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A7-0020/169

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Academic year: 2022

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AM\1017330DE.doc PE527.279v01-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

29.1.2014 A7-0020/169

Änderungsantrag 169 Saïd El Khadraoui

im Namen der S&D-Fraktion

Bericht A7-0020/2014

Georges Bach

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD) Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) Folgender Absatz wird eingefügt:

„3a. Die Luftfahrtunternehmen oder ihre Vermittler dürfen die Beförderung auf Inlandflügen nicht aufgrund ungültiger Dokumentation verweigern, wenn der Fluggast seine Identität anhand von Dokumenten nachweist, die im Abflugland gesetzlich vorgeschrieben sind.“

Or. en

Begründung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte Luftfahrtunternehmen von ihren Fluggästen auf Inlandflügen (zwischen zwei Flughäfen desselben Mitgliedstaats) Identitätsnachweise verlangen, die über die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Dokumente hinausgehen.

Daher sollte diese schlechte Praxis durch die Verordnung eingedämmt werden.

(2)

29.1.2014 A7-0020/170 Änderungsantrag 170

Keith Taylor

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Bericht A7-0020/2014

Georges Bach

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD) Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(22a) Liegt ein Flughafen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über zwei Millionen Fluggästen in der

örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das für Beschwerden aufgrund dieser

Verordnung zuständig ist, sollten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass Fluggästen, die eine Beschwerde einreichen, bei Bedarf kostenlos ein Übersetzer und bei einer mündlichen Anhörung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird, um das Verfahren einzuleiten und daran teilzunehmen.

Or. en

(3)

AM\1017330DE.doc PE527.279v01-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

29.1.2014 A7-0020/171

Änderungsantrag 171 Jacqueline Foster

im Namen der ECR-Fraktion

Bericht A7-0020/2014

Georges Bach

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD) Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 16 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

16a. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a Gemäß den Bestimmungen der Übereinkunft von Cordoba vom

18. September 2006 gilt diese Verordnung auch für den Flughafen von Gibraltar, bei dem es sich um ein britisches Überseegebiet und und einen Unionsflughafen handelt.“

Or. en

Begründung

Im Vorschlag der Kommission wird der Abschnitt zur Aussetzung der Anwendung auf den Flughafen Gibraltar nicht aus der Verordnung von 2004 gestrichen. Durch die Übereinkunft von Cordoba, erzielten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Spaniens und

Gibraltars eine Einigung, in deren Rahmen der Flughafen Gibraltar in den Binnenmarkt für den Luftverkehr aufgenommen wurde. Gibraltar gilt als britisches Überseegebiet und bei dem Flughafen handelt es sich somit um einen EU-Flughafen. Gemäß den Verträgen müssen sämtliche EU-Luftverkehrsmaßnahmen auf Gibraltar ausgeweitet werden.

(4)

29.1.2014 A7-0020/172 Änderungsantrag 172

Jacqueline Foster

im Namen der ECR-Fraktion

Bericht A7-0020/2014

Georges Bach

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD) Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(35a) Erwägung 24 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollte gestrichen werden –

Or. en

Begründung

Im Vorschlag der Kommission wird der Abschnitt zur Aussetzung der Anwendung auf den Flughafen Gibraltar nicht aus der Verordnung von 2004 gestrichen.

(5)

AM\1017330DE.doc PE527.279v01-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

29.1.2014 A7-0020/173

Änderungsantrag 173

Vilja Savisaar-Toomast, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion

Bericht A7-0020/2014

Georges Bach

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD) Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(35a) Erwägung 24 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollte gestrichen werden –

Or. en

(6)

29.1.2014 A7-0020/174 Änderungsantrag 174

Vilja Savisaar-Toomast, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion

Bericht A7-0020/2014

Georges Bach

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD) Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des

Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Absatz 3 wird gestrichen.

Or. en

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