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Mainz | Merkblatt Stand 01.10.2018 1 | 3 © Landeshauptstadt Mainz, Amtsname

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Mainz | Merkblatt

Stand 01.10.2018

1 | 3 © Landeshauptstadt Mainz, Amtsname

Familienname – Eltern sind miteinander verheiratet

Gestaltung des Familiennamens eines Kindes:

Deutsches Recht:

Das Kind deutscher Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.

Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Bestimmung, ist der

Standesbeamte verpflichtet, dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt dann bei das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Ausländisches Recht:

Sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige oder besitzt ein Elternteil die deutsche und der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit, unterliegt der Name des Kindes grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Die sorgeberechtigten Eltern haben für die Namensführung ihres Kindes folgende Wahlmöglichkeiten:

 Gehören die Eltern verschiedenen Staaten an oder ist einer von ihnen Mehrstaatler, so kann das Recht jedes dieser Staaten gewählt werden.

 Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so kann auch das deutsche Recht gewählt werden.

 Die Gestaltung des Namens des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des gewählten Rechts (z.B. Doppelname nach spanischem Recht, weibliche Abwandlungen des Namens nach russischem Recht, Mittelnamen nach amerikanischem Recht, Vatersnamen nach bulgarischem Recht, Namensketten, Eigennamen etc.)

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Mainz | Merkblatt Stand 01.07.2008

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 Es kann nur dann das ausländische Recht gewählt werden, wenn die Eltern ihre Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses aus dem

Heimatland nachweisen können. Kann die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden (z.B. Flüchtlinge, Staatenlose), ist nur deutsches Namensrecht möglich.

 Wird deutsches Recht für die Namensführung des Kindes gewählt, so sind die Gestaltungsrichtlinien des Familiennamens nach deutschem Recht (siehe oben) zu beachten.

Sollten Sie Fragen zur Namensführung haben beraten wir Sie gerne telefonisch oder persönlich während unseren Sprechzeiten.

Kontakt

Landeshauptstadt Mainz

30- Standes-, Rechts- und Ordnungsamt, Abt. Standesamt Frau Popp

Standesbeamtin / Sachgebietsleitung Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz

Postfach 3820, 55028 Mainz Telefon 06131 – 12 2443 Telefax 06131 – 12 3077

Email Corinna.Popp@stadt.mainz.de Landeshauptstadt Mainz

30- Rechts- und Ordnungsamt, Abt. Standesamt

Landeshauptstadt Mainz

30- Standes-, Rechts- und Ordnungsamt, Abt. Standesamt Frau Apitz

Standesbeamtin

Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz Postfach 3820, 55028 Mainz Telefon 06131 – 12 2615 Telefax 06131 – 12 3077

Email Jeanette.Apitz@stadt.mainz.de

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Mainz | Merkblatt Stand 01.07.2008

3 | 3 © Landeshauptstadt Mainz Landeshauptstadt Mainz

30- Standes-, Rechts- und Ordnungsamt, Abt. Standesamt Frau Guida

Standesbeamtin

Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz Postfach 3820, 55028 Mainz Telefon 06131 – 12 2728 Telefax 06131 – 12 3077

Email Loredana.Guida@stadt.mainz.de

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