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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

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ECO/156 - CESE 34/2006 (EN) NS/R-RP/R-RP/S-NS/R/as

Rue Belliard 99 - B-1040 Brüssel - Tel. +32 (0)2 546 90 11 - Fax +32 (0)2 513 48 93 - Internet http://www.esc.eu.int

ECO/156

"Alkoholverbrauchsteuer"

Brüssel, den 18. Januar 2006

STELLUNGNAHME

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem

"Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirt- schafts- und Sozialausschuss über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates über die Annäherung

der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke)"

KOM(2004) 223 endg.

_____________

(2)

Die Europäische Kommission beschloss am 27. Mai 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

"Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäi- schen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke)"

KOM(2004) 223 endg.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 8. November 2005 an.

Berichterstatter war Herr WILKINSON.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 423. Plenartagung am 18./19. Januar 2006 (Sitzung vom 18. Januar) mit 81 gegen 33 Stimmen bei 15 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

*

* *

1. Zusammenfassung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1 Das derzeitige System der Besteuerung von Alkohol und alkoholischen Getränken funktioniert nicht so, wie die Verbraucher es vom Binnenmarkt erwarten dürfen; bisher allerdings konnten sich die Mitgliedstaaten nicht darauf einigen, die auf diese Erzeugnisse erhobenen Verbrauch- steuersätze über die geltende Vereinbarung zu den Mindeststeuersätzen hinaus anzugleichen.

Für die Gewerbetreibenden fallen die Verbrauchsteuern im Land des Verbrauchs an.

1.2 Die Zeitabstände zwischen den Berichten der Kommission im Rahmen des derzeitigen Sys- tems sollten besser an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden, indem gefordert wird, dass ein Bericht nicht häufiger als alle fünf Jahre vorzulegen ist.

1.3 Beim aktuellen System treten regelmäßig Probleme auf, wenn ermittelt werden soll, in welche Produktkategorie bestimmte Erzeugnisse in den derzeit vereinbarten Strukturen einzuordnen sind, was in der Tat oftmals Schwierigkeiten bereitet. Dies kann dazu führen, dass jeder Mit- gliedstaat seine eigene Festlegung trifft. Probleme bestehen ebenfalls dabei, die Erzeugnisse mit den richtigen Codes gemäß der Kombinierten Nomenklatur zu versehen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es beim Handel mit diesen Erzeugnissen zwei große Kategorien gibt: zum einen den Handel zwischen Gewerbetreibenden und zum anderen die Käufe von Privatpersonen, die in ihren beiden Formen, dem Direktkauf und dem Kauf über den Ver- sandhandel, zu jeweils unterschiedlichen Problemen führen.

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1.4 Gesundheitsprobleme entstehen durch den Missbrauch von Alkohol durch Einzelpersonen, nicht durch die Form, in der Alkohol konsumiert wird.

1.5 Höhere Verbrauchsteuern sind keine Lösung zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs Einzelner.

Es gibt keine schlüssigen Beweise dafür, dass das Missbrauchsproblem durch hohe Verbrauchsteuersätze langfristig gelöst werden kann. Daher muss dieses Problem mit anderen, vor allem Erziehungs-, Bildungs- und Vorbeugungsmaßnahmen zur Verbesserung der Volks- gesundheit angegangen werden.

1.6 Die Kommission sollte die Einteilung von alkoholischen Getränken in zwei Basiskategorien sowie die Umsetzung eines Mindeststandardsystems für alle in diesen Kategorien enthaltenen alkoholischen Getränke prüfen, wie es nachstehend unter den Ziffern 7.3 bis 7.10 beschrieben ist - eines Systems, in dem alle alkoholischen Getränke gemäß ihren Merkmalen, d.h. ihrer Herstellungsweise, ihren gesundheitlichen Auswirkungen und ihrem Alkoholgehalt besteuert würden. Wein und andere vergorene Getränke (Bier, Apfel- und Birnenmost) müssen jedoch gesondert betrachtet werden.

1.7 Es wird eingeräumt, dass eine solche Änderung nicht rasch eingeführt werden kann, sondern über einen längeren Zeitraum gestreckt werden müsste.

2. Begründung

2.1 Die Kommission hat einen Bericht1 über das EU-weit angewendete System der Mindeststeu- ersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgelegt. In diesem Bericht prüft sie, wie sich das aktuelle System auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkt, und kommt dabei zu dem Schluss, dass eine stärkere Angleichung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verbrauchsteuersätze dazu führen könnte, die Zahl der Betrugsfälle und Wettbe- werbsverzerrungen zu vermindern.

2.2 Die Kommission stellt jedoch in ihrem Bericht fest, dass die Auffassungen der Mitgliedstaa- ten über die angemessene Höhe der Mindestsätze2 weit auseinander gehen. Allerdings ist in diesem Bereich Einstimmigkeit erforderlich, um Änderungen vornehmen zu können. Deshalb ist es Ziel der Kommission, mit ihrem Bericht eine breit angelegte Debatte anzuregen, die allen relevanten Aspekten Rechnung trägt. Da auch die Richtlinie über die Harmonisierung

1 Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke) (KOM(2004) 223 endg.).

2 Richtlinie 92/84/EWG des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

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der Struktur der Verbrauchsteuern3 überprüft werden muss, wird sie in diese Debatte einbezo- gen. Dies ist der Beitrag des Ausschusses.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1 Der Bericht der Kommission enthält eine sehr aufschlussreiche Analyse der Situation sowie zahlreiche Fakten, aus denen hervorgeht, dass Änderungen erforderlich sind, wenn der Bin- nenmarkt sich vorteilhaft für den europäischen Verbraucher auswirken und für die alkoholi- sche Getränke herstellende Industrie klarer durchschaubar sein soll, und wenn er weniger Wettbewerbsverzerrungen bewirken und dazu beitragen soll, dass die Zahl der zur Zeit fest- stellbaren Fälle von Schmuggel und Betrug zurückgeht.

3.2 Darüber hinaus enthält der Bericht Angaben zur Höhe der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten aus der Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke erzielen4, sowie Angaben dazu, wie sehr die Höhe dieser Einnahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert5.

3.3 Jeder Mitgliedstaat legt seine eigenen Steuersätze fest, und derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Mitgliedstaaten eine Harmonisierung anstreben. Dies erklärt, warum die Kommission allen Bemühungen zum Trotz nicht in den in der ursprünglichen Richtlinie geforderten Zeitabständen über die Anwendung des aktuellen Systems berichten konnte. Die Zeitabstände zwischen den Berichten sollten besser an die tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt werden: Es könnte vorgesehen werden, dass alle fünf Jahre ein Bericht vorzulegen ist.

3.4 Bei der Festlegung der Steuersätze berücksichtigen die Mitgliedstaaten frühere Erfahrungen, die Volksgesundheit, einschlägige Forschungsarbeiten sowie die Kultur und den Lebensstil der Bevölkerung. Im Bereich Besteuerung können Änderungen nur einstimmig vorgenommen werden, und so können eventuell vereinbarte bedeutende Änderungen erst im Laufe der Zeit ihre Wirkung entfalten.

3 Richtlinie 92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Zu prüfen ist unter anderem, ob es weiterhin zulässig sein sollte, stillen Wein und Schaumwein mit unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen zu belegen, außerdem stehen die Aktualisierung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und eine Überprüfung der Einordnung vergleichbarer Erzeugnisse in unterschiedliche Kategorien an.

4 Die Verbrauchsteuereinnahmen aus Alkohol und alkoholischen Getränken haben im Jahr 2001 mit mehr als 25 Milliarden EUR zum BIP der EU-15 beigetragen, der prozentuale Anteil der Verbrauchsteuer am BIP war in Finnland am höchsten (0,96%) und in Italien am niedrigsten (0,06%).

5 In dem Mitgliedstaat mit dem höchsten auf alkoholische Getränke erhobenen Verbrauchsteuersatz liegt der auf Bier und Zwischenprodukte erhobene Satz 15,9 Mal und der für Spirituosen 9,2 Mal höher als in dem Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Verbrauchsteuersatz. Für Wein (einschließlich Schaumwein) kann ein solcher Vergleich nicht durchgeführt werden, da 15 der 25 Mitgliedstaaten auf Wein keine Verbrauchsteuer erheben und zwei weitere Mitgliedstaaten lediglich eine Minimalsteuer (von etwa 2 Cent) erheben.

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3.5 Es sei darauf hingewiesen, dass es hier um Verbrauchsteuern6 geht, die auf alkoholhaltige Getränke erhoben werden, dass jedoch je nach Alkoholsorte unterschiedliche Steuersätze gelten.

4. Binnenmarkt

4.1 Die Wettbewerbsverzerrungen7 und die Verlagerung von Handelsströmen, die durch unter- schiedliche Steuersätze hervorgerufen werden, stehen nicht im Einklang mit den Prinzipien des Binnenmarkts im engeren Sinne, dennoch sind beide noch immer charakteristisch für den Markt für Alkohol und alkoholische Getränke der EU.

4.2 Der Binnenmarkt bietet dem Verbraucher andererseits die Möglichkeit, Alkohol und alkoholi- sche Getränke außerhalb der Landesgrenzen zu erwerben. Der Ausschuss unterstützte den jüngsten Vorschlag, diese Möglichkeit für den Verbraucher noch zu verbessern und für Ver- einfachung zu sorgen, indem insbesondere der Fernkauf von Alkohol zugelassen wird, was im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu begrüßen ist.

4.3 Die meisten Mitgliedstaaten müssen sich indes der Notwendigkeit beugen, mehr Ressourcen einzusetzen, um Schmuggel und Betrug, die sich in erster Linie aus der Anwendung unter- schiedlicher Verbrauchsteuersätze (und Mehrwertsteuersätze) ergeben, zu bekämpfen. Diese kriminellen Handlungen sind ein ernstes Problem für die Europäische Union, von dem am stärksten diejenigen Mitgliedstaaten unmittelbar betroffen sind, die sich dafür entschieden haben, die höchsten Steuern auf Alkohol und alkoholhaltige Getränke zu erheben.

4.4 Auswirkungen der Erweiterung (sofern sie sich in diesem Bereich überhaupt auswirkt) sind noch nicht eindeutig feststellbar. Da dieselben Richtlinien gelten und einige der neu beigetre- tenen Mitgliedstaaten die bei ihnen vor dem Beitritt geltenden Verbrauchsteuersätze erhöhen mussten, sollten die Ergebnisse in den Beitrittsländern ähnlich ausfallen.

5. Mindeststeuersätze

5.1 1992 bestand die einzige Maßnahme, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Anglei- chung zu treffen bereit waren, darin, Verbrauchsteuermindestsätze für jede Alkoholsorte fest- zulegen. Diese Mindestsätze wurden wie folgt festgelegt:

• Spirituosen: EUR 550 je Hektoliter reinen Alkohol (EUR 5,5 je lra8)

• Bier: EUR 1,87 je Hektoliter/Grad Alkohol (EUR 1,87 je lra)

• Zwischenerzeugnisse: EUR 45 je Hektoliter des Erzeugnisses (EUR 2,5 je lra)

• Wein (stiller Wein oder Schaumwein): Null (Null)

6 Verbrauchsteuern auf diese Waren sind im Land des Erwerbs zu entrichten.

7 Der EuGH hat festgestellt, dass Wein und Bier bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind (Rechtssachen C-170/78 und C-166/98).

8 lra: "Liter reinen Alkohol"; somit wird die Steuer auf der Grundlage des Alkoholgehalts erhoben, wobei bei Bier, Wein und Zwischenerzeugnissen die handelsüblichen Alkoholgehalte zugrundegelegt werden.

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5.2 Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit einen Verbrauchsteuersatz erheben, der über dem verein- barten Mindeststeuersatz liegt. Es ist somit unter dem Gesichtspunkt der Einnahmenerzielung nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die festgelegten Mindestsätze nicht erhöht wer- den. Einige Mitgliedstaaten sahen sich gezwungen, die Alkoholsteuersätze zu erhöhen, in anderen wurden sie gesenkt9, was eine stärkere Annäherung bewirkt und dazu geführt hat, dass weniger Anreiz für (legale) Käufe jenseits der Grenze und (illegalen) Betrug und Schmuggel von Alkohol im Binnenmarkt besteht. Der Vorschlag zielt lediglich darauf ab, die Verbrauchsteuersätze an die Mindestsätze anzunähern, ohne eine wirkliche Harmonisierung zu bewirken, da jeder Mitgliedstaat weiterhin seinen eigenen Basissteuersatz festlegt.

6. Weiter gefasste Ziele des Vertrags - Die Gesundheit

6.1 Fünf Mitgliedstaaten10 geben zur Zeit an, bei der Festlegung der steuerlichen Maßnahmen die Gesundheit der Bevölkerung im Auge zu haben. Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" ist aller- dings auf seiner letzten Tagung im Zusammenhang mit der Erhebung von Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke11 zu dem Schluss gekommen, dass die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht der Ansicht ist, dass gesundheitliche und soziale Aspekte bei der Fest- setzung der Sätze einen entscheidenden Faktor darstellen sollten12.

6.2 Für die Mehrheit der erwachsenen Verbraucher in der Europäischen Union gehört Alkohol zum normalen Lebensstil. Die überwiegende Mehrheit dieser Verbraucher geht, was ihre Verbrauchsgewohnheiten betrifft, verantwortungsvoll mit Alkohol um. Ein mäßiger Alkohol- konsum kann bei manchen Gruppen eine durchaus positive Wirkung auf die Gesundheit haben. Ein übermäßiger Alkoholkonsum ruft jedoch Probleme hervor, die unter Umständen sehr ernster Natur sein können. Er bereitet den Betroffenen gesundheitliche Probleme - verur- sacht aber auch ernste soziale Probleme, die negative wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Besonderen Grund zur Sorge gibt der Alkoholmissbrauch jüngerer Verbraucher13. Es bedarf auch einer stärkeren Aufklärung über Ernährungsgewohnheiten und Alkohol14; generell geht es um eine umfassende Aufklärung in Ernährungsfragen.

9 Dies war in allen Fällen im Wesentlichen eine Folge dessen, dass die Staatsbürger in den betreffenden Mitgliedstaaten ihr Recht wahrgenommen haben, die entsprechenden Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarktes zu beziehen.

10 Dänemark, Estland, Finnland, Irland und Schweden.

11 Schlussfolgerungen zur 2651. Tagung des Rates der Europäischen Union vom 12. April 2005.

12 Auf dieser Ratstagung wurde die Kommission ersucht, Vorschläge zu machen, um die derzeitigen Mindeststeuersätze entsprechend der Inflation der letzten Jahre anzuheben. Aufgrund dieses Beschlusses werden zahlreiche Mitgliedstaaten gezwungen sein, die Steuersätze, die sie auf einige alkoholische Getränke anwenden, anzuheben. (Näheres hierzu s. Anhang 1).

Die Kommission ist sich bewusst, dass einige Mitgliedstaaten bei der Anhebung der Steuersätze auf Schwierigkeiten stoßen und unter Umständen Ausnahmeregelungen und/oder Übergangsperioden nötig sind.

13 "Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen (ESPAD)", 2003.

14 Übergewichtigkeit in Europa – Rolle und Verantwortung der Partner der Zivilgesellschaft (Initiativstellungnahme) CESE 1070/2005.

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6.3 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob höhere Steuersätze (und somit höhere Preise, übersteigt doch der Anteil der Steuer am Preis mancher alkoholischer Getränke den Produktpreis) eine Lösung für den Missbrauch darstellen können.

6.4 Die Datenlage, die als Grundlage für eine Antwort auf diese Frage herangezogen werden kann, ist unklar. Ein Preisanstieg kann zwar Auswirkungen auf den Konsum insgesamt haben;

es gibt jedoch keine verlässlichen Daten dazu, ob auch bei dem Personenkreis, der Alkohol missbraucht, eine Verringerung des Konsums zu beobachten ist. Es liegen Daten dazu vor, dass es in Fällen, in denen eine bestimmte Alkoholsorte im Vergleich zu anderen Produkten außergewöhnlich stark besteuert wird, zu einem Rückgang des Verbrauchs kommt, da die Verbraucher dann auf andere Erzeugnisse ausweichen, die weniger hoch besteuert und somit preiswerter sind. Der Ausschuss schließt daraus, dass hohe Preise nicht per se eine Lösung für das Alkoholmissbrauchsproblem darstellen.

6.5 Umgekehrt hingegen ist nur schwer feststellbar, ob eine erheblich Senkung der Steuersätze sich auch über kurzfristige Effekte hinaus in unliebsamer Weise konsumsteigernd auswirkt;

die vorhandenen Daten deuten darauf hin, dass es angebrachter wäre, Steuersenkungen über einen längeren Zeitraum hinweg schrittweise vorzunehmen.

6.6 Missbrauch ist am ehesten dadurch zu bekämpfen, dass Erziehungs-, Aufklärungs- und Trai- ningsprogramme vorrangig für den Personenkreis durchgeführt werden, der Alkohol miss- braucht. Dies sollte die Kommission berücksichtigen, wenn sie ihre gesundheitspolitischen Maßnahmen vorschlägt15.

7. Mögliches weiteres Vorgehen

7.1 Angesichts der aktuellen Gegebenheiten kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass das gegenwärtige System, das sich mit der Zeit weiterentwickelt hat, im Rahmen des Binnen- marktes unbefriedigend ist. Der Binnenmarkt funktioniert in vielen Bereichen sehr gut, im Bereich Alkohol und alkoholische Getränke jedoch kommt es nach wie vor zur Verlagerung von Handelsströmen und zu steuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen. Darüber hinaus ge- lingt es trotz der verstärkten Bemühungen der Mitgliedstaaten nicht, illegale Handlungen in Form von Betrug und Schmuggel wesentlich einzuschränken.

7.2 Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine größere Konvergenz dazu beitragen könnte, dass weniger Betrugsfälle auftreten und die Wettbewerbsverzerrungen verringert werden. Zwar hat

15 Die GD SANCO hat derzeit einen Vorschlag über eine Strategie zum Thema Alkohol in Arbeit. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass diese Studie in nächster Zeit fertiggestellt wird.

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sich der Rat darauf geeinigt, die geltenden Mindestsätze entsprechend der Inflation anzuhe- ben, in den anderen Problembereichen jedoch konnte keine Einigung erzielt werden (siehe Fußnote 3); es gibt aber auch keinen triftigen Grund, der dagegen spräche, dass die Kommis- sion den Mitgliedstaaten vorschlägt, die bestehenden Strukturen und Besteuerungssysteme zu ändern.

7.3 In Anbetracht der derzeitigen erheblichen Unterschiede bei der direkten und indirekten Besteuerung in der EU wäre es wirklichkeitsfremd davon auszugehen, dass kurzfristig ein ab- solut neues und radikal anderes System eingeführt würde. Es ist jedoch an der Zeit, ein neues System vorzuschlagen, das schrittweise über einen längeren Zeitraum hinweg eingeführt wer- den könnte.

7.4 Ausgangspunkt aller Überlegungen muss sein, dass ein Erzeugnis entsprechend seiner Einord- nung als vergorenes oder destilliertes Getränk besteuert werden muss. Vergorene Getränke sind natürliche, zum Konsum bestimmte Getränke landwirtschaftlichen Ursprungs, die aus- schließlich aus der Vergärung von Trauben, Getreide, Obst oder Beeren hergestellt werden.

Destillierte Getränke oder Spirituosen sind durch Destillierung gewonnene Getränke oder Mischungen dieser Getränke untereinander oder mit anderen Flüssigkeiten sowie Getränke mit beliebigem Alkoholgehalt, deren Herstellung keiner bestimmten Regelung unterliegt.

7.5 Insbesondere müssen die Auswirkungen auf die GMO16 für Wein sehr sorgfältig geprüft wer- den; die Weinindustrie in der EU sieht sich schon jetzt großen Herausforderungen gegenüber (wie beispielsweise dem zurückgehenden Konsum in vielen Mitgliedstaaten und der größeren Marktdurchdringung von Importweinen). Bei anderen Kategorien alkoholischer Getränke be- stehen ähnliche Probleme.

7.5.1 Ergänzend zum obigen Absatz ist hervorzuheben, dass die Weinerzeugung für die Landwirte eine wichtige Nebentätigkeit darstellt. Unabhängig von den Mengen, die sie an Genossen- schaften oder Großhändler abliefern, erzeugen viele Winzer Wein für den Eigenbedarf der Familie, wovon eventuelle Überschüsse an eine begrenzte Zahl von Privatleuten in der nähe- ren Umgebung verkauft werden. Nach Artikel 10 der Richtlinie des Rates 92/83/EWG ist es den Mitgliedstaaten bereits erlaubt, Wein, der von Privatleuten für den persönlichen Ver- brauch hergestellt wurde (für sich selbst, die Familie oder für Gäste, aber nicht zum Verkauf), von der Verbrauchsteuer auszunehmen17. In ähnlicher Weise wird den Mitgliedstaaten durch Artikel 29 der Richtlinie des Rates 92/12/EWG erlaubt, kleine Weinproduzenten18 von den

16 GMO: Gemeinsame Marktorganisation.

17 Ähnliche Ausnahmen können bei Bier (Artikel 6) und anderen fermentierten Getränken (Artikel 14) entsprechend dieser Richt-

linie zur Anwendung kommen.

18 Unter kleinen Weinproduzenten sind in diesem Zusammenhang Personen zu verstehen, die im Durchschnitt weniger als

100.000 Liter Wein im Jahr produzieren.

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Verpflichtungen hinsichtlich des Vertriebs und der Überwachung ihrer Produkte auszuneh- men. Wenn Mitgliedstaaten diese erlaubten Ausnahmen nicht zulassen, können daraus zusätz- liche wirtschaftliche Belastungen für den bereits von der zunehmenden Konkurrenz durch Drittländer angeschlagenen Weinbau entstehen. Wein würde dann gerecht behandelt, wenn er von der nachstehenden Argumentation ausgeklammert würde.

7.6 Der Ausschuss empfiehlt daher, dass die Kommission grundsätzlich für alle alkoholischen Getränke jeder Kategorie einen Mindeststeuersatz festlegen sollte, d.h. einen Mindeststeuer- satz für vergorene Getränke und einen für destillierte Getränke. Als Ergänzung schlägt der Ausschuss vor, den Alkoholgehalt der einzelnen Getränke innerhalb jeder Kategorie zu besteuern. Somit würde zum Beispiel für dieselbe Produktmenge bei einem Alkoholgehalt von 40% Vol.19 viermal soviel Steuern erhoben wie bei einem Alkoholgehalt von 10% Vol.

7.7 Vergorene Getränke zeichnen sich durch eine Besonderheit aus, die sie von anderen alkoholi- schen Getränken unterscheiden: Der Alkoholgehalt von vergorenen Getränken schwankt in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren, die die verwendeten Rohstoffe und die Herstel- lungsweise beeinflussen. Daher muss für vergorene Getränke ein flexiblerer Ansatz gefunden werden dergestalt, dass für die einzelnen vergorenen Getränke je nach ihrem Alkoholgehalt Bandbreiten festgelegt werden, um Erzeugern und Händlern die Arbeit nicht unnötig zu erschweren.

7.8 In einem solchen System hätten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, einen Null- steuersatz für Wein und andere vergorene Getränke festzulegen und diese Möglichkeit auf die gesamte Kategorie der vergorenen Getränke anzuwenden.

7.9 Diese Maßnahme würde zu einer grundsätzlichen Vereinfachung der Besteuerung von Alko- hol führen. Die Zahl der Betrugsfälle kann dadurch allerdings kaum verringert werden, solange in den Mitgliedstaaten die Steuersätze uneinheitlich bleiben.

7.10 Bei diesem System bestünde nicht mehr die Notwendigkeit, die steigende Zahl neuer Erzeug- nisse in eine Struktur hineinzupressen, die für sie nicht geeignet ist; sie würden einfach gänz- lich nach ihrem Alkoholgehalt (Volumenprozent) besteuert.

7.11 Darüber hinaus wäre dieses Verbrauchsteuersystem robuster und würde keine nennenswerten Verzerrungen hervorrufen; außerdem wären die Probleme im Zusammenhang mit der Kom- binierten Nomenklatur (KN) gelöst.

7.12 Alkohol und seine Wirkung auf die Gesundheit ist, wie oben bereits erwähnt, ein Thema, das zu einer gewissen Besorgnis Anlass gibt; in dem beschriebenen System aber, in dem jeder Alkohol standardmäßig immer auf der gleichen Grundlage besteuert würde, wäre die Steuer- last für denjenigen höher, der Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt konsumiert. Damit

19 % Vol. bedeutet Volumenprozent und bezeichnet den Alkoholgehalt eines Stoffs.

(10)

würde auch allgemein klar gemacht, dass unter gesundheitlichen Aspekten in erster Linie das Konsumverhalten ausschlaggebend ist, denn den Vorteilen eines mäßigen Genusses stehen die Nachteile eines übermäßigen Genusses gegenüber.

Brüssel, den 18. Januar 2006 Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND

Der Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses

Patrick VENTURINI

*

* *

NB: Bitte die Anhänge auf den nachfolgenden Seiten beachten.

(11)

ANHANG 1

ANHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUERSÄTZE IM ZUGE DER SCHLUSSFOLGERUN- GEN DES RATES "WIRTSCHAFT UND FINANZEN"

Im Gefolge des Beschlusses des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom April 2005, die Kommission um Vorschläge zur Anhebung der Mindestsätze entsprechend der Inflation zu ersuchen, könnten sich folgende Länder gezwungen sehen, ihre auf einige Produkte angewendeten Verbrauchsteuersätze um die nachstehenden (gerundeten) Prozentangaben zu erhöhen – diese Daten wurden von der Kom- mission zur Verfügung gestellt. Sie werden allerdings mit den einzelnen Mitgliedstaaten diskutiert und überprüft:

Bier

• Lettland 27%

• Malta 24%

• Tschechische Republik 22%

• Deutschland 18%

• Luxemburg 17%

• Litauen 14%

• Spanien 12%

Zwischenerzeugnisse

• Griechenland 24%

• Zypern 22%

• Malta 20%

• Spanien 10%

• Portugal 5%

• Ungarn 4%

Spirituosen

• Zypern 12%

• Slowakei 9%

Wein

Da der Mindestsatz für Wein NULL beträgt, ist derzeit keine Änderung erforderlich.

Die betroffenen Mitgliedstaaten diskutieren mit der Kommission derzeit über mögliche Ausnahme- regelungen und die schrittweise Einführung der Erhöhungen; die Entscheidung darüber wird wahr- scheinlich 2006 fallen.

(12)

ANHANG 2 zu der Stellungnahme des

Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Abgelehnte Änderungsanträge

Folgende Änderungsanträge, auf die mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen entfielen, wurden im Laufe der Beratungen abgelehnt:

Ziffer 7.5

Wie folgt ändern:

"Insbesondere müssen die Auswirkungen auf die GMO1 für Wein sehr sorgfältig geprüft wer- den; die Weinindustrie in der EU sieht sich schon jetzt großen Herausforderungen gegenüber (wie beispielsweise dem zurückgehenden Konsum in vielen Mitgliedstaaten und der größeren Marktdurchdringung von Importweinen). Bei anderen Kategorien vergorener alkoholischer Getränke bestehen können ähnliche Probleme auftreten. Neben diesen Gründen sollte wegen der nachgewiesenen positiven Auswirkungen eines mäßigen Genusses solcher Getränke auf die Gesundheit eine Einteilung in zwei Kategorien (vergoren und destilliert) vorgenommen werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten einen vom Alkoholgehalt, nicht aber von der Art des Alkohols abhängigen Mindeststeuersatz festlegen können."

Begründung

Aufgrund der landwirtschaftlichen Herkunft vergorener Getränke, ihrer Verwendung als Nahrungs- mittel und ihrer positiven Auswirkungen auf die Gesundheit bei mäßigem Konsum bedarf es beson- derer Anstrengungen für den gesamten Sektor der vergorenen Getränke, die - was Wein, Bier oder Apfelwein betrifft - in ganz ähnlicher Weise konsumiert werden. Andererseits ist es nicht sinnvoll, ein Modell der einheitlichen Besteuerung vorzuschlagen, ohne der Getränkesorte oder der Herstellungs- weise Rechnung zu tragen, dabei aber eine Getränkesorte - Wein - gesondert zu behandeln, obwohl die dafür angeführten Argumente im Einklang mit der am 19. Dezember angenommenen Stellung- nahme durchweg auch für die übrigen vergorenen Getränke (Apfelwein und Bier) gelten.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 46

Nein-Stimmen: 50

1 GMO: Gemeinsame Marktorganisation.

(13)

Stimmenthaltungen: 23 Ziffer 7.5.1

Wie folgt ändern:

"Ergänzend zum obigen Absatz ist hervorzuheben, dass die Weinerzeugung für die Landwirte eine wichtige Nebentätigkeit darstellt und die geringfügige und handwerkliche Bier- oder Apfelweinerzeugung auch Teil der europäischen Kultur ist. Unabhängig von den Mengen, die sie an Genossenschaften oder Großhändler abliefern, erzeugen viele Winzer Wein für den Eigenbedarf der Familie, wovon eventuelle Überschüsse an eine begrenzte Zahl von Privat- leuten in der näheren Umgebung verkauft werden. Das gleiche gilt für kleine Bier- oder Apfelweinerzeuger, deren Produkte für den Konsum im häuslichen oder privaten Umfeld bestimmt sind. Dies bedeutet, dass in jedem der betreffenden Länder die Erhebung der Verbrauchsteuern bei Hunderttausenden von Kleinerzeugern kontrolliert werden müsste:

Angesichts der mit Sicherheit geringen Erlöse und vor allem wegen der wirtschaftlichen Belastungen, die dies für den einige bereits von der zunehmenden Konkurrenz durch Dritt- länder angeschlagenen Weinbau Sektoren mit sich brächte, wären die dadurch entstehenden Kosten für die Mitgliedstaaten unvertretbar. Es erscheint daher notwendig, Wein diese Getränke bei in der nachstehenden Argumentation auszuklammern und den derzeitigen die Anwendung einer Verbrauchsteuer zum 'Nullsatz' beizubehalten auf alle diese Getränke zu ermöglichen."

Begründung

Die in dieser Ziffer angeführten Gründe lassen sich auf die handwerkliche Erzeugung anderer Pro- dukte übertragen, für die in den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG die Möglichkeit der Anwen- dung ermäßigter Sätze vorgesehen ist. Die vorgebrachten Argumente erscheinen unzureichend, um nur den Weinsektor im Allgemeinen auszuklammern (indem ein Teil für das Ganze gesetzt wird, obwohl dieser Teil nicht für alle vergleichbaren Produkte stehen kann) und dadurch die diskriminie- renden Folgen der Richtlinie 92/84/EG zu vermeiden.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 52

Nein-Stimmen: 65

Stimmenthaltungen: 8

(14)

Ziffer 7.11 -anfügen:

"7.11 Eine wirkliche Vereinfachung des Besteuerungssystems für alkoholische Waren ist sehr wünschenswert; dabei ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:

Ø Wenn die Basissteuersätze weiterhin in den Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, können Schmuggel- und Betrugsfälle wohl kaum verringert werden;

Ø ein einheitlicher, auf dem Alkoholgehalt basierender Satz könnte dazu führen, dass

es durch eine einfache Änderung der Herstellungsart und des Alkoholgehalts des Erzeugnisses zu neuen Betrugsfällen kommt;

Weinerzeuger benachteiligt werden, da sie jeden ihrer Weine mit unterschied- lichem Alkoholgehalt getrennt behandeln müssten;

die Handelstätigkeit der zugelassenen Lagerinhaber aus demselben Grund erheblich verkompliziert würde, da sie für die Zahlung der Steuern beim Inver- kehrbringen der Erzeugnisse jede einzelne Kategorie unterschiedlich behan- deln müssten;

Ø das vorgeschlagene System, in dem nach der Art der Produkte vergoren bzw. des- tilliert nicht unterschieden wird, führt zu Einnahmeverlusten im Gemeinschafts- haushalt, da es einen Ausgleichmechanismus für die Besteuerung von Spirituosen darstellt;

Ø umgekehrt würde die steuerliche Belastung von Wein, wenn er unter ein solches Steuersystem fallen sollte, erheblich ansteigen, obwohl der Sektor zunehmend unter der Konkurrenz aus Drittländern leidet; daher sollte Wein auch weiterhin in einer eigenen Kategorie mit Verbrauchsteuer zum Nullsatz geführt werden."

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 35

Nein-Stimmen: 75

Stimmenthaltungen: 12

_____________

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