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Betriebliche Altersvorsorge/Zusatzzahlungen

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Oktober 2011 | www.pta-aktuell.de 59

Was ist bei der betrieblichen Altersvorsorge zu beachten?

Wie sind in der Apotheke Zusatzzahlungen geregelt?

Wir haben Tanja Kratt (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufs-

vertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben

Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag,

DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Otto-Volger-Straße 15,

65843 Sulzbach, oder per E-Mail an

p.peterle@uzv.de Tanja Kratt

Zweite Vorsitzende ADEXA – Die Apothekengewerkschaft

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Welche Regelungen sieht der Tarifver- trag zur betrieblichen Altersvorsorge vor?

Mit dem Betriebsrentengesetz hat jede PTA ein Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Gehaltsumwandlung – ein wichtiger Baustein ihrer künftigen Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente und privater Vorsorge.

Dabei kann ein Teil vom Bruttogehalt steuer- und sozialabgabenfrei in einem Versicherungs- vertrag angelegt werden (maximal 220 Euro pro Monat). Zum 1. Januar 2012 tritt außerdem der zwischen ADEXA und dem Arbeitgeber- verband ADA vereinbarte Tarifvertrag (gilt bundesweit bis auf Nordrhein und Sachsen) zur arbeitgeberfinanzierten bAV in Kraft: Je nach Arbeitszeit haben tarifgebundene PTA Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag von 10 bis 27,50 Euro. Wer zusätzlich Gehaltsum- wandlung betreibt, bekommt dafür einen Ar- beitgeberzuschuss von 20 Prozent des umge- wandelten Betrages. Die Verträge sollten noch in diesem Jahr zum 1.1.2012 abgeschlossen werden, um den aktuell höheren gesetz lichen Garantiezins „mitzunehmen“. Eine persönliche Beratung ist wichtig, zum Beispiel auch, wenn bereits ein Vertrag zur Gehaltsumwandlung besteht. Auf den Arbeitgeberbeitrag – einen Be- standteil der letzten Tariferhöhung – sollte keine PTA verzichten!

Bettina Schwarz Geschäftsführerin BVpta

Hat man in der Apotheke ein Recht auf Weihnachtsgeld?

Es gibt prinzipiell keinen gesetzlichen An- spruch auf Zusatzzahlungen oder Sonderzah- lungen im deutschen Arbeitsrecht. Der An - spruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld er- gibt sich in der Regel aus dem Arbeits- und Ta- rifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) hat die PTA einen Anspruch auf eine jährliche Son- derzahlung in Höhe von 100 Prozent ihres tarif- lichen Monatsgehaltes. Sondervergütungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld, Gratifikationen, Jahresprämien usw., die während des Jahres schon gezahlt wurden, können auf die Sonder- zahlung angerechnet werden. Anspruch auf Sonderzahlung haben PTA, deren Arbeitsver- hältnis mindestens zwölf Monate besteht. Bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit wird auf die jeweiligen Monate gekürzt. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlung. Auch 400-Euro-Kräften steht ein volles Monatsgehalt zu, hier wird das Weih- nachtsgeld aus steuerlichen Gründen jedoch besser auf zwölf Monate umgelegt. Bei Been- digung eines Arbeitsverhältnisses gibt es ver- schiedenen Möglichkeiten, hier sollte die Rechts- beratung des BVpta zu Hilfe gezogen werden.

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