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Publikation im Rahmen des ERC Projektes. unter der Leitung von Andreas Fischer-Lescano

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Academic year: 2022

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unter der Leitung von Andreas Fischer-Lescano Weitere Informationen zum Projekt finden Sie unter: www.tfl.uni-bremen.de

This project has received funding from the European Research Council (ERC) under the European Union’s Horizon 2020 research and innovation programme (ERC-2014-CoG, No.

647313-Transnational Force of Law, Andreas Fischer-Lescano)

TRANSNATIONAL FORCE OF LAW (gefördert durch den European Research Council) Universität Bremen — Zentrum für Europäische Rechtspolitik

Büro: Daniela Ballesteros Gonzalez • Telefon +49(0)421 218-66 201 • Fax +49(0)421 218-66 230 Universitätsallee GW1 • 28359 Bremen

www.tfl.uni-bremen.de

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Deutschengrundrechte: Ein kolonialistischer Anachronismus Andreas Fischer-Lescano

Das deutsche Grundgesetz bindet die Inanspruchnahme einer Reihe von Rechten an die deutsche Staatsangehörigkeit. Die sog. „Deutschengrundrechte“ sollen im

Unterschied zu den Menschenrechten nur Deutsche berechtigen. Es ist diese

Differenz, an die identitäre Politik anknüpft, wenn sie Migrant*innen die Berufung auf Grundrechte wie beispielsweise die Versammlungsfreiheit streitig macht:

„Asylbewerber haben kein Demonstrationsrecht.

Weil sie Ausländer sind.

Art. 8 GG ist ein DEUTSCHENgrundrecht.“1

Und es sind gerade solche Differenzierungen zwischen Deutschen und

Nichtdeutschen, die auch in der Rechtsliteratur Widerhall finden, wenn „besonders islamistischer Extremismus von Ausländern“2 für gefährlich erachtet wird und

„Ausländergruppen (wie z.B. Türken und Kurden, Schiiten und Sunniten, Inder und Pakistanis usw.)“ darauf verwiesen werden, dass sie „ihre in den heimatlichen Verhältnissen wurzelnden nationalen, religiösen und sonstigen Konflikte

verfassungsrechtlich nicht auf deutschem Boden sollen austragen können“.3 – Marta Górnickas Zweifel am Grundgesetz speist sich aus solcherlei deutschtümelnder Reduktion des universalistischen Gehalts der Menschenrechte:

„Kann ein Text,

der ‚allen Deutschen‘ Grundrechte gewährleistet, vor Gewalt und Rassismus schützen?“4

Der Zweifel des Rassismus, der am Grundgesetz nagt, bezieht sich in der Epoche der

„Entkolonialisierung“ auf einen Rassismus ohne biologische Rassen, einen

Rassismus, „dessen vorherrschendes Thema nicht mehr die biologische Vererbung, sondern die Unaufhebbarkeit der kulturellen Differenzen ist“, mit anderen Worten auf einen Rassismus, der sich darauf Konzentriert, „die Schädlichkeit jeder

Grenzverwischung und die Unvereinbarkeit der Lebensweisen und Traditionen zu behaupten“.5 Gornickas Frage führt zum Kern der postkolonialen Frage des Grundgesetzes: Stellen die Deutschengrundrechte vielleicht einen kolonial

imprägnierten Anachronismus dar, der vor Rassismus nicht nur nicht zu schützen vermag, sondern der rassistische Diskriminierung geradezu ins Grundgesetz inkorporiert?

Kritik am Reduktionismus der Deutschengrundrechten wird üblicherweise unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die „Unterscheidung von Menschen- und       

1 Beatrix v. Storch, Tweet von v. 18.04.18, abrufbar über (letzter Abruf 25.2.2019)

https://twitter.com/beatrix_vstorch/status/986658006464114689, Schreibweise so im Original.

2 Markus Heintzen, Ausländer als Grundrechtsträger, in: HGR II, Heidelberg 2003, § 50 Rn. 41 f.

3 Maunz/Dürig/Depenheuer, 84. EL August 2018, GG Art. 8 Rn. 99.

4 Marta Górnicka, Grundgesetz. Ein chorischer Stresstest – Aufführung des Maxim Gorki-Theaters am 03. Oktober 2018 vor dem Brandenburger Tor im Rahmen des Theaterfestivals „War or Peace.

Crossroads of History 1918 / 2018“.

5 Étienne Balibar, Gibt es einen ‚Neo-Rassismus‘?, in: ders./Wallerstein, Rasse, Klasse, Nation, Hamburg 1990, S. 23 ff. (28).

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Bürgerrechten verfassungsrechtlicher Standard sei, deren „Legalität und Legitimität der Unterscheidung […] in 250 Jahren Verfassungsstaatlichkeit noch nie relevant politisch bestritten worden“ sei.6 Doch das ist schon historisch falsch: Mit der

Aufnahme von Deutschengrundrechten in das Grundgesetz hat der Parlamentarische Rat 1949 an einen deutschen Sonderweg in der Geschichte der Menschenrechte angeschlossen und auch jenseits der Grundrechte des status activus den Ausschluss Nichtdeutscher aus den Berechtigungsstrukturen im Hinblick auf die

Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit usw. zum

Verfassungsgrundsatz erhoben. Während die französische Verfassungstradition nach 1789 Menschen- und Bürgerrechte zusammenführte und auch die US-amerikanische Unabhängigkeitserklärung jedenfalls der Formulierung nach (!) universalistisch

konzipiert war,7 gewährten bereits die frühkonstitutionellen Texte in den Verfassungen der deutschen Bundesstaaten Rechte nicht selten nur für „Untertanen“, „Staatsbürger“,

„Landesangehörige“ oder, wie in Hessen (1820) für „Inländer“.8 Diese Tradition setzte sich in der Paulskirchenversammlung über die „Rechte der Preußen“ in der

Verfassungsurkunde von 1850 bis hin zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 fort und fand schließlich auch Eingang ins Grundgesetz.

Dabei wird die Einrichtung von Deutschengrundrechten regelmäßig damit erklärt, dass diese die Konsequenz der Akzentuierung des demokratisch-egalitären Moments (alle Deutschen) bzw. des die landesstaatliche Fragmentierung überwindenden Elements (alle Deutschen) darstelle. Aber die Einrichtung von Deutschengrundrechten hat auch, das kommt in den üblichen Betrachtungen zu kurz, ein drastisches Exklusionsmoment (nicht die Nicht-Deutschen). Der Widerspruch von universellen Menschen- und

partikularistischen Deutschenrechten ist darum nicht nur, wie es Adelbert Düringer (DNVP) als Berichterstatter des Verfassungsausschusses der Weimarer

Nationalversammlung zum Grundrechtsteil der WRV formuliert hat, „Niederschlag der gegenwärtigen deutschen Rechtskultur“,9 sondern auch Spiegel der Ängste und Aversionen dieser „deutschen Rechtskultur“ vor dem Anderen. Deutschengrundrechte konstitutionalisieren die Aversion gegen das Andere,10 das Nichtdeutsche. Der

emotionale Grundton, der in ihnen seinen verfassungsrechtlichen Ausdruck findet, ist, so hatte bereits Paul Laband formuliert: „engherzige Aengstlichkeit“.11

In einem dreifachen Sinn, so die These, die ich im Folgenden entfalten möchte, sind die Deutschengrundrechte hierbei kolonial geprägt:

      

6 So anlässlich der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes –

Grundrechte für alle (BT-Drs. 19/5860 v. 19.11.2018) Markus Heintzen, Stellungnahme zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 10.

Dezember 2020, S. 4.

7 Was eben nicht bedeutete, dass diese universellen Rechte in der Verfassungspraxis kolonialen Subjekten auch tatsächlich gewährt wurden – siehe statt aller Susan Buck-Morss, Hegel und Haiti, 3.

Aufl., Berlin 2018.

8 Ausf. zu Begrifflichkeit und Differenzen in den Berechtigungszuweisungen Gerd Kleinheyer, Grundrechte. Menschen- und Bürgerrechte, Volksrechte, in: Brunner u.a. (Hg.), Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2, Stuttgart 1975, S. 1047 ff. (1070 ff.).

9 Adelbert Düringer, 54. Sitzung der Nationalversammlung v. 11. Juli 1919, Sten. Berichte des Plenums der verfassungsgebenden Nationalversammlung, Bd. 328, S. 1496.

10 Siehe Wendy Brown, Regulating Aversion, Princeton 2008, S. 149; zum institutionellen Rassismus siehe Eddie Bruce-Jones, Race in the Shadow of Law, New York 2017, S. 111 ff.

11 Paul Laband, Zum Entwurf des Vereinsgesetzes, in: Deutsche Juristenzeitung 13 (1908), Nr. 1, Sp. 5.

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1. Aus den Deutschengrundrechten spricht ein historischer Kolonialismus: Es führt eine Spur von den Deutschengrundrechten im Grundgesetz bis in die

„Schutzgebiete“ der deutschen Kolonialzeit (1884-1914).

2. Deutschengrundrechte sind ein markantes Beispiel für einen segregierenden Kolonialismus: Rechtstechnisch führt die durch die Deutschengrundrechte installierte Segregation zu einem dualen Grundrechtssystem, das eine Differenz zwischen dem Eigenen und dem Fremden ins Grundgesetz inkorporiert, die die koloniale Differenz zivilisiert/kultiviert und unzivilisiert/unkultiviert perpetuiert.

3. Deutschengrundrechte ermöglichen einen systemischen Kolonialismus: Sie senken das (personale) Schutzbereichsniveau der betroffenen Grundrechte und erleichtern so auf Kosten der Betroffenen kolonialisierende Übergriffe

instrumenteller Sphären durch „irgendwie administrativ oder sonstwie“12 eingeführte Beschränkungen.

Gerade an den Deutschengrundrechten wird deutlich, dass Kolonialisierung nicht lediglich eine unglückliche Episode, kein „thing of the past“ ist,13 dass

„Weißenrechtspflege“14 nicht eine Geschichte vergangenen Unrechts ist, sondern dass koloniale Muster und Strukturen die Gegenwart prägen.15 An den nationalen

Grundrechtsvorbehalten zeigt sich, dass sich in die Konzeption des Subjekts und seiner subjektiven Rechte gegen den deutschen Staat – mit anderen Worten: in das Jellinek’sche Status-Verhältnis – sich koloniale Geschichte und koloniale Konzepte eingeschrieben haben.

Die gängigen Beschreibungsmuster der Verfassungsgeschichtsschreibung haben eine Reflexion auf diese kolonialen Aspekte der gegenwärtigen Ordnung regelmäßig

ausgespart. Dass die Einführung des Deutschenvorbehalts in Weimar im Kontext der Anwendungspraxis zum RuStAG steht, d.h. auf dem Boden eines kolonial geprägten Staatsangehörigkeitsrechts, ist den Grundrechtsnarrativen keine Rede wert. Und auch die Tatsache, dass der Parlamentarische Rat 1949 bei der Einführung des

Deutschenvorbehalts ins Grundgesetz von der Angst vor Überfremdung getrieben war, wird durch […]-politics verdrängt.16 Doch nur, wenn man dieses Vergessen sichtbar macht, kann es gelingen, die fortwirkenden, kolonial geprägten Dominanzmuster zu transformieren. Notwendiger – alleine freilich nicht hinreichender – Teil dieser

Transformation ist es, die institutionelle Diskriminierung im Text des Grundgesetzes zu beenden, die besagt, dass sich Ausländer*innen auf die Deutschengrundrechte bis       

12 Formulierung bei Georg August Zinn (SPD, 6. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen v. 5.

Oktober 1948, in: Der Parlamentarische Rat. Akten und Protokolle, Bd. 5/I, S. 122; Zusammenfassung bei JöR 1 (1951), S. 114.

13 So für das internationale Recht Antony Anghie, The Evolution of International Law: Colonial and Postcolonial Realities, Third World Quarterly 27 (2006), S. 739 ff. (740).

14 Begriff bei Hermann van Hoffmann, Einführung in das deutsche Kolonialrecht, Leipzig 1911, S. 11.

15 Bartholomäus Grill, Wir Herrenmenschen. Unser rassistisches Erbe: Eine Reise in die deutsche Kolonialgeschichte, München 2019, S. 251 ff.

16 So zitiert Angelika Siehr zwar die von Hermann v. Mangoldt genannten Motive für die Einführung der Deutschengrundrechte, bringt dabei aber gerade die von v. Mangoldt beschworene „Gefahr der Überfremdung“ im Fernerliefen einer „[…]“ zum Verschwinden, obschon die Autorin mit dem Zitat gerade die Motive für die Einführung der Deutschenvorbehalte aufzuhellen suchte (siehe das Zitat mit Auslassung bei Angelika Siehr, Die Deutschengrundrechte des Grundgesetzes, Berlin 2001, S. 171; sie das vollständige Wortlaut bei v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, Berlin u.a. 1953, Vorbem. 8, S. 39 und untere Fn. 97). Zu solcherlei „politics of forgetting“ siehe Uprendra Baxi,

Constitutionalism as a Site of State Formative Practices, in: Cardozo Law Review 21 (2000), S. 1183 ff.

(1191 f.).

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heute nur mit entsprechender „Schutzniveauabsenkung“17 im Vergleich zu Deutschen berufen können sollen.

Um die Problematik der Deutschengrundrechte im postkolonialen Kontext darzustellen, möchte ich im Folgenden zunächst den Grundgedanken postkolonialer Theorie kurz skizzieren (hierzu 1.), um dann am versammlungsrechtlichen Beispiel die Einführung von Volksgrundrechten vor Weimar (hierzu 2.) und in der Weimarer Reichsverfassung (hierzu 3.) darzustellen sowie nachzuzeichnen, wie das Grundgesetz (hierzu 4.) diese Inklusions- und Exklusionslinien verfassungsrechtlich inkorporiert hat.

1. Das Koloniale im Recht der Metropolen

Postkoloniale Geschichtswissenschaft ist eine transnationale Geschichtswissenschaft, die als Rechtsgeschichte das Recht der europäischen Metropolen im Kontext ihrer kolonialen Verwobenheit mit dem Globalen Süden betrachtet. Ihre kritische Intention zielt auf eine „Verlagerung des Wissens weg von tradierten Hierarchien der

Wichtigkeit“,18 hin zu vernachlässigten, subalternen, nicht-eurozentrischen

Perspektiven, deren Ziel es ist offenzulegen, dass koloniale Diskurse und Praktiken nicht nur in den unmittelbar kolonisierten oder kolonisierenden Ländern, sondern sowohl auch in Ländern, die nie kolonisiert wurden, als auch in Ländern, die keine eigene Geschichte als Kolonialmacht haben, tiefe Spuren hinterlassen haben.

„Post“-Kolonialität ist daher unabhängig von der Dauer kolonialer Herrschaft, von territorialen Größenkategorien oder von nationalstaatlichen Zuordnungen. Auch der deutsche Kolonialismus ist insoweit „part of a much more extensive historical process entailing the partial Westernization of the entire world.“19 Die Thematisierung kolonialer Kraftfelder bezieht hierbei alle Zeiträume ein, die eine wie auch immer geformte

Verbindung zum Kolonialismus haben,20 und fokussiert koloniale Diskurse unabhängig von ihrer zeitlichen Verortung. Der koloniale Diskurs, den es insoweit

epochenübergreifend zu identifizieren gilt, konstituiert die eigene Ordnung in Referenz auf das Andere. Dieses rekursive „Othering“ im Proprium der eigenen Ordnung

mündet in einer Bedeutungsfixierung, „die in der Konstruktion und Festsetzung der ausnahmslos Anderen zum Ausdruck kommt. Die gewaltvolle Repräsentation der Anderen als unverrückbar different war notwendiger Bestandteil der Konstruktion eines souveränen, überlegenen europäischen Selbst“.21

a) Tradierte Hierarchien der Wichtigkeit

      

17 So die für die hM repräsentative Formulierung bei Wolfgang Kahl, HbGR V, Heidelberg 2013, § 124 Rn. 37.

18 Buck-Morss, obere Fn. 7, S. 29.

19 Lewis Gann/Arthur Knoll, Introduction, in: dies. (Hg.), Germans in the Tropics. Essays in German Colonial History, New York 1987, S. XIII ff. (XIII).

20 Klassisch Stuart Hall, Wann gab es „das Postkoloniale”? Denken an der Grenze, in: Conrad/Randeria (Hg.), Jenseits des Eurozentrismus. Postkoloniale Perspektiven in den Geschichts- und Kultur–

wissenschaften, Frankfurt am Main 2002, S. 219 ff.

21 Maria do Mar Castro Varela/Nikita Dharwan, Postkoloniale Theorie, 2. Aufl., Bielefeld 2015, S. 22.

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In den tradierten rechtsgeschichtlichen Narrativen spielt der Kolonialismus für die Etablierung der Deutschengrundrechte keine Rolle. Die Erzählung setzt regelmäßig mit den frühkonstitutionellen Verfassungen ein, rekapituliert den Prozess bis zur Ausweisung von Deutschengrundrechten im Grundgesetz ausschließlich unter Bezugnahme auf nationale Entwicklungen22 und beschreibt unter Bezugnahme auf rein innerdeutsche Entwicklungen regelmäßig einen uneinheitlichen Prozess im föderalen Gefüge.23

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 – der Sprung gelingt dem üblichen

verfassungsgeschichtlichen Narrativ ohne Erwähnung der kolonialen Verflechtungen des Kaiserreichs – habe diesen widersprüchlichen Prozess auf einheitliche Rechte im Reich gelenkt, die teilweise als Menschenrechte (wie bspw. die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 115 oder das Briefgeheimnis in Art. 117 WRV) gewährt werden, die aber auch in einem nicht unwesentlichen Umfang an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden sind.

Die Landesverfassungen der Nachkriegszeit waren dann, so fährt die gängige Geschichtserzählung fort, trotz teilweise starker Orientierung am Weimarer Vorbild überwiegend davon geprägt, dass sie die Beschränkung der Grundrechtsberechtigung auf Staatsangehörige oder Deutsche aufgaben. Das Grundgesetz hingegen bleibe dann aber hinter den landesrechtlichen Vorbildern „zum Teil recht deutlich zurück“.24

b) Postkoloniale Perspektiven

In diesen Betrachtungen fehlt, was postkoloniale Studien zentral einfordern: ein

angemessenes Sensorium für Kolonialismus, für Alterität und Subalternität25 – das sich nicht auf die kolonialen „Schutzgebiete“ reduziert, sondern kolonialisierende

Dominanzverhältnisse als solche und auch das nationale Narrativ einbezieht.26       

22 Statt aller m.w.N. Siehr, obere Fn. 16, S. 93 ff.

23 Die partikularistische Grundrechtsentwicklung setzt insgesamt mit der Bundesakte vom 10. Juni 1815 ein, in deren Art. 18 „den Unterthanen der Deutschen Bundesstaaten“ Rechte zugesichert wurden.

Davon abweichend hat dann bspw. die Württembergische Verfassungsurkunde von 1819 in § 27 einen nicht partikularistischen Zugang gewählt und die Gewissensfreiheit allen Menschen zuerkannt.

Maßgeblich die Paulskirche von 1848 hat in § 144 dieses Recht dann aber auf Deutsche begrenzt. Die Preußische Verfassung von 1850 wiederum hat im Schwerpunkt nicht etwa die „Rechte der Preußen“, wie der Titel des Zweiten Teils der Verfassung überschrieben ist, statuiert, sondern überwiegend Rechte zugewiesen, die sich an alle Menschen richten.

24 Michael Sachs, Ausländergrundrechte im Schutzbereich von Deutschengrundrechten, in: BayVbl.

1990, S. 385 ff. (385 f.).

25 Gayatri Chakravorty Spivak, Righting Wrongs, The South Atlantic Quarterly 103 (2/3) (2004), S. 523 ff. 26 So ist es auffällig, dass Schicksal, Protestformen und Forderungen der „Samblungen der unterthanen“

bzw. der Zusammenkünfte „ein[er] nämliche[n] Summ des gemeinen manns“ in den Bauernaufständen 1525 und die Impulse für ein freies Gemeindeleben, die von den Zwölf Artikeln ausgingen (Peter Blickle, Die Revolution von 1525, 4. Aufl., München 2004, S. 192), im herrschenden Rechtsgeschichtsmuster nur eine untergeordnete Rolle spielen. Siehe die Kritik bei Gadi Algazi, Herrengewalt und Gewalt der Herren im späten Mittelalter, Frankfurt am Main 1996, S. 230 ff., nach dem in der Folge Otto Brunners das Beziehungsgeflecht zwischen Herren und Bauern unter außer Achtlassung kontraktualistischer Elemente zu einseitig unter dem Gesichtspunkt von „Schutz und Schirm“ betrachtet werde.).

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Postkolonialen Arbeiten geht es dabei insgesamt darum, die eurozentrischen und Blickverengungen zu überwinden.27 Die Rechtsgeschichtsschreibung müsse, so das Anliegen, ein Sensorium dafür ausbilden, dass sich die Kolonialisierung nicht nur verheerend auf die Menschen und Gesellschaften in den Kolonien auswirkte, sondern eben auch die gesellschaftlichen Lebensformen und die funktionalen Sphären der Metropolen veränderte, indem deren Institutionen sich in umfassender Weise den Erfordernissen eines kolonialisierenden Staates anpassten.28

So trägt auch die deutsche Philosophiegeschichte „bis heute Spuren intellektueller Komplizenschaft mit kolonialen Machtstrukturen weiter“.29 Und auch für das Recht und den rechtlichen Begriff des Deutschtums ist der Kolonialismus nicht folgenlos

geblieben:

„Die imperialen Rückwirkungen trugen zur Rekonfiguration des Sozialen und der Mechanismen gesellschaftlicher Ausgrenzung bei […] Auch der

Antisemitismus radikalisierte sich, ethnisierte sich und wurde biologisch umformuliert – just zu einer Zeit, die vom scramble for Africa, vom kolonialen Ausgreifen des Deutschen Reiches und den ersten ‚Rassegesetzen‘ in den Kolonien geprägt war.“30

Diese Prägung ging mit dem Ende von Weimar oder der Überwindung des

Nationalsozialismus oder der Ablösung des RuStAG nicht verloren, sondern hat sich in die Strukturen der konstitutionellen Ordnung eingeschrieben. Eine Geschichte der deutschen Rechtsordnung, die nicht „die koloniale Erfahrung insgesamt einbezieht“,31 ist allzu unvollständig.

Die normative Fundierung des deutschen Rechts im Kolonialen zu thematisieren, bedeutet, sich dem Problem zu stellen, dass offenbar im Grundgesetz selbst eine Struktur angelegt ist, die Nicht-Deutsche, Nicht-Weiße, vermeintlich „anders“

Aussehende oder die wie auch immer „Anderen“ aus einer weißen hegemonialen Position heraus strukturell und diskursiv so positioniert, dass sie nicht vor

kolonialisierenden Übergriffen geschützt, sondern dass sie ihr in spezifischer Weise geradezu ausgesetzt werden.32 Das Grundgesetz ist demzufolge nicht die

fortschrittliche Überwindung des Unrechts historischer Epochen, sondern baut auf einer Ordnung der Suprematie auf:

      

27 Ina Kerner, Beyond Eurocentrism: Trajectories towards a renewed political and social theory, in:

Philosophy and Social Criticism 44 (2018), S. 550 ff.; Alpana Roy, Postcolonial Theory and Law: A Critical Introduction, in: Adelaide Law review 29 (2008), S. 315 ff.

28 Kien Nghi Ha, Macht(t)raum(a) Berlin. Deutschland als Kolonialgesellschaft, in: Eggers u.a. (Hg.), Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung in Deutschland, 3. Aufl., Münster 2017, S.

105 ff. (107).

29 Nadine Böhm u.a., in: Gayatri Chakravorty Spivak, Kritik der postkolonialen Vernunft. Hin zu einer Geschichte der verrinnenden Gegenwart, Stuttgart 2014, S. 7 ff. (7).

30 Sebastian Conrad, Globalisierung und Nation im Deutschen Kaiserreich, 2. Aufl., München 2010, S.

119-121.

31 Dieter Gosewinkel, Rückwirkungen des kolonialen Rasserechts?, in: Conrad/Osterhammel (Hg.), Das Kaiserreich transnational, Göttingen 2004, S. 236 ff. (256).

32 Susan Arndt, ‚Rassen‘ gibt es nicht, wohl aber die symbolische Ordnung von Rasse, in: Eggers u.a.

(Hg.), Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung in Deutschland, 3. Aufl., Münster 2017, S. 340 ff. (341).

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„If racial injustice has indeed been foundational to the existing order, then that order needs to be seen not merely a bourgeois but also a white-supremacist one.“33

Postkoloniale Rechtswissenschaft stellt hierbei die Fortschrittserzählung europäischer Zivilisation, die im Herzen des universalistischen Projektes auch der Menschenrechte liegt, in Frage.34 In diesem Prozess geht es darum, im Umgang mit dem Anderen, Nichteuropäischen über die Initiierung entsprechender Reflexionsprozesse eine Transformation der kolonial imprägnierten Ordnung anzustoßen.

2. Volksrechte vor Weimar: „Diese Rechte verbürgt der Staat seinem Volk“

Gerade die Geschichte des Deutschengrundrechts der Versammlungsfreiheit, die in den frühen Verfassungen in Deutschland gänzlich fehlte, macht diese kolonialistische Verwobenheit der deutschen Verfassung deutlich. Gerade in ihr zeigt sich, dass Grundrechtstheorie und -praxis nicht lediglich als „Verteidigung des politischen und sozialen status quo gegen den Vierten Stand“ fungieren, wie Dieter Grimm es formuliert hat,35 sondern zugleich Exklusionslinien jenseits der standesförmigen Stratifizierungsmuster in verfassungsrechtliche Argumente gießen: Frauen, Nicht- Staatsangehörige und Andersgläubige werden wie auch Nicht-Weiße von den

Schutzbereichen ausgeschlossen – ihre Autonomieräume werden durch den rechtlich ermöglichten kolonialisierenden Zugriff usurpiert.36

Diese – im Übrigen nicht auf die deutsche Rechtsordnung beschränkte37 – an den Exklusionslinien der politischen Zugehörigkeit sich manifestierende Kolonialisierung ist selbst nicht allein durch die historische Epoche des Kolonialismus geprägt, sondern

      

33 Charles Mills, Criticizing Critical Theory, in: Deutscher/Lafont (Hg.), Critical Theory in Critical Times, New York 2017, S. 233 ff. (247).

34 Amy Allen, The End of Progress. Decolonizing the Normative Foundations of Critical Theory, New York 2017, S. 16 ff.

35 Dieter Grimm, Die Entwicklung der Grundrechtstheorie in der deutschen Staatsrechtslehre des 19.

Jahrhunderts. in: Birtsch (Hg.), Grund- und Freiheitsrechte von der ständischen zur spätbürgerlichen Gesellschaft, Göttingen 1987, S. 234 ff. (266).

36 Wobei unter systemischer Kolonialisierung nicht nur die Verdrängung konsensorientierter Handlungsformen durch „systemische Mechanismen der sozialen Integration“ (so aber Jürgen

Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, Bd. 2, Frankfurt am Main 1987, S. 293) verstanden werden kann, sondern kolonialisierende Übergriffe inter-systemischer Provenienz einzubeziehen sind, die in der polykontexturalen Konstellation nicht in der Unterscheidung System/Lebenswelt sondern nur im komplexen Miteinander von Systemen und Umwelten zu identifizieren sind; vgl. für inter-systemische Übergriffe auch die Formulierung bei Michel Foucault, In Verteidigung der Gesellschaft, Frankfurt am Main 2001, S. 55: „daß die Normalisierungsvorgänge mehr und mehr die Gesetzgebungsverfahren kolonisieren“.

37 Vgl. die US-amerikanischen Diskussionen um Staatsbürgerschaftsrechte in Guam (Ann Laura Stoler, Duress. Imperial Durabilities in our Times, Durham 2016, S. 196; dies., Haunted by Empire, Durham 2006, S. 194; Robert F. Rogers, Destiny’s Landfall. A History of Guam, Honolulu 1995, S. 156;

Penelope Bordallo Hofschneider, A Campaign for Political Rights on the Island of Guam, 1899-1950, Saipan 2001, S. XII), die französischen Bürgerrechte in den Kolonien (Emmanuelle Saada, Empire’s Children. Race, Filiation, and Citizenship in the French Colonies, Chicago 2012, S. 114 ff.) und die britischen bzw. niederländischen Kolonisierungen Sumatras (Michael G. Smith, The plural society in the British West Indies, Berkeley 1965, S. 10 ff.; Ann Laura Stoler, Rethinking Colonial Categories:

European Communities and the Boundaries of Rule, in: Comparative Studies in Society and History 31 (1989), S. 134 ff.).

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setzt auf vorhandenen Dominanzlinien auf, verschränkt sich intersektionell mit ihnen, verschiebt ihre segregierenden Linien entlang der jeweiligen sozialen Antagonismen.

a) Versammlungsfreiheit: Männerrecht

Eine der historischen Exklusionslagen, an die die segregierende Kolonialisierung anknüpft und die den Ausschluss von kollektiven Ausdrucksformen zur Folge hatte, war die Frauendiskriminierung. Frauen profitierten lange nicht von der Errungenschaft politischer Grundrechte, sondern waren in Deutschland bis 1918 vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Märzrevolution hatte 1848 kurzzeitig Hoffnung für ein gleichberechtigtes Wahlrecht, aber auch für die Wahrnehmung des Vereins- und Versammlungsrechts geschürt. § 161 der Paulskirchenversammlung war

geschlechtsneutral formuliert und stand insgesamt im Kontext der politischen

Emanzipation der Frauen. Doch dies blieb 1848 ein Recht auf dem Papier und wurde rasch auch formell wieder außer Kraft gesetzt.

An die Stelle der deutschlandweit einheitlichen und emanzipatorisch angelegten Regelung der Paulskirchenverfassung traten föderale Strukturen. In diesen wurde im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit textlich nicht offen zwischen den Geschlechtern diskriminiert. So gewährte Art. 27 der oktroyierten Preußischen Verfassung vom 5.

Dezember 1848 das Versammlungsrecht „allen Preußen“, orientiert am belgischen Vorbild, und auch das Bayrische Vereinsgesetz vom 26. Februar 1850 gewährte in Art.

1 „allen Staatsangehörigen“ das Recht „sich […] zu versammeln“.

„Alle Staatsangehörige“ bzw. alle Preußen“ sollte dann allerdings so ausbuchstabiert werden, dass Frauen außen vor bleiben mussten. Explizit geregelt wurde dieser Ausschluss in Preußen in der „Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und

Vereinigungsrechtes“ vom 11. März 1850 (VO 1850). Die VO 1850 sah in ihrem § 8 ausdrücklich vor, dass „Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge […] den

Versammlungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen“ dürfen und dass bei Zuwiderhandlung „Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung vorhanden“ sei. Die VO 1850 war insgesamt nicht nur gegen den Missbrauch, sondern überhaupt gegen den Gebrauch des Versammlungsrechtes gerichtet.38

Die VO 1850, deren frauenbezogene Exklusionsentscheidung auch vom Preußischen OVG durchgesetzt worden ist,39 prägte das deutsche Versammlungsrecht maßgeblich bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts. Und noch 1902 äußerte der preußische

Innenminister zu Forderungen einer Lockerung der Exklusion von Frauen:

"Ich will nicht, dass die Frauen in politischen Versammlungen mitreden […] Ich glaube, es sähe traurig aus um unser preußisches Volk, um unseren

      

38 Kritisch hierzu Helmut Ridder, Geschichtliche Einleitung, in: ders. u.a. (Hg.), Versammlungsrecht, 1.

Aufl., Baden-Baden 1992, Rn 32.

39 Exemplarisch PrOVGE 51, 234.

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preußischen Staat, wenn die leichte Erregsamkeit der Frauen gerade in öffentlichen Versammlungen das Volk bewegen sollte."40

Zwar ist in der Folge der Diskussion 1902 der Ausschluss von Frauen aus

Versammlungen weniger rigide durchgesetzt worden und ihre Anwesenheit wurde auch in politischen Versammlungen insbesondere dann regelmäßig geduldet, wenn sie sich in sog. „Segmenten“, d.h. abgeschlossenen Bereichen innerhalb der

Versammlung, aufhielten.41 Aber erst das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RVG) sollte die Frauendiskriminierung im Bereich des Versammlungsrechts beenden.

b) Versammlungsfreiheit: Deutschenrecht

Das insofern einfachgesetzlich normierte Grundrecht der Versammlungsfreiheit

schloss im RVG erstmals auch das Recht von Frauen ein, beinhaltete aber gleichzeitig eine nunmehr deutschlandweit geregelte explizite Engführung, indem es in § 1 RVG das Versammlungsrecht – anders als die insoweit offen formulierte VO 1850 – explizit auf die Reichsangehörigen reduzierte. Zu Recht kritisierte daher Helmut Ridder, dass das RVG, „indem es die Ausländer von seinen ‚Privilegierungen‘ ausschloß, ein Stück ultra-konservativer und im Hinblick auf den geschundenen Realitätsbezug

zeitgenössischer revolutionärer Ängste nutzloser, wenn nicht schädlicher Verzopftheit“

darstelle.42

Mit Paul Laband hatte sich zwar auch ein führender Vertreter des staatsrechtlichen Positivismus im Vorfeld des Erlasses des RVG für die Einbeziehung Nichtdeutscher stark gemacht.43 Doch dieser Position sollte der Eingang ins Gesetz verwehrt bleiben.

Der Ausschluss von Nichtdeutschen aus dem Versammlungsrecht war hierbei kein Novum im deutschen Recht. Schon im Hinblick auf die Situation in Preußen hatte es ausgiebige Debatten zum personalen Schutzbereich des Grundrechts gegeben. Nach

§ 1 der VO 1850, sollte die VO zwar auf „alle Versammlungen“ in Preußen anwendbar sein. Doch blieb umstritten, ob die VO auch für Nichtdeutsche Geltung beanspruchen sollte, zumal die Verfassungsurkunde selbst das Versammlungsgrundrecht nur für Preußen – und in Verbindung mit dem doppelten Indigenat des Art. 3 der RV 1871 dann für alle Deutschen – garantierte.

Gegen die Auffassung eines deutschenprivilegierenden Versammlungsrechts in Preußen hatte insbesondere Gerhard Anschütz argumentiert. Die Diskussion hatte sehr grundsätzliche Züge, d.h. sie betraf den Gesetzesvorbehalt als solchen. Denn wenn es die primäre Funktion von Grundrechten war, in ihrem Geltungsbereich den Gesetzesvorbehalt zu statuieren, dann konnten nur diejenigen auf den

Gesetzesvorbehalt pochen, die personal vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst waren. Nach Anschütz habe darum der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt im Hinblick

      

40 Preußischer Innenminister von Hammerstein zit. nach Deutscher Reichstag, X. Legislaturperiode, Sten.Ber., Bd 185, 193. Sitzung v. 14.10.1902, S. 5624 (Rede v. Heinrich Rickert).

41 Daniela Weiland, Geschichte der Frauenemanzipation in Deutschland und Österreich. Biographien, Programme, Organisationen, Düsseldorf 1983, S. 211 ff.

42 Ridder, obere Fn. 38, Rn. 52.

43 Paul Laband, Zum Entwurf des Vereinsgesetzes, in: Deutsche Juristenzeitung 13 (1908), Nr. 1, Sp. 5.

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auf das Versammlungsrecht auch für Ausländer zu gelten, weil sonst extralegale Sphären geschaffen würden, wo Rechtsgleichheit geboten sei.44

Durchgesetzt hatte sich die Position zum RVG allerdings nicht. Vielmehr hat die Rechtspraxis den Ausschluss von Nichtdeutschen aus dem Versammlungsrecht und damit die Kolonialisierung dieser kollektiven Autonomieräume durch eine an nationaler Sicherheit orientierte Politik akzeptiert. Das Preußische OVG hat Beschlüsse, „lästige Ausländer“ auszuweisen und ihnen die Anwesenheit in Versammlungen zu verbieten, vor dem Hintergrund, dass das Versammlungsrecht für Nichtdeutsche nicht garantiert sei, unbeanstandet gelassen.45 Und schon zur Preußischen Verfassungsurkunde wurde der nationale Gedanke der Grundrechte sehr bewusst betont. So machte

Philipp Zorn geltend, dass die Grundrechte vom „nationalen Gesichtspunkt“ beherrscht seien, denn, so formuliert er, „diese Rechte verbürgt der Staat seinem Volk“.46 Die Grundrechte hielten nur fest, „was der Staat seinem Volke schulde; was die

Gegenleistung des Staates an sein Volk sein müsse dafür, daß dies Volk dem Staate nicht nur Gehorsam, sondern Treue auf Leben und Tod schuldet“.47 Bei Grundrechten handele es sich geradezu um „die verfassungsmäßige Abgrenzung des Staatsvolkes, um den Ausdruck von Gedanken des nationalen Stolzes und der nationalen Ehre.“48 Noch weiter ging Georg Grotefend, wenn er Nichtdeutschen in Gänze die

Rechtsfähigkeit im Öffentlichen Recht absprach, indem er betonte:

„Staatsangehörigkeit entspricht im öffentlichen Recht der Rechtsfähigkeit des Privatrechts.“49

Die Grundrechte waren nicht als sozietale Rechte, die staatlicher und wirtschaftlicher Kolonialisierung von Autonomieräumen entgegengesetzt sind, konzipiert, sondern ihre Berechtigungswirkung wurde an einen Akt der staatlichen Verleihung gebunden. In der Praxis des Versammlungsrechts in Preußen und unter dem RVG führte dies dazu, dass nach herrschender Auffassung das Sichversammeln von Nichtdeutschen nicht grundrechtlich geschützt war. Die Anwesenheit Nichtdeutscher in Versammlungen stellte dementsprechend einen Auflösungsgrund dar. Das führte wiederum zu der Besorgnis, dass bereits die Anwesenheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers in einer überwiegend von Deutschen besuchten Versammlung Anlass für Repressionen darstellen könnte. Als Reaktion hierauf gab im Zuge der Debatten um das RVG im Reichstag der Staatssekretär des Inneren eine Erklärung ab, durch die er die Gemüter zu beruhigen suchte und in der er zusicherte, dass das RVG „das Vereinsrecht der Reichsangehörigen, an deren Vereine und Versammlungen sich Ausländer beteiligen, nicht berührt.“50 In der Praxis war die Anwesenheit von Nichtdeutschen auf

Versammlungen in der Folge kein Problem, wenn die Deutschen in der Mehrheit waren. In Versammlungen, die in der Mehrzahl von Nichtdeutschen bestritten wurden,

      

44 Gerhard Anschütz, Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat, Bd. 1 Berlin 1912, S. 101 f.;

siehe auch Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd 2, Leipzig 1896 S. 455, sowie Franz von Liszt, Das Völkerrecht, 2. Aufl 1902, S. 193.

45 S. bspw. PrOVGE 53, 265.

46 Philipp Zorn, § 56 Das Staatsbürgerrecht, in: Rönne/Zorn (Hg.), Das Staatsrecht der Preussischen Monarchie, 2. Bd., Leipzig 1906, S. 150.

47 Zorn, ebd., S. 150.

48 Zorn, ebd., S. 151.

49 Georg August Grotefend, Lehrbuch des Preußischen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Die Organisation der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, Berlin 1890, S. 48.

50 Darstellung bei Fritz Goehrke, Das Reichsvereinsgesetz, Berlin 1912, § 1 Ziff. 3.

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entfiel der Schutz aber: „Die etwa vorhandenen Inländer folgen der ‚ärgeren Hand‘, sie müssen das schlechtere Recht der Ausländer auch gegen sich gelten lassen“.51

c) Versammlungsfreiheit: Rassenrecht

Wer unter dem RVG dem „schlechteren Recht der Ausländer“ und wer

dementsprechend dem besseren Recht der Inländer unterfällt, wer nun Deutsche und wer Ausländerin ist, wer also das Versammlungsrecht genießt und wer nicht, richtete sich bis zum Erlass des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RuStAG) zunächst nach den Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juli 1870. Die Grundstruktur dieser Gesetze entstand jeweils aus dem Abstammungsprinzip. Nur wer deutschen Blutes war, war deutsch (ius sanguinis), wobei dies ein doppeltes Indigenat bedeutete:

Gliedstaatsangehörige waren zugleich Angehörige des Bundesstaats. Das hatte Folgen im Hinblick auf die Kolonien, die nicht als Teil des deutschen Staatsgebietes angesehen wurden und in denen Reichsverfassung und Reichsgesetze nicht galten;

koloniale Subjekte waren danach, sofern sie nicht von Deutschen abstammten, keine Staatsangehörigen. Für sie hatte das 1886 erlassene und 1900 novellierte

Schutzgebietsgesetz (SchGG) stattdessen eine spezielle Einbürgerungsregel für

„Eingeborene“ geschaffen.52

Koloniale Rechtsordnung und Situation im Reich waren allerdings keine rechtlichen Paralleluniversen ohne Berührungspunkte. Die Regelungen liefen vielfach zusammen, einerseits im Hinblick auf die in § 6 SchGG einbezogenen Strafnormen und

andererseits insbesondere hinsichtlich der Naturalisation, die in § 9 Abs. 1 und 2 des SchGG normiert wird.

In den „Schutzgebieten“ selbst wurde eine Trennung von Kolonisierten und

Reichsangehörigen praktiziert, die im Ergebnis zu einer Rassentrennung führte: In der

„politischen und bürgerlichen Rechtsstellung wurde“, so formuliert Ernst Rudolf Huber,

„zwischen den Weißen und den Eingeborenen unterschieden“.53 Diese standen in einem klaren hierarchischen Verhältnis.54 Das etablierte ein dualistisches

Rechtssystem, das die Weißen privilegierte, für die Kolonisierten aber weitgehende Rechtlosigkeit, extralegale Strafen, Todesstrafen für Aufruhr-Tatbestände in den Kolonien und Willkür bedeutete, d.h. die Negation basaler Rechte, ja der

Rechtsfähigkeit als solcher. Eine Versammlungsfreiheit für Kolonisierte gab es nicht.

Und so ist es konsequent, dass beispielsweise im Gebiet von Kiautschou

      

51 Hans Delius, Art. 123 und 124, in: Nipperdey (Hg.), Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd. 21 des Kommentars zum zweiten Teil der Reichsverfassung, Berlin 1930, Ziff.

II.1., S. 141.

52 Neubekanntmachung des SchGG vom 10.9.1900, RGBl. 1900, 813, sowie die Kaiserliche Verordnung vom 9.11.1900 betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, RGBl. 1900, 1005, die eine Rechtsvereinheitlichung für alle deutschen Kolonien bewirkte.

53 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. IV, Stuttgart 1969, S. 634; ausf. Jochen von Bernstorff, Innen und Außen in der Staats- und Völkerrechtswissenschaft des deutschen

Kaiserreichs, in: Der Staat. Beiheft 23 (2015), S. 137 ff. (148 ff.).

54 Wilhelm Pfläging, Zum kolonialrechtlichen Problem der Mischbeziehungen, Berlin 1913, S. 10 f.

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Versammlungen der Kolonisierten zu anderen als religiösen Zwecken unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden.55

Zwar kreierte just die koloniale Ordnung Rechtsräume „in which colonized peoples could refigure themselves, mobilize and articulate their struggles“.56 Doch die Berufung auf die „Charters of Rights“, wie die Schutzverträge und auch die General-Akte der Berliner Konferenz bisweilen bezeichnet wurden, blieb in aller Regel unerhört. Auch wenn sich der subalterne Protest unter Bezug auf die Rechtsordnung zu legitimieren suchte, wurde den Herero und Nama, die sich beispielsweise darauf beriefen, dass nach Art. 3 des sog. „Schutz- und Freundschaftsvertrages“ mit den Herero die bestehenden Sitten und Gebräuche der Herero zu respektieren waren,57 wurde den Maji-Maji-Aufständischen, wurde Manga Bell, d.h. wurde den Kolonisierten als solchen im Vernichtungskrieg58 die Inklusion ins Berechtigungssystem verweigert59 und ein

„dezentraler Despostismus“ installiert, der je nach Verwaltungsbezirk unterschiedlich scharf ausgeprägt war.60

Begründet wurde dieser Dualismus der Rechtssysteme mit der Ungleichheit der Kulturvölker – die auf „sehr niedriger Kulturstufe stehenden Eingeborenen“61 auf der einen und die Weißen bzw. Reichsangehörigen auf der anderen Seite:

„Der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, hat also in den Schutzgebieten keine Geltung.“62

Die Kolonialverfassung des Reichs war insofern durchsetzt von „einer Segregation innerhalb der kolonialen Gesellschaft“ und erwies sich „als Instrument zur Schaffung einer kolonialen Klassengesellschaft, die […] nach rassischen Kriterien eingeteilt war.“63

Diese Segregation beschränkte sich nicht auf die Schutzgebiete. Auch auf dem Territorium des Deutschen Reiches selbst war die Anwendung von Reichsverfassung       

55 § 7 Satz 1 der Verordnung, betreffend Chinesenordnung für das Stadtgebiet Tsingtau v. 14. Juni 1900; hierzu Edler v. Hoffmann, Einführung in das deutsche Kolonialrecht, Leipzig 1911, S. 102.

56 Bonny Ibhawoh, Human Rights in Africa, Cambridge 2018, S. 94.

57 Zu den Aufständen und den Ursachen Horst Drechsler, Südwestafrika unter deutscher

Kolonialherrschaft, 2. Aufl., Berlin 1984, S. 131 ff.; zu den durch die Verträge geschützten Sitten und Gebräuchen zählt Bronislaw Malinowski auch das „Prinzip des Vereins, das heißt, der freiwilligen Gruppierung nach persönlicher Initiative“, als auch bei den Völkern Afrikas existierendes institutionelles Phänomen (siehe ders., Eine wissenschaftliche Theorie der Kultur, Zürich 1949, S. 94).

58 Statt aller Dominik Schaller, From Conquest to Genocide, in: Moses (Hg.), Empire, Colony, Genocide, New York 2008, S. 296 ff.; zu Manga Bell ausf. Christian Bommarius, Der gute Deutsche. Die

Ermordung Manga Bells in Kamerun 1914, Berlin 2015.

59 Ein Argumentationsmuster, das bezeichnenderweise bis heute bemüht wird, siehe die

Stellungnahmen der Beklagten Bundesrepublik im Verfahren U.S. District Court for the Southern District of New York, Civ. No. 17-0062 (Ovaherero and Nama peoples et al. v. Germany) – hierzu die

Einordnung von Matthias Goldmann, Anachronismus als Risiko und Chance, in: KJ 52 (2019), S. 92 ff.;

siehe auch Andreas Fischer-Lescano, Pluriversum des Rechts, in: Merkur 4/2020, S. 22 ff.

60 Mahmood Mamdani, Citizen and Subject, Princeton 2018, S. 37 ff.; Helmut Bley, Kolonialherrschaft und Sozialstruktur, Hamburg 1968, S. 213 ff.

61 Karl von Stengel, Die Strafrechtspflege über die Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten, in:

Deutsche Juristen-Zeitung 3 (1898), S. 85 ff. (85); ausf. Ralf Schlottau, Deutsche Kolonialrechtspflege, Frankfurt am Main 2007, S. 93 ff.

62 Johannes Gerstmeyer, Die rechtlichen Grundlagen der deutschen Kolonialherrschaft, in: Jacob (Hg.), Deutsche Kolonialpolitik in Dokumenten, Leipzig 1938, S. 181 ff. (184).

63 Harald Sippel, Recht und Gerichtsbarkeit, in: Gründer u.a. (Hg.), Die Deutschen und ihre Kolonien, 2.

Aufl., Berlin 2018, S. 201 ff. (221).

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und Reichsgesetzen von den Prinzipien der rassischen Klassengesellschaft insoweit beherrscht,64 dass es nicht-weißen Migrant*innen aus den Kolonien im Reich

unmöglich war, in den Genuss der Reichsangehörigenrechte zu kommen.65 Die wenigen Kolonialmigrant*innen, die es im Deutschen Reich überhaupt gab, hatten einen durchweg prekären Status.66 Nicht-Weißen die deutsche Staatsangehörige anzuerkennen, galt es zu vermeiden.

Die Tiefendimensionen dieses rassistischen Staatsbürgerschaftsrechts traten

insbesondere in der berüchtigten Reichstagsdebatte zu den Mischehen zu Tage,67 in die der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamtes Wilhelm Solfs die Mischehen- und Mischlingsfrage dramatisierend einleitete und darum warb bei den Abgeordneten darum warb, „sich in dieser Frage von Ihren Instinkten leiten zu lassen“ und sich Mischehen zu widersetzen.68 Die Sitzung mündete in der Forderung des Reichstages, die Reichsregierung möge einen Gesetzesentwurf zur Frage der Mischehen erstellen.

Hierüber schieden sich die Geister, weshalb die Mischlingsfrage erneut Thema im Rahmen der Diskussionen um das RuStAG war.

Mit dem RuStAG vom 22. Juli 1913 konnten sich zwar die Kolonialverbände nicht durchsetzen, die im Blick auf die Kolonien ein Ende der patrimonialen Zueignung der Staatsangehörigkeit gefordert hatten, um die Weitergabe der deutschen

Staatsangehörigkeit insbesondere in Mischehen zu verhindern. Zur Einführung explizit biologistisch formulierter rassischer Kriterien kam es erst im Nationalsozialismus. Das RuStAG 1913 verzichtete noch auf biologische Definitionen und hielt an der

patrimonialen Zueignung fest. Aber das RuStAG entfaltete seinen spezifischen Rassismus und seine rassentrennende Wirkung auf subtilere Weise, indem es einen zwar formal neutralen Rahmen abgab, der im Ergebnis aber doch rassistische

Unterscheidungen zwischen Deutschen und Menschen nicht-weißer Hautfarbe, nicht- christlicher Kultur und Religion ermöglichte. Das RuStAG war insoweit ein

Kompromiss, der „an der politischen Oberfläche blieb“, denn indem die

Mischehenfrage weiter ungeklärt und die Entscheidung darüber der exekutiven Verbotswillkür in den Kolonien anheimgestellt worden war, führte ein „Kompromiß einvernehmlichen Schweigens“ dazu, dass zwar das RuStAG selbst „nicht durch rassische Diskriminierungsklauseln angetastet“ worden ist, dass aber zugleich die staatsbürgerlichen Folgen der Mischehen beseitigt wurden, weil diesen Ehen die Anerkennung und damit den betreffenden Abkömmlingen die Staatsbürgerschaft verweigert werden konnte.69

      

64 Ausführlich zu Rassismus und Antisemitismus im Kontext der Einbürgerungspraxis des Kaiserreichs siehe Oliver Trevisiol, Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich. 1871-1945, Konstanz 2004, S. 170 ff.; Fatima El-Tayeb, Schwarze Deutsche, Der Diskurs um ‚Rasse‘ und nationale Identität 1890-1933, Frankfurt am Main 2001, S. 131 ff.

65 Zur Frage der Mischehen ausf. Birthe Kundrus, Moderne Imperialisten. Das Kaiserreich im Spiegel seiner Kolonien, Köln 2003, S. 219 ff.

66 Dominik Nagl, Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft, Frankfurt am Main 2007, S. 156 ff.

67 Ausf. Thomas Schwarz, Die Mischehendebatte im Reichstag 1912. Hybridität in den Verhandlungen zwischen deutscher Biopolitik, Anthropologie und Literatur, in: Dokilomunhak. Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft 19 (2002), S. 323 ff.

68 Staatssekretär im Reichskolonialamt Solf, Deutscher Reichstag, XIII. Legislaturperiode, Sten.Ber., Bd.

284, 53. Sitzung vom 2. Mai 1912, S. 1648.

69 Zitate aus Dieter Gosewinkel, Einbürgern und Ausschließen, 2. Aufl., Göttingen 2003, S. 309.

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Das RuStAG gießt damit insgesamt ein Verständnis der Staatsangehörigkeit in Gesetzesform, dessen Grundprinzip der Abstammung, des ius sanguinis, „kein einfaches rassistisches Prinzip“ ist,70 das aber letztlich doch rassisch-exkludierende Effekte hat, die regelmäßig mit ethnischer und nationaler Bevorteilung einhergehen.

Die formale Neutralität des RuStAG ist eine Camouflage für die Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen. Das RuStAG 1913 ist nicht rassisch neutral, sondern

strukturiert Hierarchisierungsprozesse einer ethnokulturellen Staatsbürgerschaft71 und befestigt damit letztlich ein kolonial geprägtes Recht, das eine Segregation von

Eingeborenen und Staatsangehörigen und ein duales Recht zur Folge hat: Was sich den Reichsangehörigen als Rechtsstaat mit Gesetzesvorbehalt im

Versammlungswesen präsentiert, tritt den Nichtstaatsangehörigen als Willkürstaat entgegen.

3. WRV: „Die kleine Änderung brauche ich vor diesem Forum nicht zu begründen“

Auch wenn das deutsche Kolonialreich mit dem Ersten Weltkrieg sein Ende fand, tradierte sich die im Staatsangehörigkeitsrecht die duale Kolonialverfassung über das RuStAG bis nach Weimar. Das kolonial geprägte Staatsangehörigkeitsrecht des RuStAG 1913 bildet den normativen Kontext für die Einführung von

Deutschengrundrechten in der Weimarer Staatsverfassung. Diese setzt in Art. 110 Abs. 1 WRV verfassungsrechtlich auf dem RuStAG auf: Das dort benannte, die Reichsangehörigkeit regelnde Gesetz ist das aus den kolonialen Strukturen des Kaiserreichs hervorgegangene RuStAG, das die Nation der Metropole mitgeprägt hat.72

Diese rechtliche Nationalisierung wirkt sich für die Migrant*innen auf deutschem Territorium umso nachteiliger aus, als mit dem Ersten Weltkrieg auch die liberale Epoche des Aufenthaltsrechts endete und sich eine stärkere Nationalorientierung Bahn brach. Vorstellungen eines organischen Staatskörpers, den das homogene Volk bilden sollte, beherrschten die politische und staatsrechtliche Diskussion. Das

evozierte geradezu völkische Unterscheidungsmuster,73 die insbesondere Carl Schmitt in seiner Homogenitätsdoktrin weiter radikalisierte, indem er „Gesetze gegen

Überfremdung […] die neuere Praxis des Staatsangehörigkeitsrechts, Möglichkeiten der Expatriierung, Denaturalisierung usw.“74 als rechtspolitische Konsequenzen aus der staatstheoretischen Homogenitätsforderung begrüßte und sich deutlich gegen die Idee des Gleichheitsrechtes wandte.75

      

70 Lora Wildenthal, Race, Gender, and Citizenship in the German Colonial Empire, in: Cooper u.a. (Hg.), Tensions of EmpireBerkeley 1997, S. 190 ff. (192).

71 Ayelet Shachar, Children of a Lesser State, Jean Monnet Working Paper 2/2003, S. 13.

72 Felix Hanschmann, Die Suspendierung des Konstitutionalismus im Herz der Finsternis, in: Kritische Justiz 2012, S. 144 ff. (161).

73 So beispielsweise bei Fritz Kimme, Fremdenrecht, Marburg 1927, S. 23 f.

74 Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 1927, S. 232 f.

75 Schmitt, obere Fn. 74, S. 233.

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Vor diesem Hintergrund ist es nur die halbe historische Wahrheit, wenn die maßgeblichen Triebkräfte für das Zustandekommen des Zweiten Hauptteils der Reichsverfassung der „Grundrechtsrepublik Weimar“76 darin gesehen werden, dass eine „Einigkeit in sachlichen Werten der Volksgemeinschaft“77 hergestellt werden sollte. Natürlich hat die Einführung des Zweiten Hauptteils der WRV mit seinen

„Grundrechten und Grundpflichten der Deutschen“ ein demokratisch-egalitäres

Element, indem eine „homogene Staatsbürgerschaft, ohne alle öffentlichen Vorrechte der Geburt, des Standes, des Reichtums oder der Partikular-Staatsangehörigkeit“78 errichtet werden soll. Und natürlich ist es nicht falsch, wenn Erich Kaufmann in seinem Grundsatzreferat auf der Tagung der Deutschen Vereinigung der Staatsrechtslehre(r) 1926 die Volksgrundrechte als das Symbol der egalitären Einheit der

Volksgemeinschaft bezeichnet und dabei auch Friedrich Naumanns Entwurf volkstümlicher Grundrechte rehabilitiert.79

In der Fixierung auf die egalisierende und unitarisierende Funktion der Deutschengrundrechte sind aber die Exklusionswirkungen dieser Form der Rechtezuweisung aus dem Blick geraten. Zwar hat die Nationalversammlung umfassend über die Frage der Rechtswirkung der Grundrechte als solcher, ihren Geltungsgrund, die Ausgestaltung des Katalogs im Einzelnen und die sachlichen Vorbehalte im Speziellen diskutiert.80 Die Frage aber, ob auch Nichtdeutsche grundrechtsberechtigt sind, „ist eine Frage, die den Verfassungsgesetzgeber nicht interessiert hat“.81

Dabei hat die Tatsache, dass unter der WRV Deutschengrundrechte nur für Staatsangehörige gelten sollen,82 eine dramatische Konsequenz:

„Die Ausdehnung demokratischer Rechte für Deutsche wirkte sich zugleich als verschärfte Diskriminierung der Ausländer aus.“83

Diese Diskriminierung bleibt in der staatsrechtlichen Literatur weitgehend unartikuliert.

Pointiert zum Ausdruck kommt das stillschweigende Einvernehmen in dieser Frage auch auf der Staatsrechtslehre(r)tagung 1926, auf der Hans Nawiasky in seinem Referat zum Gleichheitssatz in der WRV die Differenz des universellen

Gleichheitsgrundsatzes („Alle Menschen […]“) zum Deutschengrundrecht („Alle

      

76 Horst Dreier, Grundrechtsrepublik Weimar, in: ders./Waldhoff (Hg.), Das Wagnis der Demokratie, München 2018, S. 175 ff.

77 Rudolf Smend, Recht der freien Meinungsäußerung, VVdStRL 1927, Berlin 1928, 44 ff. (48).

78 Richard Thoma, Die juristische Bedeutung der grundrechtlichen Sätze der deutschen

Reichsverfassung im allgemeinen, in: Nipperdey (Hg.), Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd. 1 des Kommentars zum zweiten Teil der Reichsverfassung, Berlin 1929, S. 1 ff.

(8).

79 Erich Kaufmann, Die Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 109 der Reichsverfassung, in:

VVdStRL 3 (1926), S. 2 ff. (8).

80 Ausf. Walter Pauly, Grundrechtslaboratorium Weimar, Tübingen 2004, S. 63 ff.; Friedhelm Köster, Entstehungsgeschichte der Grundrechtsbestimmungen des zweiten Hauptteils der Weimarer Reichsverfassung, Göttingen 2003, S. 130 ff.

81 Karl Strupp, Die Rechtsstellung der Staatsangehörigen und der Staatsfremden, in: Anschütz/Thoma (Hg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 1, Tübingen 1930, S. 274 ff. (279).

82 Ludwig Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reiches, München 1932, Vorbem.

zu den Art. 109-118, Ziff. 6b).

83 Gosewinkel, obere Fn. 69, S. 348.

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Deutschen […]“) in Art. 109 Abs. 1 WRV kommentiert: „die kleine Änderung brauche ich vor diesem Forum nicht zu begründen.“84

Zwar gab es durchaus Stimmen, die für einen Einschluss Nichtdeutscher in die Grundrechtsberechtigung stritten. So übertrug beispielsweise Anschütz seine zur Preußischen Verfassungsurkunde geäußerte Auffassung85 auf die WRV und machte deutlich, dass auch für Nichtstaatsangehörige der Gesetzesvorbehalt gelten müsse, weil man sonst in Kauf nehme, „daß der deutsche Staat nur für die Inländer

Rechtsstaat, für die Ausländer dagegen ein Staat der Willkürherrschaft, ‚Polizeistaat‘

sei“.86 Und auch in Jellineks Status-Lehre hatten Nichtstaatsangehörige durchaus einen – im Hinblick auf die konkrete Rechtsposition freilich undefinierten – Platz.87 Diese Stimmen vermochten aber in einem weitgehend deutschnational geprägten Kontext nicht durchzudringen. In der Praxis herrschte die Auffassung derer vor, die darauf bestanden, dass diese Rechte exklusiv deutschen Staatsangehörigen i.S.d. Art.

110 WRV i.V.m. RuStAG gewährt würden.88

Insgesamt blieb diese Diskussion um den Umfang der Grundrechte der WRV aber vor allem theoretischer Natur. Zwar liefen die Grundrechte in der WRV nicht durchweg leer, ihnen kam aber nicht dieselbe Bedeutung wie später in der Bundesrepublik zu,89 zumal die Phase der Normalität nur kurz währte – was wiederum auch im

Versammlungsrechtskontext spürbar war: Schon die Republikschutzgesetze von 1921 gaben weitreichende Verbotsermächtigungen. 1933 wurde die Versammlungsfreiheit dann über Art. 48 Abs. 2 WRV durch NotVO des Reichspräsidenten im „Gesetz zum Schutz von Volk und Staat“, d.i. die ReichtagsbrandVO, aufgehoben.

4. GG: „Der Unterschied ist sonst nicht groß. Er betrifft nur das Menschenrecht.“

Nach dem Zweiten Weltkrieg und den rassistischen sowie antisemitischen Exzessen, die in den Nürnberger Rassegesetzen in Gesetzesform gegossen worden waren, knüpften die vorkonstitutionellen Landesverfassungen hinsichtlich der

Deutschengrundrechte regelmäßig nicht an das Weimarer Beispiel an. Wie auch der Herrenchiemseer Entwurf sahen sie keine Deutschengrundrechte vor, sondern konzipierten die Grundrechte durchgängig als Menschen- und nicht lediglich als Bürgerrechte. Im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee war das eine solche Selbstverständlichkeit, dass die Entwurfsbegründung im Bericht des Konvents dazu kein Wort verliert. Auch in den Diskussionen im Ersten Unterausschuss spielte die       

84 Hans Nawiasky, Die Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 109 der Reichsverfassung, in:

VVdStRL 3 (1926), S. 25 ff. (29).

85 Anschütz, obere Fn. 44, S. 455.

86 Gerhard Anschütz, Vorbem. Zweiter Hauptteil, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.

August 1919, 8. Aufl., 1928, S. 300.

87 Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl., Tübingen 1919, S. 117.

88 Fritz Stier-Somlo, Art. 109. Gleichheit vor dem Gesetz, in: Nipperdey (Hg.), Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd. 1 des Kommentars zum zweiten Teil der Reichsverfassung, Berlin 1929, S. 158 ff. (162, Fn. 8).

89 Dreier, obere Fn. 76, S. 191 f.

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Frage keine besondere Rolle.90 Zur Versammlungsfreiheit sah der Herrenchiemseer Konvent dementsprechend in Art. 8 eine menschenrechtliche Berechtigungsstruktur vor („Alle haben das Recht, […]“

a) Die Debatten im Parlamentarischen Rat

Aber der Parlamentarische Rat ging in Grundrechtsfragen einen anderen Weg. Er konzipierte in Abkehr von diesen Ansätzen zahlreiche Grundrechte, darunter die Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG, als Deutschengrundrechte.91 Geführt wurden die Diskussionen zum Grundrechtsteil des GG im Grundsatzausschuss. Wie schon in Weimar wurde die Frage, ob der Katalog aus Menschen- oder Bürgerrechten bestehen sollte, nicht intensiv diskutiert. In zwei Sitzungen kam die Frage aber doch zur

Sprache. So zunächst in der 6. Sitzung des Grundsatzausschusses am 5. Oktober 1948, als der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses, der SPD-Abgeordnete Georg August Zinn, die Konzeption der Versammlungsfreiheit als

Deutschengrundrecht im Anschluss an die Weimarer Grundrechtsdebatten damit begründete, dass bei Ausländer*innen Einschränkungen auch ohne

Gesetzesgrundlage möglich sein sollten. Der Deutschenvorbehalt der Versammlungsfreiheit bedeute

„nicht etwa, daß nun Ausländer nicht das Recht der Versammlungsfreiheit haben sollen, es steht [aber] bei dem Ausländer nicht unter Verfassungsschutz und kann infolge dessen irgendwie administrativ oder sonstwie eingeschränkt werden“92

Außer einer kritischen Nachfrage von Fritz Eberhard (SPD) gab es hierzu in der Sitzung keinen Widerspruch. Erst einige Wochen später gab die Kommunistische Partei einen Antrag in den Grundsatzausschuss, der darauf zielte, die

Deutschengrundrechte aufzuheben und ihren Schutzbereich auf alle Menschen

auszudehnen. Dieser Antrag war dann Gegenstand kurzer Beratung in der 25. Sitzung des Grundsatzausschusses am 24. November 1948. Dort wurde er abgelehnt,

nachdem sich zuvor der Ausschussvorsitzende Hermann v. Mangoldt (CDU), im Befürworter der Rassengesetzgebung des Nationalsozialismus („hohe ethische Ziele“) und Autor des Textes „Wehrpolitische Bedeutung der wirtschaftlichen

Überfremdung“,93 und Josef Schrage (CDU) kurz zum Thema geäußert hatten:94

      

90 Verfassungsausschuß der Ministerpräsidenten-Konferenz der westdeutschen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee vom 4. bis 23. August 1948, München 1848, S. 26; zu den Debatten um Ersten Unterausschuß des Konvents siehe Angela Bauer-Kirsch,

Herrenchiemsee. Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee. Wegbereiter des Parlamentarischen Rates, Bonn 2005, S. 97 f.

91 Vergleichbar die Verfassungen der fünf Länder der Sowjetischen Besatzungszone, die wie auch die Verfassung der DDR (1968/1974) Grundrechte jeweils als Bürgerschaftsrechte konzipierten.

92 6. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen v. 5. Oktober 1948, in: Der Parlamentarische Rat.

Akten und Protokolle, Bd. 5/I, S. 122; Zusammenfassung bei JöR 1 (1951), S. 114.

93 Siehe Hermann v. Mangoldt, Wehrpolitische Bedeutung der wirtschaftlichen Überfremdung, in:

Deutsches Offiziersblatt 1934, S. 510 ff.; sowie ders., Rassenrecht und Judentum, in: Württembergische Verwaltungszeitschrift 1939, S. 49 ff. (49 re.Sp.).

94 25. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen v. 24. November 1948, in: Der Parlamentarische Rat. Akten und Protokolle, Bd. 5/II, S. 683; Zusammenfassung bei JöR 1 (1951), S. 114.

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„Vors. [Dr. v. Mangoldt]: Die Kommunisten sagen etwas zu Abs. 1. Danach soll der Artikel lauten: ‚Alle Menschen haben […]‘. Sie wollen auch allen Ausländern das Recht geben. Der Hintergrund ist klar.

Schrage: Wir wollen es für die Deutschen machen.

Vors. [Dr. v. Mangoldt]: Der Unterschied ist sonst nicht groß. Er betrifft nur das Menschenrecht […]“

Mehr wurde zu diesem Unterschied, der „nur das Menschenrecht“ betraf, in der Sitzung nicht ausgetauscht. Der Hinweis des Vorsitzenden, dass der Hintergrund der Initiative der KPD zur Transformation von Deutschenrechten zu Menschenrechten

„klar“ sei, erklärt sich denn auch nicht aus den Äußerungen in der 25. Sitzung des Ausschusses, sondern rückblickend durch die Debatte auf der 6. Sitzung. Dort hatte Fritz Eberhard (SPD) die Frage aufgeworfen, ob es nicht kontraproduktiv sei, die Versammlungsfreiheit als Deutschenrecht zu konzipieren, weil man wohl unmöglich das Versammlungsrecht für Deutsche in China fordern könne, wenn es in Deutschland den Chinesen vorenthalten bleibe. Während Zinn diese strategische Überlegung umkehrte, warnte von Mangoldt vor der Gefahr bolschewistischer Subversion, deren Förderung er offenbar als Ziel der KPD-Initiative sah:

„Zinn: Wir haben das getan, damit wir unter Umständen dieses Recht für Deutsche im Ausland einhandeln können. Wenn wir von vorneherein erklären würden, daß jeder Ausländer das gleiche Recht habe, würden wir uns von vorneherein die Möglichkeit nehmen, uns in Staatsverträgen für Deutsche im Ausland das gleiche Recht zu sichern.

Vors. [Dr. v. Mangoldt]: Denken Sie an bolschewistische Vereinigungen. Die würden doch jede Möglichkeit nach dieser Richtung ausnutzen, um das System zu untergraben.“95

Außer der Rede „von dem ängstlichen und engherzigen Abwägen vertragsmäßig fixierter Gegenseitigkeit“96 und der Beschwörung bolschewistischer

Untergrabungsgefahr sind den Debatten im Parlamentarischen Rat keine Gründe für die Einführung der Deutschengrundrechte zu entnehmen. Doch einige Jahre später, in seiner 1953 erschienenen Grundgesetzkommentierung, äußerte sich v. Mangoldt noch einmal umfassend zu seinen Motiven, nicht wie im Herrenchiemseer Entwurf die

politischen Grundrechte und die Grundrechte der Wirtschaftsverfassung als Menschenrechte, sondern als Deutschenrechte zu konzipieren:

„Außer den spezifisch ‚staatsbürgerlichen‘ Rechten sind als ‚Rechte der Deutschen‘

auch die Rechte ausgestaltet worden, aus deren Ausdehnung auf die Ausländer sich die Gefahr einer Überfremdung, Gefahren für eine ordnungsgemäße

Versorgung der Inländer mit Arbeit und Brot ergeben hätte […] Schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeit, ja vielleicht Unmöglichkeit, der großen Zahl der sich auf einem erheblich verkleinerten Staatsgebiet zusammengedrängten großen

Deutschen ein auskömmliches Leben zu garantieren, konnte hier der Ausbau zu       

95 6. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen v. 5. Oktober 1948, in: Der Parlamentarische Rat.

Akten und Protokolle, Bd. 5/I, S. 122; Zusammenfassung bei JöR 1 (1951), S. 128.

96 So Hugo Preuß zu solcherlei Gegenseitigkeitsvereinbarungen, in: Das Völkerrecht im Dienst des Wirtschaftslebens (1891), in: GS Bd. 2, Tübingen 2009, S. 426 ff. (451).

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