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Entgeltvereinbarung SGB XII / ASB / LT-Nr. 4c Ambulant Betreutes Wohnen für erwachsene Menschen mit geistiger und mehrfachen Behinderungen / ab 01.01.2017

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(1)

FREIEN HANSESTADT ^-v_^ BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und der

ASB - Gesellschaft für Soziale Hilfen mbH, EUsabeth-Selbert-Str. 3,28307 Bremen

wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII

geschlossen:

l. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Leistungen, die der ASB - Gesellschaft für Soziale Hilfen mbH - im folgenden Einrichtungsträger genannt - für erwachsene Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen nach § 53 SGB XII und nach

§§ 2-3 der Verordnung zu § 60 SGB XII mit einem Hilfeanspruch nach §§54 Abs. l SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Betreuten Wohnen erbringt, l .2 Diese Vereinbarung bestimmt Näheres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung. Im übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. l 8GB XII (BremLRV SGB XII) vom

28.6.2006 (in der Fassung vom 23.11.2012) sowie die Ergänzungs Vereinbarung zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. l 8GB XII vom 28.06.2006 Anwendung.

2. Leistung

2.1 Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers entspricht dem rahmenvertraglich festgelegten Leistungstyp 4 c, Ambulant Betreutes Wohnen für erwachsene Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen.

Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen (siehe Anlage l).

2.2 Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestimmungen sowie der vereinbarten personellen Ausstattung erbracht.

Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

(2)

Der Einrichtungsträger beschäftigt nur geeignetes Personal - siehe dazu die Anlage

„Persönliche Eignung von Mitarbeitern als Bestandteil von Leistungstypenver- einbamngen" (Anlage 2).

2.3 Der Vereinbarung liegt eine Platzzahl von 50 zugrunde. Diese werden vorrangig für bremische Leistungsberechtigte vorgehalten.

2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungs- angebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.

3. Leistungsentgelt

3.1 Zur Abgeltung der Leistungen wird folgende Vergütung in Büro pro

Leistungsempfänger und Leistungstag ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 vereinbart:

Hilfebedarfsgmppe Hilfebedarfsgmppe Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfsgruppe

5

Grund- pauschale 3,19 3,19 3,19 3,19 3,19

Maßnahme- Pauschale

18,71 34,32 58,10 100,29 143,20

Investitions- betrag 3,22 3,22 3,22 3,22 3,22

Gesamt- entgelt

25,12 40,73 64,51 106,70 149,61

Bei längerer vorübergehender Abwesenheit aufgrund eines stationären Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes kann ab der 5. Woche nur noch ein in den

Vergütungskomponenten der Grund- und Maßnahme Pauschalen um 25 % vermindertes Platzgeld in Euro pro Leistungsempfanger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt:

Grund- Maßnahme- pauschale Pauschale Hilfebedarfsgmppe 2,39 14,03

l

Hilfebedarfsgruppe 2,39 25,74

2

Hilfebedarfsgruppe 2,39 43,58

3

Hilfebedarfsgmppe 2,39 75,22

4

Hilfebedarfsgmppe 2,39 107,40

5

Investitions- betrag 3,22 3,22 3,22 3,22 3,22

Gesamt-

entgelt 19,64 31,35 49,19 80,83 113,01

(3)

3,2 Zur Abgeltung der Leistungen wird folgende Vergütung in Büro pro

Leistungsempfänger und Leistungstag ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 vereinbart:

Gmnd- pauschale Hilfebedarfsgmppe 3,43 Hilfebedarfsgruppe 3,43 Hilfebedarfsgruppe 3,43 Hilfebedarfsgmppe 3,43 Hilfebedarfsgruppe 3,43

5

Maßnahme- Pauschale

18,95 34,72 58,74 101,36 144,70

Investitions- betrag 3,77 3,77 3,77 3,77 3,77

Gesamt-

entgelt 26,15 41,92 65,94 108,56 151,90

längerer vorübergehender Abwesenheit aufgrund eines stationären Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes kann ab der 5. Woche nur noch ein in den

Vergütungskomponenten der Grund- und Maßnahme Pauschalen um 25 % vermindertes Platzgeld in Büro pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt:

Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfsgmppe

5

Grund- pauschale 2,57 2,57 2,57 2,57 2,57

Maßnahme- Pauschale

14,21 26,04 44,06 76,02 108,53

Investitions- betrag 3,77 3,77 3,77 3,77 3,77

Gesamt- entgelt 20,55 32,38 50,40 82,36 114,87

3.3 Zur Abgeltung der Leistungen wird folgende Vergütung in Büro pro

Leistungsempfänger und Leistungstag ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 vereinbart:

Grund- Maßnahme- pauschale Pauschale Hilfebedarfsgmppe 3,34 20,58

l

Hilfebedarfsgmppe 3,34 38,05

2

Hilfebedarfsgruppe 3,34 64,67

3

Investitions- betrag 3,29 3,29 3,29

Gesamt- entgelt

27,21 44,68 71,30

(4)

Hilfebedarfsgmppe Hilfebedarfsgruppe

5

3,34 3,34

111,89 159,91

3,29 3,29

118,52 166,54

Investitions- betrag 3,29 3,29 3,29 3,29 3,29

Gesamt-

entgelt 21,24 34,34 54,30 89,72 125,73

Bei längerer vorübergehender Abwesenheit aufgrund eines stationären Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes kann ab der 5. Woche nur noch ein in den

Vergütungskomponenten der Grund- und Maßnahme Pauschalen um 25 % vermindertes Platzgeld in Büro pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt:

Grund- Maßnahme- pauschale Pauschale Hilfebedarfsgmppe 2,51 15,44

l

Hilfebedarfsgmppe 2,51 28,54

2

Hilfebedarfsgruppe 2,51 48,50

3

Hilfebedarfsgruppe 2,51 83,92

4

Hilfebedarfsgruppe 2,51 119,93

5

Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der oben genannten Pauschalen ist den beigefügten Kostenträgerblättem, welche Bestandteil der Vereinbarung sind, zu entnehmen. Rundungsdifferenzen sind möglich.

3.3 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der Vergütung des zuständigen Sozialhilfeträgers im Einzelfall vorliegt, 3.4 Gemäß § 18 Abs. 6 Bremischer Landsrahmenvertrag ist folgendes zu beachten:

Bei einer längerfristigen, mehr als 4 Wochen andauernden Abwesenheit im Bereich des ambulant betreuten Wohnens aufgrund eines stationären Krankenhaus- oder Kuraufent- haltes mindert sich die Vergütung mit Beginn der 5. Woche bis zum Ende der Abwesen- heit um einen Abschlag in Höhe von 25% der jeweiligen Grund- und Maßnahmepau- schale. Aufnahme- und Entlassungstag bei stationärer Krankenversorgung gelten als volle Leistungstage, so dass der Zeitraum der vorübergehenden Abwesenheit mit dem Tag nach der Aufnahme beginnt und mit dem Tag vor der Entlassung endet.

3.5 Erfolgt durch Neubegutachtung des zuständigen Sozialdienstes die Einstufüng in eine andere Hilfeempfängergmppe bzw. in einen anderen Betreuungsschlüssel, gilt die neue Gesamtvergütung erst für die Zukunft ab Bewilligung.

(5)

4. Vereinbarungszeitraum

4,1 Diese Vereinbarung gilt für die Zeit ab dem 01.01.2017 für eine unbestimmte Dauer. Die Mindestlaufzeit beträgt 36 Monate (also mindestens bis zum 31.12.2019).

4.2. Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 4.1

bestimmten Mindeslaufzeit. Die Vergütungsvereinbamng kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden.

5. Prüfungsvereinbarung

5.1 Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirts chaftlichkeit und der Qualität der Leistung nach § 76 Abs. 3 SGB XII sind die in BremLRV SGB XII § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen, gemäß Anlage 6 zum BremLRV SGB XII ( Berichtsraster Qualitätsprüfüng), unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zum 31.3. des jeweiligen folgenden Kalender] ahres bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Referat 14, einzureichen.

5.2 Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründen, stellt der Träger der Einrichtung dem Sozialhilfeträger auf Anforderung weitergehende, zur sachgerechten Beurteilung

notwendige und geeignete Prüfungsunterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage erforderliche Auskünfte.

6. Sonstiges

Bei Unwü-ksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertrags? arteten durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff.

des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (8GB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG), Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremIFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von

(6)

einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunfts antragen nach dem BremIFG sein.

Geschlossen: Bremen im Juli 2019 Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Im Auftrag

Einrichtungsträger

l

{c^

Mäthner (rechtsverbindliche Unterschrift/Stempel)

Anlagen;

Leistungstyp Nr. 4 c

Persönliche Eignung von Mitarbeitern als Bestandteil von Leistungstypenvereinbarungen Kostenträgerblätter

(7)

Beschluss:

In der Sitzung der Vertragskömmisslon am 11.12.2017 wurde folgende Neuformulierung zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung für alle Leistungstypenvereinbarungen (Ziffer 5.1:

Allgemeine Anforderungen an die personelle Ausstattung) vereinbart:

„Der Leistungserbnnger hat sicherzustellen, dass im Rahmen von

Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsbereohtigten nur.Personen. beschäftigt oder vermittelt werden, welche nicht wegen einer der in § 75 (2) SGB XII genannten Straftaten reoht3kräftig verurteilt worden sind. 'Zu diesem Zweck

er Einstellung, aus besonderem Anlass un.d in Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes

nis naöh § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregisters sen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen, zu

n ihm bekannt wird, cfass gegen eine solche Person wegen • • . , eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur

g eingeleitet worden sind. Diese Regelungw betreffen auch und Praktikanten, die.im Rahmen ihrer Tätigkeit die

Aufbaus von Abhähgigkeits-, Macht- und • ättnissen haben.

ng der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in ausröiohend erfüllt.

e Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den ten zu bestätigen.

nbieter haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der htigten vor jeder Form der Ausbeutung. Gewalt und des

entwickeln und umzusetzen."

^.^ w\

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