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DVO Regelung Kirchensteuerwesen

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Academic year: 2022

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Verordnung

zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens

im Freistaat Sachsen

Vom 16. Januar 1991

Auf Grund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990, BGBl II S. 1194 wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen verordnet: 1

§ 1

Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten

steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.

§ 2

Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des

Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 1991 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den

Finanzämtern verwaltet werden

Im Bereich der Evangelischen Kirche:

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen 2 Im Bereich der Katholischen Kirche:

Bistum Dresden-Meißen

Apostolische Administratur Görlitz Bischöfliches Amt Magdeburg

Einleitung geändert durch Verordnung vom 30. März 1992 (SächsGVBl. S. 169)

Anlage zu § 1 Nummer 1 Buchstaben d und e neu eingefügt durch Verordnung vom 30. März 1992 (SächsGVBl. S. 169)

Änderungsvorschriften

DVO Regelung Kirchensteuerwesen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 30.03.1992 Seite 1 von 2

(2)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen

vom 30. März 1992 (SächsGVBl. S. 169)

DVO Regelung Kirchensteuerwesen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 30.03.1992 Seite 2 von 2

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