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Situation von Frauen in Georgien nach Ehebruch

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Academic year: 2022

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Titel:

Situation von Frauen in Georgien nach Ehebruch Normenketten:

AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 1 S. 1 AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

Leitsätze:

1. Ehrenmorde oder gewalttätige Racheakte „betrogener“ oder verlassener Ehemänner gegenüber ihren (ehemaligen) Ehefrauen sind in Georgien kein ubiquitäres Problem. Frauen in entsprechender Situation sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr entsprechender

Gewaltmaßnahmen quasi automatisch ausgesetzt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

2. Welche Gefahren georgische Frauen wegen des Umstands einer neuen Liebesbeziehung und/oder wegen eines Kindes von einem anderen Mann im Fall ihrer Rückkehr ausgesetzt sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. Vielmehr sind bei der Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Berufungszulassung (abgelehnt); Asylsuchende aus Georgien; Darlegung grundsätzlicher Bedeutung;

behauptete Bedrohung durch Ehemann und Sohn wegen außerehelicher Beziehung; zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (verneint), Abschiebungsschutz, Flüchtlingseigenschaft, Herkunftsstaat,

Asylanerkennung, Ausreise, Ehebruch, Schwangerschaft, Kinderbetreuung Vorinstanz:

VG Würzburg, Urteil vom 07.08.2017 – W 7 K 16.31851 Fundstelle:

BeckRS 2017, 133276  

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. September 2016, mit dem ihr die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), und sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5).

2

Ihre Klage, mit der sie beantragt hatte, den Bescheid vom 28. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigten

anzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, wies das

Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 7. August 2017 ab.

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3

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr eine bestimmte Rechtsanwältin beizuordnen, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

4

Der Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von der Klägerin nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

6

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach

§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v.

7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

7

a) Die von der Klägerin erhobene Frage, 8

„ob georgischen Frauen, die Beziehungen mit anderen Männern eingehen bzw. von anderen Männern schwanger sind / Kinder haben, im Falle einer Rückkehr von Ehrenmord bedroht sind in Folge des allgemeinen Ehrbegriffs georgischer Männer“,

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ist keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6).

10

Das Verwaltungsgericht hat in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 7. August 2017 unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt, dass es sich bei der Befürchtung, in Georgien Bedrohungen ihres Ehemannes (mit dem sie nur kirchlich verheiratet gewesen sei) und ihres Sohnes ausgesetzt zu sein und dass diese sie nicht am Leben ließen, um eine bloße Behauptung handele, die durch nichts belegt sei. Stichhaltige Gründe dafür, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht glaubhaft gemacht worden.

11

Demgegenüber ist der (ergänzende) Vortrag im Zulassungsverfahren, der georgische Ehrbegriff lasse es nicht zu, dass eine Frau, die mit einem Mann – gesetzlich oder auch nur religiös – verheiratet sei, sich einem anderen Mann zuwende oder von diesem schwanger werde bzw. ein Kind bekomme, nicht geeignet, einen fallbezogenen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG speziell für die Situation der Klägerin zu begründen.

12

Auch wenn etwa nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts für Georgien vom 10. November 2016 [Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Oktober 2016) ] dort patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen herrschen und Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt weit verbreitet ist, folgt hieraus nicht, dass Ehrenmorde oder gewalttätige Racheakte

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ubiquitäres Problem sind und dass Frauen in entsprechender Situation ohne hinreichenden staatlichen Schutz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr entsprechender Gewaltmaßnahmen quasi

automatisch ausgesetzt sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen, im Internet abrufbaren Artikel von Democracy & Freedom Watch „Man shoots ex-wife, then kills himself at Tbilisi university“ vom 18. Oktober 2018. Hierin wird – anlässlich eines näher beschriebenen Falls einer von ihrem Ex-Ehemann in Georgien getöteten Frau, die sich vor der Tat vergeblich um polizeilichen Schutz bemüht hatte – berichtet, dass in den Medien in letzter Zeit viele Fälle von brutaler Gewalt gegen Frauen ausgehend von ihren derzeitigen oder früheren Ehemännern oder anderen nahen Verwandten gemeldet worden seien. Im laufenden Jahr (2017) habe es laut einem Fernsehbericht in Georgien 20 Fälle schwerer häuslicher Gewalt gegeben.

13

Auch wenn es mithin solche Vorfälle tatsächlich in Georgien gegeben hat und noch gibt, folgt hieraus kein grundsätzlicher Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren. Allein mit der Vorlage des o.g. Artikels, der gerade nicht bestätigt, dass georgischen Frauen, die Beziehungen mit anderen Männern eingehen bzw. von anderen Männern schwanger sind / Kinder haben, g e n e r e l l von Ehrenmord bedroht sind, vermag die Klägerin nicht hinreichend substanziiert eine „gewisse

Wahrscheinlichkeit“ dafür darzulegen, dass ihre von den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Behauptungen zutreffend sind (vgl. OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Welche Gefahren georgische Frauen wegen des Umstands einer neuen Liebesbeziehung und / oder wegen eines Kindes von einem anderen Mann im Fall ihrer Rückkehr ausgesetzt sind, lässt sich auch auf Basis des vorgelegten Artikels nicht allgemein beantworten. Vielmehr sind bei der Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles, d.h. die individuelle Situation der Frau und insbesondere der konkrete familiäre Hintergrund, zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 21.1.2014 – 9 LA 60.13 – InfAuslR 2014, 119 = juris Rn. 5 m.w.N.). Für das Verwaltungsgericht war es insofern – rein bezogen auf den vorliegenden Einzelfall – streitentscheidend, dass in der konkreten Situation von der Klägerin kein entsprechender Gefahrentatbestand glaubhaft gemacht wurde, wobei u.a. berücksichtigt wurde, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, zu ihrem Sohn keinen Kontakt mehr zu haben und bereits vor ihrer Ausreise von ihrem Mann getrennt gelebt zu haben.

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b) Ebenso kommt der von der Klägerin weiterhin erhobenen Frage, 15

„ob eine alleinstehende georgische Frau mit einem neugeborenen Kind in Georgien eine menschenwürdige Existenz haben kann“,

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keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu.

17

aa) Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen

Herkunftsstaat erwarten, insbesondere auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v.

23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 – 15 ZB 17.30357 – juris Rn. 23 ff.):

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– Im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ist ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.).

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– Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher

Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach

§ 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine Abschiebung wäre in diesen Fällen allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, U.v.

12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.;

BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 36).

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bb) Ob ein derartiger besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, ist auch für die Gruppe zurückkehrender alleinstehender Frauen mit einem zu versorgenden Kleinkind nicht allgemein, sondern lediglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Auch insofern gilt, dass die Antwort auf die aufgeworfene Frage von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist und dass sich die Frage in dieser

Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise so nicht stellen würde [vgl. bereits oben zu aa) ].

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Unabhängig davon genügt eine bloße Behauptung eines potenziellen Verfolgungs- oder Gefahrentatbestandes – hier i.S. von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG –, ohne nähere

Auseinandersetzung mit dem Erkenntnismaterial zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit als solche nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Erforderlich ist vielmehr über den

ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Lage zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann, hinaus, dass in hinreichend substanziierter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung nicht zu folgen ist. Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel (z.B. Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse) anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Die Klägerin behauptet vorliegend lediglich in allgemeiner Form, dass eine menschenwürdige Existenz alleinstehender Frauen mit einem neugeborenen Kleinkind in Georgien nicht gewährleistet bzw. nicht möglich sei. Sie lässt ergänzend vortragen, dass finanzielle Hilfen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und Beratung, auf die das Verwaltungsgericht verweise, ihr als alleinstehender Frau mit einem neugeborenen Kind – mangels Möglichkeit, am Arbeitsmarkt teilzuhaben – nichts nutzen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass es – wie die Klägerin weiter vorträgt – in Georgien für Neugeborene und Kleinkinder keine Einrichtungen wie Krippen oder Kinderhorte gebe und dass auch eine hinreichende finanzielle

Unterstützung für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern dort ebenfalls nicht vorhanden sei, versteht es sich nach den Ausführungen der Klägerin nicht von selbst, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine extreme Notlage im obengenannten Sinn fallen wird. In der Begründung des angefochtenen Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 wird unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Klägerin und unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. November 2016 ausgeführt, dass die

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Unterstützung genießen, vor allem auf Freunde und Verwandt angewiesen sind. Mit Letzterem hat sich die Klägerin – die bei ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 26. September 2016 angegeben hatte, dass neben ihren Eltern auch weitere Verwandte(u.a. Onkel und Tanten) in ihrem Heimatland leben – nicht substanziiert auseinandergesetzt. Darüber hinaus wird im erstinstanzlichen Urteil darauf verwiesen, dass Unterstützung für Rückkehrer ebenfalls durch internationale Organisationen – wie IOM und ICMPD – angeboten wird. So werde ein seit längerem gegründetes Mobilitätszentrum seit 2014 von der IOM fortgeführt, wo – neben Beratung und Reintegration in den Arbeitsmarkt bei Bedarf – auch eine Erst- und Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt werde. Auch dies wird in der Zulassungsbegründung nicht thematisiert. Damit, dass sie eine extreme Notlage über die vorgenannten Möglichkeiten nicht abwenden könnte, hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt.

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2. Der zulässige Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihr die von ihr bevollmächtige Rechtsanwältin beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht der Klägerin, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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