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VERBINDLICHE BEDARFSPLANUNG

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Sozialamt 50/1

Moritz Brunecker

(2)

Gesetzliche Grundlage

Im Oktober 2014 ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungs- angeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen (GEPA NRW)1 in Kraft getreten. Das Gesetz reagiert u.a. auf die aktuellen Herausforderungen durch den demographischen Wandel und löst das bisherige Landespflegegesetz und das Wohn- und Teilhabe- gesetz ab.

Das GEPA besteht aus zwei Artikeln.

Artikel 1,

das Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)2, beinhaltet Regelungen „für pflegende Angehörige, niederschwellige Angebote, einen Landesförderplan Alter und Pflege sowie eine regelmäßige Berichterstattung zur Lage der Älteren in NRW“ 3.

In Artikel 2,

dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG), sind Standards verfasst, die Regelungen für Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen betreffen. Auch die Personen- gruppe von Menschen mit Behinderung ist in diesem Artikel mit einbezogen.

Für die verbindliche Bedarfsplanung bildet das APG den Ordnungsrahmen. Dem- nach umfasst eine örtliche Planung im Allgemeinen eine Bestandsaufnahme von qualitativen und quantitativen Pflegeangeboten sowie betroffener Personen in- nerhalb der Kommune. Diese Bestandsaufnahme gilt als Grundlage dafür, ob eine ganzheitliche und individuelle Versorgung ausreichend sichergestellt ist, oder ob Angebote geschaffen bzw. weiterentwickelt werden müssen.

Dabei umfasst der Versorgungsanspruch umfangreiche pflegerische Infrastrukturen (Artikel 1 §7 Absatz 3 APG NRW)4.

Die verbindliche Bedarfsplanung bietet den Kommunen die Möglichkeit, ihre Steu- erungs- und Planungskompetenz zu stärken. Die verbindliche Bedarfsplanung ist ein freiwilliger Teil der örtlichen Planung, der durch die Kommunen genutzt werden kann, um über Förderungen zusätzlicher teil- oder vollstationärer Einrichtungen zu entscheiden. Der örtliche Sozialhilfeträger fördert die Einrichtungen durch Subjekt- förderungen (Pflegewohngeld), wenn die Pflegekosten nicht durch die Pflegekassen und eigene monetäre Mittel gedeckt werden können. Kommunen hatten bislang keine rechtliche Grundlage, diese Zuschüsse für Neueinrichtungen abzulehnen.

Steht nun im Ergebnis der verbindlichen Bedarfsplanung jedoch ein mindestens ausreichendes Angebot an vollstationären Pflegeplätzen innerhalb der Kommune, so kann die öffentliche Förderung für zukünftige Einrichtungen abgelehnt werden.

Mit diesem Instrument kann einem Überangebot von stationären Pflegeplätzen entgegengewirkt und die Sozialleistungen in einem gesättigten Teil der Pflegeinfra- struktur begrenzt werden.

1 Im weiteren Verlauf des Ausarbeitung wird die Abkürzung GEPA verwendet

2 Im weiteren Verlauf des Ausarbeitung wird die Abkürzung APG NRW verwendet

3 Im Internet unter:

http://www.mgepa.nrw.de/pflege/

rechtsgrundlagen_2014/index.php, zuletzt aufgerufen am 06.05.2014

4 GEPA NRW, Artikel 1 APG NRW §7, im Internet abrufbar unter:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_

detail_text?anw_nr=6&vd_id=14590&ver =8&val=14590&sg=0&menu=1&vd_back=N (zuletzt aufgerufen am 06.05.2014)

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Gesetzliche Grundlage

Zwar kann durch die verbindliche Bedarfsplanung der generelle Neubau von Ein- richtungen nicht verhinderten, doch durch die Kommunen die rechtliche Grundlage der Nicht-Förderung genutzt werden.5

Setzt die Kommune das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung ein, so gilt es, den Bestand stationärer Pflegeplätze dem zukünftigen Bedarf gegen- überzustellen. Der zukünftige Bedarf bezieht sich auf die folgenden drei Jahre nach Beschlussfassung und muss jährlich durch die Kommunen neu berechnet werden.

Mit Beginn der verbindlichen Bedarfsplanung in diesem Jahr beziehen sich die Ergebnisse auf die Jahre 2016, 2017 und 2018. Durch die vorgeschriebene jährliche Neuberechnung werden Abweichungen korrigiert und veränderte Einflussvariablen aufgenommen.

Das Sozialamt erarbeitet die verbindliche Bedarfsplanung und wird die Ergebnisse erstmals innerhalb der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege (ehemals: Pflege- konferenz) vorstellen.

Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege (KKAP)6 ist ein Gremium, das bei der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Angebote mitwirkt. Der Einfluss umfasst zahlreiche Punkte, unter anderem auch die kommunale Pflegeplanung.7 Aufgaben, Mitwirkungen und Pflichten der KKAP sind im APG NRW gesetzlich fest- geschrieben.8 Auf der KKAP wird die verbindliche Pflegeplanung entweder bestätigt oder abgelehnt. Bei Bestätigung werden die Ergebnisse dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie präsentiert und letztendlich nach Beratung im Hauptfinanz- und Beschwerdeausschuss durch den Rat der Stadt beschlossen.

Vorgehensweise und Methodik

Im APG NRW sind Leitlinien niedergeschrieben, die zwar Orientierung, aber keine inhaltliche Vorgabe zur Umsetzung der verbindlichen Bedarfsplanung bieten.

Neben dem bereits erwähnten Beobachtungszeitraum (folgende drei Jahre nach Beginn der Bedarfsplanung) und der jährlichen Aktualisierung, fordert das Gesetz lediglich eine Berechnungsgrundlage auf „nachvollziehbaren Parametern“.9 Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium10 konnten keine genaueren Definitionen bereitgestellt werden. Das Ministerium verweist auf den Gesetzestext.

Während der Vorbereitung auf die Erarbeitung der verbindlichen Bedarfsplanung, wurde deutlich, dass die konstante Variante eine verbreitete Methode zur Bedarfsbe- rechnung zukünftiger Pflegeplätze ist. Rücksprachen mit anderen Sozialplanern und Verantwortlichen bestätigten diese Vorgehensweise auch in anderen Kommunen.11 IT NRW hat dieses Modell zur Berechnung der zukünftigen Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ebenfalls herangezogen.12

5 GEPA NRW, Artikel 1 APG NRW §7, im Internet abrufbar unter:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_

detail_text?anw_nr=6&vd_id=14590&

ver=8&val=14590&sg=0&menu=1&

vd_back=N

(zuletzt aufgerufen am 06.05.2014)

6 KKAP ist keine offizielle Bezeichnung, wird innerhalb der Ausarbeitung als Abkürzung verwendet

7 Dementsprechend auch die örtliche Planung bzw. die verbindliche Bedarfsplanung

8 Artikel 1 §8 APG NRW

9 Artikel 1 §7 APG NRW

10 Artikel 1 §7 APG NRW

11 U.a. Münster, Dortmund, Hamburg, München

12 IT NRW, Statistische Analyse und Studien NRW, Band 76

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Berechnungsgrundlage der konstanten Variante

Die konstante Variante ist ein prognostizierendes Analyseverfahren, um zukünftige Entwicklungen in der Pflegelandschaft aufzuzeigen. Die Grundannahme besteht darin, dass der Bedarf an Versorgungsstrukturen zum einen von der Bevölkerungs- entwicklung vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, zum anderen von den Pflegequoten abhängt. Dabei wird von einer relativen Konstanz in der Nachfrage nach Unterstützungsleistungen ausgegangen. Für die verbindliche Bedarfsplanung werden die Pflegequoten der vergangenen Jahre13 berechnet und daraus eine (durchschnittliche) konstante Variante ermittelt. Die Ergebnisse werden in einem nächsten Schritt auf die Bevölkerungsvorausberechnung angewendet, um die prognostizierten Werte der Pflegebedürftigkeit auf die Bevölkerungsentwick- lung zu beziehen.

Da sich die verbindliche Bedarfsplanung nur auf die vollstationäre Versorgung be- zieht, werden der ambulante und familiäre Pflegebereich nur kurz skizziert.

Entwicklung der Pflegebedürftigkeit zwischen 2009 und 2013

Grundlage der Bundes- und Landeserhebung zur Pflegebedürftigkeit sind die Defi- nitionen und Abgrenzungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI).14 Pflege- bedürftig sind in diesem Sinne Personen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Die Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Pflegestufe und den ver- schiedenen Versorgungsstrukturen (vollstationär, ambulant, Pflegegeldempfänger).

Zwischen 2009 und 2013 ist die Anzahl der Pflegebedürftigen in Bottrop bei sin- kender Gesamteinwohnerzahl angestiegen. So verringerte sich die Einwohnerzahl Bottrops im Beobachtungszeitraum um 2.050 auf 115.808 Personen. Gleichzeitig wuchs die Anzahl der Pflegebedürftigen um 268 auf 4.666 Personen am Jahres- ende 2013. Daraus resultiert eine leicht steigende Pflegequote in Bottrop von 3,7 auf 4,0%. Die Pflegequote gibt den Anteil der pflegebedürftigen Personen an der Gesamtbevölkerung wieder.

13 Daten beziehen sich auf den Stichtag 31.12. aus den Jahren 2009, 2011 und 2013

14 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Pflegestatistik 2011,

Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung:

Kreisvergleich (2013)

Einwohner Pflegebedürftige Pflegequote vollstationär ambulant Pflegegeld absolut % absolut % absolut %

2009 117858 4398 3.7 1237 28.1 1033 23.5 2128 48.4

2011 116944 4516 3.9 1205 26.7 1047 23.2 2264 50.1

2013 115808 4666 4.0 1274 27.3 1032 22.1 2360 50.6

-2050 268 0.3 37 -0.8 -1 -1.4 232 2.2

Pflegebedürftigkeit in Bottrop nach Versorgungsstruktur

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Entwicklung der Pflegebedürftigkeit zwischen 2009 und 2013

Ein Großteil der Pflegebedürftigen in Bottrop erhält Zuschüsse durch die Pflegever- sicherung in Form von Pflegegeld. Diese Personen werden zu Hause durch informel- le Hilfen, beispielsweise durch Angehörige oder komplementäre Dienste, versorgt.

Der Anteil der Pflegegeldempfänger/innen stieg seit 2009 um 2,2 Prozentpunkte auf über 50,6% an.

Die Anzahl der Personen, die ambulant oder vollstationär versorgt wurden, blieb im Beobachtungszeitraum nahezu konstant (ambulant) oder verzeichnete leichte Zuwächse (stationär). Der Anteil der vollstationär versorgten Personen an den Pfle- gebedürftigen insgesamt ist allerdings rückläufig. Diese Ergebnisse weisen darauf hin, dass ein Großteil der hinzugekommenen Pflegebedürftigen in Bottrop Unter- stützungsleistungen durch das Pflegewohngeld erfährt, dementsprechend familiär versorgt werden. Für die verbindliche Bedarfsplanung ist jedoch ausschließlich die vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen von Interesse.

Stationärer Pflegebedarf in Bottrop: heute und bis 2018

Das APG NRW fordert eine Vorausberechnung der vollstationären Pflegeversorgung für die folgenden drei Jahre, ausgehend vom Jahr der Beschlussfassung. Dementspre- chend konzentriert sich die Bedarfsplanung auf die Jahre 2016 bis 2018. Die Jahre 2014 und 2015 sind in die Vorberechnung mit eingeflossen, um die konstante Varian- te, ermittelt zwischen 2009 und 2013, fortzuschreiben zu können.

Die Angaben zur Pflegebedürftigkeit in Bottrop seit 2009 wurden dem Sozialamt durch IT NRW zur Verfügung gestellt. Aus dieser Datengrundlage konnten Pflegequo- ten und die konstante Variante berechnet werden. Die Bevölkerungsdaten ergeben sich aus der Bevölkerungsvorausberechnung, die ebenfalls durch IT NRW errechnet wurde. Die Entwicklung der vollstationären Pflege in Bottrop bis 2018 ergibt sich aus eigenen Berechnungen durch das Analyseverfahren der konstanten Variante.

Berichtsjahr Bevölkerung Pflegebedürftige Pflegequote stationäre Pflege stat. Pflegequote

2009 117858 4398 3.7 1237 28.1

2011 116944 4516 3.9 1205 26.7

2013 115808 4666 4.0 1274 27.3

0.02 jährl. Ver-

änderungsrate -0.01 jährl.

Veränderungsrate

2014 116055 4769 4.1 1289 27.0

2015 115683 4849 4.2 1298 26.8

2016 115324 4931 4.3 1306 26.5

2017 114933 5012 4.4 1315 26.2

2018 114564 5096 4.4 1323 26.0

Entwicklung der vollstationären Pflege in Bottrop bis 2018

Quelle: IT NRW, Statistik zur Pflegebedürftigkeit in Bottrop;

Bevölkerungsvorausberechnung, eigene Berechnung durch das Analyseverfahren der konstanten Variante

(6)

Stationärer Pflegebedarf in Bottrop: heute und bis 2018

Die Pflegequote in Bottrop ist in den Basisjahren für die verbindliche Bedarfspla- nung um 0,3 Prozentpunkte auf 4,0% gestiegen. Diese Entwicklung entspricht einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 2%. Bei der Berechnung der konstanten Va- riante wird dieser Durchschnittswert auf die Bevölkerungsvorausberechnung bezo- gen, um die zukünftige Anzahl der Pflegebedürftigen zu ermitteln. Aufgrund dieser Berechnungsgrundlage ist davon auszugehen, dass die Pflegequote in Bottrop bis zum Jahr 2018 auf 4,4% steigen wird.15 In Relation zur Bevölkerungsvorausberech- nung durch IT NRW 16 führt die Pflegequote zu einem Anstieg Pflegebedürftiger auf 5.096 Personen bis 2018. Dies entspricht 430 Personen mehr, als im letzten Jahr des Beobachtungszeitraums (2013), welches der Vorausberechnung zugrunde liegt.

Zwischen 2009 und 2013 hat sich neben der Pflegequote auch die stationäre Pflegequote verändert. Sie steht für den Anteil der pflegebedürftigen Personen, die vollstationär versorgt werden. Die stationäre Pflegequote ist mit einer durch- schnittlichen Veränderungsrate von -1% pro Jahr leicht rückläufig. Die Entwicklung der stationären Pflegequote ist ein weiterer Faktor der hinzugezogen wird, um den zukünftigen Bedarf an stationären Pflegeplatzangeboten zu berechnen.

Die berechneten jährlichen Veränderungsraten der allgemeinen und stationären Pflegequote beziehen sich auf den Beobachtungszeitraum 2009 bis 2013. Ausge- hend vom Jahr 2013 werden die Quoten mit ermittelten Veränderungsraten bis 2018 fortgeschrieben. Dieser Zeitraum ist durch das APG NRW vorgeben.17 Datenbasis für die Vorausberechnung ist die prognostizierte Bevölkerungsentwick- lung, welche durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder verfügbar sind.

Für die Stadt Bottrop sind entsprechende Daten abrufbar und bis 2018 berechnet worden.18 Die Prognose ist 2015 veröffentlicht worden und hat frühere Ergebnisse korrigiert. Die aktuelle Berechnung geht von einem verlangsamten bzw. verzögerten Bevölkerungsrückgang in Nordrhein-Westfalen aus, der auf Regionen, Kreise und kreisfreie Städte unterschiedliche Auswirkungen hat.

Nach einem Bevölkerungsverlust von über 2.000 Personen zwischen 2009 und 2013, gehen die Statistiker für die kreisfreie Stadt Bottrop von einem entschleunigten Rück- gang bis 2018 aus. Weitere Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur sind durch die anhaltenden Flüchtlingsströme aus den weltweiten Krisengebieten zu erwarten.

Die berechnete Entwicklung des vollstationären Pflegeplatzbedarfes sagt bis 2018 eine Nachfragezunahme voraus. Diese stellt sich als moderat dar. Ausgehend von dem Verlauf der Pflegebedürftigen in Bottrop insgesamt, den stationär versorgten Personen zwischen 2009 und 2013 und der Bevölkerungsprognose, ist ein Anstieg auf 1.323 Personen bis 2018 zu erwarten, für die ein stationärer Pflegeplatz bereitgehal- ten werden sollte. Bis 2018 wächst die Nachfrage nach entsprechenden Versorgungs- strukturen um knapp zehn Personen pro Jahr. Diese Zuwächse ergeben sich zum einen aus einem moderaten Anstieg der Pflegequote, zum anderen aber auch durch einen größeren Bedeutungszuwachs anderer Versorgungsstrukturen im Pflegebe- reich, vornehmlich durch die Verwendung des Pflegegeldes für häusliche Unterstüt- zungsleistungen.

15 Die Pflegequote 2017 und 2018 bleibt auf Grund von Auf- bzw. Abrunden und begrenzter Nachkommastellen konstant

17 Verbindliche Bedarfsplanung: Prognose für die Entwicklung Pflegebedürftiger in voll- stationärer Versorgung für drei Jahre nach der Erarbeitung

18 Landesdatenbank NRW:

Bevölkerungsvorausberechnungen 2014 bis 2040/2060 nach 5-er-Altersgruppen und (19) und Geschlecht – kreisfreie Städte und Kreise – Stichtag (Code: 12421-02ir)

16 Verwendet wurde die aktuelle Voraus- berechnung, veröffentlicht im April 2014

(7)

Angebot und Nachfrage in der vollstationären Pflege 2015

Die Berechnung des vollstationären Pflegeplatzbedarfs bis 2018 hat eine Nachfrage von 1.323 pflegebedürftiger Personen an dieser Versorgungsstruktur ergeben. Ein entsprechendes Angebot sollte dieser Nachfrage gegenüberstehen.

Für das Jahr 2015 wird ein Bedarf von 1.298 Pflegeplätzen im vollstationären Bereich errechnet. Dieser Bedarf kann durch 1.327 vollstationäre Pflegeplätze zum jetzigen Zeitpunkt19 gedeckt werden. Diese Zahlen bedeuten eine durchschnittliche jährliche Auslastungsquote von 97,8% der Bottroper Pflegeeinrichtungen.

Die Auslastungsquote war 2011 mit sogar 99,8% eine der höchsten im bundes- weiten Vergleich.20 Allerdings ist die Auslastungsquote seitdem leicht gesun- ken, wenn auch auf weiterhin hohem Niveau.

Pflege-

plätze Tages-

pflege Kurzzeit-

pflege Eingestr.

Kurzzeitpflege Schlaganfall- pflege

Stift Urbana 120 6

Käthe Braus 82 2

AWO Seniorenzentrum Bottrop 204 10

Caritas St. Hedwig 120 4

Seniorenzentrum St. Teresa 186 8

Reckmann Christopherus 59 6

AWO Bottrop Fuhlenbrock 61 6

Lorenz Werthmann Haus 24

Hans Dringenberg 80 2

Haus am Ehrenpark 51 5

Caritas St. Johannes 100 4

Seniorenzentrum am Ostring 80 10

Schattige Buche 72 10

Diakoniezentrum 24 18

Ganztagespflegestätte Darel 15

Rottmannsmühle 80 8

Zur Gartenstadt Tagespflege 16

Hospiz Bottrop 8

1327 55 18 81 0

Errechneter Bedarf 1298

Differenz 29

Durchschnittliche Auslastungsquote

(Bedarf/Bestand) 97,8

Malteserstift St. Suitbert (2015) 70 10 10

Vollstationäre Pflegeplätze in Bottrop 2015

Quelle: Stadt Bottrop (Sozialamt/Heimaufsicht)

19 Zeitpunkt der Bedarfsermittlung: 05/2015

20 Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Pflegestatistik 2011 – Kreisvergleich; Seite12, Seite 22

(8)

Angebot und Nachfrage in der vollstationären Pflege 2015

Die Belegungszahlen können bislang lediglich im Durchschnitt und nicht für die einzelnen Einrichtungen analysiert werden. Dargestellte Ergebnisse beziehen sich für das Jahr 2011 auf die amtliche Statistik, für die folgenden Jahre auf eigene Be- rechnungsgrundlage. Die Daten entsprechen keinen Auswertungen der einzelnen Einrichtungen.

Die ermittelte positive Differenz von Angebot und Nachfrage (29 freie Plätze) lässt dennoch den Schluss zu, dass es ohne weitere vollstationäre Pflegeplätze zu einer Unterversorgung kommen würde. Dieser Unterversorgung wird auf gesamtstädti- scher Ebene mit der Neueröffnung einer Pflegeeinrichtung in Vonderort entgegen- gewirkt. Die Bauarbeiten sind so weit fortgeschritten, dass im dritten Quartal 2015 mit dem Erstbezug gerechnet wird. Die Plätze der zukünftigen Einrichtung fließen in die Prüfung der Bedarfsdeckung bis 2018 mit ein. Drei Einrichtungen, die Ange- bote in der Tages-, Kurzzeit-, bzw. eingestreuten Kurzzeitpflege bereithalten, werden nicht mehr abgebildet, da sich die verbindliche Bedarfsplanung auf das teil- und vollstationäre Pflegeplatzangebot konzentriert.

Mit der Fertigstellung der Pflegeeinrichtung in Vonderort Ende 2015, beläuft sich die Anzahl der stationären Pflegeplätze in Bottrop auf 1.397. Dieses Angebot ent- spannt zunächst einmal die hohe Auslastungsquote, die noch für 2015 ermittelt wurde.

2016 2017 2018

Stift Urbana 120 120 120

Käthe Braus 82 82 82

AWO Seniorenzentrum Bottrop 204 204 204

Caritas St. Hedwig 120 120 120

Seniorenzentrum St. Teresa 186 186 186

Reckmann Christopherus 59 59 59

AWO Bottrop Fuhlenbrock 61 61 61

Lorenz Werthmann Haus 24 24 24

Hans Dringenberg 80 80 80

Haus am Ehrenpark 51 51 51

Caritas St. Johannes 100 100 100

Seniorenzentrum am Ostring 80 80 80

Schattige Buche 72 72 72

Rottmannsmühle 80 80 80

Malteserstift St. Suitbert 70 70 70

Hospiz Bottrop 8 8 8

Vollstationäres Pflegeplatzangebot bis 2018 in Bottrop

Stadt Bottrop (Sozialamt / Heimaufsicht), eigene Berechnungen mit Daten von IT NRW (Pflegebedürftigkeit in Bottrop) und der Landesdatenbank NRW (Bevölkerungsvorausberechnung)

(9)

Angebot und Nachfrage in der vollstationären Pflege 2015

Bis 2018 wird von einem Überangebot an stationären Pflegeplätzen ausgegangen, das sich aber aufgrund der steigenden Anzahl Pflegebedürftiger reduziert. Gleich- zeitig steigt die durch den Neubau verringerte Auslastungsquote bis 2018 allmäh- lich wieder an. Dennoch wird von einer Bedarfsdeckung bis mindestens 2018 aus- gegangen werden (positive Differenz von 74 Pflegeplätzen).

Gesetzliche Festlegung der Einzelzimmerquote

Durch den zweiten Artikel des GEPA, das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG), ist unter anderem der Bestand an Einzelzimmern in den Pflegeeinrichtungen geregelt. So ist festgelegt, dass bei Bestandsbauten bis zum 31.07.2018 ein Einzelzimmeranteil von mindestens 80% vorhanden sein muss. Bei Neubauten ist ein ausschließliches Ange- bot an Einzelzimmern vorgeschrieben.21

In Bottrop gibt es fünf Pflegeeinrichtungen, welche die Einzelzimmerquote bislang nicht erfüllen. Sollten keine Umbau- oder Anbaumaßnahmen getroffen werden, so würde eine gesetzes-konforme Belegung der Zimmer einen Platzabbau von 69 Betten bedeuten.22

Selbst wenn keine baulichen Veränderungen zur Einhaltung der Einzelzimmerquote getroffen würden, läge der Bestand an vollstationären Pflegeplätzen bis 2018 immer noch leicht über dem prognostizierten Bedarf. Nach Rücksprache der Heimaufsicht mit den betroffenen Einrichtungen kommt es aufgrund bestehender Umbau- bzw.

Neubaupläne jedoch zu keiner Angebotsreduktion.

Sozialstruktur in der vollstationären Pflege

Die bisherigen Ergebnisse der verbindlichen Bedarfsplanung beziehen sich auf die vollstationäre Versorgungsstruktur und die zukünftige Bedarfsdeckung. Daher wird abschließend skizziert, welche Personengruppen das Angebot der stationä- ren Pflege wahrnehmen. Ein Überblick und eine Einordnung des Nachfragekreises sind für weitere Planungsschritte bedeutend. Die folgende Datenauswertung be- zieht sich auf die Ergebnisse des Jahres 2013. Von allen Pflegebedürftigen (4.666) in Bottrop wurden 1.274 Menschen vollstationär versorgt. Dies entspricht einer vollstationären Versorgungsquote von 27,3%.

Bei den in Bottrop vollstationär versorgten Personen gibt es bei den zugesprochenen Pflegestufen keine bemerkenswerten Unterschiede. Jeweils knapp 40% beziehen Unterstützungen aus den Pflegestufen I oder II, Personen mit Pflegestufe III stellen mit circa 24% die quantitativ kleinste Gruppe dar.

Festzuhalten gilt, dass einem Großteil der vollstationär versorgten Personen die Pflegestufen I oder II zugesprochen wurden, sie demnach nicht den höchsten Unter- stützungsbedarf aufweisen.

21 GEPA NRW, Artikel 2 WTG; § 20, § 47

22 Stand: Mai 2015

(Berechnung des Sozialamtes)

(10)

Sozialstruktur in der vollstationären Pflege

Ein sehr geringer Anteil der vollstationär Versorgten ist unter 65 Jahre alt (4%).

Auch die Gruppe der 65 bis unter 75-Jährigen ist mit 9% deutlich unterrepräsen- tiert. Rund ein Drittel der vollstationär versorgten Personen sind zwischen 75 und 85 Jahre alt, über die Hälfte 85 Jahre und älter (53%).

Von allen Pflegebedürftigen, die in Bottrop stationär versorgt werden, sind 78,6%

weiblich. Lediglich in der sehr dünn besetzten Altersklasse der unter 65-Jährigen ist der männliche Anteil höher. Mit zunehmendem Alter verstärkt sich der weib- liche Anteil der Betroffenen deutlich. In der Altersgruppe der 75 bis unter 85-Jäh- rigen sind 76% der Versorgten weiblich, in der Klasse der über 85-Jährigen sind es sogar 85%.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass fast 90% der vollstationär gepflegten Personen 75 Jahre oder älter sind. Mehr als die Hälfte der Betroffenen ist mindestens 85 Jahre alt. Es sind vor allem die hochaltrigsten Klassen, die das Versorgungsange- bot der Pflegeeinrichtungen wahrnehmen.

Dabei fällt auf, dass ein überdurchschnittlich großer Frauenanteil besteht. In den zuvor skizzierten Altersklassen sind es zwei Drittel bei den 75 bis 85-Jährigen und über 85% bei den über 85-Jährigen.

Altersklasse Anzahl23 Anteil Pflege-

stufe I Pflege-

stufe II Pflege- stufe III

insgesamt 1274 491 466 306

bis unter 65 51 4,0 17 17 16

65 bis unter 75 115 9,0 47 46 21

75 bis unter 85 428 33,6 168 155 100

85 und älter 680 53,4 259 248 169

männlich 272 21,4 115 105 49

bis unter 65 32 62,7 13 11 7

65 bis unter 75 36 31,3 18 15 3

75 bis unter 85 104 24,3 37 42 24

85 und älter 100 14,7 47 37 15

weiblich 1002 78,6 376 361 257

bis unter 65 19 37,3 4 6 9

65 bis unter 75 79 68,7 29 31 18

75 bis unter 85 324 75,7 131 113 76

85 und älter 580 85,3 212 211 154

Pflegebedürftige in der vollstationären Versorgung - Stand 31.12.2013

Quelle: IT NRW, eigene Darstellung

23 GEPA NRW, Artikel 2 WTG; § 20, § 47

(11)

Zusammenfassung

Die verbindliche Bedarfsplanung ist ein Prognoseverfahren, das einem Überan- gebot stationärer Pflegeplätze entgegenwirkt. Es dient den Kommunen bei ent- sprechender Verabschiedung in den Gremien als freiwilliges Steuerinstrument, das innerhalb des APG NRW festgelegt ist. Durch die Einsetzung der verbindlichen Bedarfsplanung als Teil der örtlichen Planung kann die Kommune Einfluss auf die Gestaltung der Pflegeinfrastruktur nehmen. Korrekturen und Anpassungen wer- den durch eine jährliche Aktualisierung vorgenommen, so dass auf Einflüsse und Veränderungen reagiert werden kann.

Die Ergebnisse der verbindlichen Bedarfsplanung, die für den vollstationären Pflegebereich 2015 erstmals errechnet wurden, gehen von einer Nachfragede- ckung bis mindestens 2018 aus. Die Analyse ermittelt den Bedarf an stationären Pflegeplätzen bis 2018 aus einer Trendbeschreibung (2009 bis 2013) und bezieht die Datenauswertung auf die Bevölkerungsvorausberechnung und die sich verän- dernde Sozialstrukturen.

Der aktuell sehr hohen Auslastungsquote in den Pflegeeinrichtungen wird noch in diesem Jahr durch einen Neubau in Vonderort begegnet. Dieses zusätzliche Angebot entspannt die vollstationäre Versorgungsstruktur bis mindestens 2018.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nachgefragten Pflegeplätzen entsprochen werden kann.

Aussagen über die kurzfristige Wahlfreiheit in Bezug auf bestimmte Einrichtun- gen können aktuell nicht getroffen werden. Informationen über Auslastungsquo- ten und Wartelisten der einzelnen Einrichtungen liegen nicht vor. Das Sozialamt plant daher, ein Erhebungsverfahren zu entwickeln, das in regelmäßigen Abstän- den entsprechende Aspekte bei den Betreibern abfragt. In diesem Zusammen- hang können auch die Beweggründe der Bewohner abgefragt werden, die sich für die vollstationäre Versorgungsstruktur entscheiden. Erkenntnisse darüber würden in die zukünftige örtliche Planung und die altersgerechte Stadtentwicklung ein- fließen und Spekulationen über mögliche Beweggründe ablösen. Unabhängig von dieser Handlungsoption sieht die verbindliche Bedarfsplanung bis einschließlich 2018 keine Angebotslücke für stationäre Pflegeplätze.

Kontakt

Stadt Bottrop - Sozialamt 50/1-5 Moritz Brunecker

Sachgebiet für Senioren- und Behindertenangelegenheiten Inklusions-, Pflege- und Sozialplanung

Horsterstraße 6/8 • 46236 Bottrop

Telefon: (02041) 70-3444 • Fax: (02041) 70-3935

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