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entweder werden im Betrieb keine Wiederkäuer geschlachtet, und der Betrieb wurde ge- mäss Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 der Verordnung EG 999/2001*registriert

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Aktie "entweder werden im Betrieb keine Wiederkäuer geschlachtet, und der Betrieb wurde ge- mäss Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 der Verordnung EG 999/2001*registriert"

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittel und Ernährung

410.0/2014/00142 \ COO.2101.102.1.843335 \ 000.00.02

Erläuterungen zur Spalte «TSE»

a) «BLD»: das im Schlachtbetrieb gewonnene Blut von Nichtwiederkäuern kann zur Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern zum Einsatz in der Tierfütterung verwendet werden.

Der Schlachtbetrieb erfüllt dazu folgende Bedingungen:

- entweder werden im Betrieb keine Wiederkäuer geschlachtet, und der Betrieb wurde ge- mäss Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 der Verordnung EG 999/2001*registriert»

- oder es werden im Betrieb auch Wiederkäuer geschlachtet, und der Betrieb wurde für die getrennte Sammlung von Blut von Nichtwiederkäuern gemäss den Kriterien nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2-4 der Verordnung EG 999/2001 «bewil- ligt»

b) «ABP»: tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern, die vom Lebensmittelbetrieb abgegeben werden, können zur Herstellung von verarbeiteten tierischen Proteinen zum Einsatz in der Tierfütterung verwendet werden.

Der Lebensmittelbetrieb erfüllt dazu folgende Bedingungen:

- entweder werden im Betrieb keine Wiederkäuer geschlachtet, bzw. kein Wiederkäuer- fleisch entbeint oder zerlegt, bzw. keine Wiederkäuerprodukte gehandhabt, und der Be- trieb wurde gemäss Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2-4 der Ver- ordnung EG 999/2001*registriert»

- oder es werden im Betrieb auch Wiederkäuerprodukte gewonnen, verarbeitet oder gela- gert, und der Betrieb wurde gemäss den Kriterien nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2 und 3 der Verordnung EG 999/2001 «bewilligt»

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