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Mainz | Merkblatt Stand März 2012 1 | 1 © Landeshauptstadt Mainz | Grün- und Umweltamt

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Mainz | Merkblatt

Stand März 2012

1 | 1 © Landeshauptstadt Mainz | Grün- und Umweltamt

Gehölzschnitt

Beim Rückschnitt von Bäumen, Hecken, Gebüschen und Efeubewuchs sind mehrere gesetzliche Vorschriften gleichrangig und nebeneinander zu beachten.

Hierzu werden nachfolgend kurze Ausführungen gemacht. Bei Fragen zu den erforderlichen Geneh- migungen steht Ihnen das Grün- und Umweltamt der Stadt Mainz mit „Rat und Tat“ zur Verfügung.

Rodungsverbot (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz)

Starke Rückschnitte und Rodungen unterliegen in der Zeit von 01. März bis 30. September grund- sätzlich einem Verbot. Für Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen und für kleinere und scho- nende Form- und Pflegerückschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen gilt das Verbot nicht.

Auf jeden Fall immer beachten:

• Bei allen Rückschnitten von Gehölzen ist immer, ungeachtet des Umfangs der Rückschnitte, der Artenschutz zu beachten.

• Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einem Meter Höhe, unterliegen dem Baumschutz. Hier ist ungeachtet der oben genannten Ausnahme eine Genehmigung bei der Stadt Mainz zu beantragen.

• Die Rodung von Gehölzen kann ein Eingriff in Natur und Landschaft sein und deshalb unter die Eingriffsregelung fallen.

Artenschutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz)

Die Beeinträchtigung von wild lebenden Tieren ist grundsätzlich verboten. Mit einer solchen Beein- trächtigung ist regelmäßig im Sommerhalbjahr zu rechnen. Auch im Winterhalbjahr können jedoch Artenschutzverbote greifen (z.B. bei alten Höhlenbäumen). Sofern eine Rodung oder ein starker Rückschnitt erforderlich sind und eine Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann, muss eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Je nach Sachlage werden Minimie- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sein.

Baumschutz (Rechtsverordnung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der Stadt Mainz)

Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einem Meter Höhe, sind geschützt. Sie dürfen nicht stark zurück geschnitten oder gefällt werden. Sofern ein geschützter Baum gefällt wer- den muss, ist eine Fällgenehmigung zu beantragen. Je nach Sachlage werden Minimierungs- und

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Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sein.

Die Rechtsverordnung kann im Internet unter Ortsrecht eingesehen werden.

Eingriffsregelung (§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz)

Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich zu vermeiden. Starke Gehölzrückschnitte, ins- besondere aber Heckenrodungen können jedoch einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, unabhängig ob im Innenbereich oder in der freien Landschaft. Sofern der Eingriff erforderlich ist und nicht vermieden werden kann, muss eine Eingriffsgenehmigung beantragt werden. Je nach Sachlage werden Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sein.

Kontakt

Landeshauptstadt Mainz

Grün- und Umweltamt | Untere Naturschutzbehörde Geschwister-Scholl-Str. 4

55131 Mainz

Telefon: 0 61 31 | 12 28 50 Telefax: 0 61 31 | 12 25 55

E-Mail: gruen-umweltamt@stadt.mainz.de

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