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64.1   Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 der Landesbauordnung (Stellplatzablösesatzung)

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Stellplatzablösesatzung 64.1 __________________________________________________________________________________________

1 Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die

Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 der Landesbauordnung

(Stellplatzablösesatzung)

in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV NW S. 762) und des § 51 Abs. 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1995 (GV NW S. 218), hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seinen Sitzungen am 26.04.1988, 10.03.1994, 16.12.1999, 20.09.2001, 10.07.2018 und 12.03.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichts- behörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Stadt Bergisch Gladbach auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Her- stellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.

Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.

§ 2

In der Stadt Bergisch Gladbach werden folgende Gebietsteile nach § 51 Abs. 6 BauO NW festgelegt:

Gemeindegebietsteil I

Stadtteil Bergisch Gladbach Hauptstraße vom Driescher Kreuz bis Konrad-Adenauer-Platz und Konrad-Adenauer-Platz bis Odenthaler Straße

Gemeindegebietsteil II

Stadtteil Bensberg Innenkernbereich und Ecke Buddestraße/Kölner Straße

Gemeindegebietsteil III

Stadtteil Refrath Ortskern (Kerngebiet)

Gemeindegebietsteil IV

a) Stadtteil Bergisch Gladbach – sonstiger Innenkernbereich; südwestlich bis zur Eisen- bahntrasse; nördlich bis zum Stadion Paffrather Straße bzw. Odenthaler Straße bis zur Einmündung Jägerstraße; östlich bis zur Einmündung Heiligenstock einschließlich Grundstück Heiligenstock 4, Flurstück 400 sowie den räumlichen Bereich am Bahnhof Bergisch Gladbach, Gemarkung Gladbach, Flur 10, Flurstücke 361 (teilweise), 362, 365 (teilweise), 434, 435, 436 (teilweise), 437, 438, 439, 440 und 441.

(2)

Stellplatzablösesatzung 64.1 __________________________________________________________________________________________

2

b) Stadtteil Heidkamp – Bensberger Straße zwischen Oberheidkamper Straße und Ler- bacher Weg.

c) Stadtteil Bensberg zwischen Kadettenstraße, Engelbertstraße und Am Stockbrunnen.

d) Stadtteil Refrath-Vürfels zwischen Dolmanstraße und Wittenbergstraße sowie Win- gertsheide zwischen Kippekausen und Straßenbahntrasse.

Gemeindegebietsteil V

a) Stadtteil Paffrath – Ortskern.

b) Stadtteil Hand – Dellbrücker Straße zwischen Handstraße und Im Grafeld.

c) Stadtteil Schildgen - Altenberger-Dom-Straße zwischen Broicher Feld/Odenthaler Markweg und Leverkusener Straße/Voiswinkeler Straße.

d) Im Stadtteil Refrath die Siedlung Kippekausen.

Die Gemeindegebietsteile sind in den beigefügten Plänen mit einer schwarzen Linie umran- det und mit den neuen Numerierungen versehen worden. Die Pläne sind Bestandteil der Satzung.

§ 3

Ablösebeträge für KFZ- oder Garagenstellplätze

Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 60% der durchschnittlichen Herstel- lungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbes wird der Geldbetrag je Stellplatz im Gemeindegebietsteil I auf 8.758,-- Euro

im Gemeindegebietsteil II auf 7.608,-- Euro im Gemeindegebietsteil III auf 6.917,-- Euro im Gemeindegebietsteil IV auf 6.457,-- Euro im Gemeindegebietsteil V auf 2.515,-- Euro festgesetzt.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5 der Landesbauord- nung in der Fassung vom 04.06.1985 außer Kraft.

(3)

Stellplatzablösesatzung 64.1 __________________________________________________________________________________________

3 Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntma- chung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Bergisch Gladbach, den 17.05.1988

Krey MdB Bürgermeister

Die Satzung vom 17.05.1988 wurde am 27.05.1988 im Kölner Stadt-Anzeiger und am 02.06.1988 in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab 03.06.1988 in Kraft.

Die I. Nachtragssatzung vom 31.03.1994 wurde am 13.04.1994 im Kölner Stadt-Anzeiger und am 14.04.1994 in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab 15.04.1994 in Kraft.

Die II. Nachtragssatzung vom 22.12.1999 wurde am 30.12.1999 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab 31.12.1999 in Kraft.

Die Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro (Euro- Anpassungssatzung) vom 21.11.2001 wurde am 29.11.2001 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Die III. Nachtragssatzung vom 11.07.2018 wurde am 21/22.07.2018 im Kölner Stadt- Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab 23.07.2018 in Kraft.

Die IV. Nachtragssatzung vom 13.03.2019 wurde am 18.03.2019 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung öffentlich bekannt gemacht und ist am 19.03.2019 in Kraft getreten.

(4)

© Geobasisdaten, Rheinisch Bergischer Kreis, Amt für Liegenschaftskataster und Geoinformation

Weg

Bahnhof

361

94 97

131

147

132

145 128

440

2826/32

44 4243 Stationsstre

365

89 112

412

411 113

439

427 432

441

149 437

4581

266

445 143

362

148

136 47 262

263

399

83

137 138

434

436

146 111

109

252 124

116 435

49 261

364

86 110

92 114

151 438

443 258

420 392

442

115

4582

268

90

93 141

144 444

130

95 Johann-W

ilhelm -Lindla

r-Straße

Jakobstre

48 Platz der Partnerstädte

Posts traße

Johann-W ilhelm

-Lindla r-Straße

3. Änderungssatzung zur

Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Festlegung der Gemeindegebietsteile

und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Absatz 6 der Landesbauordnung

(Stellplatzablösesatzung)

Legende:

räumlicher Geltungsbereich der 3. Änderungssatzung

Gemeindegebietsteil (hier : IV) IV

IV

0 5 10 20Meter

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