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Verpflichtung zur Wiederherstellung eines öffentlichen Feldwegs

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Academic year: 2022

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VG Bayreuth, Urteil v. 24.07.2018 – B 1 K 16.149 Titel:

Verpflichtung zur Wiederherstellung eines öffentlichen Feldwegs Normenketten:

VwGO § 42 Abs. 2

BGB § 2038 Abs. 1, § 2039 S. 1, § 2040

BayStrWG Art. 10, Art. 54 Abs. 1 S. 2, Art. 53 Nr. 1 Leitsätze:

1. Bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Beachtung der Einhaltung der Widmung eines Weges handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, für welche eine Stimmenmehrheit der Miterben erforderlich ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einem Fall der Notgeschäftsführung (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) handelt es sich nur um solche Verwaltungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind; darunter ist zu verstehen, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands notwendig ist; nicht

ausreichend ist die bloße Nützlichkeit der Maßnahme. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Frage, ob ein Weg nicht mehr gewidmete Grundstücksflächen in Anspruch nimmt, ist notwendiger erster Schritt für die Frage, ob das Grundstück beeinträchtigt ist, wofür zunächst erforderlich wäre, dass das Grundstück vermessen wird, um feststellen zu können, ob eine Beeinträchtigung überhaupt vorliegt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

4. Nur wo ein Anspruch nach Entstehung, Inhalt und Umfang nicht mehr von rechtlichen

Gläubigerhandlungen, insbesondere Ermessensentscheidungen, abhängt, wo es also lediglich um die Aktualisierung der bestehenden Herrschaftslage geht, lässt sich ein alleiniges Handeln eines einzelnen Miterben vertreten und als Ausnahme vom Grundsatz der gemeinschaftlichen

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 2038 Abs. 1 BGB, § 2040 BGB) rechtfertigen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Unzulässigkeit der Klage, Kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft eines Miterben für die

Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs, da andere Miterben der Klage widersprochen haben, Vermessung eines Grundstücks bei ungeteilter Erbengemeinschaft nur mit Zustimmung der Mehrheit der Erben möglich, Anlieger, Erbengemeinschaft, Miterben, Folgenbeseitigungsanspruch, Notgeschäftsführung, Anfahrbarkeit, Nachlass, Widmung, gesetzlichen Prozessstandschaft, Feldweg

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 11.03.2020 – 8 ZB 18.2397 Fundstelle:

BeckRS 2018, 51215  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, einen öffentlichen Feldweg so wiederherzustellen, dass er nicht gewidmete Grundstücksflächen nicht in Anspruch nimmt sowie die Anfahrbarkeit der Grundstücksfläche Fl.Nr. … der Gemarkung … gegeben ist.

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Der Kläger ist Miterbe einer Erbengemeinschaft, die das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … im Gesamthandseigentum hält. Das Grundstück grenzt an den Feldweg Fl.Nr. … der Gemarkung … an. Der Weg ist als öffentlicher Feld- und Waldweg unter der laufenden Nr. … im Straßen- und

Wegebestandsverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Es handelt sich um einen nicht öffentlich ausgebauten Feldweg. Als Straßenbaulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Flurstücknummern eingetragen.

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Der Kläger rügte beim Landratsamt …, dass der öffentliche Feldweg bei Ausbesserungsarbeiten verbreitert worden sei und nicht gewidmete Grundstücksflächen in Anspruch nehme. Verursacher sei die Baumschule

… Mit Schreiben vom 4. April 2014 wandte sich die Verwaltungsgemeinschaft … an die Baumschule … Es sei angezeigt worden, dass der Weg aus den Vermessungslinien heraus laufe, der Weg durch

Instandsetzungsmaßnahmen in seinem Niveau zu hoch sei, der angrenzende Feldbesitzer (Kläger) nicht mehr ordentlich zu seinen Äckern fahren könne und der Graben entlang des Weges im vorderen Bereich eingedrückt sei.

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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. August 2014 wandte sich der Kläger an die Gemeinde … Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger sein Grundstück nicht mehr direkt befahren könne, sondern nur über ein benachbartes Grundstück, für welches er kein Wegerecht habe. Die Gemeinde wurde um

Abhilfemaßnahmen gebeten.

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Die Beklagte schrieb die Anlieger des öffentlichen Feldwegs mit Schreiben vom 23. September 2014 an und wies darauf hin, dass sie nicht Straßenbaulastträger, sondern nur Straßenbaubehörde sei. In dieser

Funktion könne sie zwar Anordnungen aussprechen, aber keine Baumaßnahmen ohne Zustimmung der Eigentümer einleiten. Der Feldweg sei im Lageplan mit 2,50 m eingemessen, derzeit sei er stellenweise 3,0 m breit. Das Ackergrundstück des Klägers liege laut dessen Angabe 30 bis 40 cm tiefer. Die Beklagte wies die Eigentümer darauf hin, dass sie als Baulastträger selbst den Weg in nutzbarem Zustand erhalten und in dem eingemessenen Kataster halten müssten. Diesbezüglich seien die Rückbauarbeiten der Beklagten bis zum 23. Oktober 2014 mitzuteilen.

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Da hierauf keine Rückmeldung durch die Eigentümer erfolgte, wandte sich die Verwaltungsgemeinschaft … mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 an die … und bat um Rückbau des Feldwegs im Bereich der Fl.Nr.

… auf sein ursprüngliches Niveau und seine ursprüngliche Breite.

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Dies wurde von der … mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass von ihrer Seite in den letzten 50 Jahren keine Veränderungen an dem Weg vorgenommen worden seien.

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Mit Schreiben vom 17. März 2015 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die … ohne Absprache mit den anderen Eigentümern weiter Veränderungen des Weges vornehme und dass die Angaben im

Schreiben vom 29. Dezember 2014 nicht zuträfen.

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Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte das Landratsamt … der Beklagten folgende Rechtsansichten mit:

Die Beklagte handele hier als Straßenbaubehörde nach Art. 10 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Beim … handele es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Die Straßenbaulast würden die Anlieger tragen. Die Gemeinde sei als Straßenbaubehörde dafür verantwortlich, dass der öffentliche Feldweg keine nicht gewidmeten Flächen in Anspruch nehme (BayVGH, U.v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349). Für die Verlagerung einer gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche in ein nicht gewidmetes Privatgrundstück trage die

Straßenbaubehörde die Verantwortung. Dies unterfalle nicht der Straßenbaulast der Beteiligten. Anders sei die Frage zu bewerten, ob der Weg nunmehr ertüchtigt werden müsse. Für eine Neuanlegung des Weges auf der Widmungsfläche seien die Anlieger für Unterhaltungsmaßnahmen heranzuziehen.

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Der Kläger ließ durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vortragen, dass er zwar keine Lichtbilder habe, die die Veränderung des Weges durch die … bewiesen. Durch einen Vergleich einer älteren Flurkarte mit einem aktuellen Auszug aus Google könne aber bewiesen werden, dass eine

Abwegung in nördlicher Richtung stattgefunden habe. Durch Bildmaterial könne gezeigt werden, dass der Weg durch die … mit Sattelschleppern befahren werde.

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Mit Schreiben vom 24. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 2. März 2016, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage erheben und stellte zuletzt den Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, den öffentlichen Feldweg Fl.Nr. … der Gemarkung … so wiederherzustellen, dass dieser keine nicht gewidmeten Grundstückflächen in Anspruch nimmt sowie die Anfahrbarkeit der anliegenden Grundstücksflächen, insbesondere im Bereich der Fl.Nr. … der Gemarkung … gegeben ist.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Weg durch Anlieger verbreitert und erhöht worden sei und sich nicht mehr auf der gewidmeten Verkehrsfläche befinde, sondern Teile seines Grundstücks in Anspruch nehme. Die Beklagte sei als Straßenbaubehörde verantwortlich, dass sich ein nicht ausgebauter öffentlicher Feldweg im Rahmen der Widmung halte. Der Folgenbeseitigungsanspruch richte sich daher gegen die Beklagte und nicht gegen die Straßenbaulastträger (beteiligte Grundstückseigentümer).

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Mit Schreiben vom 21. März 2016 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird mit Schreiben vom 3. Mai 2016 ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass der Kläger sein Grundstück nur über ein Nachbargrundstück befahren könne. Wie in dem in der Akte befindlichen Foto ersichtlich, habe das Grundstück an der Ostseite eine Zufahrt. Die Behauptungen des Klägers, dass der Weg durch die Baumschule … erhöht worden sei, werde bestritten. Belastbares Beweismaterial hierfür sei vom Kläger nicht vorgelegt worden. Es sei nicht erkennbar, dass das Grundstück des Klägers in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt sei. Es sei durch die Rechtsprechung bislang nicht geklärt, dass ein einklagbares Recht auf Rückverlegung eines verlegten Weges auf ein gewidmetes Grundstück bestehe (BayVGH, B.v. 17.03.2004 - 8 ZB 03.1456 - juris Rn. 9). Es stehe nicht gesichert fest, dass die … tatsächlich das Grundstück Fl.Nr. … in Anspruch nehme.

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Der Kläger ließ mit Schreiben vom 24. April 2017 darauf hinweisen, dass er einen Überbau mit einer Breite von 0,5 m auf seinem Grundstück nicht dulden müsse. Hierbei sei es egal, wer den Weg verbreitert habe, da die Beklagte dafür hafte. Die beigefügten Lichtbilder belegten, dass der Weg in den letzten Jahren ausgebaut worden sei, da der Zustand ansonsten nicht so gut wäre.

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Hierauf ließ die Beklagte erwidern, dass sie sich an alle Anlieger gewandt habe. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Da alle Beteiligte mit dem Zustand einverstanden seien, sehe sie als Aufsichtsbehörde keine Veranlassung einzuschreiten. Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht ersichtlich.

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Die Berichterstatterin nahm das Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … und den Feldweg Fl.Nr. … am 11.

Juli 2018 in Augenschein. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juli 2018 ließ der Kläger ausführen, dass er als Miterbe Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen könne (aktive

Prozessstandschaft). Dies berechtige den Miterben, im Aktivprozess zum Nachlass gehörende Ansprüche, d.h. auch Folgenbeseitigungsansprüche, im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, also nicht in Vertretung der Miterben und auch ohne deren Mitwirkung. Eine Vermessung des Weges im Rahmen eines Gutachtens sei nur auf die Grundstücksfläche des Klägers zu beschränken, da er den Folgenbeseitigungsanspruch nur betreffend des Grundstücks der Erbengemeinschaft geltend mache.

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Hierauf ließ die Beklagte durch Schriftsatz vom 20. Juli 2018 ausführen, dass die Miterbengemeinschaft aus 6 Gesamthandseigentümern bestehe. Aus § 2039 Satz 1 BGB ergebe sich, dass bei Ansprüchen nur Leistung an alle Erben verlangt werden könne, nicht aber Leistung an sich. Auch § 2038 Abs. 1 BGB ordne das Verwaltungsrecht den Erben nur gemeinschaftlich zu. Die Miterben … und … hätten am 12. Juli 2018 zu Protokoll bei der Beklagten erklärt, dass sie mit dem Vorgehen des Klägers nicht einverstanden seien und keine Veränderung an dem streitgegenständlichen Weg wünschten. Die Erklärungen wurden in der Anlage beigefügt. Der Kläger müsse deshalb zunächst unter Berücksichtigung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGBB die Miterben auf Mitwirkung in Anspruch nehmen. Ein Fall der Notgeschäftsführung (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) sei erkennbar nicht gegeben. Es werde darauf hingewiesen, dass die Grenzen des Grundstücks der Erbengemeinschaft nicht festgestellt seien, da diese im Katasterplan gestrichelt dargestellt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 88 VwGO im klägerischen Interesse als allgemeine Leistungsklage zu qualifizierende Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch nicht alleine geltend machen kann.

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Ein Fall der einfachen Streitgenossenschaft in Form der Rechtsgemeinschaft (§ 59 Alt. 1 ZPO) liegt hier nicht vor. Dies wäre bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft gem. § 2032 BGB nur anzunehmen, wenn es den einzelnen Miterben nach §§ 2038, 2039 BGB gestattet ist, im eigenen Namen allein für den Nachlass zu handeln. So gewähren § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB und § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der Miterben unabhängiges Sonderrecht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu.

Gemäß § 2038 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 743, 745, 746 und 748 BGB Anwendung. Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses umfasst alle Maßnahmen zu seiner Verwahrung,

tatsächlichen und rechtlichen Erhaltung, Sicherung und Vermehrung sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten. Entscheidungen zu Maßnahmen der laufenden Verwaltung, die das Gesetz als ordnungsmäßige bezeichnet, können die Miterben mit Stimmenmehrheit treffen (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB). Für dringliche Maßnahmen hat jeder Miterbe alleinige Entscheidungskompetenz durch ein Notverwaltungsrecht gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (zum Ganzen Weidlich in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 2038 Rn. 4 ff.).

24

Bei der hier vorliegenden Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Beachtung der Einhaltung der Widmung eines Weges handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen

Verwaltung, für welche Stimmenmehrheit der Miterben erforderlich wäre. Da drei der sechs Miterben gegen die Maßnahme sind, ist eine Stimmenmehrheit nicht zu erreichen, so dass eine Vertretungsmacht des Klägers für sein Handeln nicht gegeben ist (Weidlich in Palandt, a.a.O. § 2038 Rn. 9).

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Ein Fall der Notgeschäftsführung (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) liegt nicht vor. Hierbei handelt es sich nur um solche Verwaltungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

Darunter ist zu verstehen, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands notwendig ist, nicht ausreichend ist die bloße Nützlichkeit der Maßnahme (Weidlich in Palandt, a.a.O. § 2038 Rn. 11). Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestehen Bautätigkeiten an dem Weg seit dem

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Jahr 2003 und werden jedes Jahr fortgeführt. Eine notwendige Sicherungsmaßnahme infolge Dringlichkeit für einen seit Jahren bestehenden Zustand besteht somit nicht. Die Maßnahme wäre auch nicht für die Erhaltung des Gegenstands, also des Grundstücks notwendig, da sich dessen Grenzen aus dem Grundbuch und der Möglichkeit der Vermessung des Grundstücks ergeben.

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Zudem wurde das Grundstück von der Erbengemeinschaft bislang nicht vermessen, drei der sechs Miterben sind sogar gegen eine Vermessung des Grundstücks. Die Frage, ob ein Weg nicht mehr gewidmete Grundstücksflächen in Anspruch nimmt, ist notwendiger erster Schritt für die Frage, ob das Grundstück beeinträchtigt ist. Dafür wäre zunächst erforderlich, dass das Grundstück vermessen wird, um feststellen zu können, ob eine Beeinträchtigung überhaupt vorliegt. Eine Vermessung kann nach Vortrag der Bevollmächtigten gegenüber der Gemeinde (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2018 - Blatt 91 der Gerichtsakte) nur von den Miteigentümern gemeinsam beantragt werden. Dies entspricht auch den Regeln der §§ 2038 ff. BGB, da eine Vermessung weder Notgeschäftsführung noch Geltendmachung einer Nachlassforderung (§ 2039 BGB) ist. Stünde dem Kläger das Recht zu, alleine eine Leistungsklage hinsichtlich eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu erheben, so könnte er unter Umgehung der Grundsätze der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses eine Vermessung des Grundstücks entgegen dem

geäußerten Willen der Erbengemeinschaft erreichen, indem er über den Amtsermittlungsgrundsatz des Verwaltungsgerichts eine Vermessung des Grundstücks erzwingen könnte. (Die Kammer wäre wohl gehalten, von Amts wegen - entgegen dem erklärten Willen anderer Miterben - das Grundstück vermessen zu lassen, um eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Verlauf des Weges feststellen zu können.) Dies zeigt, dass es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs um keine Notgeschäftsführung handeln kann.

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Aus demselben Grund kommt auch die Geltendmachung allein durch den Kläger über § 2039 BGB nicht in Betracht. Der Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs vorgeschaltet ist die Feststellung der Beeinträchtigung des Eigentums des Grundstücks der Erbengemeinschaft. Hierbei ist die Vermessung des Grundstücks erforderlich, da nur so festgestellt werden kann, ob der Weg über die Widmung hinaus klägerische Grundstücksflächen in Anspruch nimmt. Bei dieser Vermessung handelt es sich nicht um einen Anspruch, weshalb eine Vermessung nur gemeinschaftlich durchgesetzt werden kann. Wie oben dargelegt, kann nicht über den Umweg eines behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs der Grundsatz der

gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses umgangen werden, wenn für die Durchsetzung des Anspruchs erst noch andere Schritte (wie eine vorherige Vermessung des Grundstücks) erforderlich sind und damit der Umfang der Rechtsbeeinträchtigung vom Kläger erst im Vorfeld zu klären ist. § 2039 BGB setzt voraus, dass ein Anspruch zum Nachlass gehört, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Nur wo ein Anspruch nach Entstehung, Inhalt und Umfang nicht mehr von rechtlichen Gläubigerhandlungen, insbesondere Ermessensentscheidungen, abhängt, wo es also lediglich um die Aktualisierung der bestehenden Herrschaftslage geht, lässt sich ein alleiniges Handeln eines einzelnen Miterben vertreten und als Ausnahme vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 2038 Abs. 1, § 2040 BGB) rechtfertigen (Gergen in Münchener Kommentar, 7.

Auflage 2017, § 2039 BGB Rn. 2, beck-online). Durch das Erfordernis der vorherigen Vermessung wäre aber gerade noch ein Handeln der Erbengemeinschaft erforderlich, das wie sich im vorliegenden Fall durch den Widerspruch dreier Miterben zeigt, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.

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Die Klage wäre selbst bei Anwendung von § 2039 BGB wegen Missbrauchs der Prozessführungsbefugnis unzulässig. Auf Grund des ausdrücklichen Widerspruchs dreier Erben stellt die Klageerhebung durch den Kläger allein eine unzulässige Rechtsausübung dar. Widersprechen die Miterben der Klageerhebung, liegt ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (OLG Frankfurt, B.v. 23.03.2012 - 19 W 2/12 - juris unter Berufung auf BGH, U.v. 11.01.1966, V ZR 160/65 - juris und Palandt/Weidlich, 71. Aufl., BGB, § 2039 Rn. 10).

29

Da der Kläger nur auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft klagebefugt wäre und ein solcher nicht vorliegt, ist eine gesetzliche Prozessstandschaft nicht gegeben und die Klage unzulässig (Kintz in BeckOK, VwGO, § 64 Rn. 12-13, beck-online mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO schränkt den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in zweierlei

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Hinsicht ein. Zum einen bindet § 42 Abs. 2 VwGO den Rechtsschutz an das subjektive Recht

(Klagebefugnis). Zum anderen muss der Kläger dieses Recht als sein eigenes Recht geltend machen (vgl.

Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71). Letzteres betrifft die aktive

Prozessführungsbefugnis, also die Berechtigung des Klägers, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Dies schließt zum einen Klagen aus, in denen sich der Kläger auf subjektive Rechte Dritter beruft und zum anderen schließt dies aus, Rechte alleine (prozessual) geltend zu machen, über die er nur zusammen mit anderen verfügungsberechtigt ist, die also nicht dem Einzelnen, sondern nur einer Gemeinschaft zustehen. § 42 Abs. 2 VwGO schließt es aus, Rechte geltend zu machen, über die der Kläger nicht alleine, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen, z.B. Erbengemeinschaft verfügen kann (VG Würzburg, U.v. 02.02.2017 - W 5 K 15.1172 - juris Rn. 22).

II.

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Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage, wäre die Klage aber auch teilweise unbegründet. Ein Anspruch, wie er im Antrag geltend gemacht wird, die Beklagte zu verpflichten, den öffentlichen Feldweg Fl.Nr. … der Gemarkung … so wiederherzustellen, dass dieser keine nicht gewidmeten Grundstückflächen in Anspruch nimmt sowie die Anfahrbarkeit der anliegenden Grundstücksflächen, insbesondere im Bereich der Fl.Nr. … der Gemarkung … gegeben ist, besteht nicht. Für den gestellten Klageantrag, dass die Anfahrbarkeit des Grundstücks hergestellt wird, ist die Gemeinde nicht passiv legitimiert. Der Folgenbeseitigungsanspruch betrifft nur den Anspruch auf Beseitigung des Weges vom klägerischen Grundstück (BayVGH, U.v.

15.09.1999 - 8 B 97.1349 - juris), nicht aber auf Herstellung der Anfahrbarkeit des Grundstücks. Bei dem verfahrensgegenständlichen Weg handelt es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG. Für die begehrte Instandsetzung eines solchen Wegs ist die beklagte Gemeinde nicht zuständig. Denn gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG sind Träger der

Straßenbaulast für derartige Wege nicht die Gemeinden, sondern die Beteiligten, also diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (BayVGH, B.v. 17.03.2004 - 8 ZB 03.1456 - juris Rn. 7).

III.

31

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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