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Gmoablatt l. Unser WEYARN. Erstmals vergeben: neue Ausschreibung startet! Die Grüne Hausnummer für energieeffizientes Sanieren und Bauen

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Academic year: 2022

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Gmoablatt’l

Informationen aus der Gemeinde · Heft 05 · Mai 2021 · 31. Jhg.

Unser

Bach Bruck Einhaus Esterndorf Fentbach Gotzing Großpienzenau Großseeham Holzolling Kleinhöhenkirchen Kleinpienzenau Kleinseeham Naring Neukirchen Reinthal Seiding Sonderdilching Standkirchen Stürzlham Thalham Wattersdorf Weyarn

Gemeinde

WEYARN

Erstmals vergeben:

Die Grüne Hausnummer

für energieeffizientes Sanieren und Bauen

neue Ausschreibung startet!

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Unser Angebot umfasst auch eine große Auswahl an aktuellen Sonnenbrillen,

Sonnenclips und Sportbrillen.

Auf Kundenwunsch mit und ohne Stärke individuell verglasbar.

Inh. Sandra Demmel • Primelweg 3 83629 Weyarn • Tel. 0 80 20 / 90 87 200

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Di. – Fr.: 09:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Sa.: 09:00 – 13:00 Uhr • Mo.: geschlossen Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der

regulären Öffnungszeiten möglich.

Seit kurzem hat unser Fachgeschäft vor Ort geöffnet.

Wir beraten Sie gerne in allen Anliegen rund ums Sehen.

Dabei setzen wir auf erstklassigen Service, fachkun- dige Beratung, handwerkliches Können und Liebe zum Detail.

Neben moderner Messtechnik haben wir eine gro- ße Auswahl an neuen modischen sowie klassischen Brillenmodellen. Bei uns finden Sie Fassungen für Damen, Herren und Kinder sowie Sonnenbrillen, Sportbrillen und vieles mehr.

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Wir haben für Sie geöffnet!

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• Ferngläser

• Meisterwerkstatt

• Brillenreparatur

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der späte Wintereinbruch im April hat nicht nur un­

serem Bauhof einige Ar­

beit und Sonderschichten bereitet, sondern auch Sie vielleicht nicht besonders begeistert. Ich hoffe, dass wir an den Pfingstfeierta­

gen, die wir dieses Jahr wohl wieder überwie­

gend zuhause verbringen werden, schöneres Wetter haben.

Unsere Mitarbeiterin Monika Hablowetz hat nun ihren verdienten Ruhestand angetreten. Während ihrer rund 25­jährigen Tätigkeit im Einwohnermeldeamt war sie für das Meldewesen, das Sozialamt und die Ren­

tenberatung zuständig. Daneben hat sie viele Gemein­

debürger getraut, ehe aufgrund der Zentralisierung der Standesamtsverwaltung in Holzkirchen die Regelung eingeführt wurde, dass nur noch die Bürgermeister selbst in Weyarn trauen dürfen. Monika Hablowetz hat durch ihre Erfahrung und ihre Herzlichkeit viel dazu beigetragen, dass das Bürgerbüro mit seinen Service­

leistungen zu einem Aushängeschild unserer Gemein­

deverwaltung geworden ist. Wir danken ihr dafür und wünschen ihr alles Gute und Gesundheit im neuen Lebensabschnitt.

Liebe Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger,

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Weyarn

Verantwortlicher: Leonhard Wöhr, Erster Bürgermeister Anzeigenannahme, h&m Druck GmbH

Satz, Druckvorstufe, Gruber Str. 8 · 83626 Kreuzstraße/Valley Druck, Redaktion: Telefon: 0 80 24 / 4 75 32 ­ 0

Telefax: 0 80 24 / 4 75 32 ­ 10 E­Mail: weyarn@hm­digi.de

Auflage: 2.050 Stück

Verteilung: Kostenlos an alle Haushalte im Bereich der Gemeinde Weyarn

Nutzungsbedingungen für das Gmoablatt’l:

Das Gmoablatt’l wird an alle Haushalte verteilt und im Internet ver­

öffentlicht. Es dient im Wesentlichen dazu, die Gemeindebürger über amtliche Vorgänge zu informieren sowie Ereignisse aus dem Vereins­

und Gemeindeleben sowie Angelegenheiten der Bürgerbeteiligung, des Bildungswesens und der Kinderbetreuung darzustellen. Politische Diskussionen und Meinungsbekundungen sind laut Gemeinderatsbe­

schluss nicht zulässig. Im Gemeinderat vertretene politische Gruppierun­

gen dürfen auf die Termine ihrer Veranstaltungen hinweisen oder über gesellschaftliche Ereignisse und gemeinnützige Arbeitseinsätze/Spenden berichten. Es wird gebeten, die Artikel knapp zu halten. Ein Rechtsan­

spruch auf die Veröffentlichung eines Artikels oder einer Veranstaltung im Gmoa blatt’l besteht nicht. Die Gemeindeverwaltung behält sich das Recht vor, Artikel zu streichen, Verschiebungen in die nächste Ausgabe oder auch Kürzungen vorzunehmen. Alle nicht von der Gemeindever­

waltung selbst erstellten Artikel müssen den Ersteller erkennen lassen (Verein, Organisation, Arbeitskreis oder Autor). Die anliefernden Autoren bzw. Organisationen sind selbst verantwortlich für den Textinhalt, die Richtigkeit sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmun­

gen (insbesondere der Einverständniseinholung) zur Veröffentlichung personenbezogener Daten. Mit Anlieferung eines Artikels erklären sich die Autoren und/oder verantwortliche juristische Verantwortliche mit den jeweils gültigen Nutzungsbedingungen einverstanden.

Die Planungen für einen Mobilfunkturm beschäf­

tigen die Großpienzenauer. Wegen der überörtlichen Verkehrswege wird der Standort mit hoher Priorität verfolgt. Bei einem Ortstermin stand der Wunsch der Anwohner im Vordergrund, dass man die Standort­

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suche des Anbieters nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen solle, sondern dass sich die Gemeinde aktiv und auf der Grundlage eines Gutachtens in den Prozess einklinken solle. Ein Standort mitten im Ort war von den Großpienzenauern nicht erwünscht. Neben einer deutli­

chen Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte (vgl.

Weyarner Mobilfunkwerte) ist auch eine akzeptable landschaftliche Einfügung wünschenswert.

Coronatests spielen eine immer größere Rolle in der Prävention. Eine Negativ­Bescheinigung des Tests ist zunehmend als „Eintrittskarte“ erforderlich. Eine zer­

tifizierten Apothekerin hat im Bürgergewölbe eine offene kostenlose Testmöglichkeit für unsere Gemein­

debürger vor Ort geschaffen. Mehr finden Sie im Heft und unter weyarn.de. Im Übrigen finden sie weitere Informationen zu den kostenlosen Bürgertests im Land­

kreis auch auf der Webseite des Landratsamts Miesbach unter https://www.landkreis­miesbach.de/coronavirus.

Auf Initiative der beiden Arbeitskreise hatten wir mit unserer Partnergemeinde Terre del Reno kürzlich eine größere Videokonferenz, an der neben Bürgern beider Gemeinden auch mein Kollege Bürgermeister Lodi und Vertreter der Giunta teilnahmen. Claudia von der Brüggen hat einmal mehr simultan übersetzt, wofür wir ihr ganz herzlich danken. Die Herausforderungen und die Lage in unseren Gemeinden dies­ und jenseits der Alpen ähneln sich. Auch in unserer italienischen Partnergemeinde sind viele Einschränkungen zu ver­

zeichnen. Leider zeichnet sich ab, dass unser bereits fürs letzte Jahr geplanter Besuch in der Partnergemeinde auch heuer nicht stattfinden kann. AK­Sprecher Alois Killy hat es stets im Auge, dass das Treffen so bald wie möglich stattfinden kann. Ungebrochen ist die Hoff­

nung, dass wir heuer auf dem Christkindlmarkt wieder italienische Spezialitäten genießen können. Jedenfalls hat es gutgetan, sich wieder einmal zu sehen, auch wenn es nur auf dem Bildschirm war. Die guten Wün­

sche meines Kollegen aus der Partnergemeinde an un­

sere gesamte Gemeindebevölkerung gebe ich gerne weiter. Giancarlo Pincelli bedankte sich ausdrücklich bei einem anonymen Spender aus Weyarn, der sich für

eine in Not geratene Familie in Terre del Reno finanziell engagiert hat.

Kürzlich durfte ich die erste Grüne Hausnummer in der Gemeinde vergeben, deren Verleihung im gemeind lichen Umwelt­ und Energieausschuss nach fachlicher Prüfung des AKEU beschlossen wurde. Die Auszeichnung soll zum Nachmachen ermuntern. In diesem Gmoablatt‘l finden Sie bereits die aktuelle Aus­

schreibung für heuer.

Tatkräftig eingesetzt haben sich heuer wieder viele Bürger für unsere Umwelt und die Landschaft vom abgelagertem Wohlstandsmüll befreit. Obwohl das Ra- madama auch heuer erneut kontaktlos bei schlech­

tem Wetter und ohne gesellschaftlichen Teil stattfinden musste. Besonders erfreulich, dass auch Kinder von der Wohngruppe Villa Sonnenschein bei Stürzlham dabei waren und so die Wertschätzung ihrer Umwelt zeigen.

Die Spielplätze im Goldenen Tal wurden heuer im Frühjahr, unter Koordination der UWG, von den ortsansässigen Bürgern in schweißtreibender Eigenleis­

tung wieder schön hergerichtet. An alle Mitwirkenden auch hier mein herzliches Vergelts Gott.

Entgegen anderslautender Gerüchte befand ich mich zu Ostern nicht in Corona­Isolation, sondern ich hatte le­

diglich eine Woche Urlaub. Meinem Vertreter Dr. Franz Demmelmeier danke ich für die kompetente Vertre­

tung.

Ich wünsche Ihnen erholsame und besinnliche Pfingst­

feiertage

Mit den besten Wünschen Ihr

Leonhard Wöhr

(5)

Bürgersprechstunde

Jeden Dienstagnachmittag gibt es zwischen 17 und 19 Uhr in unserer Gemeinde eine Bürgersprechstunde. Der Erste Bürgermeister und im Verhinderungsfalle der Zweite Bürgermeister stehen an diesen Tagen nur telefo- nisch oder nach Voranmeldung für Auskünfte, Nachfragen und Anliegen im Rathaus zur Verfügung, gerne auch per Videokonferenz.

Die Bürgersprechstunden im Mai sind am 04.05., 11.05., 18.05. und 25.05.2021 (2. Bürgermeister).

Sofern der Bürgermeister nicht persönlich erreichbar sein sollte, so hinterlassen Sie bitte Ihren Rückrufwunsch unter Tel. 08020/1887­0.

Kurzfristige Änderungen finden Sie unter www.weyarn.de.

Hinweis in eigener Sache

In nächster Zeit steht in einigen Haushalten in der Gemeinde wieder ein Austausch der Wasserzähler an. Wir bitten Sie, unseren Mitarbeitern des Bauhofs – Herr Niggl, Herr Gast und Herr Haas – den Zugang zu Ihrem Haus zu gewähren.

Besten Dank, Ihre Gemeindeverwaltung

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Aus der Sitzung des Gemeinderates

vom 15. April 2021.

Tagesordnung – öffentliche Sitzung:

1. Anerkennung der Niederschrift der öffentli- chen Gemeinderatssitzung vom 04.03.2021.

Der Erste Bürgermeister wies auf die 19. Bekannt­

machung der Gemeinde Weyarn vom 07.03.2021 in Sachen Corona hin und appellierte an die Mit­

glieder des Gemeinderats, von der Testmöglichkeit am Sitzungstag Gebrauch zu machen. Sämtliche Mitglieder des Gemeinderats erhielten Selbsttests von der Gemeindeverwaltung.

Die Mitglieder des Gemeinderats erhielten die Nie­

derschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinde­

rats vom 04.03.2021.

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Ge­

meinderats vom 04.03.2021 wurde ohne Einwen­

dungen anerkannt.

2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöf- fentlichen Sitzungen nach Wegfall der Ge- heimhaltungspflicht.

Aus der Sitzung vom 04.02.

Bündelausschreibung für die kommunale Strom­

beschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2023 bis 2025.

Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2023 bis 2025 „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquo­

te" beschafft werden. Die Mehrkosten gegenüber Normalstrom liegen im Bereich von 0,0 – 0,5 ct/

kWh.

Energieeffizienz­Netzwerk im Oberland INEV; wei­

teres Vorgehen.

Der Gemeinderat nahm von einem Beitritt zum Energieeffizienz­Netzwerk für Kommunen im Oberland (INEV) derzeit Abstand. Die mit einer Mitgliedschaft bei INEV verbundenen speziellen Leistungen seien für die Gemeinde Weyarn zur Erreichung des Energiewende­Ziels aktuell kaum nutzbar und die erforderlichen personellen Res­

sourcen nicht vorhanden.

3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskrei- sen.

Die Protokolle des AK Ortsgestaltung und Ver­

kehr vom 03.03., des AK Gemeinschaftliches Gar­

teln vom 05.03., des AK Wirtschaft vom 09.03., des AK EU vom 29.03. und des AK Bücherei vom 31.03.2021 wurden an die Mitglieder des Gemein­

derats versandt.

Arbeitskreis­Sitzungen sind nach wie vor aus­

schließlich online möglich. Die Projekte werden so gut es geht fortgeführt.

4. Erweiterung der Kompetenzen des Energie- ausschusses hin zu einem „Energie- und Um- weltausschuss“.

Der Energieausschuss hat dem Gemeinderat emp­

fohlen, seine Kompetenzen auch auf sonstige Umweltthemen zu erweitern und diese Themen vorzuberaten. Der Ausschuss soll in „Energie­ und Umweltausschuss“ umbenannt werden.

Die Erweiterung der Kompetenzen ermöglicht es, dass im Ausschuss neben energetischen Themen auch naturschutzfachliche Themen inhaltlich vor­

beraten werden, sofern sie nicht bauplanungs­

rechtlich in Rahmen der Grün­ und Ausgleichspla­

nung in Zusammenhang von B­Plänen im Bauaus­

schuss bereits mitbearbeitet werden. Exemplarisch ist hier das Thema Biodiversität anzuführen, hier hat der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 11.03.2021 beschlossen, Gelder in den Haushalt einzustellen. Über die inhaltlichen Fragen, z. B. eine Priorisierung der Maßnahmen könnte der Energie­

(und Umwelt­)ausschuss beraten.

Ein Projekt könnte z. B. die naturschutzfachliche sowie künstlerische Gestaltung an der nördlichen Ortseinfahrt nach Weyarn mit dem Kreisel sein, ebenso wie die Biodiversität anderer gemeindli­

cher Flächen. Evtl. käme dafür eine LEADER­Förde­

rung in Frage.

Der Energieausschuss empfahl dem Gemeinderat, seine Kompetenzen auch auf sonstige Umweltthe­

men zu erweitern und diese Themen vorzuberaten.

Der Ausschuss soll in „Energie­ und Umweltauss­

chuss“ umbenannt werden.

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Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Energieausschusses an.

5. Satzung zur Anbringung von Solarenergie- anlagen, Photovoltaik- und solarthermi- schen Anlagen auf Hausdächern; weiteres Vorgehen.

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 04.02.2021 den Energieausschuss beauftragt, die

„Satzung zur Anbringung von Solarenergieanla­

gen, Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ hinsichtlich möglicher Erleichte­

rungen zu überarbeiten.

Es handelt sich um eine Gestaltungssatzung. Bei der Überarbeitung war es wichtig, dass klare Aus­

sagen getroffen würden, die Orientierung und Ent­

scheidungshilfe seien.

Die Unterscheidung zwischen PV­Anlage (Strom­

gewinnung) und Solarthermie (Wasseraufberei­

tung, Heizungsunterstützung) müsse auch in der Satzung dargestellt werden. Eine Aufständerung für PV bringe wenig, bei Solarthermie dagegen viel. Ebenso sollte eine Liberalisierung im gewerbli­

chen Bereich erfolgen.

Die Änderungen wurden gemeinsam erarbeitet.

Der Energieausschuss empfahl, die „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovol­

taik­ und solarthermischen Anlagen auf Hausdä­

chern“ wie folgt zu ändern:

„Die Gemeinde Weyarn erlässt gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art.

23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay­

ern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.

August 1998 folgende Satzung zur Änderung der

„Satzung zur Anbringung von Solarenergieanla­

gen, Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ vom 13.01.2011.

Zweck dieser Satzung ist es, im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die natürlichen Lebensgrundla­

gen, insbesondere das Klima und die Ressourcen gemäß Artikel 141 Abs. 1 Satz 4 BV1, durch örtlich ansetzende und örtlich wirkende Maßnahmen für die rationelle Verwendung von Energie, insbeson­

dere im Wege der Nutzung solarer Strahlungsener­

gie, zu schützen.

Zugleich ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, durch gestalterische Maßnahmen das Orts­, Straßen­ und Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Aus diesem Grund erlässt die Gemeinde Weyarn gem.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Frei­

staat Bayern folgende Ortsgestaltungssatzung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den gesamten Bereich der Gemeinde Weyarn.

§ 2

Anbringung und Gestaltung

Photovoltaikanlagen sind auf geneigten Dächern nur in dachgleicher Neigung und ohne neigungs­

ändernde Aufständerung zulässig. Zur Einsparung

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und als Ersatz der herkömmlichen Dacheindeckung können auch teilintegrierte und flächendeckende vollintegrierte „Indachanlagen“ zum Einsatz kom­

men. Für solarthermische Anlagen ist eine Aufstän­

derung in Firstrichtung möglich. Auf Flachdächern ist eine Aufständerung von Solar energieanlagen möglich.

Solarenergieanlagen an Wandflächen sind grund­

sätzlich ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann jedoch davon abgewichen werden. In Ge­

werbegebieten ist eine Installation an der Wand zulässig.

Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berück­

sichtigen.

[…]

§ 3

Abweichungen

Von diesen Bestimmungen können Abweichungen i. S. des Art. 63 BayBO zugelassen werden. Darüber entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben die Ge­

meinde, in den übrigen Fällen die Bauaufsichtsbe­

hörde.

Bebauungspläne können abweichend vom § 2 spe­

zifische Regelungen enthalten.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 erlassenen Vorschriften können gem. Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma­

chung in Kraft.

Leonhard Wöhr, Erster Bürgermeister Der Gemeinderat beschloss die Änderung der vor­

genannten Satzung.

6. Festsetzung geänderter Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbau- land für einkommensschwächere und weni-

ger begüterte Personen der örtlichen Bevöl- kerung.

Der Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung am 21.01.2021 die Vergabebedingungen überprüft und angepasst. Dies wurde inzwischen von der Verwal­

tung umgesetzt. Um Rechtssicherheit zu erlangen, wurden die vorgelegten Entwurfs­Bedingungen einem Fachanwaltsbüro zur rechtlichen Beurteilung übermittelt und Hinweise berücksichtigt.

Änderungen bzw. Aktualisierungen wurden bei den Punkten Einkommensgrenzen, Pflegestufen/

Behinderung sowie für den Fall der Punktegleich­

heit von Bewerbern gemacht. Insbesondere findet sich in der Satzung nun auch eine Würdigung des Freiwilligendienstes in der Feuerwehr wieder.

Die Richtlinien haben nun folgenden Wortlaut:

Richtlinien der Gemeinde Weyarn für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbau- land für einkommensschwächere und weni- ger begüterte Personen der örtlichen Bevöl- kerung

Die Gemeinde Weyarn hat ein starkes Interesse, einkommensschwächeren und weniger begü­

terten Personen der örtlichen Bevölkerung, und hier insbesondere jungen Familien, den Erwerb angemessenen Wohnraums zu ermöglichen. Kann dieser Personenkreis aufgrund der Marktlage, ins­

besondere aufgrund hoher Grundstückspreise, eine Wohnimmobilie auf dem freien Immobilien­

markt nicht zur Eigennutzung erwerben, ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, diesen Wohnbedarf im Rahmen ihrer finanziellen und rechtlichen Mög­

lichkeiten mittels Zurverfügungstellung von preis­

vergünstigten Wohnbaugrundstücken zu decken.

Zur Sicherstellung einer gerechten und rechts­

konformen Vergabe solcher preisvergünstigter Wohnbaugrundstücke stellt die Gemeinde Weyarn die nachfolgenden Vergaberichtlinien auf. Die Ver­

gabe erfolgt gemäß dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller nur ein Wohnbaugrundstück erhalten kann. An­

spruchsbegründend sind diese Vergaberichtlinien nicht.

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Bauholz nach Liste (Wintergefällt)

Bretter, Latten und Kantholz, Lohnschnitt und Lohnhobeln

1. Antragsberechtigter Personenkreis:

1.1 Es können sich nur volljährige natürliche Personen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, be­

werben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt.

1.2 Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerschaf­

ten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann nur ein Antrag gestellt werden. Es genügt, wenn einer der beiden Antragsteller die unter Ziffer 1.1 angeführten Antragsvoraussetzungen erfüllt.

Erfüllen neben dem Antragsteller weitere Haus­

haltsangehörige (§ 18 WoFG) die vorgenannten Antragsvoraussetzungen, sind diese nicht antrags­

berechtigt.

1.3 Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Perso­

nen, die bereits Eigentümer oder Erbbauberechti­

ge eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks sind. Dies gilt entsprechend, wenn ein Haushalts­

angehöriger (§ 18 WoFG) des Antragstellers Ei­

gentümer oder Erbbauberechtigter eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist. Ausnahmen können zugelassen werden, sollten die Wohnung, das Wohnhaus oder das zu Wohnzwecken bebau­

bare Grundstück keine angemessenen Wohnver­

hältnisse für den Antragsteller und seine Haus­

haltsangehörigen gewährleisten. Angemessene Wohnverhältnisse sind regelmäßig dann gewähr­

leitet, wenn

• die Wohnfläche für einen Ein­Personen­Haushalt mindestens 50 m² beträgt;

• die Wohnfläche für einen Zwei­Personen­Haus­

halt mindestens 65 m² beträgt;

• die Wohnfläche für einen Drei­Personen­Haus­

halt mindestens 80 m² beträgt.

Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert und/oder pflege­

bedürftig (ab Pflegegrad 2), kann die Wohnfläche zusätzlich 15 m² mehr betragen. Mit dieser Mehr­

fläche ist der zusätzliche Flächenbedarf auch dann gedeckt, wenn dem Haushalt mehrere schwer behinderte und/ oder pflegebedürftige Personen angehören.

Baulich getrennte Wohneinheiten werden als eine Wohneinheit gewertet, sofern eine Zusammen­

legung der baulich getrennten Wohneinheiten technisch machbar und aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar ist.

1.4 Zur Meidung einer gleichheitswidrigen Mehr­

fachsubventionierung einzelner Bewerber sind ferner die Personen nicht antragsberechtigt, die bereits in der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Gemein­

de Weyarn erhalten haben. Dies gilt auch dann, sollte ein Ehegatte oder Lebenspartner des Antrag­

stellers in der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Gemein­

de Weyarn erhalten haben.

1.5 Das zu versteuernde Jahreseinkommen des An­

tragstellers zuzüglich des zu versteuernden Jah­

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reseinkommens des im Haushalt des Antragstellers lebenden Ehegattens oder Lebenspartners des Antragstellers darf 75.000,00 € (alleinstehender Antragssteller 51.000,00 €) nicht übersteigen.

Abzustellen ist auf das zu versteuernde Durch­

schnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steu­

erbescheide, vom Steuerberater testierte Steuer­

erklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu belegen. Die Vorlage von Ge­

haltsabrechnungen genügt nicht, da diesen das zu versteuernde Einkommen nicht entnommen werden kann.

1.6 Nicht antragsberechtigt sind Personen, die über kein Eigenkapital in Höhe von mindestens 50.000,00 € verfügen, wobei als Eigenkapital nur Vermögenswerte anerkannt werden, die nachweis­

lich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten in Form von Bargeld zur Verfügung stehen.

1.7 Das Vermögen darf unter Berücksichtigung des Ei­

genkapitals nach vorstehender Ziffer 1.6 50% des Verkehrswertes des gemeindlichen Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, nicht übersteigen. Maßgebliches Vermögen ist die Summe aller Vermögenswerte (z. B. Barvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen, Lebensversiche­

rungen, Wertpapiere, Immobilien) des Antragstel­

lers sowie seines Ehegattens oder Lebenspartners.

Die Vermögenswerte sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuerbera­

ter testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Gutachten oder gutachterli­

che Stellungnahmen) zu belegen, wobei Gutach­

ten oder gutachterliche Stellungnahmen nicht älter als ein Jahr sein dürfen.

1.8 Schließlich fehlt es an der Antragsberechtigung auch dann, wenn die für die Vergabe maßgebli­

chen Umstände, insbesondere die Einkommens­

und Vermögensverhältnisse, nicht offengelegt und nachgewiesen werden, oder der Antragsteller auf

entsprechende Anforderung der Gemeinde We­

yarn eine Finanzierbarkeit des Bauvorhabens in geeigneter Form (z. B. vorläufige Finanzierungs­

bestätigung einer Bank oder Bausparkasse) nicht nachweisen kann.

1.9 Antragsberechtigt sind nur Bewerber, die gemäß den nachfolgenden Ziffern 2.2.1 bis 2.2.5 mindes­

tens 170 Punkte erreichen.

2. Rangfolge innerhalb des antragsberechtig- ten Personenkreises:

2.1 Die Grundstücke werden an die antragsberechti­

gen Bewerber vergeben, die gemäß den nachste­

henden Vergabekriterien die höchste Punktzahl er­

reichen, wobei die Punktereihenfolge die Reihen­

folge der Grundstücksauwahl vorgibt. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grundstücke, wer­

den die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht ein Be­

werber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber mit der höchsten Punktzahl für das freigewordene Grundstück nach.

2.2 Folgende Vergabekriterien sind maßgeblich:

2.2.1 Kind(er):

Je minderjährigem Kind, das im Haushalt des An­

tragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:

je Kind unter 15 Jahren: 35 Punkte

je Kind ab 15 Jahren bis zur Volljährikeit: 25 Punkte Noch nicht geborene Kinder werden mit 35 Punk­

ten berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft ärztlich nachgewiesen ist.

2.2.2 Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit:

Nachgewiesene Behinderung des Antragstellers oder eines Haushaltsangehörigen, sofern diese Person nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohn­

sitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:

(11)

GdB ab 50: 10 Punkte GdB ab 60: 15 Punkte GdB ab 70: 20 Punkte GdB ab 80: 25 Punkte GdB ab 90: 30 Punkte GdB von 100: 35 Punkte je behinderter Person,

insgesamt jedoch maximal 35 Punkte

Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit des Antrag­

stellers oder eines Haushaltsangehörigen, sofern diese Person nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:

Pflegegrad 1: 15 Punkte Pflegegrad 2: 20 Punkte Pflegegrad 3: 25 Punkte Pflegegrad 4: 30 Punkte Pflegegrad 5: 35 Punkte je pflegebedürftiger Person, insgesamt jedoch maximal 35 Punkte

Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden entweder die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die Pflege­

bedürftigkeit in Ansatz gebracht. Bei unterschied­

lich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maßgeblich. Insgesamt werden nach Ziffer 2.2.2 maximal 35 Punkte in Ansatz gebracht.

2.2.3 Einkommen gemäß vorstehender Ziffer 1.5:

Unterschreitung der Obergrenze um 25% und mehr: 30 Punkte

Unterschreitung der Obergrenze um mindestens 20 %: 20 Punkte

Unterschreitung der Obergrenze um mindestens 15 %: 10 Punkte

2.2.4 Vermögen gemäß vorstehenden Ziffern 1.6 und 1.7:

ab 50.000,00 € bis 25% des Grundstücksverkehrs­

wertes: 10 Punkte

ab 25,01% bis 40% des Grundstücksverkehrswer­

tes: 5 Punkte 2.2.5 Örtlicher Bezug:

Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antrag­

stellung seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz seit mindestens fünf vollen, zusam­

menhängenden Jahren in der Gemeinde Weyarn.

Oder:

Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit sei­

nen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz für die Dauer von mindestens 18 vollen Jahren in der Gemeinde Weyarn.

170 Punkte

Erfüllt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragstellers diese Voraussetzung, werden hierfür keine Punkte vergeben.

2.3 Punktegleichstand:

Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punk­

tegleichstands für die Zuteilung eines Grundstücks

(12)

in Betracht, bestimmt der Gemeinderat die Reihen­

folge unter Berücksichtigung der nachgenannten sozialen Umstände nach pflichtgemäßem Ermes­

sen. Hierbei werden die nachgenannten sozialen Umstände in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1) Anzahl der minderjährigen Kinder im Haushalt 2) Anzahl der behinderten und/oder pflegebedürf­

tigen Personen im Haushalt

3) Aktiver ehrenamtlicher Dienst in der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weyarn seit mindestens einem vollen Jahr

4) Höhe des Einkommens gemäß vorstehender Zif­

fer 1.5

5) Bei ganz besonderen sozialen Härtefällen kann der Gemeinderat ausnahmsweise bei Punktgleich­

heit von der Anwendung der Rangfolge Ziff 1 – 3 abweichen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht

3. Bewertungszeitpunkt:

Sofern sich aus den vorstehenden Ziffern 1. und 2.

nichts anderes ergibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe maßgebli­

chen Verhältnisse der von der Gemeinde Weyarn für die jeweils ausgeschriebenen Grundstücke fest­

gelegte Stichtag (31.12. des Vorjahres der Aus­

schreibung).

4. Sonstige Bestimmungen:

4.1 Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zutei­

lung von Wohnbaugrundstücken besteht nicht.

4.2 Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabeverfah­

rens zurückziehen.

5. Grundstücksvergabe:

Der Gemeinderat der Gemeinde Weyarn ent­

scheidet über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller in nichtöffentlicher Sitzung. Die Ver­

gabeentscheidung wird den Begünstigten schrift­

lich unter Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die nicht berücksichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert; auch dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung bei­

gefügt.

6. Inhalt des Erbbaurechtsvertrages:

An den Grundstücken wird zugunsten der Antrag­

steller zu den nachfolgenden Bedingungen jeweils ein Erbbaurecht bestellt, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen Erbbaurechtsver­

trag vorbehalten bleibt:

6.1 Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbau­

recht in folgenden Fällen auf die Gemeinde Weyarn zu übertragen (Heimfall):

6.1.1 Der Erbbauberechtigte hat in dem Vergabeverfah­

ren unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen; oder

6.1.2 der Erbbauberechtigte hat – Baureife vorausge­

setzt – mit dem Rohbau des Wohngebäudes nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erbbaurechtsver­

tragsabschluss begonnen; oder

6.1.3 der Erbbauberechtigte hat – Baureife voraus­

gesetzt – das Wohngebäude innerhalb von drei Jahren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss nicht bezugsfertig errichtet oder nicht mit gemeldetem und tatsächlichem Hauptwohnsitz bezogen; oder 6.1.4 der Erbbauberechtigte bzw. seine Abkömmlinge

und deren Abkömmlinge haben ihren gemelde­

ten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht für die Dauer des Erbbaurechts in dem auf dem Grund­

stück errichteten Wohngebäude; oder

6.1.5 der Erbbauberechtigte bzw. seine Rechtsnachfol­

ger haben das Erbbaurecht an Dritte übertragen, das Wohngebäude an Dritte vermietet oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung überlassen.

6.2 Die Gemeinde Weyarn kann anstelle der Ausübung des Heimfalls verlangen, dass der Erbbauberech­

tigte das Erbbaurecht an einen von der Gemeinde Weyarn benannten Dritten, der antragsberechtigt im Sinne dieser Vergaberichtlinien ist, überträgt. Bei mehreren Interessenten ist das Erbbaurecht an den Interessenten mit der höchsten Punktzahl gemäß vorstehender Ziffer 2. zu übertragen. Der Interessent muss die dem Erbbauberechtigten auferlegten Ver­

pflichtungen vollumfänglich übernehmen.

6.3 Die Gemeinde Weyarn behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes den Inhalt

(13)

des Erbbaurechtsvertrages abweichend von den vorgenannten Bedingungen zu gestalten.

Stand: März 2021

Der Finanzausschuss empfahl dem Gemeinderat, die geänderten Vergabe­Richtlinien für die Verga­

be von preisvergünstigtem Wohnbauland für ein­

kommensschwächere und weniger begüterte Per­

sonen der örtlichen Bevölkerung zu beschließen.

Der Gemeinderat stimmte dem zu. Die aktuelle Version ist im Internet zu veröffentlichen.

Weiterhin empfahl der Finanzausschuss, dass mög­

lichst heuer im Herbst eine Ausschreibung eines Erbpachtgrundstücks für zwei Doppelhaushälften in Pienzenau erfolgen soll.

Der Gemeinderat stimmte dem unter dem Vor­

behalt zu, dass die Maßnahmen des Hochwasser­

schutzes am betreffenden Grundstück heuer noch abgeschlossen und auf ihre Wirksamkeit geprüft würden.

7. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Weyarn auf Aufwandsentschädigung für Jugendwar- te; Änderung der Entschädigungssatzung.

Laut Kommandant bestehen zunehmend Perso­

nalprobleme bei der FW Weyarn. Dem wirke die FFW Weyarn durch eine intensive Ausbildung der Jugendfeuerwehr entgegen.

Die Jugendwarte sind neben ihrer regulären Ein­

satztätigkeit im Bereich der Jugendausbildung tätig und absolvieren zudem auf eigene Kosten Fahrdienste. Um die gute Motivation der Jugend­

warte und das hohe Niveau der Ausbildung halten zu können sowie sie von eigenen Kosten freizu­

stellen, beantragte die Feuerwehr Weyarn eine Aufwandsentschädigung, die sich im Rahmen der übrigen Beauftragungen bewegen würde.

Im Feuerwehrgesetz sind bei Möglichkeiten für Aufwandsentschädigungen Geräte­ und Jugend­

warte ausdrücklich erwähnt. Dies umfasst auch die Abgeltung der Fahrkosten.

Art 11 BayFwG

„(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich

Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine an­

gemessene Entschädigung und auf Reisekosten­

vergütung. Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feu­

erwehrdienst leisten (z. B. Gerätewarte, Jugend­

warte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben (Satz 1), können angemessen entschädigt werden. Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.“

Der Finanzausschuss hatte einen Bedarf auf Ent­

schädigung anerkannt, um die gemeindliche Pflichtaufgabe weiterhin personell erfüllen zu kön­

nen. Die vom Finanzausschuss empfohlene Höhe der Entschädigung wurde auf Antrag von Gemein­

derat Florian Holzmann abgelehnt und stattdessen eine Entschädigung in Höhe von 60 €/monatlich beschlossen, die derjenigen der Gerätewarte ent­

spricht.

Der Gemeinderat beschloss, die Entschädigungs­

satzung vom 29.05.2020 in § 4 Abs. 2 mit Wirkung zum 01.05.2021 wie folgt zu ergänzen:

Die Jugendwarte der Feuerwehren, die jährlich mindestens 50 Einsätze haben, erhalten eine mo­

natliche Pauschalentschädigung von 60,00 €. 8. Stellungnahme der Gemeinde Weyarn zum

Nahverkehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019; Beschluss und weite- res Vorgehen.

Die Stellungnahme der Gemeinde Weyarn zum Nahverkehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019 war im Energieausschuss bespro­

chen worden.

In der Stellungnahme wurden zahlreiche Problem­

lagen des öffentlichen Nahverkehrs, die im ge­

samten Gemeindegebiet herrschen, angesprochen.

Diese sollten bei der Fortschreibung des Nahver­

kehrsplans in der Zukunft und der Priorisierung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

Da das Thema „Anruf­Sammeltaxi (AST)“ im Kreis­

tag aufgegriffen wurde, sollte, sofern es notwendig

(14)

sei, der entsprechende Passus in der Stellungnah­

me noch angepasst werden. Dies wurde von Ver­

waltung und Energiebeauftragtem geprüft.

Der Energieausschuss hat empfohlen: Die Gemein­

de Weyarn gibt die in der Sitzung vorgestellte Stel­

lungnahme zum Nahverkehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019 ab. Der Landkreis wird gebeten, die darin enthaltenen Aspekte bei der Fortschreibung des Nahverkehrsplans und der Priorisierung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

Insbesondere wurde darum gebeten, dass den Ge­

meinden das Konzept für die Neustrukturierung des AST bekanntgemacht werde, ehe es beschlos­

sen und umgesetzt werden soll.

Der Gemeinderat stimmte diesem Vorgehen zu und regte an, dass der Landkreis die Gemeinde in die Qualitätssicherung des neu zu konzipierenden AST einbindet.

9. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Carports mit Außentreppe an das be- stehende Zweifamilienhaus auf dem Grund- stück Fl. Nr. 47/8 der Gemarkung Holzolling, Waldweg 3, 83629 Holzolling.

Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben gem. § 34 BauGB im Innenbereich. Es war zu beur­

teilen, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß in die umgebende Bebauung einfügt. Im Flächen­

nutzungsplan ist das Grundstück als Wohngebiet WA dargestellt.

Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungs­

punkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es wur­

den zwar erhebliche Bedenken geäußert, jedoch stünde ein Abriss nach Meinung der Mehrheit nicht im Verhältnis. Ein Teil der Mitglieder des Gemein­

derats hatte sich für einen Abriss ausgesprochen.

Der Bauausschuss hat dem Gemeinderat nach intensiver Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Abrisses/einer Beseitigung empfohlen, das Einver­

nehmen grundsätzlich zu erteilen. Das letzte, zur Straße gewandte Sparrenelement des errichteten Carports muss jedoch beseitigt werden, um zur Straße einen weniger dominanten Eindruck zu er­

wirken. Der Gemeinderat erteilte mehrheitlich sein Einvernehmen.

10. 1. Änderung der Einbeziehungs- und Klar- stellungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn.

400/5, 400/13 und 400/14 der Gemarkung Reichersdorf in Neukirchen; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen ein­

gebracht. Vom Landratsamt Miesbach, Abteilung Bauleitplanung, Untere Straßenverkehrsbehörde und Untere Naturschutzbehörde sowie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkir­

chen wurden Stellungnahmen eingebracht und im Bauausschuss beraten und beschlossen.

Dabei ging es um einen formalen Hinweis sowie um Hinweise auf die Möglichkeit, einen Gehsteig zu errichten, ausreichende Sichtbeziehungen zu schaffen sowie zu klären, ob die in Aussicht ge­

nommene Ausgleichsfläche den Anforderungen entspreche. Außerdem sollte der Hinweis auf die Umgebung des Planungsgebiets mit landwirt­

schaftlich genutzten Flächen und die entsprechen­

den Begleiterscheinungen in die Satzung aufge­

nommen werden.

Da eine Stellungnahme der Unteren Naturschutz­

behörde vom 22.03.2021 zur Ausgleichsfläche noch nicht abschließend geklärt werden konn­

te, wurde der Tagesordnungspunkt auf eine der nächsten Sitzungen vertagt.

11. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines forstwirtschaftlich genutzten Schup- pens auf dem Grundstück Fl. Nr 838/7 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal 27, 83629 Weyarn.

Der Antragsteller bewirtschaftet eine waldwirt­

schaftlich genutzte Fläche von ca. 5 ha in Klein­

seeham. Zu dieser Bewirtschaftung benötigt er ein Nebengebäude zur Unterbringung u. a. von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Nachdem er dieses Gebäude im Wald mangels Privilegierung

(15)

nicht erstellen darf und er auf seinem Grundstück Fl. Nr 838/9 (Reinthal 25) nicht ausreichend Platz zur Verfügung hat, würde er das Gebäude mit Zustimmung des östlichen Grundstücksnachbarn im nordöstlichen Bereich von dessen Grundstück Fl. Nr 838/7 errichten dürfen. Das beantragte Ge­

bäude hat Ausmaße von 6,00 m x 9,00 m. An der beantragten Stelle steht bereits ein Nebengebäude mit Maßen von 2,06 m x 5,14 m. Dieses soll durch das neu geplante Gebäude ersetzt werden.

Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungs­

punkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

Der Gemeinderat sah die geplante Bebauung nicht im Innenbereich und zudem die Gefahr der Eröff­

nung einer weiteren Baulinie nach Osten, zumal das geplante Gebäude keine untergeordneten ge­

ringfügigen Ausmaße mehr habe. Das Einverneh­

men konnte unter diesen Umständen nicht erteilt werden.

Sollte das Landratsamt der Gemeinde allerdings schriftlich bescheinigen können, dass bei einer Errichtung des Schuppens an der in Aussicht ge­

nommenen Stelle (als Ersatzbau der bestehenden Hütte) keine zweite Baulinie, insbesondere keine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks Fl. Nr 838/8 entstände, sondern die jetzige Wohnbebau­

ung abschließend ist, so könne ein Einvernehmen erteilt werden.

12. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 "En- zianweg"; hier: Behandlung der Stellung-

nahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Es wurden weder von Bürgern noch von Trägern öffentlicher Belange Anregungen oder Einwendun­

gen vorgebracht.

Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 „Enzian­

weg“ in der Fassung vom 04.02.2021 als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen. Der Gemein­

derat stimmte dem Vorgehen zu.

13. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65

"Stürzlham Mitte; hier: Behandlung der Stel- lungnahmen nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Anregungen und Bedenken wurden vom Land­

ratsamt Miesbach, Bauleitplanung, der Regierung von Oberbayern, dem Bayerischen Bauernverband, dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holz­

kirchen, der Polizeiinspektion Holzkirchen und der Deutschen Telekom vorgebracht. Es handelte sich um formale Hinweise zum Maß der baulichen Nutzung (Baufenster) und Raumplanung sowie um den Hinweis auf die landwirtschaftliche Nut­

zung der umgebenden Flächen, die Vermeidung von Schäden infolge Hochwasser und Starkre­

genereignissen sowie um Hinweise auf notwendi­

ge ausreichende Sichtverhältnisse und Vorkehrun­

(16)

gen gegen Schäden an unterirdischen Leitungen durch Baumpflanzungen. Alle diese Hinweise wur­

den bereits im Bauausschuss behandelt und die erforderlichen Beschlüsse gefasst.

Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, den Bebauungsplan Nr. 65 „Stürzlham Mitte“ in der Fassung vom 04.02.2021 unter Einarbeitung der vorgenannten Prüfvermerke als Satzung zu be­

schließen. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.

Der Gemeinderat nahm die Prüfergebnisse des Bauausschusses zur Kenntnis und stimmte der Empfehlung des Bauausschusses zu.

14. Vorlage im Genehmigungsfreistellungsver- fahren zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr 618 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.

Der Antragsteller beabsichtigt südöstlich auf dem Grundstück Fl. Nr 618 der Gemarkung Wattersdorf die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Car­

port. Nachdem sich das Grundstück innerhalb der Ortsabrundungssatzung „Stürzlham, Neukirchner Straße“ befindet, wäre ursprünglich eine Änderung der Ortsabrundungssatzung erforderlich gewesen.

Nach Auskunft des Landratsamts Miesbach war die Erweiterung der Ortsabrundungssatzung wegen der genehmigten östlichen Bebauung rechtlich nicht mehr fortschreibbar. Der Gemeinderat hatte deshalb beschlossen, die bestehende Ortsabrun­

dungssatzung mit einem erweiterten Geltungs­

bereich in einen Bebauungsplan umzuwandeln.

Der Antragsteller hat gleichzeitig zum laufenden Änderungsverfahren (Ziff. 13) einen entsprechen­

den Bauantrag zur Vorlage im Genehmigungsfrei­

stellungsverfahren eingereicht. Die Verwaltung hat mittlerweile das Auslegungsverfahren für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 „Stürzlham Mitte“ durchgeführt.

Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, dass der Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfah­

ren zugestimmt werde, sobald der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Genehmi­

gungsfreistellung mit der Rechtskraft des Bebau­

ungsplans zu erteilen.

Der Bauwerber wurde ausdrücklich auf die Gefahr von auftretenden Wasser­ und Sturzfluten hinge­

wiesen und auf eine entsprechend wasserdichte Bauweise bodennaher Gebäudeteile aufmerksam gemacht.

Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Bauausschusses an.

15. Antrag auf Verlängerung der Baugeneh- migung zur Errichtung einer Kiesgrube im Anschluss an eine wieder verfüllte und re- kultivierte Grube auf dem Grundstück Fl. Nr 1215 der Gemarkung Wattersdorf in Groß- pienzenau.

Der Betreiber hatte am 27.10.2005 die Errichtung einer Kiesgrube im Anschluss an eine wieder ver­

füllte und rekultivierte Grube auf dem Grundstück Fl. Nr 1215 der Gemarkung Wattersdorf in Groß­

pienzenau beantragt.

Das Landratsamt Miesbach hatte den Antrag mit Bescheid vom 25.03.2009, befristet bis 31.03.2021, genehmigt.

Das Vorhaben wurde bis jetzt nicht ausgeführt.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.03.2021 eine Verlängerung der Genehmigung um zwei Jahre beantragt. Nach Auskunft des Bau­

amtes im Landratsamt Miesbach ist eine Verlänge­

rung der Baugenehmigung durchaus möglich.

Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung.

16. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr 877/4 der Gemarkung Wat- tersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.

Der Gemeinderat hat sich bereits in früherer Sit­

zung mit gleichlautenden Anträgen befasst und bekundet, dass bei Gewährleistung der bodenpo­

litischen Grundsätze ein gemeindlicher Planungs­

wille vorhanden sei. Laut Landratsamt Miesbach

(17)

– Bauabteilung – handelt es sich baurechtlich wei­

terhin um einen Außenbereich. Dem Bauantrag konnte mangels Bauleitplanung nicht entsprochen werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass keine öffentlich­rechtliche Erschließung vor­

handen ist.

Der Gemeinderat erteilte kein Einvernehmen, da es sich derzeit um Außenbereich handelt.

17. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr 877/6 der Gemarkung Wat- tersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.

Der Gemeinderat hat sich bereits in früherer Sit­

zung mit gleichlautenden Anträgen befasst und bekundet, dass bei Gewährleistung der bodenpo­

litischen Grundsätze ein gemeindlicher Planungs­

wille vorhanden sei. Laut Landratsamt Miesbach – Bauabteilung – handelt es sich baurechtlich wei­

terhin um einen Außenbereich. Dem Bauantrag konnte mangels Bauleitplanung nicht entsprochen werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass keine öffentlichrechtliche Erschließung vor­

handen sei.

Der Gemeinderat erteilte kein Einvernehmen, da es sich derzeit um Außenbereich handelt.

18. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungs- änderung der landwirtschaftlich genutzten Tenne zum Einbau von drei Wohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr 21 der Gemarkung Wattersdorf, Weyarner Straße 27, 83629 Wattersdorf.

Die Beurteilung erfolgte nach § 34 BauGB.

Das Einvernehmen zu dem Bauantrag wurde er­

teilt. Die Situierung der Stellplätze bezüglich der Topographie wurde als anspruchsvoll erachtet.

Dem Landratsamt Miesbach wurde empfohlen, vom Bauwerber einen Freiflächengestaltungsplan zu verlangen; ein solcher Zusatzplan für die Stell­

plätze werde Bestandteil des Bauplans.

19. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Zier- und Schwimmteiches auf dem

Grundstück Fl. Nr 1091 der Gemarkung Watt- ersdorf, Saliterweg 6, 83629 Thalham.

Baurechtlich liegt das Vorhaben im Außenbereich sowie in der künftigen geplanten Wasserschutzzo­

ne III.

Sofern keine baurechtlichen Hindernisse im Wege stehen, wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

20. Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl. Nr 406/3 der Gemarkung Hol- zolling, Seehamer Straße 21, 83629 Bruck;

hier: Genehmigung des Planentwurfs (Wie- dervorlage).

Anhand der konkreten Planung hat sich auch Änderungsbedarf in der Satzung ergeben. Diese wurde entsprechend angepasst und dem Gemein­

derat deshalb erneut vorgelegt.

Es wurde festgestellt, dass der Entwurf vom 24.02.2021 mit der entsprechenden Wandhöhe ausreichend sei, unter der Maßgabe, dass keine Abgrabung erfolge. Da eine solche nicht erwünscht sei und auch nicht genehmigt würde, sei eine weitergehende Änderung der Satzung nicht mehr notwendig, sodass der Entwurf vom 24.02.2021 genehmigt werden könne. Die Verwaltung wurde beauftragt, auf dieser Basis das weitere Verfahren durchzuführen.

21. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwoh- nung und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr 406/4 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße, 83629 Bruck.

Zum laufenden Satzungsverfahren wurde ein Bauantrag eingereicht, der derzeit noch nicht abschließend beschieden werden konnte, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ver­

traglichen Regelungen wurden mittlerweile ausge­

bracht (bodenpolitische Grundsätze/Ausgleichsflä­

che).

Einer Freilegung des Untergeschosses wurde nicht zugestimmt, da in vergleichbaren Fällen lediglich

(18)

ein Lichtschacht zugestanden wurde. Hier sei ein Schacht von 1,50 m Breite zur Hauswand denkbar.

Der Bauausschuss hatte sich weiter dafür ausge­

sprochen, die geänderte Entwurfsfassung mit dem Planungsbüro auf die Kompatibilität mit der Sat­

zung hin zu überprüfen. Gestalterisch sollten die drei großen Fenster im Erdgeschoss ein einheitli­

ches Aussehen (Untergliederung) haben.

Die Bauwerber haben daraufhin bis zur Gemeinde­

ratssitzung nachgebessert und einen geänderten Bauantrag eingereicht, in dem die Einwendungen des Bauausschusses berücksichtigt waren, sodass die Festlegungen der künftigen Satzung eingehal­

ten sind.

Die Verwaltung wurde ermächtigt, das Einverneh­

men zu dem Bauantrag zu erteilen, sobald die Planreife der im Verfahren befindlichen Satzung eintrete.

22. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Garage an das bestehende Wohnge- bäude auf dem Grundstück Fl. Nr 481/7 der Gemarkung Wattersdorf, Am HIrschberg 20, 83629 Weyarn.

Ein Garagenbauteil soll profilgleich an das Wohn­

gebäude angebaut werden, jedoch nur mit einem Flachdach in den Hang integriert werden.

Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungs­

punkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dem Gemeinderat empfohlen, sein Einvernehmen zu erteilen.

Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen zu dem Bauantrag.

23. Änderung der Straßen- bzw. Hausnummern- bezeichnung für die Grundstücke Fl. Nrn.

2959 und 2959/2 der Gemarkung Holzolling, Kleinhöhenkirchen 81.

Das Anwesen „Kleinhöhenkirchen 81“ hatte schon zuzeiten der ehemaligen Gemeinde Holzolling diese Bezeichnung. Es gibt unterschiedliche Schreibweisen der Postanschrift auf Personalaus­

weisen und Meldebescheinigungen.

Die Adresse lautet derzeit „83626 Weyarn, Post Val­

ley, Kleinhöhenkirchen 81“. Das Problem ist, dass es keine Zufahrt zu dem Grundstück vom Gebiet der Gemeinde Weyarn aus gibt. Die Zufahrt erfolgt über den Ortsteil Hohendilching der Gemeinde Val­

ley. Paket­ oder Rettungsdienste finden im Navi diese Adresse nicht und fahren dann zum Ortsteil Kleinhöhenkirchen, wo es keine Zufahrt zu diesem Anwesen gibt. Zudem gibt es Probleme mit der Auffindbarkeit der Daten in behördlichen Regis­

tern.

Nachdem mittlerweile wieder eine Bewohnerin des Anwesens an die Gemeinde Weyarn herangetreten ist, weil diese Adresse oft nicht aufgefunden wird, wurde es für notwendig gehalten, die Straßen­

bezeichnung bzw. die gesamte Adresse eindeu­

tig zu ändern. Eine Rückfrage bei der Bewohne­

rin ergab, dass nichts gegen den Straßennamen

„Anderlmühle“ steht und dieser bereits inoffiziell geführt wird. Auch die Gemeinde Valley hat keine Einwendungen. Die eindeutige Hausnummern­

vergabe wurde abgestimmt. Die Zufahrt von der Valleyer Seite trägt ebenfalls diesen Namen, sodass eine eindeutige Adresse mit Weyarner Postleitzahl gewährleistet ist, die auch in Routenplanungssys­

teme eingepflegt werden könne.

Der Gemeinderat beschloss, für die Grundstücke Fl. Nrn. 2959 und 2959/2 der Gemarkung Hol­

zolling die Straßen­ bzw. Hausnummernbezeich­

nung „Kleinhöhenkirchen 81“ in „Anderlmühle 15 a“ sowie „Anderlmühle 15 b“ zu ändern. Die kom­

plette Adresse lautet zukünftig „83629 Weyarn, Anderlmühle 15 a“ bzw. „83629 Weyarn, Anderl­

mühle 15 b“.

24. Antrag von Bürgern auf Errichtung einer Park- und Halteverbotszone in Großpienze- nau an der Burgstraße.

Eine Firma betreibt seit ca. einem Jahr eine Lkw­Meisterwerkstatt auf dem Grundstück Burg­

straße 1 a in Großpienzenau. Laut Angaben von Anliegern werden dort zahlreiche Lkws der Firma vor der Werkstatt auf der Fahrbahn abgestellt und

(19)

diese sogar teilweise auf der Fahrbahn repariert. Die Anlieger klagen über Lärmbelästigung durch laufen­

de Motoren und Probleme wegen eingeschränkter Sicht bei der Ausfahrt von ihrem Grundstück. Außer­

dem sei der Durchfahrtsverkehr behindert.

Die Anlieger haben deshalb bei der Gemeinde Wey arn einen schriftlichen Antrag auf Errichtung einer Park­ und Halteverbotszone für den Bereich zwischen dem westlichen Ortseingangsschild und der Einmündung in die Ortsstraße „Ehgart“ ge­

stellt. Die Gemeinde Weyarn hat am 23.03.2021 mit einem Vertreter der Polizeiinspektion Holzkir­

chen und dem Verkehrsreferenten der Gemeinde Wey arn eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass ein beidseitiges, eingeschränktes Halteverbot (Zeichen StVO 286­

10, 286­11, 286­20, 286­21) zwischen dem Bereich des westlichen Ortseingangsschildes und vor der Einmündung in die Ortsstraße „Burgstraße“ bzw.

vor der Einmündung in den öffentlichen Feld­ und Waldweg (Fl. Nr 1225 Gemarkung Wattersdorf) vertretbar sei.

Der Erste Bürgermeister berichtete, dass die bis­

herigen, von ihm moderierten Gespräche mit den Nachbarn und dem Werkstattbetreiber nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätten und deshalb die Verkehrsregelung als sinnvoll erachtet würde. Die vom Antragsteller erwünschte Befreiung der Pkws von etwaigen Beschränkungen sei nicht machbar, sodass ein beiderseitig allgemein gültiges einge­

schränktes Halteverbot erlassen werden müsse.

Der Gemeinderat beschloss, für den genannten Be­

reich ein allgemeines eingeschränktes Halteverbot zu erlassen

25. Antrag auf Verkehrsberuhigung im Bereich der Straße Klosteranger.

Anlieger aus dem Klosteranger haben bei der Ge­

meinde einen Antrag auf die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs am Klosteranger ein­

gebracht.

Der Erste Bürgermeister berichtete: Bei der Ver­

kehrsplanung für den Klosteranger war festgelegt

worden, dass die Ausführung der Erschließung so erfolgen solle, dass jederzeit ein verkehrsbe­

ruhigter Bereich geschaffen werden könnte. Eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der PI Holzkir­

chen und dem gemeindlichen Verkehrsreferenten ist erfolgt. Der Bereich ist dank vorausschauender Planung so gestaltet, dass er nicht zum Schnellfah­

ren einlädt und auch ohne bauliche Maßnahmen zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet werden kann.

Die Parkflächen wurden bereits abgesetzt gestal­

tet, sodass auch hier keine zusätzliche Markierung mehr nötig sei. Die zusätzlich erwünschten Schwel­

len würden die Schneeräumung behindern und sind rechtlich nicht notwendig. Weiterhin erläuter­

te der Erste Bürgermeister anhand einer Synopse die Auswirkungen unterschiedlicher Verkehrsrege­

lungen. Bis zur Sitzung teilte der gemeindliche Ver­

kehrsreferent zudem die Ergebnisse der Geschwin­

digkeitsmessungen mit. Sie lagen im Durchschnitt unter 30 km/h.

Der Erste Bürgermeister wies darauf hin, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich max. Schrittge­

schwindigkeit gefahren werden darf und bereits eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h zu einem Fahrverbot führen können. Der wesentliche Unter­

schied sei, dass Fußgänger die Fahrbahn gleichbe­

rechtigt mit Fahrzeugen benutzen dürfen.

Der Antrag von Anliegern des Klosterangers auf Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone wurde aufgegriffen. Nach mehrheitlicher Meinung im Ge­

meinderat soll zunächst eine Befragung unter den Anwohnern des Klosterangers zur Erlangung eines eindeutigen Meinungsbildes durchgeführt werden, ob ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll. Das Ergebnis der Befragung wird der Gemeinderat dann seinem Beschluss zugrunde legen.

26. Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Grüne Hausnummer:

Die erste Grüne Hausnummer wurde an Robert Meingast in Bruck vergeben.

(20)

Erste Grüne Hausnummer vergeben

Weyarner Bürger, die ihr Haus oder ihre Wohnung um­

weltgerecht gestalten – sei es durch eine energetische Sanierung oder beim ressourcenschonenden Neubau – werden von der Gemeinde mit einer Grünen Haus- nummer ausgezeichnet.

Am 7. April war es so weit – zum ersten Mal wurde von der Gemeinde die Grüne Hausnummer vergeben.

Honoriert für die umfänglichen Ideen, Konzepte und Ausführungen mit dem Ziel eines möglichst energieau­

tarken Hauses wurde Robert Meingast mit seinem Haus in Weyarn/Bruck.

Robert Meingast hat in seinem Haus die alte Heizung erneuert und in diesem Zuge eine frei programmier­

bare Steuerung, einen neuen Brenner, eine Frischwas­

serstation, eine Entkalkungsanlage, einen Rückspüler, neue energiesparende Umwälzpumpen eingebaut und sämtliche Rohre im Heizungsraum neu isoliert. Fer­

ner wurde eine Solarthermie mit vier Kollektoren und einem Pufferspeicher installiert. Der Heizungsbetrieb wird – in Abhängigkeit vom Wetter – über Sensoren an Haus und Dach gesteuert.

Stets frisch erwärmtes Wasser kommt von einer Frischwasserstation. Dadurch werden Legionellen zu 100 % vermieden. Es wird kein warmes Wasser mehr vorgehalten, sondern das kalte frische Wasser wie bei einem Durchlauferhitzer bei Bedarf innerhalb weniger Sekunden beim Durchlauf erhitzt. Verkalkte Geräte und Leitungen gehören somit der Vergangenheit an, da das

Warmwasser nie über 57 Grad erwärmt wird und daher keine Verkalkung mehr einsetzen kann. Das Kaltwasser wird zudem durch eine Entkalkungsanlage mit Salz entkalkt. Der Heizölverbrauch konnte durch all diese Maßnahmen um ca. 40 % – 60 % gesenkt werden.

Des Weiteren wurde eine Photovoltaik­Anlage auf dem Süd­Dach (6 KWp) und dem Nord­Dach (7 KWp) ange­

bracht. Bis auf wenige Ausnahmen wurden auch alle Lampen auf LED­Betrieb umgestellt. Sie werden jetzt z. B. über Philips Hue, Alexa bzw. Fritz Smart Home gesteuert. Dies kann sowohl manuell, automatisch auf Bewegung, zeitgesteuert oder auch über Sprache erfolgen. Sämtliche Verbraucher können auch extern via App gesteuert und auf ihre Funktion überwacht werden, z. B. im Urlaub. Der aktuelle Verbrauch bzw. die aktuelle Erzeugung können über ein Tableau abgelesen werden.

Um für alle Fälle gerüstet zu sein, erfolgt bei Strom­

ausfall eine Umschaltung auf Insel­ bzw. Notbetrieb.

Hierfür wird ein Generator außerhalb des Hauses ge­

startet, der ca. 11 Stunden überbrückt.

Zwischenzeitlich hat Familie Meingast eine Flatrate für den Strom: Zu den Verbrauchszeiten wird aus dem Netz Strom entnommen, zu anderen Zeiten hingegen kos­

tenlos eingespeist (ca. 1/3 der Stromproduktion ist für den Eigenbedarf, 2/3 des produzierten Stroms werden verkauft). Stromkosten entstehen dadurch nicht mehr.

Der Stromverbrauch wurde um weit über 30 % gesenkt.

Bei Rückfragen gibt Ihnen Herr Meingast gerne weitere Auskunft über die E­Mail: robert.meingast@imm­exx.de oder unter der Telefonnummer 08020/908 99 33.

(21)

Grüne Hausnummer

energieeffizientes Sanieren und Bauen jetzt!

Weyarner Bürger, die ihr Haus oder ihre Wohnung um­

weltgerecht gestalten – sei es bei der energetischen Sanierung oder beim ressourcenschonenden Neubau – werden zukünftig von der Gemeinde mit der Grünen Hausnummer ausgezeichnet.

Haben auch Sie eine pfiffige und zukunftsgerichtete Lösung umgesetzt oder kennen jemanden, der eine intelligente Maßnahme realisiert hat?

Dann wenden Sie sich gerne an das Mitmachamt der Gemeinde Weyarn (Dr. Katja Klee: klee@weyarn.de, Tel. 08020/188724). Dort erhalten Sie weitere Infor­

mationen.

Was möchte die Gemeinde mit dieser Auszeichnung erreichen? – Es gibt auch in Weyarn immer wieder Bürger, die gute Ideen für energetische Maßnahmen in und um das Haus erfolgreich umgesetzt haben. Dieses

Wissen möchte die Gemeinde allen Bürgern als Anre­

gung für eigene Vorhaben zugänglich machen.

Die Gemeinde und der Arbeitskreis Energie und Um­

welt leisten gerne Hilfestellung bei der Bearbeitung des individuellen Bewerbungsvorschlags für eine Grüne Hausnummer.

Von wesentlichem Interesse sind dabei folgende Fragen:

1. Welche Maßnahme wurde durchgeführt?

2. Wann wurde die Maßnahme durchgeführt?

3. An welchem Objekt wurde die Maßnahme durchgeführt?

4. Wo befindet sich das Objekt?

5. War die Maßnahme Teil von allgemeinen Vorschriften oder Förderungen?

6. Welche Verbesserungen oder Vorteile hat die Maßnahme erbracht?

7. Wie sind Sie auf die Idee gekommen?

8. Ist Ihnen eine vergleichbare Maßnahme in Weyarn bekannt?

9. Lässt sich die Maßnahme prinzipiell auf an- dere Objekte/Häuser übertragen?

Bürgermeister Leo Wöhr und Elisabeth Meyer (Arbeits­

kreis Energie und Umwelt) übergaben am 7. April die Grüne Hausnummer an Robert Meingast.

Elisabeth Meyer, Arbeitskreis Energie und Umwelt

(22)

Aktuell in Weyarn:

Covid-19-Testmöglich- keit für alle Bürgerinnen und Bürger

Auch in Weyarn besteht nun die Möglichkeit, sich ko­

stenlos auf das Coronavirus testen zu lassen, um mit der zertifizierten Bescheinigung in Geschäften des nicht täglichen Bedarfs einzukaufen (Baumarkt, Gärtnerei, Buchhandlung, Bekleidung, Möbelhaus ect…) oder die Schule zu besuchen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbe­

iter von ortsansässigen Firmen können sich ebenfalls testen lassen.

Wir bitten zu beachten, dass der negative Test je nach Inzidenzwert (unter 100 für 48 Stunden und über 100 für 24 Stunden) eine unterschiedlich lange Geltungs­

dauer hat.

Ort: Bürgergewölbe Weyarn (Eingang: über Westseite (Café­Garten), Ausgang: J.­B.­Zimmermann­Straße) Zeitraum: Sonntag – Mittwoch von 17 – 18 Uhr, Donnerstag von 16 – 17 Uhr und Freitag 12 – 12.30 Uhr (ohne Terminanmeldung möglich)

Falls wieder Präsenzunterricht in den Schulen stattfin­

det, bitten wir Sie, wenn möglich, erst ab 17.30 bzw. 16.30 Uhr zu kommen, da wir die erste halbe Stunde gerne unseren Schülerinnen und Schülern an­

bieten möchten. Sie werden aber auf keinen Fall weg­

geschickt, falls es Ihnen nicht anders möglich sein sollte, planen Sie ggf. eine kleine Wartezeit ein.

Durchführung: zertifizierte Apothekerin Frau Mag.

pharm. Barbara Seibert

Testergebnis: Die negativen Ergebnisse können Sie nach einem Zeitraum von ca. 15 Minuten direkt im Testzentrum beim Ausgang abholen (vielleicht nutzen Sie die Möglichkeit für einen kleinen Spaziergang an der frischen Luft) oder Sie lassen sich diese per Mail bzw.

WhatsApp zusenden. Eventuell sind wir bei Erschei­

nen des Gmoablattl‘s schon an die Reihentestung

des Landkreises angeschlossen, dann können Sie den Termin digital buchen und das Testergebnis direkt auf diesem Weg erhalten.

Bei einem positiven Testergebnis erhalten Sie zeitnah, am gleichen Abend einen Anruf von Frau Seibert und es erfolgt einen Meldung an das Gesundheitsamt. Über die weitere Vorgehensweise informiert Sie Frau Seibert.

Wir bedanken uns herzlich bei der Fa. SBS See- bauer Business Solutions, die die erforderlichen technischen Gerätschaften und ihr Know-how für die Teststation zur Verfügung stellt.

WICHTIG: Die PoC­Antigen­Test­Einverständniserklä­

rung bitte bei jeder Testung neu und gut leser- lich ausgefüllt mitbringen oder vor Ort ausfüllen. Das Formular gibt es auf der Homepage der Gemeinde Weyarn unter „Aktuelles“. Bitte auf den Mindestab- stand achten, falls es zu kleinen Wartezeiten kommt.

Im Außen­ und Innenbereich um das Bürgergewölbe herrscht FFP 2 Maskenpflicht.

Susanne Schwarzenböck Lea Schweiger Mag. pharm. Barbara Seibert

(23)

Liebe Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Weyarn!

Thema Impfen

Inzwischen dürften die meisten von Ihnen und Euch geimpft sein und vielleicht öffnet dies ja einen Weg zu mehr Normalität und der Möglichkeit, sich wieder zu treffen. Da derzeit die politischen Entscheidungen sehr schnelllebig sind und kurzfristig getroffen werden müssen, können wir mögliche Veranstaltungen und Aktivitäten für den Mai noch nicht im Gmoablatt’l veröffentlichen. Die Artikel zum Mai­Gmoablatt’l müssen schon Mitte April abgegeben werden und so können wir leider nicht kurzfristig reagie­

ren. Sobald aber wieder Treffen – und sei es nur im Freien – möglich sind, werden wir damit beginnen und ich werde alle übers Telefon informieren.

Kurs zum Umgang mit elektronischen Geräten speziell für Senioren! – vom Anrufbeantworter bis zum Tablet und Handy am 15.06., 22.06. und 29.06. jeweils von 14.00 – 15.30 Uhr im Bürgerge- wölbe in Weyarn

Im April Gmoablatt’l habe ich darauf hingewiesen, dass wir vorhaben, gemeinsam etwas besser mit den modernen Medien umgehen zu lernen. Dies wird an drei Nachmittagen im Juni stattfinden und ist für alle gedacht, die nicht mehr ganz jung sind und sich mit den modernen Medien noch nicht gut auskennen. Eine Kursleiterin der Volkshochschule wird uns einweisen, es werden Helfer/­innen der Seniorenhilfe mit dabei sein, die mit unterstützen und die bekannt sind. Jeder kann sein eigenes Gerät mitbringen, oder aber auch einfach bei anderen über die Schulter schauen oder ein Leihgerät benutzen. Jeder darf sich trauen, Fragen zu stellen und Neues kennen zu lernen. Finanziert wird der Kurs voraussichtlich über ein Förderprogramm, so dass kaum Kosten entstehen werden (daran soll es nicht scheitern!).

Ich hoffe, dass sich möglichst viele von Euch melden – gemeinsam macht es einfach mehr Freude! Bitte telefonisch über 08020/1887-25 oder 0160/92463308 anmelden. Sollte bis dahin die Corona­Lage die Treffen nicht ermöglichen, werden wir die Kursnachmittage verschieben.

Und dieses Mal ein Wort von Meister Eckart, dem großen Mystiker, Theologen und Philosophen:

„immer ist die wichtigste Stunde die gegenwärtige;

immer ist der wichtigste Mensch, der dir gerade gegenübersteht;

immer ist die wichtigste Tat die Liebe!“

Die aktuellen Bürozeiten sind:

Dienstag und Donnerstag jeweils von 13.00 – 15.00 Uhr

im Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 04; bitte derzeit noch telefonisch voranmelden.

Außerhalb dieser Zeiten können Sie mich telefonisch unter 08020/1887-25 erreichen.

Informationen aus der Gemeinwesenarbeit und der

Seniorenhilfe:

Referenzen

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