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Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau Nr. 2/2020

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Mitteilungsblatt

der Universität Koblenz-Landau

Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 2/2020 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT KOBLENZ-LANDAU 16. Juni 2020

Herausgeberin:

Präsidentin der Universität Koblenz-Landau Rhabanusstraße 3

55118 Mainz

Das Mitteilungsblatt liegt an beiden Campi in der Universitätsbibliothek zur Einsichtnahme aus. Weiterhin steht es auch als Download im pdf-Format im Internet:

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TAG INHALT SEITE

20. Mai 2020 Erste Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung

des Fachbereiches 1: Bildungswissenschaften der Universität Koblenz–Landau

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16. Juni 2020 Siebte Satzung zur Änderung der Satzung der

Univer-sität Koblenz-Landau über das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen

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Erste Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereiches 1: Bildungswissenschaften

der Universität Koblenz–Landau Vom 20. Mai 2020

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und des § 86 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101) BS 223-41, hat der Rat des Fachbereichs 1: Bildungswissenschaften am 6. Juli 2017 und am 6. Juni 2019 die nachfolgenden Änderungen der Promotionsordnung vom 9. Juli 2013 (Mitteilungsblatt 5/2013) beschlossen. Diese Promotionsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Schreiben vom 21. Dezember 2018, Az. 15423 Tgb.-Nr. 2496/18 und dem Schreiben vom 05. November 2019, Az. 15423 Tgb.-Nr. 2496/18, genehmigt.

Artikel 1

Die Promotionsordnung vom 9. Juli 2013 (Mitteilungsblatt 5/2013) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Promotion im Fach Psychologie können auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auch wenigstens zwei Zeitschriftenartikel in Erstautorenschaft und ein weiterer Zeitschriftenartikel in maßgeblicher Beteiligung der Doktorandin oder des Doktoranden als Dissertation eingereicht werden. Wenigstens zwei Manuskrip-te müssen in einschlägigen FachzeitschrifManuskrip-ten mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein (publikationsbasierte Promotion). Alle weiteren Manuskripte müssen zur Begutachtung oder zum Druck angenommen sein.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand muss bis spätestens 6 Monate vor der Eröffnung des geplanten Promotionsverfahrens erfolgen.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

„Bewerberinnen und Bewerber um eine Promotion können auf Antrag gemäß §§ 6, 7 als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie die in Absatz 2 bis 6 sowie in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie vereinbaren grundsätzlich mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder ei-nem habilitierten Mitglied des Fachbereichs ein Dissertationsthema (Arbeitstitel) und teilen dieses Thema der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschus-ses schriftlich im Antrag mit. Das Mitglied des Fachbereichs, mit dem das The-ma vereinbart wird, übernimmt die wissenschaftliche Betreuung und eines der Gutachten (Erstgutachterin oder Erstgutachter). Die Zulassung ergeht schriftlich an die Doktorandin oder den Doktoranden. Im Rahmen der Vereinbarung zwi-schen der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer und der Doktorandin oder dem Doktoranden über das Dissertationsthema (Satz 2) wird eine schriftli-che Betreuungszusage getroffen, die Grundlage für die Annahme als Doktoran-din oder als Doktorand ist. Über die Annahme einer Person als DoktoranDoktoran-din oder Doktorand erteilt die Universität eine schriftliche Bestätigung. Diese gilt als

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Pro-motionsbeginn. Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt das vereinbarte Thema (Arbeitstitel) der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter schriftlich mit und holt dessen oder deren Zustimmung ein.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Dissertation“ der Satzteil

„ , die Erstgutachterin oder der Erstgutachter und das gewählte Fach gemäß Anhang 1“ eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „fünf gedruckte Exemplare der Dis-sertation inklusive je einer digitalen Fassung und je einer kurzen Zusammenfas-sung (Abstract).“

c) In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „jeweils“ vorangestellt.

d) Absatz 2 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Antrag sind beizufügen: eine Versicherung darüber, dass die Doktorandin oder der Doktorand die als Disser-tation vorgelegte Abhandlung in keinem anderen Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades oder als Prüfungsarbeit für eine akademische oder staatliche Prü-fung eingereicht hat, dass sie oder er selbstständig verfasst, keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutzen Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich ge-macht hat;“.

e) Absatz 2 Nr. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Antrag sind beizufügen: ein polizeiliches Führungszeugnis; dieses ist nicht erforderlich, wenn die Doktoran-din oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er sich im öffentlichen Dienst befindet oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate ex-matrikuliert ist“.

4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Wird der Antrag auf Zulassung zum Promoti-onsverfahren abgelehnt, so teilt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschus-ses dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mit“.

5. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Universitäten“ durch das Wort „Hochschulen“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Doktoranden oder der Doktorandin“ durch die Wörter „der Doktorandin oder dem Doktoranden“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:

Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden ist die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 5 HochSchG teilnahmeberechtigt.

7. In § 15 Absatz 1 wird das Wort „fol-gende“ durch das Wort „folgende“ ersetzt. 8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung zur Veröffentlichung ist erfüllt, wenn die Doktorandin oder der Doktorand neben den gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Exemplaren an die Hochschulbibliothek unentgeltlich drei Exemplare, die auf

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alterungsbestän-digem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebun-den sein müssen, abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch: Entweder

1. die Ablieferung von vier weiteren Belegexemplaren jeweils in Buch- oder Fo-todruck oder

2. den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder

3. den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerbli-chen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren (auf der Rück-seite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen) oder

4. den Nachweis einer Verbreitung durch einen gewerblichen Verleger in Form des „print-on-demand“ (eine schriftliche Erklärung des Verlegers zur Verfüg-barkeit von mindestens 150 Exemplaren für mindestens zwei Jahre ist vorzu-legen) oder

5. die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind (die Doktorandin oder der Doktorand muss versichern, dass die elektronische Version der an-genommenen Dissertation entspricht.) Die Doktorandin oder der Doktorand überträgt der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliothek weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Im Falle der Veröffentlichung nach Absatz 3 Nr. 2 muss der Nachweis der Veröf-fentlichung in einer Zeitschrift innerhalb von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung erfolgen. In begründeten Fällen kann der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag der Doktorandin oder dem Doktoranden ei-ne Fristverlängerung gewähren.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

Die Belegexemplare nach Absatz 3 Nr. 1 müssen ein nach dem Muster im An-hang 2 gestaltetes Titelblatt sowie einen tabellarischen Lebenslauf der Doktor-andin oder des Doktoranden enthalten. Erfolgt die Veröffentlichung nach Absatz 3 Nr. 2 - 5, so ist durch einen Vermerk anzugeben, dass die Dissertation vom Fachbereich 1: Bildungswissenschaften der Universität Koblenz-Landau zur Er-langung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie angenommen wurde; dabei ist das Datum der Annahme zu benennen.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Satzteil „und von der Dekanin oder dem Dekan“ ge-strichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Liefert die Doktorandin oder der Doktorand nicht innerhalb von drei Jahren, die in § 17 Abs. 3 Nr. 1 genannten Exemplare ab, veranlasst die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die umgehen-de elektronische Veröffentlichung nach 17 Absatz 3 Nr. 5.“

10. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des geltenden Hochschulgesetzes § 31 Abs. 7 Satz 6 Hochschulgesetz.

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11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Eine Ehrenpromotion kann nur von einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs beantragt werden.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Das Wort „Gutachtende“ wird durch „Gutachterinnen oder Gutachter“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Ehrenpromotion wird von der Dekanin oder dem Dekan durch die Überrei-chung der von ihr oder ihm unterzeichneten und mit dem Siegel versehenen Ur-kunde vollzogen.“

12. § 24 wird wie folgt gefasst: „Verlust der Promotionsurkunde

Bei Verlust der Promotionsurkunde kann eine Original-Urkunde nicht mehr ausge-stellt werden. Nach Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Urkunde ab-handengekommen ist, wird eine Ersatzurkunde (Zweitausfertigung) ausgestellt. Bei Wiederauffinden der Original-Urkunde muss die Ersatzurkunde zurückgegeben werden.“

13. Der bisherige § 24 wird zu § 25.

14. In Anhang 4 werden in der Unterschriftszeile die Wörter „Dekan/in“ durch die Wörter „Vorsitzende/r des Promotionsausschusses“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau – Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Für Doktorandinnen und Doktoranden, die bei In-Kraft-Treten dieser Änderungsordnung die Zulassung zum Promotionsverfahren bereits beantragt haben, gelten, sofern sie nicht nach der geänder-ten Promotionsordnung promoviert werden wollen, die bisherigen Bestimmungen. Dokto-randinnen und Doktoranden, die bei In-Kraft-Treten dieser Änderungsordnung die Annah-me als Doktorand oder als Doktorandin bereits beantragt haben, können wählen, ob sie nach der bisherigen oder der geänderten Promotionsordnung promovieren möchten.

Koblenz, den 20.05.2020 Die Dekanin des Fachbereiches 1: Bildungswissenschaften der Universität Koblenz-Landau

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Siebte Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Koblenz-Landau

über das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen Vom 16. Juni 2020

Aufgrund des § 23 Abs. 4 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO) vom 07. Januar 2020 (GVBl. 2020, S. 2) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 2 Nr. 4 Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101, 103), hat die Präsidentin der Universität Koblenz-Landau am 05. Mai 2020 die folgende Satzung nach § 79 Abs. 6 Hochschulgesetz erlassen. Diese hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiter-bildung und Kultur mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Az.: 7233-0038#2020/0002 150115324 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht:

Artikel 1

Die Satzung der Universität Koblenz-Landau über das Auswahlverfahren in zulassungsbe-schränkten Studiengängen vom 07. Juli 2011 (Mitteilungsblatt 4/2011 der Universität Kob-lenz-Landau), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juni 2019 (Mitteilungsblatt 3/2019 der Universität Koblenz-Landau, S. 20), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau in Kraft. Sie findet erstmals auf das Auswahlverfahren des Wintersemes-ters 2020/2021 Anwendung.

Mainz, den 16. Juni 2020 Die Präsidentin der

Universität Koblenz-Landau

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