Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle
BAP - Interventionsblatt
ESF-Förderperiode 2014 - 2020
ESF-Prioritätsachse C Investitionen in Bildung, Ausbildung und Be- rufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen
BAP – Unterfonds C 1 Anschlussfähigkeit des lebenslangen Lernens verbessern – Ausbildung für junge Menschen Schwerpunkt C 1.1 Ausbildungssicherung
Intervention C 1.1.3 Ausbildungsdienstleitungen für Netzwerke
1 Geltungsbereich BAP Unterfonds C 1
2 Laufende Nummer C 1.1.3
3 Mitgeltende Fördergrundsätze: • „Allgemeine Fördergrundsätze“ in der aktuellen Fassung.
• „Besondere Fördergrundsätze“ für den Unter- fonds C 1 in der aktuellen Fassung.
4 Ziel der Förderung: Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch das Management und die Koordination von ungenutzten Ausbildungskapazitäten in einem Netzwerk.
5 Gegenstand der Förderung: Gefördert wird der Aufwand für Management und Koordination durch einen Dienstleister, der für ein Netzwerk tätig ist. Der Dienstleister und das Netz- werk schaffen zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene, die ohne Unter- stützung keinen Ausbildungsplatz finden.
6 Antragsberechtigte:
(Auswahlkriterien)
• Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Land Bremen, die
• ausbildungsberechtigt sind, und
• die Dienstleistungen im Netzwerk verantworten, und
• Erfahrungen in der Koordination von Netzwerken vorweisen können, und
• über nachweisbare Betriebskontakte verfügen, und
• und eine leistungsfähige Verwaltung nachweisen können.
7 Anforderungen an die Ziel- gruppe/n:
Gefördert werden Jugendliche/ junge Erwachsene, die
• zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
• zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns ihren Wohnsitz im Land Bremen haben und
• mindestens eine den tarifvertraglichen Vereinba- rungen entsprechende Ausbildungsvergütung erhalten oder
• bei tarifungebundenen Betrieben mindestens eine monatliche Ausbildungsvergütung von 310
€ (AN-Brutto) erhalten, und
• ohne die Unterstützungsleistungen des Netz- werks keinen Ausbildungsplatz finden oder
• bereits nachweislich eine Ausbildung abgebro- chen haben oder
• alleinerziehend sind.
8 Anforderungen an den Projek- tinhalt:
(Auswahlkriterien)
Der Dienstleister verantwortet die Ausbildungsver- hältnisse und schließt die Ausbildungsverträge ab,
• die an den Dienstleistungen partizipierenden Betriebe im Netzwerk sind nicht ausbildungsbe- rechtigt oder haben in den letzten Jahren nicht ausgebildet,
• bei den an den Dienstleistungen partizipierenden Betrieben im Netzwerk handelt es sich um KMU mit Sitz im Land Bremen. In besonders begrün- deten Ausnahmefällen und nach Abstimmung mit der bewilligenden Stelle können in das Netzwerk Betriebe und Betriebsfilialen aus dem Umland einbezogen werden.
Außerdem gelten die folgenden Anforderungen an den Projektinhalt:
• Zum jährlichen Ausbildungsbeginn werden min- destens 5 neue Ausbildungsverhältnisse in ver- schiedenen Betrieben im Netzwerk begründet,
• durch das Netzwerk werden zusätzliche Ausbil- dungsplatz geschaffen,
• die Ausbildungen finden in anerkannten Ausbil- dungsberufen statt,
• die den Ausbildungen zugrundeliegenden Aus- bildungsrahmenpläne sehen eine mindestens 3jährige Ausbildungsdauer vor.. Ausnahmen hiervon müssen explizit begründet sein und sich auf eine anschlussfähige Stufenausbildung oder Jugendliche mit besonders schlechten Start- chancen beziehen.
Zu den Aufgaben des Managements und der Koor- dination im Rahmen des Netzwerks gehören u. a.
• die Abstimmungen der Ausbildungsbestandteile und –pflichten im Netzwerk,
• alle notwendigen Abstimmungen mit den Berufs- schulen,
• die Abstimmungen der Prüfungstermine,
• die Organisation und Durchführung von Prü- fungsvorbereitungen,
• die Identifizierung, Organisation und Durchfüh- rung fallabhängiger zusätzlicher Fördermaß- nahmen,
• die Identifizierung, Organisation und Durchfüh- rung fallabhängiger Maßnahmen zur sozialpäda- gogischen Betreuung.
9 Ausschlusskriterien:
(Auswahlkriterien)
Der Ausbildungsvertrag darf vor Zustimmung der bewilligenden Stelle noch nicht geschlossen und unterschrieben sein. Von einer Förderung sind Aus- bildungsverhältnisse zudem ausgeschlossen, wenn deren Förderung bereits aus anderen Bundes-, Lan- des- oder Kommunalprogrammen erfolgt. Ein Aus- schluss von der Förderung erfolgt außerdem, wenn die Jugendlichen/ jungen Erwachsenen
• bereits über eine abgeschlossene Berufsausbil- dung verfügen,
• im vorgesehenen Netzwerkbetrieb bereits eine durch die Bundesagentur für Arbeit und/oder Träger der Grundsicherungen geförderte Ein- stiegsqualifizierung nach § 235 b, SGB III von mehr als vier Monaten absolviert haben,
• für einen Ausbildungsplatz vorgesehen sind, dessen Besetzung bereits mit Mitteln des Lan- desinvestitionsprogramms (LIP) oder anderen öf- fentlichen Mitteln gefördert wird,
• und die Betriebsinhaber durch eine Ehe, Leben- spartnerschaft oder verwandtschaftliche Bezie- hungen 1. Grades (Elternschaft, Kindschaft, Ge- schwisterschaft) miteinander verbunden sind.
10 Art der Beantragung:
(Auswahlverfahren)
Einzelantragsverfahren nach voraus gegangener Markterkundung und Interessensbekundungsverfah- ren.
Die Förderung ist auf jeweils 30 Ausbildungsverhält- nisse pro Ausbildungsjahr in Bremen und Bremer- haven begrenzt.
11 Antragsunterlagen: Für die Beantragung sind die jeweils aktuellen For- mulare der bewilligenden Stelle zu nutzen. Die For- mulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle veröffentlicht. Im Einzelnen kommen die fol- genden Formulare zur Anwendung:
• Antragsformular,
• De-minimis Erklärung,
• Eigenerklärung zur Klassifizierung als KMU,
• Nachweis des Unterstützungsbedarfes,
• Übereinkunft zu den gegenseitigen Verpflichtun- gen im Netzwerk.
•
Je nach Status der Jugendlichen/ jungen Erwachse- nen müssen dem Antrag zusätzlich die folgenden Nachweise beigefügt werden:
• ggfs. Nachweis zum voran gegangenen Ausbil- dungsabbruch,
• ggfs. zum Status „Alleinerziehend“ (z.B. Lohn- steuerbescheinigung).
12 Art der Förderung: Die Projektförderung wird mit Landesmitteln als Festbetragsfinanzierung in Form von Standardein- heitskosten (Pauschalen) vorgenommen. Die Pau- schale wird für Aufwendungen des Ausbildungs- dienstleisters für das betriebliche Netzwerk gewährt.
13 Höhe der Förderung: Die Leistungen für das Netzwerk wird mit einer Pau- schale von 4.500 € pro Ausbildungsplatz gefördert, der durch den Ausbildungsdienstleister und das Netzwerk geschaffen und besetzt wurde.
Die Pauschale ist in 2 Beträge geteilt: Die erste Teil- pauschale beträgt 2.000 € und ist an den Abschluss des Ausbildungsvertrags sowie an eine Dauer der Ausbildung von mindestens 4 Monaten ab Beginn gebunden. Die zweite Teilpauschale in Höhe von 2.500 € wird nur nach Ablauf der ersten 12 Monate der Ausbildung gezahlt.
Wird die Ausbildung nach Ablauf von 4 Monaten und nach Beendigung der Probezeit abgebrochen, wird die erste Teilpauschale um 800 € auf 1.200 € ge- kürzt.
14 Auszahlung der Förderung: Die Pauschale wird in zwei Teilpauschalen ausbe- zahlt: Nach Vorlage eines abgeschlossenen Ausbil- dungsvertrags und Ablauf der ersten 4 Monate der Ausbildung erfolgt eine Zahlung über 2.000 €. Nach Ablauf der ersten 12 Monate der Ausbildung und Eingang sowie Prüfung des Verwendungsnachwei- ses und des Nachweises über die Auszahlung der Ausbildungsvergütung an die oder den Auszubilden- de/n erfolgt eine weitere Zahlung über 2.500 €.
Im Falle eines Ausbildungsabbruches können die Nachweise frühestens ab Datum des Ausbildungs- abbruches eingereicht werden.
15 Verwendungsnachweis: Für den Nachweis der verwendeten Fördermittel sind die jeweils aktuellen Formulare der bewilligen- den Stelle zu nutzen. Die Formulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle veröffentlicht. Im Einzelnen kommen die folgenden Formulare zur Anwendung:
• Anforderung und Nachweis für die Auszahlung der ersten Teilpauschale,
• Verwendungsnachweis,
• Sachbericht,
• Nachweis über die Auszahlung der Ausbildungs- vergütung an die oder den Auszubildende/n.
16 Berichtspflichten: Im ESF-Stammblattverfahren ist das Teilnehmende- Stammblatt und das Unternehmens-Stammblatt auszufüllen.
17 Beihilferelevanz: Die Förderung erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-Minimis-Verordnung) und unter Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
als „De-Minimis“-Beihilfe.
18 Besondere Verfahren: • Die bewilligende Stelle erteilt auf Antrag eine Förderzusage, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.
• Nachdem der antragstellende Dienstleister die Förderzusage erhalten hat, kann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen und un- terzeichnet werden.
• Nach Einreichung des unterschriebenen und mit dem Eintragungsvermerk der zuständi- gen Stelle versehenen Ausbildungsvertrages bei der bewilligenden Stelle erhält der an- tragstellende Dienstleister einen Zuwen- dungsbescheid.
19 Besondere Hinweise: Ausbildungsbegleitende Hilfen der Bundesagentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II können gleichzeitig in Anspruch ge- nommen werden, ohne dass eine Förderung ent- sprechend der vorliegenden Fördergrundsätzen aus- geschlossen ist.
20 Frühester Förderbeginn: 01.08.2014 21 Spätester Förderbeginn: 01.11.2015 22 Spätestes Projektende: 31.07.2016 23 Inkrafttreten des Blattes: 08.12.14 24 Versionsnummer des Blattes: Version Nr. 3
25 Auskunft erteilt: Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Ref. 24 Frank Holland-Moritz, Tel. 0421-361-97912, Frank.Holland-Moritz@arbeit.bremen.de
26 Website: www.bba-bremen.de
Formelle Bestätigung des ESF-Begleitausschusses am 08.12.2014