• Keine Ergebnisse gefunden

BASISWISSEN: Maßregelvollzug. Cornelia Schaumburg

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BASISWISSEN: Maßregelvollzug. Cornelia Schaumburg"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BASISWISSEN:

Maßregel v o llzug

Cornelia Schaumburg : stellt in konzentrierter und strukturierter Form zentrale Themen der psychiatrischen Arbeit dar. Die Autorinnen und Autoren verfügen über lang jährige Erfahrungen in dem von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfeld.

Die Reihe vermittelt Auszubildenden, Berufsanfängern und Quereinsteigern nicht nur einen theoretischen Grundstock, sondern gibt praktische Tipps für den Umgang mit bestimmten Klientengruppen sowie für die Arbeit in speziellen Berufsfeldern.

Ewald Rahn

: Umgang mit Borderline-Patienten ISBN 3-88414-497-8

Dirk R. Schwoon

: Umgang mit alkoholabhängigen Patienten ISBN 3-88414-367-0

Tilman Steinert

: Umgang mit Gewalt in der Psychiatrie ISBN: 3-88414-457-2

Rolf Marschner

: Rechtliche Grundlagen für die Arbeit in psychiatrischen Einrichtungen ISBN: 3-88414-468-8

BASISWISSEN

BASISWISSEN BASISWISSEN BASISWISSEN BASISWISSEN

Seite 32 Beim Schriftverkehr immer das vollständige Aktenzeichen angeben.

Seite 43 Mit dem Gutachten wird eine bestimmte Person beauftragt. Es kann nur mit Zustimmung

des Auftraggebers delegiert werden.

Seite 44 Fragestellung des Gutachtens ggf.

durch Rückfragen konkretisieren.

Seite 60 Die in den Maßregelvollzug aufzu- nehmenden Patienten werden als gefährlich eingestuft. Neu aufgenommene Patienten verhalten sich aber zu nächst meist zurückhaltend.

Seite 71 In der therapeutischen Beziehung ist eine konsequente Haltung notwendig. Das Behandlungs-

team muss in kritischen Fragen Einigkeit herstellen.

Seite 91 Die Dokumentation ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Sie ermöglicht einen Überblick über die Entwicklung des Patienten und über besondere Vorkommnisse. Sie ist regelmäßig

zu führen.

Seite 95 Lockerungen sind keine Belohnungen, sondern Test- und Trainingsmöglichkeiten für

ein neues Sozialverhalten.

Seite 115 Schon weit vor der Entlassung sollten sich die therapeutischen Ge sprä che mit der Entwicklung einer Zukunftsperspektive befassen

(1. Phase).

Seite 116 Vor der Entlassung sind weitere Vorbereitungen außerhalb der Einrichtungen notwendig, etwa Wohnungssuche und

Ämterbesuche (2. Phase).

MERKE MERKE

MERKE MERKE MERKE MERKE MERKE MERKE MERKE

Cornelia Schaumburg

ISBN978-388414-496-1

Maßregelvollzug

BASISWISSEN:

d d

d d d

d

d

d

d

d Der Maßregelvollzug hatte immer die Doppel- funktion der Sicherung der Allgemeinheit und der individuellen Besserung. Seite 18

d Die Maßregelvollzugseinrichtung sollte laufende Fristen mit über wachen. Seite 22

d Maßregelvollzugseinrichtungen sind keine

»Verfahrensbeteiligten«. Es ist aber sinnvoll und manchmal (bei Stellungnahmen) auch Pflicht, dass sie fachliche Anregungen geben. Seite 27

MERKE MERKE MERKE

Arbeit im Maßregelvollzug – das stellt höchste Anforde - rungen an die dort Tätigen:

die therapeutische Arbeit soll (nach)sozialisierend auf die Untergebrachten wirken, gleichzeitig muss auch die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet sein.

Die Autorin beschreibt nicht nur die täglichen Aufgaben und Probleme der Mit arbeiter, sondern vermittelt auch kenntnisreich die gesetz lichen Grundlagen für den Maß - regel vollzug, beleuchtet die Zusammen arbeit zwischen Maß regel vollzugs - einrichtungen und

juris tischen Institu tionen und schafft so das Verständnis für die Rahmen bedingungen der jeweils anderen Seite.

496_Maßregel-Umsch:Maß. cmyk 29.10.2009 15:52 Uhr Seite 1

(2)

BASISWISSEN:

Maßregel v o llzug

Cornelia Schaumburg : stellt in konzentrierter und strukturierter Form zentrale Themen der psychiatrischen Arbeit dar. Die Autorinnen und Autoren verfügen über lang jährige Erfahrungen in dem von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfeld.

Die Reihe vermittelt Auszubildenden, Berufsanfängern und Quereinsteigern nicht nur einen theoretischen Grundstock, sondern gibt praktische Tipps für den Umgang mit bestimmten Klientengruppen sowie für die Arbeit in speziellen Berufsfeldern.

Ewald Rahn

: Umgang mit Borderline-Patienten ISBN 3-88414-497-8

Dirk R. Schwoon

: Umgang mit alkoholabhängigen Patienten ISBN 3-88414-367-0

Tilman Steinert

: Umgang mit Gewalt in der Psychiatrie ISBN: 3-88414-457-2

Rolf Marschner

: Rechtliche Grundlagen für die Arbeit in psychiatrischen Einrichtungen ISBN: 3-88414-468-8

BASISWISSEN

BASISWISSEN BASISWISSEN BASISWISSEN BASISWISSEN

Seite 32 Beim Schriftverkehr immer das vollständige Aktenzeichen angeben.

Seite 43 Mit dem Gutachten wird eine bestimmte Person beauftragt. Es kann nur mit Zustimmung

des Auftraggebers delegiert werden.

Seite 44 Fragestellung des Gutachtens ggf.

durch Rückfragen konkretisieren.

Seite 60 Die in den Maßregelvollzug aufzu- nehmenden Patienten werden als gefährlich eingestuft. Neu aufgenommene Patienten verhalten sich aber zu nächst meist zurückhaltend.

Seite 71 In der therapeutischen Beziehung ist eine konsequente Haltung notwendig. Das Behandlungs-

team muss in kritischen Fragen Einigkeit herstellen.

Seite 91 Die Dokumentation ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Sie ermöglicht einen Überblick über die Entwicklung des Patienten und über besondere Vorkommnisse. Sie ist regelmäßig

zu führen.

Seite 95 Lockerungen sind keine Belohnungen, sondern Test- und Trainingsmöglichkeiten für

ein neues Sozialverhalten.

Seite 115 Schon weit vor der Entlassung sollten sich die therapeutischen Ge sprä che mit der Entwicklung einer Zukunftsperspektive befassen

(1. Phase).

Seite 116 Vor der Entlassung sind weitere Vorbereitungen außerhalb der Einrichtungen notwendig, etwa Wohnungssuche und

Ämterbesuche (2. Phase).

MERKE MERKE

MERKE MERKE MERKE MERKE MERKE MERKE MERKE

Cornelia Schaumburg

ISBN978-388414-496-1

Maßregelvollzug

BASISWISSEN:

d d

d d d

d

d

d

d

d Der Maßregelvollzug hatte immer die Doppel- funktion der Sicherung der Allgemeinheit und der individuellen Besserung. Seite 18

d Die Maßregelvollzugseinrichtung sollte laufende Fristen mit über wachen. Seite 22

d Maßregelvollzugseinrichtungen sind keine

»Verfahrensbeteiligten«. Es ist aber sinnvoll und manchmal (bei Stellungnahmen) auch Pflicht, dass sie fachliche Anregungen geben. Seite 27

MERKE MERKE MERKE

Arbeit im Maßregelvollzug – das stellt höchste Anforde - rungen an die dort Tätigen:

die therapeutische Arbeit soll (nach)sozialisierend auf die Untergebrachten wirken, gleichzeitig muss auch die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet sein.

Die Autorin beschreibt nicht nur die täglichen Aufgaben und Probleme der Mit arbeiter, sondern vermittelt auch kenntnisreich die gesetz lichen Grundlagen für den Maß - regel vollzug, beleuchtet die Zusammen arbeit zwischen Maß regel vollzugs - einrichtungen und

juris tischen Institu tionen und schafft so das Verständnis für die Rahmen bedingungen der jeweils anderen Seite.

496_Maßregel-Umsch:Maß. cmyk 29.10.2009 15:52 Uhr Seite 1

(3)

BASISWISSEN

: Maßregelvollzug

(4)

Dr. Cornelia Schaumburg, Jahrgang 1947, Studium der Psychologie in Marburg und Heidelberg, Promotion in Human- biologie in Ulm. Langjährige Berufstätigkeit in den Landes - krankenhäusern Zwiefalten und Großschweidnitz, davon viele Jahre im Maßregelvollzug, zuletzt als Bereichsleiterin. Sie ist Fachpsychologin für Rechtspsychologie und inzwischen freiberuflich tätig als forensische Sachverständige.

(5)

BASISWISSEN Cornelia Schaumburg

Unter juristischer Beratung von Heinz G. Tritschler

: Maßregelvollzug

(6)

Die Reihe Basiswissenwird herausgegeben von:

Michaela Amering, Ilse Eichenbrenner, Hiltrud Kruckenberg, Michael Eink, Klaus Obert und Wulf Rössler

Schaumburg, Cornelia Basiswissen: Maßregelvollzug Basiswissen 1

1. Auflage der Neuausgabe von 2010 ISBN 978-3-88414-496-1

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation

in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© Psychiatrie-Verlag, Bonn 2010

Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf ohne

Zustimmung des Verlages vervielfältigt, digitalisiert oder verbreitet werden.

Manuskriptberatung: Clemens Cording Lektorat: Uwe Britten, textprojekte, Geisfeld

Umschlaggestaltung, Umschlagfoto, Typografie und Satz: Iga Bielejec, Nierstein Druck und Bindung: Kessler Druck + Medien, Bobingen

Weitere Bücher der Reihe Basiswissenfinden Sie im Internet:

www.psychiatrie-verlag.de

In memoriam Dr. Christian Frey (1947 – 2001)

(7)

7 Vorbemerkung

9 Was ist eigentlich eine »Maßregel«?

9 Bundesrechtliche Grundlagen 13 Länderrechtliche Grundlagen

18 Der Maßregelvollzug im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

18 Zur Geschichte der Maßregeln und des Maßregelvollzugs 21 Organisation und Aufgaben von Staatsanwaltschaften 23 Aufbau und Aufgaben von Gerichten

27 Die Maßregelvollzugseinrichtungen

31 Kooperation zwischen Justizorganen und Maßregelvollzug

36 Wie gelangt ein Straftäter in den Maßregelvollzug?

36 Das Ermittlungsverfahren 39 Das Verfahren vor Gericht 42 Die psychiatrische Begutachtung 42 Das schriftliche Gutachten 49 Das mündliche Gutachten 51 Inhaltliche Aspekte

55 Der Übergang in den Maßregelvollzug

58 Die Unterbringung im Maßregelvollzug

58 Die Aufnahme in den Maßregelvollzug

61 Bauliche und organisatorische Voraussetzungen 66 Die Patienten

68 Patienten mit lebenslanger Freiheitsstrafe

69 Ausländische Patienten mit Ausweisungsverfügung

(8)

70 Das Behandlungsteam

74 Schutz- und Fürsorgemaßnahmen 77 Burnout-Syndrom

78 Enge Beziehungen zwischen Mitarbeitern und Patienten 79 Dienstaufsichtsbeschwerde oder Anzeige

81 Die Behandlung im Maßregelvollzug

81 Allgemeine Grundsätze 87 Krisensituationen

87 Alkohol- oder Drogenkonsum im Maßregelvollzug 88 Geiselnahme, Feuer, Bombendrohung

89 Suizidalität 90 Tod eines Patienten

91 Die Dokumentation der Behandlung

94 Lockerungen

94 Was sind Lockerungen?

97 Das praktische Vorgehen 102 Entweichungen

103 Neue Straftaten während Lockerungen oder Entweichungen

105 Die Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer

108 Der Umgang mit dem sozialen Umfeld

114 Wie wird der Maßregelvollzug abgeschlossen?

114 Die Vorbereitung der Entlassung 120 Die Entlassungsprognose 124 Die Möglichkeiten der Entlassung 130 Die Unterbrechung des Maßregelvollzugs 132 Die Bewährungszeit

137 Ausgewählte Literatur

(9)

7

Vorbemerkung

Beim ersten Erscheinen dieses Buches 2003hatte ich noch gehofft, dass die damals zu beobachtende, nicht selten antitherapeutisch wirkende Ent- wicklung im Maßregelvollzug hin zu einer extremen Betonung der Sicher- heit vor allem aktuellen Vorkommnissen geschuldet sei und sich im Lauf der Zeit wieder abschwächen werde. Inzwischen ist deutlich geworden, dass sich das Bedürfnis nach Sicherheit – auf fast allen Gebieten und gegenüber Straftätern ganz besonders – in der Bevölkerung verfestigt und die Politik entsprechend beeinflusst hat. Sowohl Mitarbeiter als auch Pa- tienten im Maßregelvollzug werden also in Zukunft mit dieser Gegeben- heit leben müssen. Das Ergebnis sind eine erhebliche Verlängerung der Verweildauer und – daraus resultierend – eine massive Erhöhung der Zahl der Untergebrachten.

Es gibt im Umfeld des Maßregelvollzugs aber auch einige positive Ent- wicklungen, so etwa die Möglichkeit, dass bereits entlassene Patienten in Krisensituationen vorübergehend wieder in die Behandlung ihrer ver- trauten Therapeutinnen und Therapeuten zurückkehren können, und der Fortschritt beim Aufbau spezieller forensischer Ambulanzen.

Was geblieben ist: Ich möchte mit diesem Buch Mitarbeiter aller Berufs- gruppen im Maßregelvollzug ansprechen, allerdings mehr die Neulinge als die »alten Hasen«. Außerdem wende ich mich an Ärzte und Psycholo- gen, die die Zertifizierung in »Forensischer Psychiatrie« oder »Rechtspsy- chologie« anstreben und sich in diesem Rahmen mit dem Maßregelvoll- zug auseinandersetzen möchten und müssen. In Teilen ist das Buch sicher auch interessant für Juristen, die sich über die Praxis des Maßregelvollzugs informieren wollen.

Ich versuche einerseits, die gesetzlichen Grundlagen für den Maßregel- vollzug zu vermitteln, was allerdings die Beschäftigung mit den Gesetzes-

(10)

texten im Original nicht ersetzt. Andererseits schildere ich die täglichen Aufgaben und Probleme. Ganz besonderen Wert lege ich auf die Zu- sammenarbeit zwischen Maßregelvollzugseinrichtungen und juristischen Institutionen und das Verständnis für die Rahmenbedingungen der je- weils anderen Seite. Manche Informationen tauchen im vorliegenden Buch mehrfach auf – diese Wiederholungen sind gewollt, sowohl um das entsprechende Wissen zu festigen als auch um die vielfältige Verzahnung zwischen den juristischen Bestimmungen und Abläufen sowie der Be- handlung im Maßregelvollzug deutlich zu machen.

Cornelia Schaumburg

8

(11)

Was ist eigentlich eine »Maßregel«?

Bundesrechtliche Grundlagen

Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind im Strafgesetzbuch (StGB) verankert und gehören zu den Rechtsfolgen, die eine Straftat nach sich ziehen kann. Andere – in der Allgemeinheit bekanntere – Rechtsfol- gen einer Straftat sind Freiheitsstrafen oder Geldstrafen. Vor allem Frei- heitsstrafen werden nicht selten im Urteil neben einer Maßregel verhängt.

Im Maßregelvollzug werden dafür die Ausdrücke »Parallelstrafe« oder

»Begleitstrafe« verwendet.

Bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung, die sich in den Paragra- fen 61 bis 72 StGBfinden, ist grundsätzlich zwischen freiheitsentziehenden und nicht freiheitsentziehenden zu unterscheiden. Zu den nicht freiheits- entziehenden Maßregeln gehört zum Beispiel die Entziehung der Fahrer- laubnis. Freiheitsentziehende Maßregeln sind die Unterbringung in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung (§ 66 StGB). Wenn im Alltag von Maßregeln und Maß- regelvollzug die Rede ist, sind damit in aller Regel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt gemeint. Diese beiden Maßregeln können nach dem Ju- gendgerichtsgesetz (JGG) bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen auch bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsen- den angeordnet werden (§ 7JGG).

Wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass es in der Ge- richtsverhandlung zur Anordnung einer Unterbringung in einem psychi- atrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kommen wird, kann nach § 126 a der Strafprozessordnung (StPO) auch schon vorher

9

(12)

durch einen Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in der entsprechenden Einrichtung angeordnet werden, sofern die öffentliche Sicherheit das erfordert, also anstelle von Untersuchungshaft.

Als Ziel für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus legt

§ 136 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) fest, dass der Untergebrachte ge- heilt oder sein Zustand so weit gebessert werden soll, dass er nicht mehr gefährlich ist. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist in

§ 137 StVollzG formuliert, dass der Untergebrachte von seinem Hang ge- heilt und die zugrunde liegende Fehlhaltung behoben werden soll.

dNach dem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt geht von dem Behandelten keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit aus.

Da die genannten Maßregeln ein »Sonderopfer« des Betroffenen zuguns - ten der Gesellschaft darstellen und der damit verbundene Freiheitsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in ihre persönlichen Grundrechte bedeu- tet, gilt ganz grundsätzlich, dass alle Entscheidungen bezüglich einer Maßregel wie Anordnung, Beendigung, Widerruf einer Aussetzung u. Ä.

nur von einem Gericht gefällt werden können, nachdem der Betroffene mündlich oder schriftlich Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Bei Ent- scheidungen, die gerade im Maßregelvollzug untergebrachte Patientinnen und Patienten betreffen, gibt auch die Maßregelvollzugseinrichtung eine Stellungnahme ab, muss aber dann die Entscheidung des Gerichts akzep- tieren und umsetzen.

0Dauer der Maßregel Damit die freiheitsentziehende Maßregel nicht

länger als unbedingt nötig vollzogen wird, ist in § 67 e StGBfestgelegt, dass das Gericht in bestimmten Zeiträumen immer wieder zu überprüfen hat, ob der Maßregelvollzug noch fortgesetzt werden muss. Bei nach § 64 StGB Untergebrachten finden diese Überprüfungen spätestens alle sechs Mona- te und bei nach § 63 StGBUntergebrachten spätestens alle zwölf Monate statt. Außerdem legt das Strafgesetzbuch in § 67d StGBdie Höchstfrist für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf zwei Jahre fest.

Z I E L

10

(13)

Wenn allerdings neben einer Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängt wur- de und die Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, wird der Maß- regelvollzug zunächst auf die Freiheitsstrafe angerechnet, im Höchstfall bis zu zwei Dritteln dieser Freiheitsstrafe. Rechnerisch beginnt erst dann die eigentliche Maßregel. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt verlängert sich so die Höchstfrist von zwei Jahren um die Zeitdauer, bis zwei Drittel der Parallelstrafe durch Anrechnung erledigt sind (§ 67 d Abs. 1 StGB). Das ist dann die sogenannte verlängerte Höchstfrist. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Untergebrachte – vor al- lem bei günstigem Behandlungsverlauf – nach Abschluss des Maßregel- vollzugs noch einmal in Strafhaft muss. Damit daraus keine unsinnig langen Behandlungsdauern resultieren, ist jedoch seit 2007 das Gericht ge- halten, bei Begleitstrafen von über drei Jahren einen angemessenen Teil davon vor der Maßregel vollziehen zu lassen (§ 67 Abs. 2 StGB). Die An- rechnung des Maßregelvollzugs auf eine im selben Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe gilt auch für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Für sie gibt es jedoch keine Höchstfrist; sie kann potenziell das ganze Leben andauern. Sie wird aber für erledigt erklärt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Unterbrin- gung unverhältnismäßig ist (§ 67 d Abs. 6 StGB).

0Vollstreckungsreihenfolge Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen,

kann das Gericht bestimmen, dass eine gleichzeitig ausgesprochene Frei- heitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird; grundsätzlich legt das Strafgesetzbuch die Reihenfolge »Maßregel vor Strafe« fest.

Wenn keine Parallelstrafe ausgesprochen oder deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und die Prognose günstig ist, dann kann auch eine Maßregel sofort im Urteil zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67 b StGB). In der Praxis machen die Gerichte aber selten Gebrauch von dieser Möglichkeit. Am ehesten wird so verfahren, wenn eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird, der Verurteilte aber bereits in

11

(14)

der Zeit zwischen Straftat und Gerichtsverhandlung eine Behandlung ab- solviert oder sich zumindest um einen Therapieplatz gekümmert hat, der nach der Gerichtsverhandlung kurzfristig zur Verfügung steht.

Im Normalfall wird die Maßregel nach erfolgreichem Abschluss der Be- handlung zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig tritt Führungsaufsicht ein (§ 67 d Abs. 2 StGB). Die Aussetzung zur Bewährung wird widerrufen, wenn der Betroffene erneut straffällig wird, sich nicht korrekt an die Wei- sungen im Rahmen der Führungsaufsicht hält oder aufgrund seines psy- chischen Zustandes zu der Sorge Anlass gibt, er könne erneut eine schwere Straftat begehen (§ 67 g StGB). Um einen solchen Widerruf möglichst zu verhindern, kann neuerdings als Krisenintervention bei einer akuten Ver- schlechterung des Zustands des Betroffenen die Maßregel befristet auf höchstens drei, allerhöchstens sechs Monate wieder in Vollzug gesetzt werden (§ 67 h StGB). In dringenden Fällen, vor allem bei Gefahr weiterer Straftaten, sind nach § 453 StPOauch sofortige vorläufige Maßnahmen bis hin zum Erlass eines Haftbefehls möglich.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass mehrere Maßregeln einschließlich der Si- cherungsverwahrung nebeneinander angeordnet werden, de facto meist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 72 StGB). In diesem Fall muss das anordnende Gericht die Reihenfolge festlegen, in der die Maßregeln vollzogen werden sollen. Es kann auch dieselbe Maßregel in unterschied- lichen, nacheinander durchgeführten Strafverfahren mehrfach anordnen.

Nur bei mehrfacher Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGBentfal- len dadurch die früheren Anordnungen (§ 67 f StGB). Im Falle eines The- rapieerfolgs ist die gleichzeitige Aussetzung aller angeordneten Maßregeln zur Bewährung möglich.

Kann das Behandlungsziel dadurch besser erreicht werden, ist während der Behandlung ein Wechsel zwischen der Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus und der Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt möglich (§ 67 a StGB), meist nach einer nochmaligen Begutach-

12

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Gemeinde(Ortspolizeibehörde) erhält die Möglichkeit, eng umrissene Bereiche und Zeiten (Bereiche: sog. „Brennpunkte“; Zeiten: z.B. von Freitag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr)

Gesetzentwurf über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz — Bay-MRVG)

In Einzelfällen kann sich die Verlegungszeit von aussichtslosen Patienten in den Regelvollzug erheb- lich verzögern (bis über zwei Jahre), insbesondere, wenn

legenheit, viele der armenischen Kirchenlieder zuhören, welche theils durch ihre Eigenthiimlichlkeit mich anzogen , theils aber besonders dadurch mein Interesse errcgien , dass sie

Bundesumweltminister Trittin versicherte Ende Januar in Berlin in einem Gespräch mit dem GdP- Vorsitzenden Konrad Freiberg und dem im geschäftsführenden Bundesvorstand für Großeinsätze

→ Sofern Bewohner*innen nicht über Geräte verfügen, um das Internet nutzen zu können, sind diese ihnen, insbesondere wenn sie sich in Quarantäne befinden, vorübergehend leihweise

Nach den Erfahrun(en mit dem Amt in Meppen, war ich schon im Vorwe(e auf (roße Probleme (efasst, aber es war dann (anz einfach: Nach intensivem Nachforschen stellte sich heraus,