungsstätten

(4)

Bremische Änderungen 7. Versammlungsstätten

a) (…)

b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,

neuer Tatbestand

9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unter- bringung oder Pflege von Personen,

10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, neue Regelung auf Grundlage des Beschlusses der FK Bau- aufsicht zu TOP der 312. Sitzung am 18./19.05.2017 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

12.Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßre-

a) (…)

b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und ins- gesamt mehr als 1000 Besucher fassen,

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beher- bergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,

9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behin- derung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als 6 Personen oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, o- der

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insge- samt mehr als 12 Personen bestimmt sind,

10. Krankenhäuser, 11. Wohnheime,

12.Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließ- lich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,

13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

14.Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßre-

(5)

Bremische Änderungen gelvollzug,

13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. Fliegende Bauten, soweit … 16. Regallager …

17. bauliche Anlagen, …

18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht auf- geführt ….

gelvollzug,

15. Camping- und Wochenendplätze, 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, 17. Fliegende Bauten, soweit … 18. Regallager …

19. bauliche Anlagen, …

20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht auf- geführt ….

(10) 1Straßenhöhe ist die Höhe der Straße an der Grundstücksgrenze im Bereich der baulichen Anlage; bei geneigtem Gelände ist die mittlere Höhe maßgebend. 2Ist die Straße noch nicht hergestellt, wird die Stra- ßenhöhe durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmt.

(10) 1Straßenhöhe im Sinne dieses Gesetzes ist die Höhe der Straße an der Grundstücksgrenze im Bereich der baulichen Anlage; bei ge- neigtem Gelände ist die mittlere Höhe maßgebend. 2Ist die Straße noch nicht hergestellt, wird die Straßenhöhe durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmt.

neue Legaldefinition (14) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

(14) Bauprodukte sind

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauer- haft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertig- häuser, Fertiggaragen und Silos.

(15) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011, die her- gestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art.

2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 vorgefertigte

(6)

Bremische Änderungen

Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

§ 3

Allgemeine Anforderungen

§ 3

Allgemeine Anforderungen (1) 1Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand

zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet sowie die natürlichen Lebens- grundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verur- sacht werden. 2Dabei soll auf die Belange Behinderter Rücksicht ge- nommen werden.

(1) 1Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe- sondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet sowie die natürli- chen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Be- lästigungen verursacht werden. 2Dabei soll auf die Belange von Menschen mit Behinderung Rücksicht genommen werden und es sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen. 3Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwen- dung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung wäh- rend einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfül- len und gebrauchstauglich sind.

verschoben, siehe § 16 a Absatz 1 und § 16 b

(3) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Be- kanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten techni- schen Regeln sind zu beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hin- sichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit

verschoben, siehe § 85 Absatz 1 Satz 1

(7)

Bremische Änderungen einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderun-

gen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Absatz 3 und § 21 bleiben un- berührt.

(4) Für die Beseitigung von Anlagen, für die Änderung ihrer Nutzung und für die Baugrundstücke gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

verschoben, siehe Absatz 1 Satz 4

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertrags- staaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirt- schaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dür- fen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutz- niveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

verschoben, siehe § 16 a Absatz 6 und § 16 b Absatz 2

§ 4

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

§ 4

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (1) 1Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in an-

gemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. 2Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind nicht be- fahrbare Wohnwege von nicht mehr als 50 m Länge zulässig. 3Einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt bedarf es nicht, wenn die Benutzung durch Miteigentumsanteile, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts unter der Nummer des Baugrundstücks eingetragen sind, gesichert ist.

(1) 1Gebäude dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffent- lich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Ver- kehrsfläche hat. 2Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind nicht befahrbare Wohnwege von nicht mehr als 50 m Länge zulässig.

3Einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt bedarf es nicht, wenn die Benutzung durch Miteigentumsanteile, die im Bestandsver- zeichnis des Grundbuchblatts unter der Nummer des Baugrundstücks eingetragen sind, gesichert ist.

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintre-

(2) Bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken sind nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse

(8)

Bremische Änderungen ten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses

Gesetzes widersprechen.

eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund die- ses Gesetzes widersprechen.

2Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinspar- verordnung in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. 3Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedäm- mung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

§ 6

Abstandsflächen, Abstände

§ 6

Abstandsflächen, Abstände (5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2In

Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindes- tens 3 m. 3Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäude- klassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen ge- nügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 4Nachbarschützende Wirkung kommt nur Dreiviertel der Tiefe der nach Satz 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens jedoch einer Tiefe von 2,50 m zu.

5Zwingende Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung, die abwei- chende Maße der Abstandsflächentiefe ergeben, haben den Vorrang.

neue Abweichungsmöglichkeit

(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, min- destens 3 m. 3Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Ge- bäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Ge- schossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

4Nachbarschützende Wirkung kommt nur Dreiviertel der Tiefe der nach Satz 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens je- doch einer Tiefe von 2,50 m zu. 5Zwingende Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung, die abweichende Maße der Abstandsflä- chentiefe ergeben, haben den Vorrang.

6Eine von Satz 1 abweichende Abstandsflächentiefe kann nach

§ 67 in innerstädtisch dicht bebauten Gebieten zugelassen wer- den, wenn die Gebäudehöhe städtebaulich vertetbar und mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

(9)

Bremische Änderungen (6) 1Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dach- überstände,

3. untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dau- ernden Aufenthalt geeignet sind und nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen,

2. untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Au- ßenwand vortreten,

2Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen Vorbauten nach Nummern 2 und 3 sowie Bauteile nach Nummer 4 mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

4. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäu- den mit höchstens 25 cm Dicke.

3Bei nachträglichen Wärmeschutzmaßnahmen nach Nummer 4 gilt Satz 2 nicht, wenn ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe der Bau-

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwände vortretende Bauteile wie Gesimse und Dach-

überstände,

2. Aufschüttungen und nicht überdachte Terrassen, soweit sie nicht höher als 1,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche sind,.

3. überdachte Terrassen sowie untergeordnete eingeschossige Win- tergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind und nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen, 4. untergeordnete Vorbauten wie eingeschossige Erker und Balkone,

die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten,

5. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grund- stücksgrenze errichtet werden.

2Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen Vorbauten nach Nummern 3 und 4 mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(7) ¹Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an beste- henden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderun- gen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie 1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und 2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

(10)

Bremische Änderungen

stoffklasse A verwendet werden. 2§ 67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(7) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Ab- standsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze o- der an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; abweichend von Ab- satz 4 wird die Höhe von Giebelflächen lediglich zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet und die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis zu 45 Grad bleibt unberücksichtigt,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücks- grenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

(8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Ab- standsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgren- ze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig (…)

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei Dachüber- stände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 m unbe- rücksichtigt bleiben; abweichend von Absatz 4 wird die Höhe von Giebelflächen lediglich zu einem Drittel der Wandhöhe hinzuge- rechnet und die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis zu 45 Grad bleibt unberücksichtigt,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücks- grenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

§ 8

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

§ 8

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit insgesamt mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf

(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen mit mehr als 40 m² Wohnfläche ist auf dem Baugrundstück oder in unmit-

(11)

Bremische Änderungen einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für

diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen und instand zu halten.

2Auf die in Satz 1 genannte Zahl werden nicht angerechnet:

1. die vor dem 15. Juni 1973 genehmigten Wohnungen, 2. Einraumwohnungen mit höchstens 40 m2 Wohnfläche,

3. Wohnungen in Gebäuden mit dem Erscheinungsbild und der Nut- zung von Einfamilienhäusern, wenn deren Aufenthaltsräume einen unmittelbaren Zugang zu einer zum Spielen geeigneten und der ausschließlichen Verfügung des Wohnungsinhabers unterliegenden Gartenfläche haben,

4. Wohnungen mit einer besonderen Zweckbestimmung, in denen Kinder üblicherweise nicht wohnen.

3Die Größe der Kinderspielplätze richtet sich nach der Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.

telbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dau- erhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen und instand zu halten.

2Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen oder erweitert wird oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist.

3Die Größe der Kinderspielplätze richtet sich nach der Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.

(4) 1Kann der Kinderspielplatz nicht hergestellt werden, so ist diese Verpflichtung durch die Zahlung eines Geldbetrages für die Gestaltung von Kinderspielmöglichkeiten an die Gemeinde zu erfüllen.

2Die Höhe des Ablösungsbetrages wird für die Stadtgemeinde Bremen von der obersten Bauaufsichtsbehörde und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven festgesetzt; sie darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung nicht übersteigen.

(4) 1Kann der Kinderspielplatz nicht oder nur unter großen Schwierig- keiten hergestellt werden, so ist diese Verpflichtung durch die Zahlung eines Geldbetrages für die Errichtung, Gestaltung und Unterhaltung von Kinderspielmöglichkeiten an die zuständige Gemeinde zu erfüllen. 2Die Ablösung ist auch zulässig, wenn in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist.

(12)

Bremische Änderungen

§ 10

Anlagen der Außenwerbung, Automaten

§ 10

Anlagen der Außenwerbung, Automaten (2) 1Werbeanlagen dürfen die der architektonischen Gliederung die-

nenden Bauteile nicht überschneiden oder verdecken. 2An Vorbauten, wie Erker oder Balkone, dürfen Werbeanlagen nicht nach vorn oder seitlich abstehend angebracht werden. 3Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(2) 1Werbeanlagen dürfen die der architektonischen Gliederung die- nenden Bauteile nicht überschneiden oder verdecken; von den Gebäu- dekanten müssen sie mindestens 1,00 m entfernt sein. 2An Vorbauten, wie Erker oder Balkone, dürfen Werbeanlagen nicht nach vorn oder seitlich abstehend angebracht werden. 3Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

§ 13

Schutz gegen schädliche Einflüsse

§ 13

Schutz gegen schädliche Einflüsse (2) Bei Vorhaben, die eine Klärung der Eignung des Baugrundstücks im

Sinne des Absatzes 1 erfordern, ist der Entwurfsverfasser bei der Er- stellung des Entwurfs verpflichtet, der für den Bodenschutz zuständigen Stelle die zu diesem Zweck erforderlichen Angaben über das geplante Vorhaben zu übermitteln und mit den Bauvorlagen Angaben über die Sondierungspflicht nach § 5 des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel zu machen.

neue Regelabfrage für alle Bauvorhaben zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

(2) Bei Vorhaben, die eine Klärung der Eignung des Baugrundstücks im Sinne des Absatzes 1 erfordern, ist der Entwurfsverfasser bei der Er- stellung des Entwurfs verpflichtet

1. der für den Bodenschutz zuständigen Stelle die zu diesem Zweck erforderlichen Angaben über das geplante Vorhaben zu übermitteln, 2. mit den Bauvorlagen Angaben zu machen

a) über die Sondierungspflicht nach § 5 des Gesetzes zur Verhü- tung von Schäden durch Kampfmittel und

(b) ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen Nutzung nach § 70 Absatz 3 Satz 2 handelt, die innerhalb eines von der Immissionsschutzbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemachten Achtungsab- standes oder angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des

§ 3 Absatz 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fas-

(13)

Bremische Änderungen sung liegt.

§ 21 Bauarten

§ 16 a Bauarten

§ 3 (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Ver- wendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwen- dung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeit- dauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

§ 21 (1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Ände- rung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18) oder 2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)

erteilt worden ist. 2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas- sung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfah- ren beurteilt wird. 3Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauauf- sichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. 4§ 17 Absatz 5 und 6 sowie § 18, § 19 Absatz 2 und § 20 gelten entsprechend. 5Wenn Ge- fahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die

(2) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85 Ab- satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a) wesentlich abwei- chen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung bauli- cher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Insti- tut für Bautechnik oder

2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. 2§ 18 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

(14)

Bremische Änderungen oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte

Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulas- sung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustim- mung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

neue Regelung (3) 1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allge- meines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann.

2In der Verwaltungsvorschrift nach § 85 werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt ge- macht. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 21 (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverord- nung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie An- forderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschrif- ten dies verlangen oder zulassen.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht er- forderlich ist.

neue Regelung (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85 Absatz 2, den allgemei- nen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauart- genehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

§ 17 (5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nummer 1, deren Herstel- lung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfah- rung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bau-

(6) 1Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obers-

(15)

Bremische Änderungen aufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder

durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorge- schrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prü- fung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten, ein- schließlich der Anerkennungsvoraussetzungen, gestellt werden.

ten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwen- der über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung können Min- destanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzu- weisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

§ 17 (6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnli- chen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.

§ 16 b

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 3 (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Ver- wendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Ver- wendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhal- tung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund die- ses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

§ 3 (5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Ver- tragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Ab- kommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschafts- raum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3

(16)

Bremische Änderungen Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstaug-

lichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 16 c

Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

neue Regelung 1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet wer- den, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf- grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwen- dung entsprechen. 2Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Baupro- dukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen.

§ 17 Bauprodukte

§ 17

Verwendbarkeitsnachweise (1) ¹Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhal-

tung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder 2. nach den Vorschriften

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein an- erkannte Regel der Technik gibt,

2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder

3. eine Verordnung nach § 84 Absatz 4a es vorsieht.

entfallen

(17)

Bremische Änderungen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-

schriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nummer L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nummer L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäi- schen Gemeinschaften, soweit diese die wesentli- chen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 BauPG be- rücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemein- schaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zei- chen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

2Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik ab- weichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Ab- satz 3.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bau- produkt,

1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik ab- weicht oder

2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(18)

Bremische Änderungen

neue Regelung (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbar- keitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

(2) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauli- che Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. 2Diese techni- schen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des

§ 3 Absatz 3 Satz 1.

entfallen

(3) 1Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allge- mein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bau- produkte), müssen

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder 3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)

haben. 2Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der An- forderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

entfallen

(19)

Bremische Änderungen (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung

vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anfor- derungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und der §§ 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvor- schriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

verschoben nach § 84 Absatz 4a

(5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nummer 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vor- richtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas- sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten, einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen, gestellt werden.

verschoben nach § 16 a Absatz 4 und § 25 Absatz 1

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorg- falt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustim- mung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauauf- sichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwa- chungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.

verschoben nach § 25 Absatz 2

(20)

Bremische Änderungen (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der

obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen An- forderungen nach § 5 Absatz 1 Bauproduktengesetz nicht berück- sichtigen.

entfallen

(8) Bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sollen möglichst umweltverträgliche Bauprodukte verwendet werden, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften in den Phasen Herstellung, Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.

(4) Bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sollen möglichst umweltverträgliche Bauprodukte verwendet werden, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften in den Phasen Herstellung, Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.

§ 18

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

§ 18

Allgemeine bauaufsichtlich Zulassung (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauauf-

sichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Ver- wendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraus- setzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulas- sung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16 b Absatz 1 nachgewiesen ist.

(21)

Bremische Änderungen

§ 19

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

§ 19

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (1) ¹Bauprodukte,

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderun- gen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wer- den,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allge- mein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauauf- sichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.

(1) ¹Bauprodukte,

die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 85 bekanntgemacht.

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. 2§ 18 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Ab- satz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16 b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2§ 18 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1, § 84 Absatz 4 Nummer 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen;

§§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(22)

Bremische Änderungen

§ 20

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

§ 20

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht be- rücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Ab- satz 7 Nummer 2,

3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte

entfallen

entfallen

entfallen

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Ab- satz 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Ein- zelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 21 Bauarten

verschoben, siehe § 16a

(23)

Bremische Änderungen

§ 22

Übereinstimmungsnachweis

§ 21

Übereinstimmungsbestätigung (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit

den technischen Regeln nach § 17 Absatz 2, den allgemeinen bauauf- sichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeug- nissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85 Absatz 2, den all- gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauauf- sichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch 1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder 2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).

2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allge- meinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.

3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeug- nissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).

z. T. verschoben nach § 23 Absatz 3 und 4

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. entfallen (4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Über-

einstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeich- nung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen unter Hin-

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kenn- zeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-

(24)

Bremische Änderungen

weis auf den Verwendungszweck abzugeben. Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Übereinstimmungszeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierig- keiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Liefer- schein anzubringen.

unverändert

(6) Übereinstimmungszeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Bremen.

unverändert

§ 23

Übereinstimmungserklärung des Herstellers

§ 22

Übereinstimmungserklärung des Herstellers (1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben,

wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden techni- schen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem all- gemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Ein- zelfall entspricht.

unverändert

(2) 1In den technischen Regeln nach § 17 Absatz 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemei- nen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.

2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu über- prüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf-

(2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 85, in den all- gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauauf- sichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In die- sen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauauf- sichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis

(25)

Bremische Änderungen zeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 22 (2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch 1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder 2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).

4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den techni- schen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 85, in den all- gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstim- mungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwen- dung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachge- wiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulas- sungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entspre- chen.

§ 22 (2) 3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 24

Übereinstimmungszertifikat

§ 23 Zertifizierung (1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle

nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauauf- sichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf- zeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüber- wachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zer- tifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den Technischen Baubestimmungen nach § 85 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzel- fall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremd- überwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(26)

Bremische Änderungen (2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25

durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allge- meinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bau- aufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall ent- spricht.

(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach

§ 24 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu über- prüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach

§ 85 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem all- gemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Ein- zelfall entspricht.

§ 25

Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

§ 24

Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen (1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristi-

sche Person als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeug- nisse (§ 19 Absatz 2),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Absatz 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 6 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Absatz 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbil- dung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeug- nisse (§ 19 Absatz 2)

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16,a Absatz 7,

und § 25 Absatz 2 oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und 25 Ab- satz 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbil- dung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen

(27)

Bremische Änderungen

2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausrei- chend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausrei- chend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizie- rungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Bremen.

(2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- stellen anderer Länder gilt auch im Land Bremen. 2Prüf-, Zertifizie- rungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aner- kannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. 3Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwa- chungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Arti- kel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

entfällt, siehe Absatz 1

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürli- che oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwa- chen. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder ju- ristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften ei-

entfällt

(28)

Bremische Änderungen nes anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwa-

chen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Ar- tikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Ver- fahren geführt wird.

§ 17 Bauprodukte

§ 25

Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

§ 17 (5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nummer 1, deren Herstel- lung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zu- lassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten, einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen, gestellt werden.

(1) 1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustim- mung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauauf- sichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber ge- genüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat.

2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbil- dung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbil- dungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

§ 17 (6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedür- fen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu- stimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedür- fen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu- stimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben wer- den, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 erfasst sind.

(29)

Bremische Änderungen Vierter Abschnitt

Wände, Decken, Dächer

Vierter Abschnitt

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

§ 28 Außenwände

§ 28 Außenwände (2) 1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Au-

ßenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. 2Satz 1 gilt nicht für brennbare Fenster- profile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nicht- brennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(2) ¹Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;

sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raum- abschließende Bauteile feuerhemmend sind. ²Satz 1 gilt nicht für 1. Türen und Fenster,

2. Fugendichtungen und

3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Pro- filen der Außenwandkonstruktionen.

(3) 1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammba- ren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umweh- rungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwerentflammbar sein.

(3) ¹Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalent- flammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die er- forderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Au- ßenwänden müssen schwerentflammbar sein.³Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halb- satz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(30)

Bremische Änderungen (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl-

oder Lufträumen, wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwand- bekleidungen, sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrun- gen zu treffen.

(4) ¹Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.

²Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

(5)

Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäude- klassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Ge- bäudeklassen 1 und 2.

§ 30 Brandwände

§ 30 Brandwände (2) Brandwände sind erforderlich

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Bruttorauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu be- stehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m3 Brut- torauminhalt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und ange-

(2) Brandwände sind erforderlich

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäu- den öffentlich-rechtlich gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich ge- nutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und

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