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BPtK Praxis-Info „Ergotherapie“

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Academic year: 2022

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(1)

ERGOTHERAPIE

(2)

Inhaltsverzeichnis

Editorial

. . . .

3

Einleitung – Was ist neu?

. . . .

4

Was ist Ergotherapie?

. . . .

4

Ziele .und .Inhalte . . . . . 4

Ergotherapeutische .Behandlungen .(Heilmittel) .bei .psychischen .Störungen .sowie . . bestimmten .Erkrankungen .des .Nervensystems . . . . . . 4

Kombination .von .Psychotherapie .und .Ergotherapie . . . . 5

Für welche Patient*innen ist Ergotherapie geeignet?

. . . .

5

Indikationsspektrum . . . . 5

Diagnosegruppen .und .verordnungsfähige .ergotherapeutische .Heilmittel . . . . . . 5

Psychische .Störungen .1 .(PS1): .Entwicklungs-, .Verhaltens- .und .emotionale .Störungen . . mit .Beginn .in .Kindheit .und .Jugend . . . . .5

Psychische .Störungen .2 .(PS2): .Neurotische, .Belastungs-, .somatoforme .und . . Persönlichkeitsstörungen . . . .6

Psychische .Störungen .3 .(PS3): .Wahnhafte .und .affektive .Störungen/Abhängigkeitserkrankungen . . . .6

Psychische .Störungen .4 .(PS4): .Demenzielle .Syndrome . . . .6

Erkrankungen .des .Nervensystems .1 .(EN1) . . . . .

Wer bietet Ergotherapie an?

. . . .

7

Fachliche .Qualifikation . . . . . . 7

In .meiner .Region? . . . . 7

Wer darf Ergotherapie verordnen?

. . . . .

8

Psychotherapeut*innen .und .Kinder- .und .Jugendlichen- . psychotherapeut*innen . . . . 8

So .wird .verordnet: .Formular, .Mengen .und .Frequenz . . . . 8

Anforderungen .bei .unvollständigen .oder .fehlerhaften .Verordnungen . . . . 9

Verordnung .durch .ein .Krankenhaus .oder .eine .medizinische .Rehabilitationseinrichtung . . . . 10

Wirtschaftlichkeitsgebot

. . . .

10

Zusammenarbeit von Psychotherapeut*in und Ergotherapeut*in

. . . .

10

Ausgefüllte .Formulare .(Beispiele) . . . . 11

(3)

Editorial

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der Ausbildungsreform haben Psychotherapeut*in- nen weitere wichtige Befugnisse erhalten, die ihre Rolle in der Versorgung psychisch kranker Menschen stärken.

Neben der Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege können Vertragspsychotherapeut*innen seit diesem Jahr auch Ergotherapie verordnen.

Ergotherapie ist – in der Regel – fester Bestandteil der stationären Behandlung psychischer Erkrankungen in der Psychiatrie und Psychosomatik. Innerhalb eines multiprofessionellen Teams bieten Ergotherapeut*innen dabei unterschiedlichste Behandlungen an. Diese reichen vom Training von Alltagsaktivitäten, über das therapeu- tische Arbeiten in Werkräumen, die Stärkung kognitiver Fähigkeiten bis hin zu sozialem Kompetenztraining und anderen manualisierten Interventionen.

Auch niedergelassene Ergotherapeut*innen, die sich auf die Behandlung von Menschen mit psychischen Erkran- kungen spezialisiert haben, können das gesamte Spek- trum dieser Interventionen anbieten. Hierdurch er- geben sich für Vertragspsychotherapeut*innen neue Chancen

der multiprofessionellen Zusammenarbeit und eine Er- gänzung der Psychotherapie. Wie sich die Zusammen- arbeit und Kooperation gestaltet, wird dabei sehr vom Kompetenzprofil der Ergotherapeut*innen vor Ort ab- hängen. Ich möchte Sie ermutigen, den Kontakt zu su- chen und herauszufinden, welche Kooperation mög- lich ist.

Mit dieser BPtK Praxis-Info wollen wir Sie über die Zie- le und Inhalte von Ergotherapie in der ambulanten Ver- sorgung informieren. Außerdem erläutert die Broschü- re, was bei der Verordnung zu beachten ist und wie die- se genau erfolgt. Ich hoffe, dass diese Broschüre auch eine Idee vermittelt, wie durch die Zusammenarbeit von Psychotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankun- gen verbessert werden kann.

Herzlichst

Ihr Dietrich Munz

(4)

Einleitung – Was ist neu?

Im November 2019 haben Vertragspsychotherapeut*innen die Befugnis erhalten, Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen Ergotherapie als Leistung der gesetzlichen Kranken- versicherung zu verordnen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 in der Heilmittel-Richtlinie umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2021 können Vertragspsychotherapeut*innen nun Ergotherapie verordnen.

Was ist Ergotherapie?

Ziele .und .Inhalte

Ergotherapie unterstützt und begleitet Kinder und Ju- gendliche sowie Erwachsene bei krankheitsbedingt be- einträchtigten psychischen und kognitiven Funktio- nen und Fähigkeiten. Sie dient zu deren Wiederher- stellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation. Ergotherapie bedient sich hierzu kom- plexer aktivierender und handlungsorientierter Me- thoden und Verfahren. Sie setzt gestalterische, hand- werkliche, funktionelle und spielerische Techniken so- wie lebenspraktische Übungen ein. Dabei hat die Ergo- therapie vor allem auf die Stärkung der Ressourcen der Patient*innen zum Ziel.

Bei psychischen Erkrankungen kann Ergotherapie je nach Indikation als psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung oder als sensorisch-perzeptive Behandlung durchgeführt werden (siehe Kasten).

Ergotherapie kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. Eine Ausnahme ist die neuropsycho- logisch orientierte Behandlung, die ausschließlich als Einzeltherapie verordnet werden kann.

Ergotherapeutische Behandlungen (Heilmittel) bei psychischen Störungen sowie bestimmten Erkrankungen des Nervensystems

• Psychisch-funktionelle Behandlung

Sie dient der Verbesserung krankheitsbedingter Störungen, insbesondere psychosozialer, emotionaler, psy- chomotorischer Funktionen und Funktionen der Wahrnehmung und den daraus resultierenden Beeinträchti- gungen der Aktivitäten und der Teilhabe.

Sie umfasst zum Beispiel Maßnahmen zur Besserung von Antrieb, Motivation, Belastbarkeit, Ausdauer, Flexi- bilität und Selbstständigkeit in der Tagesstrukturierung. Zu den therapeutischen Zielen zur Verbesserung von Aktivität und Teilhabe können zum Beispiel auch Verbesserungen der Affektkontrolle oder der sozialen Inter- aktion gehören.

• Hirnleistungstraining und neuropsychologisch orientierte Behandlung

Sie dient der Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbeson- dere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.

Sie umfasst zum Beispiel Übungen und Trainings, um die zeitliche und räumliche Orientierung einer Person oder deren Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Wahrnehmung und Denken zu verbessern. Therapeutische Ziele in den Bereichen Aktivität und Teilhabe können zum Beispiel eine bessere Selbstversorgung sein, wie selbst- ständigeres An- und Auskleiden oder die Planung und Durchführung täglicher Routinen.

• Sensomotorisch-perzeptive Behandlung

Sie dient dazu, krankheitsbedingte Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den da- raus resultierenden Fähigkeitsstörungen zu verbessern. Sie umfasst zum Beispiel Übungen und Trainings zur Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, aber auch zur Entwicklung und Verbesserung der Körperwahrneh- mung. Therapeutische Ziele bei Aktivität und Teilhabe können ebenfalls die Verbesserung der Selbstversor- gung oder der Haushaltsführung sein.

(5)

Kombination .von .Psychotherapie .und .Ergotherapie Ergotherapie kann Psychotherapie unterstützen, in- dem sie Inhalte und Bewältigungsstrategien, die in der Psychotherapie erarbeitet wurden, mit der Patient*in im Alltag einübt und erprobt. Während der Schwer- punkt der Psychotherapie auf der Erarbeitung der In- halte im Gespräch liegt, fokussiert Ergotherapie auf die Handlungs- und Durchführungsebene. So bieten

Ergotherapeut*innen zum Beispiel häufig Gruppentrai- nings zur sozialen Kompetenz oder Stresstoleranz und zum Umgang mit Gefühlen an. Ergotherapie kann aber auch auf berufliche Belastungen vorbereiten, zum Bei- spiel um nach längerer Arbeitsunfähigkeit den Wieder- einstieg zu ermöglichen oder eine Ausbildung wieder- aufzunehmen.

Für welche Patient*innen ist Ergotherapie geeignet?

Indikationsspektrum

Psychotherapeut*innen können Ergotherapie grund- sätzlich verordnen:

• wenn eine Erkrankung aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie vorliegt,

• wenn eine Erkrankung vorliegt, bei der eine Neuro- psychologische Therapie gemäß § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewandt werden kann, zum Beispiel bei Schädigungen mentaler Funktionen als Folge eines Schlaganfalls oder eines Schädel-Hirn- Traumas,

• bei allen anderen Diagnosen des Kapitels V „Psychi- sche und Verhaltensstörungen“ der ICD-10, wenn eine Abstimmung mit der behandelnden Ärzt*in erfolgt.

Diagnosegruppen .und .verordnungsfähige .ergothera- peutische .Heilmittel . .

Hintergrund: Die Einzelheiten zur Verordnung von Er- gotherapie sind im zweiten Teil der Heilmittel-Richt- linie „Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen“ un- ter „IV. Maßnahmen der Ergotherapie“ geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Heilmittel bei welchen Diagno- segruppen in welchem Umfang verordnet werden kön- nen. Relevant für Psychotherapeut*innen sind die Dia- gnosegruppen für psychische Störungen (PS) sowie für bestimmte Erkrankungen des Nervensystems (EN1). Da- bei erfassen die Gruppen Psychische Störungen 1 bis 3 die Indikationen nach der Psychotherapie-Richtlinie.

Die Gruppen Psychische Störungen 4 und Erkrankun- gen des Nervensystems 1 beinhalten die Indikationen für eine Neuropsychologische Therapie. Für jede Dia- gnosegruppe ist dort auch die zugehörige Leitsympto- matik aufgeführt, das heißt die relevanten Schädigun- gen von Körperfunktionen und -strukturen, die die Ver- ordnung von Ergotherapie begründen und die von der Psychotherapeut*in auf der Verordnung anzugeben sind.

Psychische Störungen 1 (PS1):

Entwicklungs-, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend Zum Beispiel: ADS/ADHS, Störungen des Sozialverhaltens, Emotionale Störungen im Kindesalter Verordnungsfähige Heilmittel:

• psychisch-funktionelle Behandlung

• Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung

• sensomotorisch-perzeptive Behandlung Fallbeispiel

Der Patient ist sieben Jahre alt, geht in die 1. Klasse der Grundschule und ist wegen einer Aufmerksamkeits- Defizit-Störung in Verbindung mit einer Störung des Sozialverhaltens in psychotherapeutischer Behandlung bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Es werden ergänzend erhebliche schulische Schwierigkeiten mit der Stifthaltung berichtet, was zu starkem Frustrationserleben führt. Die Psychotherapeutin verordnet eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung bei einer Ergotherapeut*in, um die Fein- und Grobmotorik zu verbes- sern und das Schreibenlernen zu erleichtern.

(6)

Psychische Störungen 2 (PS2):

Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen

Zum Beispiel: Angststörungen, Essstörungen, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Verordnungsfähiges Heilmittel:

• psychisch-funktionelle Behandlung Fallbeispiel:

Die Patientin ist 25 Jahre alt und wegen einer sozialen Phobie sowie einer Dysthymie in psychotherapeutischer Behandlung. Die Psychotherapeutin verordnet als psychisch-funktionelle Behandlung die Teilnahme an einem sozialen Kompetenztraining bei einer Ergotherapeut*in.

Psychische Störungen 3 (PS3):

Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen Zum Beispiel: Schizophrenie, Depressive Episoden, Opiatabhängigkeit Verordnungsfähiges Heilmittel:

• psychisch-funktionelle Behandlung

• Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung Fallbeispiel

Der 32-jährige Patient beginnt im Anschluss an einen stationären Aufenthalt wegen einer akuten schizophre- nen Psychose eine ambulante Psychotherapie. Der Psychotherapeut verordnet Ergotherapie als Hirnleistungs- training, um Aufmerksamkeit und Gedächtnis zu verbessern und um die erheblichen Einbußen kognitiver Fähigkeiten begleitend zu behandeln.

Psychische Störungen 4 (PS4):

Demenzielle Syndrome

Zum Beispiel: Morbus Alzheimer, insbesondere im Stadium der leichten Demenz Verordnungsfähiges Heilmittel:

• psychisch-funktionelle Behandlung

• Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung Fallbeispiel:

Die 75-jährige Patientin befindet sich wegen einer beginnenden Alzheimer-Demenz und einer mittelschweren depressiven Episode in psychotherapeutischer Behandlung. Zur unterstützenden Behandlung der Gedächtnis- störungen verordnet die Psychotherapeutin Ergotherapie als Hirnleistungstraining.

(7)

Erkrankungen des Nervensystems 1 (EN1)

Zum Beispiel: Zerebrale Ischämie, Blutung, Tumor, Schädel-Hirn-Trauma, Morbus Parkinson, Multiple Sklerose Verordnungsfähiges Heilmittel:

• sensomotorisch-perzeptive Behandlung

• psychisch-funktionelle Behandlung

• Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung Fallbeispiel

Der 16-jährige Patient beginnt eine kompensatorische und integrative neuropsychologische Psychotherapie.

Er leidet an Störungen der Impulskontrolle, der Krankheitswahrnehmung sowie der Aufmerksamkeit, die Folge eines diffusen axonalen Zerreißungstraumas und einer Blutung im Stirnhirn sind. Der Psychotherapeut verord- net Ergotherapie als sensomotorisch-perzeptive Behandlung, um alltägliche Handlungsabläufe zu verbessern.

Fallbeispiel

Wegen eines Schlaganfalls in der rechten Hirnhälfte befindet sich der 76-jährige Patient nach einer Akut- und Rehabilitationsbehandlung in neuropsychologischer Psychotherapie, um weiterhin bestehende Störungen der Aufmerksamkeitsleistungen sowie der visuell-räumlichen Wahrnehmung zu behandeln. Zudem berichtet der Patient über Schwierigkeiten beim Schreiben. Die Psychotherapeutin verordnet eine sensomotorisch-perzeptive Ergotherapie, um die Körperwahrnehmung zu verbessern sowie das Schreiben zu trainieren.

Wer bietet Ergotherapie an?

Fachliche .Qualifikation .

Ergotherapeut*innen haben eine bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung absolviert. Sie findet an einer Be- rufsfachschule in staatlicher oder privater Trägerschaft statt. Mit der Abschlussprüfung erhalten sie die staat- liche Anerkennung und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ergotherapeut*in. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Zudem besteht mittlerweile die Mög- lichkeit, Ergotherapie an einer Hochschule zu studieren.

Ergotherapeut*innen werden für einen breiten Anwen- dungsbereich ausgebildet. Die Anwendung bei psychi- schen Erkrankungen nimmt in der Ausbildung nur ei- nen kleinen Teil ein. Die Spezialisierung auf psychi- schen Erkrankungen erfolgt in der Regel nach der Aus- bildung, zum Beispiel in Einrichtungen der Psychiatrie oder Psychosomatik und durch entsprechende Fortbil- dungen. Welche praktische und fachliche Expertise ei- ne niedergelassene Ergotherapeut*in in der Behand- lung psychischer Erkrankungen hat, lässt sich deshalb am besten durch einen persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Ergotherapeut*in klären.

In .meiner .Region?

Niedergelassene Ergotherapeut*innen in einem Bun- desland oder einer Region lassen sich per Internetsu- che finden. Die beiden deutschsprachigen Ergotherapie- Verbände bieten zudem eine regionale Therapeutensu- che unter ihren Mitgliedern an:

• Berufsverband für Ergotherapeuten Deutschland www.bed-ev.de

• Deutscher Verband der Ergotherapeuten www.dve.info

Die besondere Expertise oder ein Schwerpunkt in der Behandlung psychischer Erkrankungen kann auf der Webseite der jeweiligen Praxis recherchiert oder bei der Praxis erfragt werden. Nach Einschätzung des Deut- schen Verbands der Ergotherapeuten ist der Anteil der Praxen mit einem Schwerpunkt in der Behandlung psy- chischer Erkrankungen jedoch klein (circa 10 bis 15 Pro- zent).

(8)

Wer darf Ergotherapie verordnen?

Psychotherapeut*innen .und .Kinder- .und .Jugendlichen- . psychotherapeut*innen

Ergotherapie darf von Vertragspsychotherapeut*innen, das heißt Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie Vertragsärzt*innen, verordnet werden.

Vor der Erstverordnung ist eine störungsbildabhängige Eingangsdiagnostik erforderlich.

Auch vor Folgeverordnungen oder bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist eine erneute Erhebung des aktuellen Befunds erforderlich.

Therapierelevante Befunde sind auf dem Verordnungs- vordruck anzugeben.

So .wird .verordnet: .Formular, .Mengen .und .Frequenz Die Verordnung erfolgt auf dem Formular 13 „Heilmit- telverordnung“. Es muss dafür das Feld „Ergotherapie“

angekreuzt und die behandlungsrelevanten Diagno- sen als ICD-10-Codes hinzugefügt werden. Um Probleme bei der Genehmigung und Abrechnung der Ergothera- pie mit den Krankenkassen zu vermeiden, ist besonders darauf zu achten, dass die Verordnung vollständig und korrekt ausgefüllt ist.

Ergotherapie findet grundsätzlich in der Praxis der Ergotherapeut*in statt. Sie darf nur als Hausbesuch ver- ordnet werden, wenn die Patient*in deren Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann, weil sie zum Beispiel immobil ist.

Formular .13 .„Heilmittelverordnung“

(9)

Behandlungsmenge

Für jede Diagnosegruppe sind im Heilmittelkatalog eine

„orientierende Behandlungsmenge“ je Behandlung so- wie eine „Höchstmenge je Verordnung“ aufgeführt (siehe auch Teil II der Heilmittel-Richtlinie, IV. Maß- nahmen der Ergotherapie).

Bei der Verordnung soll sich die Psychotherapeut*in je Behandlung orientieren an:

• Psychischen Störungen 1 bis 4: bis zu 40 Einheiten,

• Erkrankungen des Nervensystems 1:

• bis zu 40 Behandlungseinheiten bei Erwachsenen,

• bis zu 60 Einheiten für Kinder und Jugendliche (längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).

• Bei medizinischem Bedarf kann die Psychothera- peut*in von diesen Behandlungsmengen abweichen.

Je Verordnung sind außerdem Höchstmengen von ma- ximal zehn Behandlungseinheiten zu beachten. Die Psychotherapeut*in soll danach zunächst den Fort- schritt in der Ergotherapie überprüfen und anschlie- ßend entscheiden, ob eine weitere Behandlung und Verordnung notwendig sind.

Frequenz

Empfohlen wird eine Behandlungsfrequenz von ein- bis dreimal pro Woche. Dadurch können Patient*in und Ergotherapeut*in die Termine flexibel vereinbaren.

Alternativ kann auch eine fixe Frequenz festgelegt werden.

Anforderungen bei unvollständigen oder fehlerhaften Verordnungen

Unvollständige oder fehlerhafte Verordnungen müssen korrigiert werden. Bei manchen Änderungen ist eine neue Unterschrift der Psychotherapeut*in erforderlich. Eine neue Unterschrift muss mit Datumsangabe erfolgen. In der nachstehenden Tabelle ist dargestellt, wann eine erneute Unterschrift notwendig ist.

Angabe auf der Verordnung

Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe

Änderung nur im Einvernehmen mit

Arzt ohne erneute Arztunterschrift

Änderung nach Information an Arzt

ohne erneute Arztunterschrift a. Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel)

b. Heilmittelbereich

c. Hausbesuch bei Änderung auf „ja“

d. Therapiebericht

e. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs

f. Anzahl der Be- handlungseinheiten

fehlt

bei Überschreitung der zulässigen

Höchstmenge je VO

g. Heilmittel gemäß dem Katalog

fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht

verordnungsfähig

bei Änderung von Einzel- auf Gruppen-

therapie (§ 16 Abs. 6 Satz 2)

bei Änderung von Gruppen- auf Einzel-

therapie (§ 16 Abs. 6 Satz 1)

h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel

i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)

[entfällt für Ernährungstherapie]

j. Diagnosegruppe

k. konkrete(n) behandlungs- relevante(n) […] Diagnose(n) l. Leitsymptomatik nach HeilM-Katalog (buchstabencodiert

oder Klartext) […]

(10)

Verordnung durch ein Krankenhaus oder eine medizinische Rehabilitationseinrichtung

Ergotherapie kann im Rahmen des Entlassmanagements durch ein Krankenhaus oder eine medizinische Reha- bilitationseinrichtung verordnet werden. Dafür muss die Ergotherapie unmittelbar nach der Entlassung erfor- derlich sein. Die dort tätige Psychotherapeut*in oder Ärzt*in kann sie für einen Zeitraum von bis zu sieben Ka- lendertagen nach der Entlassung verordnen. Die weiterbehandelnde Psychotherapeut*in oder Ärzt*in ist recht- zeitig über die Verordnung zu informieren.

Bei den Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements müssen vorige vertragspsychotherapeutische oder -ärztliche Verordnungen nicht berücksichtigt werden. Sie verringern auch die Behandlungsmenge für weitere Verordnungen für die weiterbehandelnde Psychotherapeut*in nicht.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Die verordnende Psychotherapeut*in hat grundsätz- lich das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) zu beach- ten. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Not- wendigen nicht überschreiten. Hat die Kasse begründe- te Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der verordnenden Psychotherapeut*in, kann sie im Einzelfall eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-

rung beantragen. Aus diesem Grund ist es empfehlens- wert, die Verordnung von Ergotherapie gut in den Ak- ten zu dokumentieren.

Zudem soll Ergotherapie grundsätzlich als Gruppenbe- handlung verordnet werden, sofern Einzeltherapie me- dizinisch nicht zwingend erforderlich ist.

Zusammenarbeit von Psychotherapeut*in und Ergotherapeut*in

Die Psychotherapeut*in und die Ergotherapeut*in sol- len eng kooperieren und zusammenarbeiten und die Ziele und Inhalte der Ergotherapie miteinander ab- stimmen. Sie sollen sich gegenseitig über neue Befun- de oder Veränderungen informieren. Über notwen- dige Anpassungen der Verordnung entscheidet die Psychotherapeut*in, nach Möglichkeit gemeinsam mit der Ergotherapeut*in und der Patient*in.

Zudem gelten folgende weitere Punkte für die Zusam- menarbeit:

• Die Psychotherapeut*in hat zu überprüfen, ob die angestrebten Therapieziele in der Ergotherapie erreicht werden. Falls nicht, ist das therapeutische Vorgehen zu ändern, die Ergotherapie vorzeitig zu beenden oder es sind andere ärztliche, psychothera- peutische oder rehabilitative Maßnahmen einzuleiten.

• Die Angaben zur Therapiefrequenz auf der Ver- ordnung sind für die Ergotherapeut*in bindend.

Eine Abweichung davon ist nur zulässig, wenn dies zuvor zwischen der Psychotherapeut*in und der Ergotherapeut*in verabredet wurde. Die einvernehm-

liche Änderung ist von der Ergotherapeut*in auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.

• Ist Gruppentherapie verordnet und kann die Ergo- therapie aus Gründen, die die Ergotherapeut*in nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat die Ergotherapeut*in die Psychotherapeut*in hierüber zu informieren und die Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begrün- den.

• Kommt die Ergotherapeut*in im Laufe der Therapie zu der Einschätzung, dass anstatt der verordneten Einzeltherapien einzelne Behandlungseinheiten als Gruppentherapien durchgeführt werden sollten, ist dies nach Zustimmung der Versicherten* und im Ein- vernehmen mit der Psychotherapeut*in möglich. Die einvernehmliche Änderung ist auf dem Verordnungs- vordruck zu dokumentieren.

• Die Psychotherapeut*in kann für die Entscheidung, eine Ergotherapie fortzuführen, einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie anfordern. Sie muss dies auf dem Verordnungsvordruck entsprechend vermerken.

(11)

Ausgefüllte .Formulare .(Beispiele)

X

X

X F34.1 F40.1

psychisch-funktionelle Behandlung als soziales Kompetenztraining

Einüben selbstsicheren Verhaltens in der Gruppe, Abbau sozialer Ängste.

in der Gruppe

1 x / Woche 10

(12)

Herausgeber

Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64

10179 Berlin Tel.: 030.278 785 – 0

Fax: 030.278 785 – 44 Satz und Layout:

Impressum

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