Vorlage 173/2017
Ältestenrat 13.11.2017 nicht öffentlich Kenntnisnahme
Verwaltungsausschuss 29.11.2017 nicht öffentlich Beratung
Gemeinderat 06.12.2017 öffentlich Beschluss
Thema
Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Ostfildern über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungssatzung)
Beschlussantrag
Der Gemeinderat beschließt die beiliegende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Ostfildern über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungssatzung) samt dem Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren.
Bolay
Oberbürgermeister gez. Lechner
Erster Bürgermeister gez. Wunderle gez. Weisbarth
Fachbereich 1 Zentrale Dienste/Finanzen Finanzdienste
Geschäftszeichen: 650.331 06.10.2017
- 2 - Erläuterungen
Am 09.12.1992 wurde die derzeit gültige Sondernutzungssatzung beschlossen und trat zum 01.01.1993 in Kraft. Seither erfolgte mit Beschluss vom 24.10.2001 lediglich eine Euroanpassung zum 01.01.2002. Eine Erhöhung der seit 1992 unveränderten Gebührensätze fand damit nicht statt. Im Rahmen der allgemeinen Finanzprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg wurden hier die fehlenden Anpas- sungen im Prüfungsbericht moniert. Die Stadt hat gemäß der in § 78 Gemeindeordnung (GemO) geregelten Rangfolge der Beschaffung von Einnahmen und Erträgen die Pflicht ihre Gebührenhaushalte auf notwendi- ge Änderungen hin zu überprüfen und ggfs. entsprechend anzupassen, somit besteht hier ein dringender Handlungsbedarf kraft Gesetzes.
Sondernutzungsgebühren können aufgrund der §§ 16 Abs. 7 und 19 Straßengesetz (LStrG) Baden- Württemberg von den Kommunen erhoben werden. Die Gebührenhöhe hat sich nach dem Gesetzestext an Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße zu orientieren und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen. Auch wenn die straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr eine echte Be- nutzungsgebühr ist, die als Gegenleistung für die mit der Sondernutzung verbundene Duldung der Beein- trächtigung des öffentlichen Verkehrsraums und des Gemeingebrauchs erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1978, AZ: 7 C 5.78), so ist sie doch mit der Benutzungsgebühr nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht vergleichbar. Die Erhebung der straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr ist – anders als die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 9 KAG – am Nutzenprinzip und nicht am Kostenprinzip orientiert (Driehaus-Kommentar zum KAG).
Demgemäß ist Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall nicht etwa nur „Art und Umfang“ der Inanspruchnahme der Straße und der sich daraus ergebenden Einwirkung auf den Gemeingebrauch anderer, sondern – wie § 19 Abs. 2 Satz 3 LStrG klarstellt - insbesondere auch der wirtschaftliche Vorteil (Nutzen), den der Sondernutzungsberechtigte aus der Sondernutzung bezieht.
In der Rechtsprechung ist eindeutig geklärt, dass eine Sondernutzungsgebühr dem Äquivalenzprinzip ent- sprechen muss, d.h. die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen. Diese Vorgaben können mit den aktuell geltenden Gebührenmaßstäben von vor 24 Jahren nicht mehr eingehalten werden, daher wurden einzelne Punkte die sich in der praktischen Anwendung entweder als Bedarf oder als Problem im Laufe der Jahre ergeben haben eingearbeitet und der Gebühren- maßstab moderat angehoben. Im Vergleich zu anderen Städten mit ähnlicher Einwohnerzahl liegt Ostfil- dern nach der Erhöhung dennoch im Mittelfeld.
Im Jahr 2016 gab es Gesamteinnahmen von 15.318,43 € Sondernutzungsgebühren in allen Bereichen. Aus der Erhöhung resultieren etwa 3.100,00 € an Mehreinnahmen.
Die Auswirkungen der Erhöhung können anhand einer anonymisierten Beispielrechnung dargestellt wer- den. Da hauptsächlich Einzelhändler und Außengastronomen betroffen sind, wurden hierfür ein kleiner, mittlerer und großer Gastronom herangezogen:
Bisher Neu
Gastronom mit kleinem Außenbereich 48,00 € 57,60 €
Gastronom mit mittlerem Außenbereich 250,00 € 300,00 €
Gastronom mit großem Außenbereich 670,00 € 804,00 €
Anlagen:
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Ostfildern über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungssatzung)
Synopse Sondernutzungsgebühren
- 3 -
Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto:
Produkte: Sachkonten:
12 21 00 00 3321000/6321000 Kostenart bzw. Investition
Einzahlungen/
Erträge in €
Auszahlungen/
Aufwendungen in € einmalig
jährlich Sondernutzungsgebühren 18.400
Finanzierung durch
Haushaltsmittel Ermächtigungsrest
Überplanmäßige Auszahlungen Außerplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen
1
Stadt Ostfildern
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Ostfildern über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungssatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und der §§ 16 Abs. 7 und 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (LStrG), hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern am 06.12.2017 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf- fentlichen Straßen in Ostfildern über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungssatzung) beschlossen:
Sachlicher Geltungsbereich § 1
(1) Diese Satzung gilt für die Gemeindestraßen und für Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen.
(2) Straßen im Sinne dieser Satzung sind auch Wege und Plätze, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 LStrG).
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen § 2
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf in den gesetzlich bestimmten Fällen der Erlaubnis der Stadt.
Erlaubnisfreie Sondernutzungen § 3
Keine Sondernutzungserlaubnis ist erforderlich, wenn eine Benutzung einer Ausnahmege- nehmigung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedarf, oder wenn diese sie besonders zulässt, ferner wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Erlaubnisanträge § 4
Erlaubnisanträge sind mit Angabe von Umfang, Art und Dauer der Sondernutzung rechtzeitig vor Inanspruchnahme der Straße bei der Stadt schriftlich zu stellen. Die Stadt kann dazu ge- eignete Erläuterungen (z.B. Zeichnungen, textliche Beschreibung) verlangen.
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis kann versagt wer- den, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, insbesondere wenn der Gemeinge- brauch unangemessen beeinträchtigt wird.
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Sondernutzungsgebühren § 5
(1) Für die Sondernutzung der in § 1 bezeichneten Straßen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Siehe Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren in Anlage 1.
(2) Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt wer- den, in Jahresbeträgen, im Übrigen in Monatsbeträgen, Wochenbeträgen oder Tagesbeträ- gen festgesetzt. Soweit eine Gebühr im Einzelfall den Gebührenrahmen für den nächstgrö- ßeren Zeitraum überschreitet, ist dieser anzuwenden.
(3) Bei Sondernutzungen, für die nur ein Jahresgebührenrahmen besteht, ist für jeden ange- fangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr zu entrichten.
(4) Beginnt oder endet eine Sondernutzung im Laufe eines Kalenderjahres, so ist, wenn sich die Nutzung über ein Jahr oder einen längeren Zeitraum erstreckt, für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr - mindestens jedoch 2,50 € zu entrichten.
(5) Die Entscheidung über eine in einem Monats- oder Jahresbetrag festgesetzte Gebühr kann geändert werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich verändert ha- ben.
(6) Bei Sondernutzungen, die saisongebunden sind, werden die Gebühren für die Dauer der Saison festgesetzt.
(7) Die Gebühr bemisst sich innerhalb eines Gebührenrahmens nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die öffentlichen Straßen, nach dem wirtschaftlichen Interesse und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
(8) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Betrag niedriger als 15 € ist, die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Die Erlaubnispflicht wird dadurch nicht berührt.
Gebührenschuldner § 6
(1) Gebührenschuldner sind Antragsteller, der Sondernutzungsberechtigte, derjenige, der die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für sie kraft Gesetzes haftet oder wer ohne Berechtigung eine Sondernutzung ausübt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld § 7
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Sondernutzung, bei wieder- kehrenden Jahresgebühren für die folgenden Jahre mit Beginn des jeweiligen Jahres. Wird die Sondernutzung ohne Berechtigung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Ausübung.
(2) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. Bei Ge- bühren, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, werden die auf das laufende Haushaltsjahr entfallenden Beträge mit der Bekanntgabe nach Satz 1, die folgenden Jahresbeträge mit Be- ginn eines jeden Jahres ohne nochmalige Bekanntgabe fällig.
3
Gebührenerstattung § 8
Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zugrundeliegenden Zeit- raumes, so ist ein entsprechender Teil der Gebühr zu erstatten, wenn dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung beantragt wird. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Son- dernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden angefangene Monate nicht berücksichtigt. Be- träge unter 15 € werden nicht erstattet.
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes § 9
Auf die Sondernutzungsgebühren sind, soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, die nach dem Kommunalabgabengesetz für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 09.12.1992, zuletzt geän- dert am 24.10.2001, außer Kraft.
4 Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Betrag in € 1. Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske und ähnliches
(mit festem Standort) pro
angefangener Woche
30,00
2. Verkaufswagen (ohne festen Standort)
2.1 Blumen, Obst, Gemüse, Speiseeis und ähnliches je
qm täglich
monatlich 0,75
7,50
2.2 Sonstige Waren je qm täglich
monatlich 1,00
10,00 3. Tische/Stühle für Gaststätten je qm jährlich
(Kalenderjahr) 12,00 4. Aufstellen, Auslegen und Anbieten von Gegenstän-
den zum Verkauf, Automaten und Schaukästen je qm täglich
monatlich 0,75
7,50 Gebührenfrei sind Warenauslagen, Automaten und
Schaukästen, die nicht mehr als 5 v.H. der Gehweg- breite in Anspruch nehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen oder entsprechende Flä- chen am Rande der Fahrbahn beanspruchen.
5. Benutzung beschränkt öffentlicher Wege durch Fahr-
zeuge über die Zweckbestimmung hinaus je Fahrzeug täglich
monatlich 12,00
60,00 6. Benutzung im Rahmen von Baustellen
6.1 Aufgrabungen, Bauwagen, Lagerungen, Baukräne,
usw. je qm pro
angefangener Woche
1,60
6.2 Vollgerüste je lfd. Meter pro
angefangener Woche
1,60
6.3 Durchgangsgerüste je lfd. Meter pro
angefangener Woche
0,50
7. Container, Schuttmulden
7.1 bis 10 cbm pro
angefangener Woche
16,00
7.2 über 10 cbm pro
angefangener Woche
32,00
8. Abstellen von Anhängern/Wohnwagen und nicht
zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge je qm täglich 10,00
5 9. Werbemaßnahmen
9.1 Bewegliche gewerbliche Werbeanlagen sowie Plakat- ständer (5 Plakatständer pro Stadtteil, Genehmi- gungsdauer 1 Jahr)
pro Jahr 22,00
9.2 Plakatierungen je Plakat 0,75
10. Aufstellung von Informationsständen je
Genehmigung 15,00 - 100,00
11. Sonstige Sondernutzungen täglich
monatlich jährlich
0,60 - 60,00 30,00 - 600,00 60,00 - 1.800,00
Anlage zur Vorlage Nr. 173/2017
- 1 -
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Bisher Neu
Betrag in € Betrag in €
1. Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske und ähnli- ches
(mit festem Standort)
monatlich 100,00 pro angefangener Woche 30,00
2. Verkaufswagen (ohne festen Standort)
2.1 Blumen, Obst, Gemüse, Speiseeis und ähnliches
je qm täglich monatlich 0,50 5,00 täglich monatlich 0,75 7,50
2.2 Sonstige Waren je qm täglich
monatlich 1,00
10,00 täglich
monatlich 1,00
10,00
3. Tische/Stühle für Gaststätten je qm Freischanksaison 10,00 jährlich (Kalenderjahr) 12,00
4. Aufstellen, Auslegen und Anbieten von Gegen- ständen zum Verkauf, Automaten und Schaukäs- ten je qm
täglich
monatlich 0,50
10,00 täglich
monatlich 0,75
7,50
Gebührenfrei sind Warenauslagen, Automaten und Schaukästen, die nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite in Anspruch nehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn beanspruchen.
5. Benutzung beschränkt öffentlicher Wege durch Fahrzeuge über die Zweckbestimmung hinaus je Fahrzeug
täglich
monatlich 10,00
50,00 täglich
monatlich 12,00
60,00
6. Benutzung im Rahmen von Baustellen
6.1 Aufgrabungen, Bauwagen, Lagerungen, Baukräne,
etc. je qm wöchentlich 1,50 pro angefangener Woche 1,60
Anlage zur Vorlage Nr. 173/2017
- 2 -
6.2 Vollgerüste je lfd. Meter wöchentlich 1,50 pro angefangener Woche 1,60
6.3 Durchgangsgerüste je lfd. Meter neu pro angefangener Woche 0,50
7. Container, Schuttmulden pro angefangener Woche 15,00
7.1 bis 10 cbm neu pro angefangener Woche 16,00
7.2 über 10 cbm neu pro angefangener Woche 32,00
8. Abstellen von Anhängern/Wohnwagen und nicht
zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge je qm täglich 10,00 täglich 10,00
9. Werbemaßnahmen
9.1 Bewegliche gewerbliche Werbeanlagen sowie Plakatständer
einmalig
(5 Plakatständer pro Stadtteil;
Genehmigungsdauer 2 Wochen)
20,00 pro Jahr
(5 Plakatständer pro Stadtteil, Genehmigungsdauer 1 Jahr)
22,00
9.2 Plakatierungen neu je Plakat 0,75
10. Aufstellung von Informationsständen neu je Genehmigung 15,00 - 100,00
11. Sonstige Sondernutzungen täglich
monatlich jährlich
0,50 - 50,00 25,00 - 500,00 50,00 - 1.500,00
täglich monatlich jährlich
0,60 - 60,00 30,00 - 600,00 60,00 - 1.800,00