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Ärzteblatt Sachsen 5|2020
Immer wieder wird berichtet, dass auch medizinisch dringend notwendige Heil- mittelverordnungen in Pflegeeinrichtun- gen mit dem Verweis auf das Besuchs- verbot abgelehnt werden . Vom Sächsi- schen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu sammenhalt wurde unmissverständlich mitgeteilt, dass nach geltender Allgemeinverfü- gung vom 17 . April 2020 die Berufs- gruppen der Ärzte, Gesundheitsfachbe-
rufe wie Physiotherapeuten, Logopä- den, Ergotherapeuten und andere selbstverständlich in den Heimen die medizinisch notwendigen und gebote- nen Behandlungen durchführen dürfen und ein Betretungsverbot nicht her- gleitet werden kann . (www .coronavirus . sachsen .de/download/SMS-Allgemein- verfuegung-Heime-2020-04-17 .pdf) Selbstverständlich ist es für Pflegeein- richtungen aus hygienischen Gründen
schwierig, vielen verschiedenen Ange- hörigen der Gesundheitsberufe Zugang zu gewähren . Hier sind aus medizini- schen Gründen kreative Konzepte gefragt, beispielsweise gibt es Heime, die fest von nur wenigen Heilmitteler- bringern betreut werden . Keinesfalls darf auf medizinisch gebotene Behand- lungen verzichtet werden .
Dr . med . Patricia Klein Ärztliche Geschäftsführerin