Stadt Lübben (Spreewald)
Staatlich anerkannter Erholungsort
Beschlussvorlage für die
X öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung
der/ des
Bildungsausschuss am:
Finanzausschuss am:
Bauausschuss am:
Werksausschuss SEL am:
X Hauptausschuss am: 18.05.2015
X Stadtverordnetenversammlung am: 28.05.2015
1. Lesung am:
2. Lesung am:
Ortsvorsteher/ Ortsbeirat
Beschlussgegenstand:
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) beschließt die 1. Änderungssat- zung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbe- seitigung der Stadt Lübben (Spreewald
Abstimmungsergebnis:
(vom Stadtverordneten auszufüllen)einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss: ______________________________
Fachbereich Stadtentwässerung Lübben Sachgebiet:
Aktenzeichen: 69 54 Teilakte/Vorgang:
Vorlagen- Nr.: 2015/035
Datum: 28.04.2015
Begründung/ Rechtsgrundlagen:
(Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen)Aufgrund eines Redaktionsversehens enthält § 14 Abs. 1 für die Beschreibung von Ordnungswid- rigkeiten fehlerhafte Verweise auf andere Vorschriften der Schmutzwassergebührensatzung. Die Hinweise werden mit der 1. Änderungssatzung korrigiert. Die fehlerhaften Hinweise haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen. Von daher bedarf es lediglich einer Änderungssatzung, die sich auf § 14 beschränkt, nicht aber des Beschlusses einer kompletten Neufassung der Satzung.
Finanzielle Auswirkungen:
1. finanzwirksam
Auszahlung laut Haushaltsplan 20__
Es stehen noch Haushaltsmittel i.H.v.: ¼ *unter
Produkt: Finanz-
sachkonto:
Untersachkonto: zur Verfügung.
Einzahlung laut Haushaltsplan 20__
Die Einzahlung i.H.v.: ¼ fließt der Buchungsstelle
Produkt: Finanz-
sachkonto:
Untersachkonto: zu.
2. ergebniswirksam Aufwand i.H.v.:
Produkt: Sachkonto:
Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.H.v.: ¼
einmalig monatlich jährlich
Ertrag i.H.v.: ¼
Produkt: Sachkonto:
3. keine Auswirkungen
X Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.
Unterschriften:
gez. Dörre gez. Kolan
___________________ ____________________
Werkleiter Bürgermeister
Anlage:
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)
* Berechnungsmodus („noch zur Verfügung“) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b) ./. bereits ausgezahlt
c) ./. bereits vertraglich gebunden
d) ./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) )
= noch zur Verfügung
1 1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung
der Stadt Lübben (Spreewald)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) und der §§ 1, 2, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) am XX.YY. ZZZZ folgende Satzung beschlossen:
1. § 14 wird wie folgt neu gefasst:
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 7 Abs. (4) dieser Satzung der Stadt die Wassermenge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden 2 Monate anzeigt,
b) entgegen § 7 Abs. (4) und (7) dieser Satzung keinen Wasserzähler einbauen lässt,
c) entgegen § 12 Abs. (1) dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
d) entgegen § 12 Abs. (2) dieser Satzung verhindert, dass die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Mithilfe verweigert, e) entgegen § 13 Abs. (1) dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am
Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
f) entgegen § 13 Abs. (2) dieser Satzung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen. Dieses gilt für Neuanschaffung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.
2. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lübben, den _________________
_____________________________
Bürgermeister
Neue Fassung Alte Fassung
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasser- beseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 der Kommunal- verfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S 286), zuletzt ge- ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) und der §§ 1, 2, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntma- chung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zu- letzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), hat die Stadtver- ordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) amXX.YY. ZZZZfolgende Satzung beschlossen:
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 7 Abs. (4) dieser Satzung der Stadt die Wassermenge für den abgelau- fenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden 2 Monate anzeigt,
b) entgegen § 7 Abs. (4) und (7) dieser Sat- zung keinen Wasserzähler einbauen lässt,
c) entgegen § 12 Abs. (1) dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
d) entgegen § 12 Abs. (2) dieser Satzung verhindert, dass die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Mithilfe verweigert,
e) entgegen § 13 Abs. (1) dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
Satzung über die Erhebung von Ge- bühren für die Schmutzwasserbesei- tigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung)
Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg vom 18. De- zember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr.
16) sowie der §§ 1, 2, 4, 5, und 6 des Kommu- nalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S.174), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl.
I Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) am 20. Dezem- ber 2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 8 Abs. (4) dieser Satzung der Stadt die Wassermenge für den abgelau- fenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden 2 Monate anzeigt,
b) entgegen § 8 Abs. (4) und (7) dieser Sat- zung keinen Wasserzähler einbauen lässt, c) entgegen § 5 Abs. (2) dieser Satzung trotz
Aufforderung den Verbrauch des ersten Monats nicht ermittelt und der Stadt mit- teilt,
d) entgegen § 13 Abs. (1) dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
e) entgegen § 13 Abs. (2) dieser Satzung verhindert, dass die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Mithilfe verweigert,
f) entgegen § 14 Abs. (1) dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
f) entgegen § 13 Abs. (2) dieser Satzung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe be- einflussen. Dieses gilt für Neuanschaf- fung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- buße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor- teil, den der Täter aus der Ordnungswidrig- keit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.
g) entgegen § 14 Abs. (2) dieser Satzung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe be- einflussen. Dieses gilt für Neuanschaf- fung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- buße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.
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