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Weisung für Förderangebote für Erwachsene mit wesentlichen Behinderungen in einer Tagesförderstätte bzw. Fördergruppe für geistig-, körperlich- und mehrfach behinderte Erwachsene Stand 11.03.2011

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Aktie "Weisung für Förderangebote für Erwachsene mit wesentlichen Behinderungen in einer Tagesförderstätte bzw. Fördergruppe für geistig-, körperlich- und mehrfach behinderte Erwachsene Stand 11.03.2011"

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Fachliche Weisung zu §§ 53, 54 SGB XII Seite 1 von 3

Aktenplan-Nr. 450-4-126-03/1und 450-3-126-08/1-0 Stand: 01.03.2011

Tagesförderstätten für geistig und mehrfach behinderte Erwachsene

W e i s u n g

Rechtsgrundlagen:

Förderangebote für Erwachsene mit wesentlichen Behinderungen in einer Tageförderstätte bzw.

Fördergruppe für geistig-, körperlich- und mehrfach behinderte Erwachsene

§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX

§ 136 Abs. 3 SGB IX

1. Kurzbeschreibung der Maßnahme

Beschäftigung und Tagesstruktur für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Erwachsene in einer Tagesförderstätte oder in einer Fördergruppe, die einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen ( WfbM) angegliedert ist.

2. Personenkreis Wesentlich geistig, körperlich und mehrfach behinderte Erwachsene (ab 18 Jahren) nach § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung zu § 60 SGB XII §§ 1-3, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht, nicht mehr in einer WfbM beschäftigt werden können.

In einer Tagesförderstätte oder Fördergruppe können nur behinderte Menschen (ab 18 Jahren) betreut werden, welche die Beschäftigungsvoraussetzungen einer WfbM nicht erfüllen.

Diese sind in der Weisung zur WfbM beschrieben.

Ein erheblicher Aufwand für Pflege und Versorgung ist allein kein Ausschlussgrund für eine WfbM-Beschäftigung, sondern erst dann, wenn dadurch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.

3. Zielsetzung • Hinführung auf einen Platz im Arbeitsleben in einer WfbM

• angemessene strukturierende Gestaltung des Tages zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

• die Förderung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen die für ihn erreichbare Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft zu ermöglichen

4. Leistungsangebot

4.1 Zeitlicher Umfang Teilstationär, werktäglich in Orientierung an den

Öffnungszeiten der WfbM. Teilzeitangebote sind möglich.

4.2 Inhalt der Leistung Hilfe zur Milderung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch:

• Angemessene Förderung und Betreuung

• Erhalt und Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich

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Fachliche Weisung zu §§ 53, 54 SGB XII Seite 2 von 3

Aktenplan-Nr. 450-4-126-03/1und 450-3-126-08/1-0 Stand: 01.03.2011

• Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel der Eingliederung in eine WfbM

• Entwicklung des Sozialverhaltens

• Bewältigung von alters- und/oder behinderungsbedingten Problemstellungen

• Vorbereitung auf den Ruhestand

4.2.1 Verpflegung Die Betreuung schließt ein Mittagessen ein.

4.3 Ende der Leistung Die Betreuung in der Tagesförderstätte oder Fördergruppe unter Bezug auf die Rechtsgrundlage § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX endet spätestens mit dem Erreichen der

rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze (z.Z.

Vollendung des 65. Lebensjahres).

Aus Altersgründen aus der Tagesförderstätte oder

Fördergruppe ausgeschiedene geistig und geistig/mehrfach behinderte Menschen können Leistungen des Seniorenmoduls nach der Rahmenrichtlinie „Tagesbetreuung für alt gewordene geistig und geistig/mehrfach behinderte Menschen“ i.d.F. vom 02.12.2010 erhalten. Entsprechende Leistungen können auch von der Tagesförderstätte/ Fördergruppe angeboten werden.

Sofern ein geistig und geistig/mehrfach behinderter Mensch ohne Wohnbetreuungsleistungen, sondern privat lebt, kann nach dem Ausscheiden aus der

Tagesförderstätte/Fördergruppe zur Unterstützung dieser Wohnform zwischen der Inanspruchnahme des

Seniorenmoduls und dem Weiterbesuch der

Tagesförderstätte/ Fördergruppe unter Wechsel der Rechtsgrundlage auf § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m.

§ 58 SGB IX gewählt werden

5. Bedarfsfeststellung nach Gesamtplan gem.

§ 58 SGB XII

Ja

6. Sozialhilferechtliche Antragsprüfung

Die Feststellung, dass die WfbM im Einzelfall nicht die

geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist und statt dessen eine Förderung in einer Tagesförderstätte zu empfehlen ist, treffen die Agentur für Arbeit als erstverpflichteter Rehabilitationsträger für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der WfbM oder der Fachausschuß der Werkstatt. In Zweifelsfällen ist immer ein Rehabilitationsantrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Nur in unstrittigen Fällen, bei denen die in dieser Weisung benannten Aufnahmevoraussetzungen für die WfbM eindeutig nicht erfüllt sind (Beispiel: Menschen im Wachkoma), kann eine sofortige Aufnahme in die

Tagesförderstätte oder Fördergruppe erfolgen auf Grundlage des Gesamtplans.

Bewilligungen sollen in der Regel nur für 2 Jahre erfolgen.

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Aktenplan-Nr. 450-4-126-03/1und 450-3-126-08/1-0 Stand: 01.03.2011

Dann ist erneut zu prüfen, ob inzwischen die Befähigung für eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gegeben ist.

Beförderungskosten im Fahrdienst sind auf Grundlage des Gesamtplanes zu übernehmen, wenn die behinderten

Menschen die Einrichtung nicht selbständig erreichen können.

Die Fahrten sollen so gestaltet werden, dass die Einrichtung in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. An- und Abfahrtszeiten von mehr als 45 Minuten je Fahrt sind in der Regel nicht als zumutbar anzusehen.

Näheres dazu siehe Weisung Fahrdienst.

Eine Differenzierung nach Hilfebedarfsgruppen ist noch zu klären.

6.1 Einkommens- und Vermögenseinsatz

Der Einkommenseinsatz richtet sich in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparte Aufwendungen nach § 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. siehe zu 4.2.1.

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