Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1
GefStoffV Änderung 15.07.13
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 2
§ 1 Abs. 3
Abschnitte 3 bis 6
Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Verwendungsverbote und Vollzugsregelungen
gelten jetzt auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden.
„ Ich-AG “
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 3
§ 2 Abs. 4 ist neu: Was sind organische Peroxyde?
dafür neu: §11 Abs. 4
- Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I
Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die 1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion minimieren und 2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken.
und Anhang III
- Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 4
§ 6 Gefährdungsbeurteilung Abs. 8 Pkt. 4 ist neu:
„Normalstoffe“ „Krebsstoffe“
– zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Überschreitung eines
Arbeitsplatzgrenzwertes und
- geplante Schutzmaßnahmen, um Arbeitsplatzgrenzwert künftig einzuhalten
-
zusätzliche Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabsoder
- künftige Schutzmaßnahmen (Maßnahmenplan) unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabes
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 5
§ 7 Abs. 2 und 11 Grundpflichten/Verfahren, Maßregeln usw.
§ 10 Abs. 1 besondere Schutzmaßnahmen bei „Krebsstoffen“
• Technische Regeln,
• Arbeitsplatzgrenzwerte und
• Beurteilungsmaßstäbe sind ...
alt:
zu beachten
neu: zu berücksichtigen, d.h. unterhalb des Akzeptanzrisikos keine weiteren Maßnahmen
(Bekanntmachung GS 910 „Risikowerte und Expositions-Risiko-Beziehung für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ Pkt. 3 „Festlegung der Risikogrenzen“)
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 6
§ 14 Abs 4 personenbezogene Daten bei „Krebsstoffen“
Der Arbeitgeber darf „gesammelte“ Daten (Verzeichnisse über Stoffe, Stoffgemische, Expositionshöhen, Expositionsdauer usw.), zu deren Aufbewahrung er 40 Jahre verpflichtet ist, den Unfallversicherungs- trägern übergeben.
§ 19 Abs. 1 behördliche Ausnahmen
Ausnahmen auf Abweichungen im Einzelfall wegen unverhältnismäßiger Härte können jetzt auch elektronisch an die Behörde geschickt werden.
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 7
Anhang I Nr. 2 partikelförmige Gefahrstoffe ....
.... Pkt. 2.4.2 Anzeige an die Behörde ....
....Abs. 3 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur...Die Sachkunde wird durch ... anerkannten Sachkunde- lehrgang nachgewiesen.
Neu: Geltungszeitraum sechs Jahre !
Vor dem 1. Juli 2010 erworbene Nachweise gelten bis 30. Juni 2016.
Wird während der Geltungsdauer ein behördlich anerkannter
Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich ab dem Prüfungstag der Sachkundenachweis um weitere sechs Jahre.
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 8
GefStoffe Lagern u. Transportieren in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510
…dies betrifft:
Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke, IBC, Big Bags, Großverpackungen, Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks, Druckgasflaschen, ortsbeweg- liche Druckgasgeräte, Flaschenbündel, Gascontainer, Kryo-Behälter, Aerosolpackungen, Druckgaskartuschen, Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge usw.
Transportieren
innerhalb des Lagers
Beseitigen
freigesetzter Gefahrstoffe
Ein- und Auslagern
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 9
Was ist zu tun?
in jedem Fall:
• Gefährdungsbeurteilung erstellen (Pkt. 3)
- Eigenschaften und Mengen der Gefahrstoffe ermitteln - Lagerart und Lagertätigkeiten beurteilen
- Zusammenlagerungsverbote prüfen
- Umgebungsbedingungen, äußere Einflüsse und Lagerdauer
berücksichtigen
und
• Grundsätze und allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen einhalten (Pkt. 4.1. und 4.2)
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel
- Bereithalten von Mitteln zur Gefahrenabwehr
- keine Lagerung in Durchfahren, Verkehrswegen und Pausenräumen - ordnungsgemäße Kennzeichnung
- Bereitstellung von Betriebsanweisungen
Die aufgeführten Punkte sind nur beispielgebend und nicht vollständig.
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 10
Was gilt als Lager ?
Wann ist ein Lager erforderlich?
Lager = Gebäude, Räume in Gebäuden oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien. Lager sind auch Container oder Sicherheitsschränke.
Lager sind dann erforderlich, wenn die in der TRGS Tabelle 1 genannten Mengenschwellen überschritten werden.
Beispiel:
Werden die genannten Mengen nicht überschritten, ist die Einrichtung eines Gefahrstofflagers nicht gefordert.
Lagermenge = Nettomasse
Einstufung Gefahrenhinweis nach CLP-VO
R-Satz nach EG-RL
Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 zulässig
Zusätzliche und besondere
Schutzmaßnahmen
Akut toxische Stoffe
H300, H301, H310, H311,
H330 oder H331
R23 bis R28
bis 50 kg s. Nr. 5 und Nr. 8 über 200 kg