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194. Verordnung des Rektorats gemäß § 54e UG für das gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien eingerichtete ordentliche PhD-Studium Molecular Biosciences

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Mitteilung

Studienjahr 2020/2021 - Ausgegeben am 30.06.2021 - Nummer 194

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

194 Verordnung des Rektorats gemäß § 54e UG für das gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien eingerichtete ordentliche PhD-Studium Molecular Biosciences

Das Rektorat der Universität Wien und das Rektorat der Medizinischen Universität Wien legen für das gemeinsam eingerichtete ordentliche PhD-Studium Molecular Biosciences gemäß § 54e UG gleichlautend folgende

Regelungen fest:

§ 1 Zulassung

Die Zulassung zum PhD-Studium Molecular Biosciences erfolgt nach Wahl der*des Studierenden entweder an der Universität Wien oder an der Medizinischen Universität Wien. Mit der Zulassung wird der*die Studierende auch Angehörige*r der jeweils anderen Universität.

§ 2 Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen Für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, der die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. Prüfung zuzuordnen ist bzw. an der die Dissertation erfolgt und die Defensio abgelegt wird.

§ 3 Anzuwendende studienrechtliche Satzungsbestimmungen

(1) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Universität Wien gelten die studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Wien.

(2) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Medizinischen Universität Wien gelten die studienrechtlichen Bestimmungen der Medizinischen Universität Wien. Soweit für gewisse Angelegenheiten keine studienrechtlichen Satzungsbestimmungen der Medizinischen Universität Wien gegeben sind, werden diese Angelegenheiten im Curriculum geregelt, wonach insbesondere auch die von dem zuständigen studienrechtlichen Organ an der Medizinischen Universität Wien zu erlassenden Richtlinien für die Durchführung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

1 42. Stück - Ausgegeben am 30.06.2021 - Nr. 194-194

(2)

(3) Für die Dissertation und die Defensio gelten die studienrechtlichen Bestimmungen jener Universität, an der die Zulassung erfolgt ist.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung des Rektorats tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Wien in Kraft.

Der Vizerektor:

Tyran

2 42. Stück - Ausgegeben am 30.06.2021 - Nr. 194-194

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