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Mammografie – mehr Qualität und Diagnosesicherheit

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Academic year: 2022

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X U N D H E IT I N B Ä R N

POLITFORUM

788

ARS MEDICI 16 2014

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:

1. Es soll ein Vergleich zwischen den Scree- ningprogrammen und den kantonalen Ge- sundheitssystemen mit opportunistischer Methode – insbesondere in Bezug auf Qua- lität und Diagnosetreffsicherheit sowie in Bezug auf die Kosten der beiden Systeme für die Grundversorgung – durchgeführt werden.

2. Es sollen die Qualitätskriterien der Screeningprogramme beziehungsweise der opportunistischen Methode in der Schweiz beurteilt werden. Gestützt da- rauf sind alle nötigen Massnahmen zu er- greifen, um die Qualität zu erhöhen (ins- besondere in Bezug auf die medizini- schen Geräte, die Mindestfallzahlen pro Zentrum und Arzt respektive Ärztin sowie in Bezug auf die Qualifikation der Ärztin- nen und Ärzte, welche die Mammografie durchführen respektive lesen), damit beide Methoden hinsichtlich ihrer Quali- tät gleichermassen den neuesten inter- nationalen Anforderungen entsprechen.

3. Die Aufklärung zu den Screeningpro- grammen ist zu verstärken. Sie muss für alle Frauen flächendeckend in der gan- zen Schweiz gewährleistet sein, damit die Frauen bewusst entscheiden können,

ob und welcher Art von Mammografie sie sich unterziehen wollen.

4. Evaluationen sollen zeigen, welche Frauen in Bezug auf ihre soziale und geo- grafische Herkunft Zugang zu den syste- matischen Brustkrebsfrüherkennungs- programmen beziehungsweise der op- portunistischen Methode haben.

5. Es soll über die Gremien, welche Wir- kungsstudien und Evaluationen durch- führen, volle Transparenz in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte herge- stellt werden.

Begründung

Die systematischen Brustkrebsfrüherkennungs - programme (Screenings) sind für Frauen frei- willige, organisierte und in Bezug auf Qua lität kontrollierte Programme, die auf international anerkannten Erkenntnissen basieren. Die Früh- erkennung mittels Screening soll den Brust- krebs in einem frühen Stadium erkennen und behandeln.

In der Praxis stellt sich heute nicht die Frage

«Screening, ja oder nein?», sondern die Frage

«Brustkrebsprävention über Screenings oder über individuelle Lösungen?» (sogenannt op- portunistische Methode).

Der Bericht «Systematisches Mammografie- Screening» des Swiss Medical Board hat eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Fachgremien ausgelöst und viele Frauen verunsichert. Dieser Bericht beschäftigt sich in erster Linie mit dem Kosten-Wirksamkeits- Verhältnis von Mammografiescreeningpro- grammen.

Mammografie – mehr Qualität und Diagnosesicherheit

POSTULAT vom 10.3.2014 Bea Heim Nationalrätin SP Kanton Solothurn

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POLITFORUM

ARS MEDICI 16 2014

789

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion nach optimaler Qualität und Diagnosesicherheit in der Krebsfrüherkennung und ist auch bereit, das Postu- lat Heim, «Qualität der Früherkennung von Brustkrebs. Wo steht die Schweiz?», anzunehmen. Bundesweit laufen Bestrebungen im Rahmen der Nationalen Strategie gegen Krebs 2014–2017, der Qualitätsstrategie des Bundes im schweize rischen Gesundheitswesen sowie basierend auf den gesundheitspoli- tischen Prioritäten des Bundesrates «Gesundheit 2020», die der Prävention und der Früh erkennung einen hohen Stellenwert zuweisen.

1. Nach der Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früh- erkennung von Brustkrebs durch Mammografie haben die für die Durchfüh- rung der Screeningprogramme zuständigen Organisationen die Aufgabe der Qualitätssicherung und der Evaluation hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Kosten. Beim opportunistischen Screening, bei dem Mammografien aus- serhalb von Programmen nach individuellen Entscheidungen durchgeführt werden, gibt es keine solche Stelle. Ob es sich um eine Screeningmammo- grafie oder um die Abklärung eines klinischen Befundes handelt, ist aus den Abrechnungsdaten nicht eruierbar. Aufgrund der fehlenden Daten beim opportunistischen Screening ist so kein schweizweiter Vergleich der Dia - gnosesicherheit und der Kosten zwischen den beiden Formen des Screenings möglich. Mit der vorgesehenen Vorlage für ein Bundesgesetz zur Krebsregis- trierung soll die Datengrundlage zum Krebsgeschehen weiter verbessert werden.

2. Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte Brustkrebsfrüherkennung werden derzeit unter Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet und dem BAG in der ersten Jahreshälfte 2014 zugestellt.

Das EDI wird diese unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für all- gemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) prüfen und über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screeningprogramme und die Mam- mografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen entscheiden. Das opportunistische Screening ist keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, und es besteht keine Kontrolle über den Prozess der Aufklärung, der Lesung der Mammografie und der veranlassten weiteren Abklärungen. Eine gleichwertige Qualitätssicherung bei Screeningprogrammen und opportunistischem Screening ist somit nicht möglich.

3. Die Aufklärung im Rahmen der Screeningprogramme wird bereits heute in der Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherken- nung von Brustkrebs durch Mammografie gefordert. Das EDI wird die Kon- kretisierung der Anforderungen bei der Überarbeitung der Verordnung prü- fen. Kantone ohne Screeningprogramme können vonseiten des Bundes nicht zu einer ein heitlichen, systematischen und strukturierten Aufklärung ver- pflichtet werden.

4. Die Chancengleichheit des Zugangs ist im Rahmen der Screeningprogramme gewährleistet, da alle Frauen der Zielgruppe zur Untersuchung eingeladen werden und die Kosten für die Frauen durch die Befreiung von der Franchise tiefer sind als beim opportunistischen Screening. Soziodemografische Fak- toren der Teilnehmerinnen werden für die Programmevaluationen erhoben.

Beim opportunistischen Screening sind gewisse Evaluationen aus den Ge- sundheitsbefragungen Schweiz möglich, wobei die Abhängigkeit von indivi- duellen Umständen eine Beeinflussung der Teilnahme durch Bildungsstand und Einkommensverhältnisse impliziert.

5. Die Interessenbindungen der Mitglieder aller eidgenössischen Gremien sind öffentlich. Für wissenschaftliche Studien und Evaluationen wird internatio- nal eine solche Offenlegung im Rahmen der Grundsätze zur wissenschaftli- chen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verlangt, worauf auch das Humanforschungsgesetz verweist. Analog nehmen die Akademien der Wissenschaften der Schweiz 2008 zur Vermeidung von Interessenkon- flikten Stellung. Das Swiss Medical Board ist eine privatrechtliche Organi- sation, welche unter Einbezug von medizinischen, ökonomischen, ethischen und rechtlichen Aspekten Berichte zur vergleichenden Kosten-Wirksam- keits-Relation von Behandlungen verfasst. Die Autoren werden in den Berichten genannt. Auf die Offenlegung der Interessenbindungen hat der Bund keinen Einfluss.

Entsprechend diesen Ausführungen sind die möglichen Aktivitäten im Kom - petenzbereich des Bundes bereits im Gange. Die anderen Bereiche der Umset- zung liegen indessen nicht im Einflussbereich des Bundes, sodass er die vor - geschlagenen Massnahmen nicht umsetzen kann. Aus diesen Gründen ist die Motion abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates vom 14.5.2014

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