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Entgeltvereinbarung SGB XII ASB-Gesellschaft für soziale Hilfen mbh

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Academic year: 2022

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Zwischen der

FREIEN HANSESTADT

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen Integration und Sport und

ASB Gesellschaft für soziale Hilfen mbH, Elisabeth-Seibert-Str. 4, 28307 Bremen wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschiossen:

1. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind EJngliederungsleisfungen,, welche die ASB Gesellschaft für soziale Hilfen mbH, Eiisabeth-Selbert-Straße 4, 28307 Bremen - im folgenden Einrichtungsträger genannt - für Menschen mit geistiger und mehrfach Behinderung, mit einem Hilfeanspruch nach § 53 ff SGB X!E i.V. mit §§ 55 ff SGB IX, , im Wohnheim Ehrhorner Str., Ehrhorner Str. 11 28329 Bremen erbringt.

1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Nähres zu Art. Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung. Die Regelungen des Bremischen La ndesrahmen Vertrages nach § 79 Abs. 1 SGB Xl! ( BremLRV SGB XII) vom 28.6.2006 (in der Fassung vom 28.2.2014) und der Ergänzungsyereinbarungen zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII finden Anwendung.

2. Leistung® Vereinbarung

2.1. Das Leistungsangebot des Einnchtungsträgers entspricht dem rahmenvertragtich festgelegten Leistungstyp 01, Heimwohnen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten Leistungsbeschreibung t\\

entnehmen (siehe Anlage 1). Ergänzend zu Ziffer 5 der Leisfungsbeschreibung ergibt sich die Stellenanzahl und die Qualifikation aus dem Personaibogen, der Bestsndteil dieser Vereinbarung ist.

Der den Entgelten zugrunde liegende Kalkulationsbogen ist ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung.

Die 8 Plätze im Erdgechoss sind rollstuhigerecht ausgestattet Im Obergeschoss befinden sich 3 Einzelappartements und 5 Plätze in derWohngruppe.

2.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestimmungen sowie der der EntgeEtbemessung zurunde liegenden personelien Ausstattung erbracht.

Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Naß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im EinzelfaII gewährleistet ist, 2.3 Dieser Vereinbarung liegt eine Anzahl von 16 Plätzen zugrunde. Diese werden vorrangig für bremische Leistungsberechtigte vorgehalten. Näheres zur räumlichen Ausstattung ist der Anlage 4 zu

entnehmen.

2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.

2.5. Die Aufnahme" und Betreiiungsverpfiichtung gilt auch für Menschen mit einer wesentlichen geistigen und mehrfachen Behinderung, die aufgrund von selbst- und fremdgefährdendep

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für Wohnheim Ehrhorner Str..

Verhalten swe i se n, psychiatrischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, Sinnesbehinderungen oder Einschränkungen wegen einer Körperbehinderung spezifische oder außerordentliche Hilfebedarfe aufweisen, die einen erheblichen und nicht nur vorübergehenden zusätzlichen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots nicht zu deckenden Betreuungs- und Versorgungsaufwand verursachen (HMB-W-Plus),

Im gutachterlich festgestellten Bedarffall dieser Art ermögiicht der SozialhJlfeträger den zusätzlich benötigten Personaleinsatz durch Gewährung einer klientenbezogenen Zusatzieistung der Bedarfsstufe A oder B. Näheres dazu ist der Richtlinie kiientenbezogene zusätzliche Betreuungsleistungen für erwachsene Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in Wohnheimen im Land Bremen zu entnehmen.

3. Vergütungsvereinbarung

3. 1. Zur Abgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 wird folgende Vergütung in Euro pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:

Hiife- bedarfs"

gruppe 1 Hilfe- bedarfs- gruppe 2 Hilfe- bedarfs- gryppe 3 Hilfe- bedarfs- gruppe 4 Hilfe- bedarfs- gruppe 5

Grund- Pauschale

in €

18.43 € 18,43 €

18,43 €

18,43 €

18,43 €

Maßnahme- Pauschale

in € 26.88 €

43,19€

68,03 €

112,12€

156,99 €

Ergänzungs- Pauschale

in € 21,14€

21,14€

21.14€

21,14€

21,14€

Investitions- Betrag

in € 22,70 €

22,70 €

22,70 €

22,70 €

22,70 €

Gesamtentgelt in €

89,15 €

105,46 €

130,30 €

174,39 €

219,26 €

3.2 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit kann ein Platzgeld in Euro pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt;

Hilfe- bedarfs- gruppe 2 HHfe- bedarfs- gryppe 2 Hilfe- bedarfs- gruppe 3^

Hilfe"

bedarfs- gruppe 4 HHfe- bedarfs- gruppe 5

Grund- Pauschaie

in €

16,59 € 16,59 €

16,59 €

16,59 €

16,59 €

Maßnahme- Pauschale

in € 24,19€

38,87 €

61,23 €

100,91 €

141,29€

Ergänzungs- Pauschale

in € 21,14€

21,14€

21,14€

21,14€

21,14€

Investitions- Betrag

in €

22,70 €

22,70 €

22,70 €

22,70 €

22,70 €

Gesamtentgelt

84,62 €

99,30€

121,66 €

161,34 €

201,72 €

3.3 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind dem als Aniage 2 beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen.

(3)

Seite - 3" zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für Wohnheim Ehrhomer Str.,

3,4 Im Einzelfall e/forc/erfc/ie.klientenbezogeneZusatzleistungen nach Ziffer 2.5, werden in der Bedarf$gruppe A mit 48,32 € pro Leistimgstag

Bedarfsgruppe 8 mit 95,60 € pro Leistungstag vergütet.

3.5 Die Vergütungen sind nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der Vergütung des zuständigen Sozialhjjfeträgers im Einzelfall vorliegt

4. Prüfungsvereinbarung

Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaft! ichkeit und der Qualität der Leistung nach § 76 Abs.3 SGBXII sind die in BremLRV SGB Xll § 23 Abs. 3 BremLRV SGB Xll geforderten Berichtsunterlagengemäß Anlage 6 zum BremLRV SGB XIE ( BerichtsrasEer Qualitätsprüfung) unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zum 31.3. des Jeweiligen folgenden Kalenderjahres bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport einzureichen.

5. Vereinbarungszeitraum

5.1 Die Vereinbarung gilt für die Zeit ab 01 Januar 2016 und endet am 31.12.2016. Einer Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Falle nicht, da ab 1,1.2017 aufgrund landesrahmenvertraglicher Festlegungen Neuverhandiungen mit den Verbänden zu führen sind.

6. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt, im übrigen geäten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch ($GB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Geschlossen: Bremen, im Juli 201 7

Die Senatorln für Soziales, Jugend, Einrichtungsträger:

Frauen, Integration und Sport

AniaqLen; Leistungsbeschreibung des Leistungstypes Nr. 01,

Enfgeltberechnung (Anlage 3 LRV),Bauliche und räumlicfie Ausstattung

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