• Keine Ergebnisse gefunden

Kundenanforderungen an Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kundenanforderungen an Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion"

Copied!
152
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Kundenanforderungen an Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades Master of Science in Engineering

der

Fachhochschule Campus Wien

Master-Studiengang Biotechnologisches Qualitätsmanagement

Vorgelegt von:

Ramona Weilguni

Personenkennzeichen: c1410541005

FH-Hauptbetreuer:

Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr.nat.techn. Gerhard Schleining

Zweitprüfer:

Hon.-Prof. Univ.-Doz. DI Dr. Rudolf Friedrich Bliem

Abgabetermin: 10.05.2017

(2)

Erklärung:

Ich erkläre, dass die vorliegende Diplomarbeit von mir selbst verfasst wurde und ich keine anderen als die angeführten Behelfe verwendet bzw. mich auch sonst keiner unerlaubter Hilfe bedient habe.

Ich versichere, dass ich diese Diplomarbeit bisher weder im In- noch im Ausland (einer Beurteilerin/einem Beurteiler zur Begutachtung) in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe.

Weiters versichere ich, dass die von mir eingereichten Exemplare (ausgedruckt und elektronisch) identisch sind.

Datum: 10.05.2017 ... Unterschrift: ...

(3)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Abstract Deutsch

Spielzeug dient den Kindern dazu ihr Bedürfnis nach „Spielen“ auszuleben und fordert Kinder in jeder Entwicklungsphase auf eine andere Art und Weise. Mit Spielzeug lernen Kinder sich selbst und ihre Umwelt wahrzunehmen, erlangen und entwickeln ihre kognitiven, motorischen und sozialen Fähigkeiten, weshalb die Anforderungen an die Sicherheit und die Qualität von Spielzeug erfüllt sein müssen. Die gesetzlichen Vorgaben, die Zusammensetzung und die Ausgangsstoffe, die Prozesse und die Kontrollen der Spielzeugprodukte sind vielen Kunden und/oder Eltern, nicht klar bzw. wissen sie nicht, wie sie an diese Informationen gelangen. Das Ziel ist es, den Kundenanforderungen für Spielzeug gerecht zu werden und den Mangel an Informationen über die Spielzeugindustrie zu beseitigen. Die Kundenanforderungen zu erfassen und Information zu erlangen geschieht einerseits durch Internetrecherche zum Thema „Spielzeug und Spielzeugindustrie“, andererseits durch Online-Befragungen, persönliche Befragungen und Interviews mit Experten. Die wichtigsten Informationen und Kriterien, worauf beim Kauf von Spielzeug zu achten ist, sollen für die Kunden zusammengefasst werden, sowie eine Kennzeichnung für Spielzeugprodukte zur Verbesserung der Informationen für Kunden eingeführt werden, damit die Kunden mit gutem Gewissen Spielzeug für ihre Kinder kaufen können, die qualitativ hochwertig, sicher, gesetzeskonform und gesundheitlich unbedenklich sind, sowie nachhaltig und fair produziert werden. Auch wenn ca. 1/3 aller Befragten mit den Informationen über Spielzeug zufrieden sind, werden Verbesserung der Informationen über Spielzeug und Qualitätsmerkmale wie beispielsweise eine Materialliste, eine Schadstoffprüfung, eine faire Produktion und Nachhaltigkeit von über der Hälfte der Befragten gefordert.

(4)

English

Toys have the purpose for children to live out their need for „playing“ and demand children in each development phase in a different way. By means of toys children learn themselves and their environment to experience and develop their cognitive, motor and social skills, for which reason the requirements of safety and quality have to be fulfilled. The regulations, the composition and starting materials, the process and controls of toy products are not clear to many customers, especially parents, or they don´t know how to get all those information. The aim is to satisfy the customer requirements for toys and to eliminate the lack of information about the toy industry. To determine customer requirements and to obtain information methods like internet research on the topic of “toys and toy industry”, online and personal surveys and expert interviews are carried out. The main information and criteria, to pay attention to when buying toys, are summarized for the customers and a label for toy products, to improve the information about toys for customers, is to be implemented, so that customers can buy toys of high quality, safety, legal conformity, which are harmless for the health and which are produced sustainably and fairly. Even if approximately 1/3 of all respondents are satisfied with the information about toys, improvements of the information about toys and sign of qualities such as a material list, testing of hazardous substances, fair production and sustainability are demanded by more than half of respondents.

(5)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Danksagung

Zuerst möchte ich der FH Studiengangs Leitung und insbesondere Hon.-Prof. Univ.-Doz. DI Dr. Rudolf Friedrich Bliem danken, der mir das spezielle Thema genehmigt hat und sich stets um uns Studenten/Innen bemüht und sich für jeden einzelnen engagiert.

Ich möchte meinem Betreuer Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr.nat.techn. Gerhard Schleining

danken, dass er sich dazu bereit erklärt hat mich mit meinem speziellen Thema zu betreuen und sich die Zeit nahm Fragen zu beantworten und Feedback zu geben.

Ich möchte allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Online-Befragung und der persönlichen Gespräche für Ihre Zeit und offenen Antworten danken. Sie haben einen wichtigen Beitrag zu meiner Diplomarbeit geleistet und es ermöglicht diese Arbeit zu verfassen.

Ich möchte allen Experten für Ihre Zeit und Mühen danken, mir wichtige Antworten zum Thema Gesetzte, Kontrollen, Kaufverhalten und Bedeutung von Spielzeug gegeben zu haben.

Ein großer Dank gebührt auch meinem Mann, der mich in der Zeit der Diplomarbeit immer unterstützt hat und es mir ermöglichte viel Zeit zum Erarbeiten und Verfassen meiner Diplomarbeit auch außerhalb der geplanten Arbeitszeit zu haben.

Mein größter Dank gilt jedoch meinem Sohn Philipp, denn durch die Zeit mit ihm während meiner Karenz bin ich auf mein Diplomarbeitsthema gestoßen. Ihm zu liebe wollte ich mehr über Spielzeug, die dahinter verborgenen Gesetzte/Richtlinien und Prozesse in Erfahrung bringen um ihm qualitativ hochwertiges, nachhaltiges und fair produziertes Spielzeug zu schenken. Mir ist auch wichtig, dass Konsum nicht im Mittelpunkt steht sondern, dass er Spielzeug in Maßen bekommt das mit Sorgfalt und Bedacht ausgewählt wird.

(6)

Inhaltsverzeichnis

Abstract ...3

Deutsch ...3

English ...4

Danksagung ...5

1. Abkürzungen und Begriffe ...8

1.1. Abkürzungen ...8

1.2. Begriffe ...9

2. Einleitung ...10

3. Problemstellung ...11

4. Ziel...11

5. Methodik ...12

6. Hintergrund der Spielzeugindustrie als Ergebnis der Literaturrecherche ...15

6.1. Gesetzliche Anforderungen ...15

6.1.1. Österreich ...15

6.1.2. EU ...17

6.1.3. ISO 8124 ...32

6.1.4. USA ...34

6.1.5. Einige Unterschiede der Sicherheitsanforderungen zwischen EU und USA ...39

6.1.6 Volksrepublik China ...40

6.2. Verwendung, Risikobewertungen und europäische Regulierung chemischer Stoffe in Spielzeugprodukten/Spielzeugmaterialien ...43

6.3. Spielzeugindustrie ...47

6.3.1. Zahlen und Fakten...47

6.3.2. Produktion in China ...48

6.4. Arbeitsrecht und Arbeits-/Umgebungsbedingungen in Spielzeugfabriken der Volksrepublik China ...49

6.4.1. Arbeitsrecht der Volksrepublik China und ICTI-CARE Prozess ...49

6.4.2. Arbeits- und Umgebungsbedingungen ...51

6.5. Europäisches Schnellwarnsystem (RAPEX) für Spielzeug ...53

7. Untersuchungen und Ergebnisse ...55

7.1. Ergebnisse der Online-Befragung und der persönlichen Befragung ...55

7.2. Erkenntnisse über die Spielzeugkontrolle in Österreich ... 109

7.3. Spielzeug aus der Erfahrung einer Shop Besitzerin ... 114

7.4. Spielzeug aus der Sichtweise einer Pädagogin mit leitender Funktion in einem Kindergarten ... 115

7.5. Allgemeine Sichtweise zum Thema Produktsicherheit durch einen Mitarbeiter des Konsumentenschutz ... 117

7.6. Zusammenfassung der wichtigsten Informationen für die Kunden ... 120

(7)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

7.7. Optimierung bzw. Einführung einer Kennzeichnung von Spielzeugprodukten für die Kunden ... 123 8. Diskussion/Ausblick ... 125 9. Literaturverzeichnis ... 147

(8)

1. Abkürzungen und Begriffe 1.1. Abkürzungen

Abb. Abbildung

abs. H. absolute Häufigkeit

AGES Agentur für Gesundheit, Ernährung und Sicherheit

AK Arbeiterkammer

ASTM American Society for Testing and Materials

AQSIQ General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine

BBP Benzyl butyl phthalat

BfR Bundesinstitut für Risikobewertung BFR Bromierte Flammschutzmittel

CARE Caring, Awareness, Responsible, Ethical

CE Communautés Européennes

CCC China Compulsory Certification Cfm cubic feet per minute

CFR Code of Federal Regulations

CNCA The Certification and Accreditation Administration of the People´s Republic of China

CPC Children´s Product Certificate

CPSC Consumer Product Safety Committee CPSIA Consumer Product Safety Improvement Act CQC China Quality Certification Centre

DBP Di-n-butyl phthalate

DEHP Bis-(2-ethylhexyl) phthalate DIDP Di-iso-decyl phthalate DINP Di-iso-nonyl phthalate DNOP Di-n-octyl phthalate DPHP Di-2-propylheptylphthalat

(9)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

EFTA European Free Trade Association EG Europäische Gemeinschaft

EHS Environmental, Health and Safety

EN Europäische Norm

EU Europäische Union

EWR Europäischer Wirtschaftsraum FHS Federal Hazardous Substances FSC Forest Stewardship Council

GB Guabiao

GS Geprüfte Sicherheit

HPLC High Performance Liquid Chromatographie ICTI International Council of Toy Industries ISO International Standard Organisation LSL Lebensmittelsicherheit Linz

LMSVG Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz MRA Mutual Recognition Agreements

TDI Tolerable Daily Index

TÜV Technischer Überwachungsverein

PAK Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe RAPEX Rapid Exchange of Information System

rel. H. Relative Häufigkeit

S Seite

1.2. Begriffe

Alle Teilnehmer/Innen Summe der Teilnehmer/Innen, also jene der Online- und der persönlichen Befragung

In jedem Land Österreich, EU, USA, China, ISO 8124

(10)

2. Einleitung

Hermann Hesse sagte: "Worte können nicht ausdrücken die Freude über neues Leben." Die Freude über die Ankunft eines neuen Erdenbürgers ist unbeschreiblich groß. Die Anfangszeit ist geprägt vom Kennen lernen des neuen Familienmitgliedes und von einem Kreislauf der aus Füttern-Wickeln-Schlafen besteht, doch schon sehr bald zieht das erste Spielzeug in das Kinderzimmer ein. Man möchte für sein Kind nur das Beste und Sicherste, erst recht wenn es um seine Gesundheit und seine Entwicklung geht.

Die Kinder nehmen das Spielzeug nicht nur in die Hand sondern auch in den Mund, um auf diese Art und Weise die Welt um sich herum zu entdecken und zu verstehen, da sie sich gemäß der Entwicklungsstufen von Freud in der „oralen Phase“ befinden. In dieser Phase befinden sich Babys und Kleinkinder, um durch das „in-den-Mund-nehmen“ die verschiedenen Oberflächen der Gegenstände in ihrer Umgebung wahr zu nehmen und sich einzuprägen. Die Anforderungen an das „Spielen“ variieren in jedem Alter und orientieren sich an den Bedürfnissen und Motivationen der Kinder. Durch das Spielen lernen Kinder sich selbst, ihren Körper und ihre Umwelt kennen und wahrzunehmen. Es gibt viele Arten des Spielens und jede fördert andere Fähigkeiten und bedingt neue Erfahrungen des Kindes. Ein Stofftier beispielsweise kann ein langjähriger Begleiter sein und vermittelt oft ein Gefühl der Geborgenheit und Sicherheit für Kinder. Mit Bausteinen erhalten Kinder ein räumliches Vorstellungsvermögen, lernen das Konstruieren und können ihrer Kreativität freien Lauf lassen. Im Rollenspiel hingegen lernen Kinder durch das Imitieren der Menschen in ihrem Leben die Fähigkeiten der Kommunikation und Interaktion sowie den Umgang mit den eigenen Gefühlen. In jedem Spielverhalten kommen andere Arten von Spielzeug zum Einsatz und man fragt sich nicht nur, mit welchem Spielzeug man sein Kind fördern kann, damit es seine motorischen und kognitiven Fähigkeiten entwickeln kann, sondern auch wie

„sicher“ und „qualitativ hochwertig“ das Spielzeug ist.

Die gesetzlichen Vorgaben, die Zusammensetzung und die Ausgangsstoffe, die Prozesse und die Kontrollen der Spielzeugprodukte sind vielen Kunden, Eltern, nicht klar bzw. wissen sie nicht, wie sie an diese Informationen gelangen. Um den Kundenanforderungen in der Spielzeugindustrie gerecht zu werden, ist es daher erforderlich, den Mangel an Informationen über die Spielzeugindustrie zu beseitigen, damit die Kunden mit gutem Gewissen Spielzeug für ihre Kinder kaufen können, deren Qualität den gesetzlichen Vorgaben entspricht, die gesundheitlich unbedenklich und nachhaltig sind sowie fair produziert werden.

(11)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

3. Problemstellung

Der Mangel an Wissen über die Spielzeugindustrie verunsichert viele Kunden beim Kauf der Spielzeugprodukte und es ist für sie erstrebenswert einen Einblick zu erhalten um sicher zu gehen, dass die Produkte, die Eltern für ihre Kinder kaufen, unbedenklich sind.

Viele Kunden wissen nicht, worauf sie beim Kauf von Spielzeug achten müssen und welche Qualität diese aufweisen, denn wirft man einen Blick auf das Spielzeug, stellt man fest, dass das meiste Spielzeug in China hergestellt wird und außer einem CE-Zeichen kaum Informationen auf Spielzeug zu finden sind. Das wirft die Frage auf, ob das in China produzierte Spielzeug für die Verbraucher, Kinder, sicher ist. Obwohl dieses Spielzeug die CE-Kennzeichnung und häufig auch private Siegel trägt, wissen die meisten Kunden nicht, wofür sie stehen und was das über die Qualität der Spielzeugprodukte aussagt. Die Kunden wissen kaum, ob es gesetzliche Anforderungen auf nationaler und/oder internationaler Ebene, wie beispielsweise Richtlinien und/oder Normen, über die Qualität und Sicherheit der Spielzeugprodukte gibt und ob es harmonisierte Anforderungen für Spielzeug gibt. Die Kunden fragen sich, warum die Produktion im Ausland erfolgt und welche Vor- bzw.

Nachteile das für die Spielzeugindustrie hat. Für eine faire Produktion ist es wichtig zu wissen, ob es Arbeits- und Hygienebedingungen in den Spielzeugfabriken gibt und ob diese eingehalten werden. Vielen Kunden ist nicht klar, ob es eine Prüfung des Spielzeuges auf Sicherheit gibt, ob diese Prüfungen verpflichtend sind und von welcher behördlichen Stelle etwaige Kontrollen durchgeführt werden. Vielen Kunden ist auch nicht klar, ob es für die Spielzeugindustrie einen Produktrückrufprozess, wie man es für Arzneimittel kennt, gibt und wie dieser erfolgt.

Die Antworten der oben genannten Fragen sollen den Kunden als Information und Hilfestellung dienen, damit sie ein Bewusstsein für die Qualität beim Kauf von Spielzeugprodukten entwickeln und dadurch ihren Kindern mit einem sicheren Gefühl Spielzeug zu besonderen Anlässen schenken, das ihnen lange eine Freude bereitet.

4. Ziel

Das Ziel der Arbeit war es zur Erfüllung der Kundenanforderungen an Spielzeug den Informationsmangel über die Spielzeugindustrie zu beseitigen.

Die Erreichung des Zieles erforderte die Ermittlung des Wissenstandes und des Kaufverhaltens der Kunden sowie die Beantwortung der Fragestellungen, die sich aus der Problemstellung ergaben. Auf Grund dessen erfolgte zuerst eine Internetrecherche zum Thema „Spielzeug und Spielzeugindustrie“. Dies stellte die Basis dar, auf Grund dessen die Online- und die persönliche Befragung der Kunden erfolgte, um ihr Wissen der Spielzeugindustrie, ihr Kaufverhalten und ihre Erwartungen an die Hersteller hinsichtlich

(12)

Qualität, Sicherheit und Produktinformationen in Erfahrung zu bringen. Das Wissen über Spielzeug und die Spielzeugindustrie wie die gesetzlichen Anforderungen, zuständigen Behörden und Systeme der Spielzeugindustrie in Österreich, der EU, den USA, China und International wurde für die Kunden zusammengefasst und Kriterien definiert, die als Information und Hilfestellung dienen, worauf Kunden beim Kauf von Spielzeug achten sollten um sicher zu gehen, qualitativ hochwertige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Produkte zu kaufen.

Ein weiteres Ziel war die Einführung einer Kennzeichnung bzw. eines Prozesses für Spielzeugprodukte, um den Kunden Qualitätsmerkmale eines Spielzeuges aufzuzeigen.

Diese eigens kreierte Kennzeichnung stellt für die Spielzeughersteller einen Vorschlag dar um die Kundenkommunikation zu verbessern und den Anforderungen der Kunden an Informationen über Spielzeug gerecht zu werden.

5. Methodik

Vor der Erstellung des Fragebogens für die Online- und die persönliche Befragung wurden durch Internetrecherche Informationen zu folgenden Themen eingeholt um einen Wissenstand zu erhalten, der es ermöglichte die Kundeanforderungen an Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion bestmöglich zu erfassen.

 Gesetzliche Anforderungen an Spielzeug (Standards, Normen, Richtlinien, Verordnungen, etc.) in Österreich – EU – USA – China – International

 Verwendung, Risikobewertungen und europäische Regulierung chemischer Stoffe in Spielzeugprodukten bzw. Spielzeugmaterialien

 Spielzeugindustrie – Zahlen und Fakten, Produktion in China (Vor- und Nachteile)

 Arbeitsrecht und Arbeits-/Umgebungsbedingungen in Chinas Spielzeugfabriken

 Europäischer Produktrückrufprozess (RAPEX) für Spielzeug

Die Internetrecherche erfolgte über die Suchmaschine „Google“ und durch die Eingabe von Stichworten der oben gelisteten Themen. Die Gesetzte wurden für Österreich über das RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes), für die EU über EudraLex und für die USA über das eCFR (electronic code of federal regulations) bzw. das Legal Information Institute der Cornell University Law School recherchiert. Die Ergebnisse dieser Informationssammlung sind unter Punkt 6 „Hintergrund der Spielzeugindustrie als Ergebnis der Literaturrecherche“ beschrieben und zusammengefasst.

(13)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Die Methodik zur Erfassung der Kundenanforderungen an Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion umfasste Online-Befragungen und persönliche Befragungen, wobei derselbe Fragebogen zum Einsatz kam. Die persönliche Befragung bietet den Vorteil, dass etwaige Unklarheiten einer Frage während des Gespräches ausgeräumt werden bzw. dass man bei gewissen Fragen detailliertere Antworten bzw. Gründe für gewählte Antworten erhält.

Die Befragung hatte zum Ziel die Kunden über ihr Wissen bzw. ihre Anforderungen an Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion zu ermitteln so wie ihr Kaufverhalten zu bestimmen.

Die Umfrage war eine Online-Befragung und der Fragebogen wurde mittels des im Internet kostenlos zur Verfügung gestellten Umfragetools „Survio“ erstellt. Die Fragetypen der Umfrage bestanden aus geschlossenen Fragen mit Einzelauswahl bzw. Mehrfachauswahl und Mehrfachauswahl mit Bildern sowie aus geschlossenen Fragen mit Bewertungsskala und offenen Fragen.

Der erste Teil der Fragen bestand aus persönlichen Fragen mit Einzelauswahl wie beispielweise dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Der zweite und größte Teil der Fragen befasste sich mit Einstellungs- und Meinungsfragen zum Thema Spielzeug und mit dem Kaufverhalten bzw. Kauferfahrungen der Befragten. Der Teil umfasste auch die Gewohnheiten und Kriterien beim Kauf von Spielzeug bei Onlineanbietern, in Spielwarengeschäften und Second Hand. Es wurde darauf abgezielt zu ermitteln, welche Art von Spielzeug bevorzugt wird, wie die Erfahrungen mit Mängeln von Spielzeug sind und was für Anforderungen an Informationen auf Spielzeug gewünscht werden oder ob die bestehenden Informationen über Spielzeug für die Kunden ausreichend und zufriedenstellend sind. Ein weiterer Teil der Fragen umfasste Wissensfragen, die darauf abzielten festzustellen, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Produktkennzeichen und Altersbegrenzungen kennen und ob es eine Kontrolle von Spielzeug gibt bzw. welche zuständige Behörde diese durchführt.

Mit den offenen Fragen wurde in Erfahrung gebracht, welches Spielzeug gerade beim Kind/bei den Kindern des Teilnehmers/der Teilnehmerin beliebt ist und welches in der Kindheit des Teilnehmers/der Teilnehmerin beliebt war. In Summe umfasste der Fragebogen 54 Fragen, wobei am Schluss um Kommentare und Ergänzungen (Frage 53) gebeten wurde und Teilnehmer/Teilnehmerinnen die Möglichkeit hatten mitzuteilen, ob Interesse an den Ergebnissen der Umfrage bestand (Frage 54). Die einzelnen Fragen sowie die Antwortmöglichkeiten der 54 Fragen sind aus den Tabellen der Ergebnisse unter Punkt 7.1 ersichtlich.

Die Befragungen wurden so gestaltet, dass die Anonymität der Teilnehmer und der Teilnehmerinnen gewahrt blieb und alle Daten wurden vertraulich behandelt.

(14)

Die Online-Befragung wurde mittels einem individuellen Web-Link über das soziale Netzwerk Facebook und des E-Mail-Verteilers des FH Campus Wiens verteilt. Die Online-Befragung war vom 06.12.2016 bis zum 01.02.2017 durchführbar und wurde von 91 Teilnehmern bzw.

Teilnehmerinnen ausgefüllt, wobei nur 86 zur Auswertung herangezogen wurden. Die Ergebnisse sind dem Punkt 7.1 zu entnehmen.

Zusätzlich zur Online-Befragung wurden 14 Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen auf Basis des Online-Fragebogens persönlich befragt. Die persönlichen Befragungen wurden im Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 31.01.2017 durchgeführt. Die Ergebnisse sind dem Punkt 7.1 zu entnehmen.

Die Auswertung der Online-Befragung und der persönlichen Befragung erfolgte mit

„deskriptiver“, also beschreibender, Statistik. Das Ziel dieser Auswertemethode war, dass die Ergebnisse der Befragungen zusammengefasst werden und die Antworten den einzelnen Fragen zuzuordnen. Es erfolgte eine Vollerhebung der Daten, da die Zahl der Teilnehmer/Innen für die Online- und die persönliche Befragung in Summe 100 Personen ausmachte. Die Stichprobengröße umfasste die Summe der Online-Befragungen (86), die Summe der persönlichen Befragungen (14) sowie die Gesamtsumme aller Teilnehmer/Innen (100). Diese Ergebnisse wurden einander gegenüber gestellt und verglichen. Es wurde eine monovariable Häufigkeitsverteilung durchgeführt um die Häufung der Antworten der einzelnen Fragen zu ermitteln. Dafür wurden die absolute und die relative Häufigkeit berechnet, deren Darstellung erfolgte tabellarisch bzw. für Kernergebnisse zusätzlich grafisch mittels Balkendiagramm zur visuellen Veranschaulichung der Ergebnisse. Die Berechnungen erfolgten mittels Excel 2013. Die Ergebnisse sind unter Punkt 7.1 zusammengefasst und dargestellt.

Für die Interviews mit den Experten wurde eine Liste mit Fragen zusammenstellt und diese den Experten vorab des Gespräches übermittelt. Das hatte den Zweck die Experten auf die Themen des Interviews vorzubereiten und diente als roter Faden durch das Interview um wichtige Aspekte nicht aus den Augen zu verlieren. Ansonsten wurden die Interviews offen geführt um den Experten die Möglichkeit zu geben die wichtigsten Inhalte zu den Themen zu übermitteln.

Um einen Einblick in den Organisationsaufbau und die Aufgaben des AGES Institut

„Lebensmittelsicherheit Linz“ (LSL) und dessen Zusammenhang mit der Regulierung und Kontrolle von Spielzeug zu erhalten, wurde am 11.11.2016 ein Telefoninterview mit der Institutsleiterin Dr. Daniela Schachner geführt. Die Ergebnisse des Interviews sind unter Punkt 7.2 zusammengefasst.

Es wurde am 13.01.2017 ein Interview mit der Besitzerin Mag. Verena Koch eines

„Netzwerkzentrums“ für Eltern und Kinder in der Seestadt-Aspern geführt, das auch einen

(15)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Shop umfasst, in dem Spielzeug verkauft wird. Die Ergebnisse des Interviews sind unter Punkt 7.3 zusammengefasst.

Es wurde am 20.01.2017 ein Interview mit der Leiterin Martina Brandstätter des privaten Kindergartens „Die Kinderfreunde“ in der Seestadt-Aspern geführt, um die Sichtweise einer Mutter und Pädagogin mit langjähriger Erfahrung zum Thema Pädagogik und Spielzeug in Kindergärten zu erhalten. Die Ergebnisse des Interviews sind unter Punkt 7.4 zusammengefasst.

Das letzte Interview wurde am 09.02.2017 mit dem Experten Herr DI Heinz Schöffl der Abteilung Konsumentenpolitik der Arbeiterkammer Wien geführt, um eine allgemeine Sichtweise zum Thema Produktsicherheit zu erhalten. Die Ergebnisse des Interviews sind unter Punkt 7.5 zusammengefasst.

Am Ende wurden die Ergebnisse der Internetrecherche und insbesondere die gesetzlichen Anforderungen Österreichs, der EU, den USA, Chinas und International zusammengefasst und für die Kunden eine Hilfestellung, mit Kriterien worauf man beim Kauf von Spielzeug achten soll, erstellt. Die Zusammenfassung und die Kriterien, worauf man beim Spielzeugkauf achten soll, werden nach dem Ende der Diplomarbeit an alle Teilnehmer/Innen der Online- und der persönlichen Befragung verteilt. Die Ergebnisse sind dem Punkt 7.6 zu entnehmen.

Als letzter Punkt wurde eine eigens designte Kennzeichnung für Spielzeugprodukte entwickelt, damit die Kunden einheitliche Informationen über Spielzeug hinsichtlich Qualität und Produktion erhalten und ihnen gezeigt wird, welche Qualitätsmerkmale ein Spielzeug aufweist. Das Ergebnis ist dem Punkt 7.7 zu entnehmen.

6. Hintergrund der Spielzeugindustrie als Ergebnis der Literaturrecherche 6.1. Gesetzliche Anforderungen

6.1.1. Österreich

Die gesetzlichen Anforderungen an Spielzeug sind in Österreich in der Spielzeugverordnung 2011 festgelegt. Gemäß der Spielzeugverordnung 2011 sind Spielzeug „Produkte die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden [1, §1].“ Die Spielzeugverordnung 2011 basiert auf der europäischen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, es handelt sich daher um ein harmonisiertes Recht. Europäische Richtlinien müssen stets in nationales Recht umgesetzt werden. Das erfolgte mit der „Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)“. In der Spielzeugverordnung 2011 sind die mechanischen und physikalischen Anforderungen an Spielzeug in der Anlage 2 Teil I, die Anforderungen an die

(16)

Entflammbarkeit von Spielzeug in der Anlage 2 Teil II und die chemischen Anforderungen sowie Migrationsgrenzwerte bestimmter Elemente in Spielzeug in der Anlage 2 Teil III beschrieben. Die Anforderungen an die elektrischen Eigenschaften von Spielzeug sind in der Anlage 2 Teil IV, die Anforderungen an die Hygiene von Spielzeug in der Anlage 2 Teil V und die Anforderungen über Radioaktivität in Spielzeug in der Anlage 2 Teil VI beschrieben. Das Spielzeug wird aber nicht nur durch die Spielzeugverordnung 2011, sondern auch durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geregelt, wo Spielzeug gemäß des LMSVG § 3 Punkt 7 c) und e) als Gebrauchsgegenstand definiert ist [1], [2].

Das LMSVG legt fest, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicher sein müssen und keine Gesundheitsgefährdung darstellen dürfen. Gemäß § 19 des LMSVG besteht eine so genannte Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände, d.h. der Bundesminister für Gesundheit (aktuell die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) kann, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, Verordnungen für Gebrauchsgegenstände erlassen. Bei der Spielzeugverordnung 2011 handelt es sich um eine derartige Verordnung auf Grund des § 19 des LMSVG. Entsprechende Regelungen existieren für alle Waren, die dem LMSVG unterliegen, d.h. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, wie Spielzeug, und Kosmetika [2, § 19].

Die gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Spielzeug sind in der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2012, welche die in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definierten Anforderungen auf nationaler Ebene umsetzt, definiert. Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Spielzeug gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung müssen erfüllt sein, damit das Spielzeug in Verkehr gebracht werden darf. Die Anforderungen besagen, das Spielzeug mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein muss: Name/Firma/Zeichen und Adresse des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder Importeurs aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, dem CE- Zeichen, einer eindeutigen Nummer zur Identifikation des Spielzeuges (z.B.:

Chargennummer) und falls es das Spielzeug erfordert entsprechende Warnhinweise gemäß

§ 13 der Spielzeugverordnung 2011. Die Vorgaben für die korrekte Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen müssen eingehalten werden und die Kennzeichnung des Spielzeuges muss leserlich, sichtbar und auf Deutsch erfolgen. Falls die Kennzeichnung auf Grund der Art des Spielzeuges nicht möglich ist, dann muss diese auf einem am Spielzeug angebrachten Etikett, der Verpackung oder auf den Begleitdokumenten erfolgen. Die Verantwortung für die vollständige und richtige Kennzeichnung von Spielzeug gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung obliegt dem Hersteller oder dem Importeur aus dem Europäischen Wirtschaftsraum [3]. Näheres zur CE-Kennzeichnung ist dem Punkt 6.1.2.1. zu entnehmen.

(17)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

6.1.2. EU

6.1.2.1. Richtlinien, Verordnungen und Normen der EU

Für die Vermarktung von Spielzeug im europäischen Wirtschaftsraum ist die Konformität mit einer Vielzahl von europäischen Richtlinien, Verordnungen und Normen zwingend erforderlich. In diesen EU-Gesetzgebungen sind allgemeine und spezifische Sicherheitsanforderungen sowie chemische Anforderungen an Spielzeug definiert. Folgende EU-Gesetzgebungen und Normen sind rechtsverbindlich für „alle“ Spielzeugkategorien einzuhalten [4]:

 Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

 Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug

 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH (insbesondere Anhang XVII)

 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 –Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

 EN-71 über spezifische Sicherheitsanforderungen an Spielzeug

Die Richtlinie 2001/95/EG definiert allgemeine Sicherheitsanforderungen für Produkte, die unter die Richtlinie 2001/95/EG Kapitel I Artikel 2a) fallen und ist daher auch für Spielzeug gültig [5]. Die Richtlinie 2009/48/EG definiert Sicherheitsanforderungen spezifisch für die Produktgruppe „Spielzeug“ und wird nachstehend detaillierter beschrieben. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH definiert Bedingungen, welche die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse einschränkt und auch für Spielzeug zur Anwendung kommt [6]. Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH definiert für Spielzeug Anforderungen an Phthalate, Azofarbstoffe und Azofarben und legt Grenzwerte für Elemente wie Cadmium und Nickel, u.v.m. fest [4]. Die Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschreibt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur einheitlichen Kennzeichnung und Beschreibung von Gefahren für Verbraucher und Arbeitnehmer [7].

Für spezifische Spielzeugkategorien gibt es eine Reihe weiterer Richtlinien und Verordnungen wie für elektrische und elektronische Spielzeuge beispielsweise die neugefasste Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) über gefährliche Stoffe in batteriebetriebenen/elektrischen Spielzeug und die EM V-Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit für batteriebetriebenes/elektrisches Spielzeug [4].

Die EN-71 besteht aus 13 Teilen, wobei die Teile 1-3 die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug definieren. Die EN-71 Teil 1 umfasst Anforderungen an die mechanischen und physikalischen Eigenschaften und Prüfungen sowie die Sauberkeit von

(18)

Füllmaterialien. Der EN-71 Teil 2 legt Anforderungen an die Entflammbarkeit sowie die Prüfung auf Entflammbarkeit für, in Spielzeug verarbeitete Materialien wie beispielsweise Textilien, fest. Der EN-71 Teil 3 umfasst die Migration bestimmter Elemente aus Spielzeugmaterialien, legt Grenzwerte fest und beschreibt die Prüfung auf toxische Elemente durch beispielsweise Schwermetallanalysen. Die anderen Teile befassen sich mit speziellen Arten von Spielzeug wie beispielsweise Teil 7 (EN-71-7) mit den Anforderungen und Prüfverfahren für Fingermalfarben und mit Analysenverfahren von organisch-chemischen Verbindungen wie Teil 11 (EN-71-11) [8], [4].

Die Richtlinie zur Spielzeugsicherheit 2009/48/EG wurde am 20.07.2009 implementiert und löste die alte Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG ab. Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert grundlegende Anforderungen und besondere Anforderungen an Spielzeug um die Sicherheit und Vermarktung von Spielzeug im europäischen Wirtschaftsraum zu harmonisieren. Mit der CE-Konformitätskennzeichnung von Spielzeug bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung mit allen europäischen Richtlinien, in dessen Anwendungsbereich das von ihm produzierte Spielzeug fällt [9].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Kapitel II „Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure“ die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler. Die Verantwortungen und Aufgaben der jeweiligen Wirtschaftsakteure stellen die Konformität des Spielzeuges mit den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sicher, um die Sicherheit und Gesundheit von Kindern zu gewährleisten und sind abhängig von ihren Tätigkeiten in den Bereichen der Produktion, des Vertriebes und der Vermarktung. Der Hersteller, der für das Spielzeug die Hauptverantwortung trägt, hat die umfangreichsten Aufgaben wie

 die Sicherstellung der Konformität mit den wesentlichen (Artikel 10) und besonderen (Anhang II) Anforderungen an Spielzeug,

 die selbstständige Durchführung oder Übertragung des Konformitätsbewertungs- verfahrens,

 Ausstellung der EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung,

 die Sicherstellung der gleichbleibenden Qualität und Sicherheit von Spielzeug bei Serienproduktion,

 Kennzeichnung von Spielzeug mit einer eindeutigen Identifikationsnummer und Anbringung des Namens/Handelsnamen/Handelsmarke des Herstellers auf dem Spielzeug oder der Verpackung,

 die Sicherstellung, dass die Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen dem Spielzeug beigelegt sind

(19)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

 und Ansprechperson für die zuständige nationale Behörde.

Der Bevollmächtigte kann die vom Hersteller schriftlich übertragenen Aufgaben wie beispielsweise die Verantwortung über die Verfügbarkeit und Aushändigung aller von den zuständigen nationalen Behörden geforderten Informationen und Dokumente übernehmen.

Der Einführer muss sicherstellen, dass nur Spielzeug, das den geltenden Harmonisierungsvorschriften der EU entspricht und das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, vertrieben werden darf. Der Händler hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm vermarktete Spielzeug auf eine Art und Weise transportiert und gelagert wird, dass es keinen negativen Einfluss auf die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen hat [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Kapitel III „Konformität des Spielzeugs“ die wesentlichen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug, Warnhinweise, freier Warenverkehr, Konformitätsvermutung, formale Einwände gegen harmonisierte Normen, EG-Konformitätserklärung, allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung und Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Absatz 2 des Artikel III der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sagt: „Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden [10].“ Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gebrauch von Spielzeug abhängig von der Altersgruppe der Kinder ist, insbesondere Kinder unter 36 Monate, die häufig Spielzeug in den Mund nehmen. Die auf bestimmtes Spielzeug anzubringenden Etiketten und die Gebrauchsanleitung müssen die Kinder bzw. die Aufsichtsperson darauf hinweisen, welche Gefahren und Risiken bei Gebrauch des Spielzeuges auftreten können und welche präventiven Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahren und Risiken getroffen werden können. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten besteht darin, dass sie sicherstellen müssen, dass nur Spielzeug auf dem Markt verkauft wird, das den grundlegenden Anforderungen des Absatzes 2 und Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG entspricht [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Kapitel IV „Konformitätsbewertung“ die Durchführung einer Sicherheitsbewertung von Spielzeug sowie die verschiedenen anzuwendenden Verfahren zur Konformitätsbewertung wie beispielsweise die EG- Baumusterprüfung und die Bedingungen an die technischen Unterlagen für den Prozess der Konformitätsbewertung [10]. Näheres zum Thema Konformitätsbewertung ist unter Punkt 6.1.2.2. beschrieben.

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG legt im Kapitel V „Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen“ fest, dass die Mitgliedstaaten unabhängige notifizierte

(20)

Stellen, die zur Ausübung der gemäß Artikel 20 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG geforderten Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung befähigt sind, benennen soll. Die unabhängigen notifizierten Stellen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bekannt zu geben. Ebenfalls im Kapitel V definiert sind die Anforderungen und Informationspflichten der notifizierenden Behörden sowie die Anforderungen an notifizierte Stellen wie die Unabhängigkeit und Personal in ausreichender Zahl und mit der notwendigen Kompetenz zur Ausübung der Konformitätsbewertung. Die Konformitätsbewertungsstellen beantragen die Notifizierung an die notifizierte Behörde ihres Mitgliedstaates und durchlaufen ein Notifizierungsverfahren, zur Belegung der Erfüllung der in Artikel 26 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definierten Anforderungen. Nach erfolgreicher Notifizierung weist die Kommission eine Kennnummer für die notifizierte Stelle zu und veröffentlicht die neue notifizierte Stelle mit Kennnummer und notifizierten Tätigkeiten. Bei Änderung der Notifizierung einer notifizierten Stelle wie eine Einschränkung, Aussetzung oder Widerrufung der notifizierten Tätigkeiten informiert die notifizierende Behörde die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und ergreift Maßnahmen um sicherzustellen, dass offene Aufträge zur Konformitätsbewertung an andere notifizierte Stellen übertragen werden. Die Kommission ist für den Erfahrungsaustausch unter den notifizierten Stellen der Mitgliedstaaten und für die Koordinierung der notifizierten Stellen verantwortlich [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umfasst im Kapitel VI „Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten“ die Anforderungen an die Mitgliedstaaten, dass auf den Markt verkaufte Spielzeug zu überwachen und erlaubt den Marktüberwachungsbehörden Anweisungen an die notifizierte Stellen zu geben. Die Marktüberwachungsbehörde darf alle von notifizierten Stellen ausgestellten oder zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen einsehen, die Rücknahme der EG-Baumusterprüfbescheinigung bei Nichtkonformität der Sicherheitsanforderungen für Spielzeug fordern und in speziellen Fällen die Überprüfung der EG-Baumusterprüfbescheinigung durch die notifizierte Stelle verlangen. Die Marktüberwachungsbehörden definieren Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist, in Abhängigkeit von der Nichtkonformität eines Spielzeuges mit den Anforderungen des Absatzes 2 und Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und des Grades der Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Kinder. Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten eng mit den Wirtschaftsakteuren eines Spielzeuges zusammen und legen je nach Maß der Nichtkonformität eines Spielzeuges mit den Anforderungen des Absatzes 2 und Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG fest, ob Korrekturmaßnahmen ausreichend sind oder ob das Spielzeug vom Markt zu nehmen ist. Im Falle von Einwänden oder Nichtkonformität mit dem Gemeinschaftsrecht der getroffenen Korrekturmaßnahmen kommt das Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft zur

(21)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Anwendung. Dieses sieht bei Nichtkonformität eines Spielzeuges mit den Anforderungen des Absatzes 2 und Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG eine Evaluierung der vom Mitgliedstaat und den betroffenen Wirtschaftsakteuren getroffenen nationalen Korrekturmaßnahmen vor. Das Ergebnis der Evaluierung der Kommission wird dem Mitgliedstaat und den betroffenen Wirtschaftsakteuren mitgeteilt und je nach Ausgang der Evaluierung werden entweder die Korrekturmaßnahmen von allen Mitgliedstaaten umgesetzt oder das nichtkonforme Spielzeug wird vom Markt genommen [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG legt im Kapitel VII „Ausschussverfahren“ fest, dass die Kommission die Richtlinienabschnitte Anhang I, Anhang II Teil III Nummern 11 und 13 und Anhang V der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG bei Vorliegen neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse anpassen darf. Für Spielzeug, das auch dazu bestimmt ist in den Mund genommen zu werden, umfasst dies für jeden chemischen Stoff einen definierten Grenzwert und die Bestimmung über die Verwendung von CMR-Stoffen in Spielzeug. Die Implementierung einer Änderung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erfolgt in einem definiertem Verfahren [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Kapitel VIII „Besondere Verwaltungsvorschriften“ für die Mitgliedstaaten, dass alle 5 Jahre ein Bericht an die Kommission über den Stand der Sicherheit von Spielzeug auf nationaler Ebene, die Effektivität der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sowie die durchgeführten Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden zu übermitteln ist. Diese Informationen werden von der Kommission zusammengefasst und für die anderen Mitgliedstaaten veröffentlicht. Es werden Transparenz und Vertraulichkeit gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2001/95/EG „Allgemeine Produktsicherheit“ eingehalten und Maßnahmen, die dazu führten, dass Spielzeug auf dem Markt verboten oder eingeschränkt wurde, sind zu begründen. Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe sicher zu gehen, dass die Wirtschaftsakteure die in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definierten Anforderungen umsetzen und erfüllen und müssen Wirtschaftsakteuren im Fall von gravierenden Verletzungen gegen die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Sanktionen auferlegen [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Anhang I jenes Spielzeug, das gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht unter die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG fällt wie beispielsweise Sportgeräte (z.B.: Fahrräder, Roller, Inlineskater, etc.), Puzzles mit mehr als 500 Teilen oder Schnuller für Säuglinge [10].

(22)

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Anhang II die besonderen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug und unterteilt sich in:

I. Physikalische und mechanische Eigenschaften II. Entzündbarkeit

III. Chemische Eigenschaften IV. Elektrische Eigenschaften

V. Hygiene VI. Radioaktivität

Der Teil I „Physikalische und mechanische Eigenschaften“ des Anhang II definiert Anforderungen der Nutzung und Art der Herstellung, die das Risiko für körperliche Schädigungen wie Strangulation durch zu lange Seile am Spielzeug, Erstickung durch kleine ablösbare Teile am Spielzeug, mit Lebensmitteln verbundenes Spielzeug muss separat verpackt sein, u.v.m. äußerst gering halten. Geräuschmachendes Spielzeug muss die zulässigen Geräuschgrenzwerte einhalten, damit Kinder keine Gehörschädigungen davon tragen und Oberflächen müssen in einer Art und Weise beschaffen sein, die Verletzungen ausschließen [10].

Der Teil II „Entzündbarkeit“ des Anhanges II definiert Anforderungen an die Zusammensetzung von Materialien für Spielzeug, die sicherstellen, dass das Spielzeug kein entzündbares Gefährdungspotential für Kinder darstellt. Folgende Bedingungen sind für die Materialien, aus denen Spielzeug besteht, einzuhalten:

 „Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.

 Sie sind schwer entzündbar (d.h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).

 Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.

 Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen“ [10].

Der Teil III „chemische Eigenschaften“ des Anhang II definiert Anforderungen an chemische Stoffe oder Gemische aus denen Spielzeug zusammengesetzt ist, die verhindern sollen, dass es bei der Nutzung des Spielzeuges durch Berührung, in den Mund nehmen, einatmen, etc. zu keinen gesundheitlichen Schädigungen bei Kindern kommt. Zur Erfüllung der im Anhang II Teil III „chemische Eigenschaften“ festgelegten Bedingungen an chemische Stoffe

(23)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

und Gemische sind weitere Richtlinien und Verordnungen der EU einzuhalten wie beispielsweise die Richtlinie 67/548/EWG über „Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“. In Spielzeug darf kein Stoff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1272/2008 als CMR Stoff der Kategorien 1 oder 2 eingestuft werden, vorkommen. Es gibt jedoch Ausnahmen des Vorkommens von CMR-Stoffen in Spielzeug, wenn beispielsweise der CMR Stoff in einer Art und Weise im Spielzeug ist, durch die es zu keiner Exposition dieses CMR Stoffes für Kinder kommt und dadurch ihre Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet wird. In regelmäßigen Abständen kommt es zu einer Bewertung der in Spielzeug eingesetzten gefährlichen Stoffe und Gemische unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Marktüberwachungsbehörden sowie der Vorbehalte der Mitgliedstaaten und benannten Stellen durch die Kommission. Im Teil III sind 55 allergene Duftstoffe mit ihren CAS- Nummern gelistet, die in Spielzeug verboten sind wie beispielsweise Benzylalkohol und Diphenylamin. Bei den allergenen Duftstoffen gibt es ebenfalls Ausnahmen, die das Vorkommen allergener Duftstoffe in Spuren erlaubt, wenn es trotz Produktion von Spielzeug gemäß der „Guten Herstellungspraxis“ aus technischen Gründen nicht zu verhindern ist und es zu keiner Überschreitung der Konzentration der allergenen Duftstoffe von 100 mg/kg kommt. Wird eines der 11 gelisteten allergenen Duftstoffe wie beispielsweise Lilial in einer Konzentration größer als 100 mg/kg in Spielzeug eingesetzt, so ist das verpflichtend, abhängig von der Art des Spielzeuges, auf dem Spielzeug selbst, dem Etikett, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung anzubringen [10].

Eine weitere wichtige Tabelle in Teil III ist der Absatz 13, die Grenzwerte definiert, die nicht überschritten werden dürfen, für die Migration von Elementen aus Spielzeug, wenn diese beispielsweise in den Mund genommen werden. Der Absatz 13 legt fest, dass sowohl die Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 über CMR-Stoffe in Spielzeug als auch die gelisteten Migrationsgrenzwerte für einzelne Elemente einzuhalten sind. Die Gültigkeit der Anforderungen im Absatz 13 bleibt bestehen, sofern es keinen Widerspruch mit den allgemeinen Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG gibt oder es ein Verbot der chemischen Stoffe in Spielzeugmaterialien gibt. Die Tabelle 1 zeigt einen Ausschnitt einiger Elemente mit ihren Migrationsgrenzwerten [10], [11].

(24)

Tabelle 1: Ausschnitt einiger Elemente mit ihren Migrationsgrenzwerten von Spielzeugmaterialien mit verschiedener Beschaffenheit [10]

Element

mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen

oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg in flüssigen oder haltenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Arsen 3,8 0,9 47

Blei 13,5 3,4 160

Cadmium 1,9 0,5 23

Nickel 75 18,8 930

Zinn 15 000 3 750 180 000

Die Tabelle 1 gibt einen Überblick über spezifische Migrationsgrenzwerte ausgewählter Elemente, wobei die Migrationsgrenzwerte für jedes Element in Abhängigkeit der Art der Beschaffenheit der Materialien für Spielzeug unterschiedlich sind. Die Migrationsgrenzwerte der toxischen Elemente, wie beispielsweise Arsen, für Spielzeugteile, die Kindern zugänglich gemacht sind, dürfen nur in Spuren in Spielzeugmaterialien enthalten sein wenn es auf Grund des Herstellungsverfahrens nicht zu vermeiden ist und auch nur dann, wenn sie nicht mit Absicht Bestandteil des Spielzeuges ist. Die Migrationsgrenzwerte der toxischen Elemente wurden durch den wissenschaftlichen Ausschuss, verantwortlich für die Kriterien zur Festlegung von Migrationsgrenzwerten definiert, um sicherzustellen, dass die Gesundheit der Kinder nicht gefährdet ist [10], [11].

Mit trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien sind feste Materialien gemeint wie beispielsweise Kreide, wobei sich beim Spielen pulverartiges Material vom Spielzeug löst, das dann oral von Kindern aufgenommen wird und dessen zulässige tägliche Aufnahmedosis 100 mg nicht überschreiten darf. Mit flüssigen oder haltenden Spielzeugmaterialien sind flüssige bzw. viskose Materialien gemeint, wie beispielsweise Fingermalfarben, wobei die Kinder beim Spielen diese Materialien über den Mund oder die Haut aufnehmen können und dessen zulässige tägliche Aufnahmedosis 400 mg nicht überschreiten darf. Mit abgeschabten Spielzeugmaterialien sind feste Materialien gemeint, die beschichtet oder nicht beschichtet sein können, abhängig vom Material, beispielsweise Holzfaserplatten bei Holz oder Lacke bei Oberflächenbeschichtungen, das sich je nach Handhabung von Kindern mit den Zähnen abschaben oder abkratzen lässt oder durch das Einspeicheln ablöst und auf diese Art von den Kindern aufgenommen wird. Die zulässige tägliche Aufnahmedosis von 8 mg darf dabei nicht überschreiten werden [11].

(25)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Teil IV „Elektrische Eigenschaften“ des Anhanges II Bedingungen wie beispielsweise die Höchstspannung für elektrisches Spielzeug, damit diese beim Spielen sicher sind und Verletzungsgefahren ausgeschlossen sind. Zur Versorgung von elektronischem Spielzeug mit Strom, ist eine Nennspannung von maximal 24 Volt Gleichspannung oder entsprechende Wechselspannung zulässig, damit dieses funktionsfähig ist. Elektrisches Spielzeug muss entsprechende Schutzvorrichtungen aufweisen um die Gefahren von Brand, Stromschlag oder Verbrennungen auszuschließen [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG definiert im Teil V „Hygiene“ des Anhanges II Anforderungen an die Sauberkeit und die Hygiene, wie das Spielzeug konstruiert und produziert werden muss, damit vom Spielzeug kein Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko ausgeht. Besonders Spielzeug für Kinder unter 36 Monate und Textilspielzeug muss in einer Art konstruiert und produziert werden, das eine Reinigung erlaubt und sichergestellt ist, dass nach der Reinigung sämtliche Anforderungen an die Sicherheit weiterhin erfüllt sind [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sieht im Teil VI „Radioaktivität“ des Anhanges II eine Einhaltung des Kapitel III „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrages der europäischen Atomgemeinschaft vor, das unter anderem die Grundnorm zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen ionisierte Strahlungen definiert [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG enthält im Anhang III Ergänzungen zur EG- Konformitätserklärung und der Anhang IV befasst sich mit den „Technischen Unterlagen“ für die EG-Konformitätserklärung [10].

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG enthält im Anhang V „Warnhinweise“ Artikel 11

„Allgemeine Warnhinweise“ für Spielzeug wie eine Altersangabe ab bzw. bis wann das Spielzeug von Kindern benutzt werden darf und „Besondere Hinweise“ für bestimmte Spielzeugkategorien. Eines der bekanntesten „Besonderen Warnhinweise“ ist das in Abbildung 1 dargestellte Symbol, das davor warnt, dass besagtes Spielzeug für Kinder unter 36 Monate gefährlich und ungeeignet ist [10].

Abbildung 1: „Nicht für Kinder unter 36 Monate geeignet“ gemäß der Quelle [10]

(26)

6.1.2.1. Spielzeugkennzeichnung in der EU

Mit der Richtlinie 93/68/EWG bekam die CE-Kennzeichnung im Jahr 1993 ihre Gültigkeit. Die Abkürzung CE steht für „Communautés Européennes“ und bedeutet „Konformität mit europäischem Recht“. Der Hersteller ist für den Prozess der CE-Kennzeichnung (Produktion – Konformitätsbewertung – Dokumentation) verantwortlich. Der Hersteller kann jedoch in speziellen Fällen die Verantwortung, abhängig von entsprechenden Richtlinien bzw.

Verordnungen, an einen Bevollmächtigten im europäischen Wirtschaftsraum oder den Importeur übertragen. Der Hersteller signalisiert mit der Anbringung des CE-Zeichens sowohl Konsumenten als auch Behörden, dass sein, auf den europäischen Markt in Verkehr gebrachte Produkt, mit den von der EU vorgegebenen harmonisierten grundlegenden Anforderungen hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Umwelt konform ist. Die EU hat mit den Ländern USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Israel und der Schweiz in Mutual Recognition Agreements die Gleichstellung der Konformitätsbewertungsverfahren vereinbart.

In jedem MRA für jedes Land sind die einzuhaltenden Richtlinien für Produktgruppen definiert und falls vom Partnerland gefordert deren nationale Produktkennzeichnungen ebenfalls einzuhalten [12].

Wenn Produkte nicht in der EU produziert werden, dann gibt es 2 Möglichkeiten zur CE- Kennzeichnung. Einerseits kann der Prozess zur CE-Kennzeichnung im Ausland durchgeführt werden, wobei ein schriftlicher Nachweis und entsprechende Dokumente an den Importeur im europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden müssen, um zu belegen, dass Konformität mit den europäischen Richtlinien bzw. Verordnungen besteht. Andererseits kann, sofern dies in entsprechenden Richtlinien bzw. Verordnungen definiert ist, der Prozess zur CE-Kennzeichnung vom Importeur im europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden. In diesem Fall wird der Importeur zum Hersteller und hat die Verantwortung für den Prozess zur CE-Kennzeichnung [12].

Das CE-Zeichen ist als Marktzulassungszeichen definiert, wird jedoch irrtümlicherweise häufig als Zeichen für die Herstellung im EWR gesehen bzw. als Qualitätsmerkmal eines Produktes verstanden, für viele scheint es ein Gütesigel zu sein oder gar den Eindruck von Normkonformität zu suggerieren. Das CE-Zeichen bestätigt, dass das gekennzeichnete Produkt mit den aktuellen europäischen Grundanforderungen der produktspezifischen Richtlinien bzw. Verordnungen überein stimmt. Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt vor erstmaligem In-Verkehr-Bringen des Produktes im europäischen Wirtschaftsraum durch das Konformitätsbewertungsverfahren. Ob die Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle zu erfolgen hat, ist für bestimmte Produktgruppen in den entsprechenden Richtlinien bzw. Verordnungen festgelegt. Die Anforderungen für die CE-Kennzeichnung gelten sowohl

(27)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

für die EU-Mitgliedsstaaten als auch für die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen [12].

Das CE-Zeichen ist verpflichtend mit den Anforderungen „dauerhaft, leserlich und gut sichtbar“ auf dem Produkt anzubringen. Falls auf Grund der Größe oder Art des Produktes das CE-Kennzeichen nicht angebracht werden kann, dann ist dies auf dem Produktetikett oder der Verpackung und der Begleitdokumentation anzubringen, abhängig von der entsprechenden rechtlichen Anforderung [12].

Die Anforderungen an das CE-Zeichen dürfen bei Veränderung der Größe, also vergrößern oder verkleinern, des CE-Zeichens hinsichtlich den durch die Raster vorgegebenen Dimensionen nicht verändert werden und die Mindestgröße von 5 mm muss erfüllt sein. Sind in Richtlinien für bestimmte Produkte andere Anforderungen an das CE-Zeichen vorgegeben, dann sind diese einzuhalten. Die Abbildung 2 zeigt die einzuhaltenden Dimensionen der Raster für ein gültiges und Richtlinienkonformes CE-Zeichen [12].

Abbildung 2: Das CE-Zeichen nach der Quelle [12]

(28)

6.1.2.2. Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Die Vorgehensweise der CE-Kennzeichnung für die Spielzeugindustrie erfolgt gemäß der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG § 10 „Konformitätsbewertung“ wie in der Abbildung 3 dargestellt und wird nachstehend genau beschrieben [10], [13].

Abbildung 3: Überblick des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG nach der Quelle [13]

Bei der Definition des Produktes als Spielzeug wird ermittelt, welche grundlegenden Anforderungen an Spielzeug in europäischen Richtlinien bzw. Verordnungen und harmonisierte Normen zu erfüllen sind. Für Spielzeug ist die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG anzuwenden. Vor der Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 19 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ist die Sicherheitsbewertung des Spielzeuges vor dessen In- Verkehr-Bringen durch den Hersteller gemäß Artikel 18 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG vorzunehmen. Die Sicherheitsbewertung sieht eine Prüfung auf durch Spielzeug verursachte chemische, physikalische, mechanische, elektrische, brennbare, hygienische und radioaktive Gefährdungen sowie eine Einschätzung dieser Gefährdungen bei Anwendung des Spielzeuges vor [10].

(29)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Der Hersteller wählt das für sein Spielzeug zulässige Konformitätsbewertungsverfahren aus.

Gemäß Artikel 19 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG kann die Überprüfung entweder durch den Hersteller oder durch eine notifizierte Stelle erfolgen. Im Konformitätsbewertungsverfahren wird die Einhaltung der für Spielzeug geltenden Richtlinien, Verordnungen und harmonisierten Normen überprüft [10].

1) Überprüfung durch den Hersteller

Werden alle entsprechenden harmonisierten Normen vollständig angewendet, dann ist eine Überprüfung durch den Hersteller gemäß entsprechender Richtlinie zulässig und es erfolgt eine interne Fertigungskontrolle gemäß Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Im Verfahren der internen Fertigungskontrolle sind vom Hersteller die technischen Unterlagen zu erstellen, welche die Grundlage der Überprüfung des Spielzeuges auf Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und den harmonisierten Normen darstellt. Die EU-Konformitätserklärung ist vom Hersteller zu unterschreiben, um die Konformität mit allen relevanten Sicherheitsanforderungen zu bestätigen. Der Hersteller darf nach der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung das CE-Zeichen und falls zutreffend entsprechende Warnhinweise auf dem Spielzeug anbringen [10].

2) Überprüfung durch eine notifizierte Stelle

Können die für das betreffende Spielzeug harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewendet werden oder existieren keine oder ist der Hersteller der Meinung, dass auf Grund der „Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung [10]“ des Spielzeuges eine Überprüfung durch Dritte erforderlich ist, erfolgt eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle gemäß Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und die Konformität mit der Bauart aufgrund interner Fertigungskontrolle gemäß Modul C des Beschlusses Nr.

768/2008/EG [10]. Im Zuge der EG-Baumusterprüfung wird von der notifizierten Stelle geprüft, ob die Herstellung des Spielzeuges in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen erfolgt und ob die vom Hersteller durchgeführten Umsetzungen der harmonisierten Normen oder eigenständig definierten Lösungen zur Erfüllung der harmonisierten Normen den gesetzlichen Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG entsprechen. Die notifizierte Stelle fasst die Ergebnisse der EG-Baumusterprüfung in einem Prüfbericht zusammen und stellt bei Konformität des Spielzeuges mit den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Nach der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung darf der Hersteller das CE-Zeichen und falls zutreffend entsprechende Warnhinweise auf dem Spielzeug anbringen [10].

Unabhängig vom gewählten Verfahren muss die EG-Konformitätserklärung eindeutig dem Spielzeugprodukt zuzuordnen sein, nach In-Verkehr-Bringen des Spielzeuges für 10 Jahre aufbewahrt werden und auf Verlangen der zuständigen Behörden ausgehändigt werden. Die

(30)

EU-Konformitätserklärung ist in jene Sprachen zu übersetzen, in dessen EU-Ländern das Spielzeug importiert wird [4], [10].

6.1.2.3. Gütesiegel

Während die CE-Kennzeichnung für Spielzeug verpflichtend ist, um es auf dem europäischen Markt verkaufen zu können, sind die Gütesiegel von privaten Organisationen auf freiwilliger Basis. Nachstehend sind einige bekannte Siegel beschrieben [14].

Spiel Gut

Das „Spiel Gut“ Siegel wird vom gemeinnützigen Verein Arbeitsausschuss „Kinderspiel und Spielzeug e.V.“ unabhängig von der Spielzeugindustrie bei Erfüllung ihrer Kriterien ausgestellt und existiert bereits seit dem Jahr 1954. Die Prüfung des Spielzeuges für Kinder von 0-14 Jahren erfolgt von ehrenamtlich tätigen Personen mit wissenschaftlichen (Mediziner, Chemiker, Techniker, Umweltschützer etc.) und sozialen/pädagogischen (Pädagogen,

Psychologen, Soziologen, etc.) Hintergrund und durch Kinder indem sie mit zu testendem Spielzeug spielen. Es dient in erster Linie als Entscheidungshilfe beim Kauf von Spielzeug, das den Kunden kindgerechtes und geeignetes Spielzeug signalisiert. Die Ziele des Vereins sind qualitativ hochwertiges und spielerisch vielseitiges Spielzeug aus dem übermäßigem Angebot auf dem Markt zu ermitteln, das die körperliche, geistige und soziale Entwicklung der Kinder fördert, die Wichtigkeit des Spielens für die Entfaltung der Kinder aufzeigt sowie den Kunden bei der Auswahl des für ihr Kind geeignetste Spielzeug hilft. Für die Ausstellung des „Spiel Gut“ Siegels werden Kriterien begutachtet wie regt das Spielzeug die Fantasie des Kindes an, was für Spielemöglichkeiten bietet es, knüpft es an altersentsprechende Lebensereignisse an, ist es geeignet für die Altersempfehlung, Größe, Menge, Material und Haltbarkeit, Farbe und Form, Konstruktion und Mechanik, Preis, Sicherheit und Umweltverträglichkeit. Beim Kriterium „Größe“ beispielsweise ist ein kleiner Teddybär für Kinder unter 3 Jahren als ständiger Kuschelbegleiter geeignet, ein großer Teddybär nicht.

Für das Kriterium „Sicherheit“ muss der Hersteller nachweisen, dass er die europäischen Richtlinien und Normen zur Sicherheit von Spielzeug erfüllt. Beim Kriterium

„Umweltverträglichkeit“ wird abhängig vom Spielzeugmaterial (Holz, Plastik, etc.) die Aspekte des verwendeten Materials, des Produktionsprozesses, der Verwendung, der Entsorgung, des Recycelns, der Langlebigkeit sowie der Reparaturfähigkeit geprüft und bewertet. Ein langlebiges Spielzeug wie beispielsweise ein Puppenhaus aus Holz kann an die nächste Generation weiter gegeben werden [15].

Abbildung 4: Das „Spiel Gut“ Siegel [15]

(31)

FH Campus Wien

University of Applied Sciences/Fachbereich Bioengineering

Geprüfte Sicherheit

Das Qualitätssiegel „Geprüfte Sicherheit“ ist seit dem Jahr 1977 in Verwendung, weltweit anerkannt und gewährleistet die Konformität des zertifizierten Produktes mit den im

deutschen Produktsicherheitsgesetz definierten gesetzlichen Anforderungen zum Thema

„Sicherheit“. Die Zertifizierung nach GS erfolgt seitens des Herstellers auf freiwilliger Basis um den Kunden zu zeigen, dass das nach GS zertifizierte Produkt durch eine unabhängige Prüfstelle, wie dem TÜV Rheinland, gesundheitlich unbedenklich und sicher ist, was das Vertrauen der Kunden in das Produkt fördert und den Kauf des Produktes positiv beeinflusst.

Die GS-Zertifizierung bestätigt die Sicherheit des Produktes wohingegen die CE- Kennzeichnung Richtlinienkonformität belegt. Nach erfolgreichem Abschluss der Zertifizierung erhält der Hersteller das Zertifikat und das GS-Siegel für sein Produkt. Auf das zertifizierte Produkt wird neben dem GS-Siegel auch eine mit dem Produkt verbundene einzigartige ID-Nummer und zusätzlich auf Wunsch ein QR-Code angebracht (Siehe Abbildung 5), das dem Kunden ermöglicht über die öffentlich zugängliche Zertifizierungsdatenbank Certipedia Informationen über das Produkt und dessen gültige GS- Zertifizierung zu erhalten [16].

Bei einer geplanten Änderung eines GS-zertifizierten Produktes muss vorab die Prüfstelle informiert werden, da diese eruieren muss, ob die geplanten Änderungen Einfluss auf den Prüfbericht und somit das GS-Zertifikat haben. Das GS-Zertifikat hat nach der Ausstellung eine Gültigkeit von 5 Jahren, sofern die gesetzlichen Anforderungen weiterhin erfüllt sind und eine jährliche Inspektion des Produktionsstandortes durch die Prüfstelle erfolgt. Die GS- Zertifizierung ist für viele Produkte wie beispielsweise Spielzeug und persönliche Schutzausrüstung möglich, nicht jedoch für Lebensmittel oder Medizinprodukte. Die unabhängige Prüfstelle TÜV Rheinland prüft in der GS-Zertifizierung nach nationalen und internationalen Standards hinsichtlich der Sicherheit von Spielzeug und hat Erfahrungen mit den verschiedenen Anforderungen der Spielzeugprüfung Europas, den USA, Kanada, Australien, China, u.v.m. [16].

Abbildung 5: Das „Geprüfte Sicherheit“ Siegel [16]

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Hierfür verfügt das Unternehmen über zahlreiche Zertifizie- rungen, darunter zum Beispiel die Anerken- nung als Entwicklungs- und Herstellungsbe- trieb durch die

Für die komplett modernisierte B+R-Anlage an der U-Bahn-Haltestelle Saarlandstraße in Winterhude lieferte und montierte ZIEGLER im Jahr 2015 eine Kollektivanlage MULTIPORT ® -E

Die angenehm matte, samtig-warme Haptik von PerfectSense ® in Premium Matt (PM) mit Anti-Fingerprint Eigenschaft kann daher auch für den horizontalen Einsatz angewendet werden und

Deutsche Zulassungsbehörde für Human- Arzneimittel, Nachfolger des BfArM DAMOS Drug Application Methodology. with

1.3 Erfolgt eine Prüfung der überge- benen Planungsergebnisse auf Regelkonformität durch den Hersteller.. • Verfahrensbeschreibung zu Inhalten

Ob zur Wand- oder zur Pfostenbefestigung, mit Lochoptik oder ohne, pulverbeschichtet in ausgewählten RAL-Farben oder einfach feuerverzinkt – mit dem KÖLN findet Jeder den,

Wenn eine Ereignismeldung bei der Verarbeitung im kantonalen Register zu einem fachlichen Fehler aufgrund der Plausibilitätsregeln führt, wird der Gemeinde ein Fehlerreport vom Schema

Hausbau: Bauholz, Konstruktionsholz, Brettschichtholz, Brettsperrholz, Wintergärten Fassade: Fassadenschalung, Fensterbau, Haustüren. Innenausbau: Blockware, Dielenböden /