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Turnverein Hausen an der Zaber 1907 e.v.

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(1)

1907 e.V.

Satzung

Finanzordnung

Beitragsordnung

(2)

Inhalt:

Seite

Satzung ... 3

Finanzordnung ... 10

Beitragsordnung ... 14

Ehrenordnung ... 15

(3)

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

Inhaltsübersicht:

Seite

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ... 4

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze ... 4

§ 3 Gliederung des Vereins ... 4

§§ 4-7 Mitgliedschaft; Erwerb, Beendigung, Rechte und Pflichten ... 5

§ 8 Organe des Vereins ... 6

§ 9 Vorstand ... 6

§ 10 Hauptausschuss ... 7

§§ 11-14 Mitgliederversammlung: Zuständigkeiten, Einberufung und Beschlussfassung ... 8

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit ... 9

§ 16 Kassenprüfer ... 9

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen ... 9

§ 18 Auflösung des Vereins ... 9

§ 19 Inkrafttreten der Satzungsneufassung ... 9

(4)

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen "Turnverein Hausen a. d. Zaber 1907 e.V." und hat seinen Sitz in Bra- ckenheim-Hausen. Als Kurzform führt der Verein den Namen "TV Hausen 1907". Er ist in das Ver- einsregister des Amtsgerichts Brackenheim eingetragen.

II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübung, insbesondere durch Turnen, Fußball und Volleyball. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugend zu.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemein- heit auf dem Gebiet des Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal- ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns- tigt werden.

V. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rah- men der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemes- sene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

VI. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

VII. Die Finanzverwaltung des Vereins ist in der Finanzordnung geregelt.

VIII. Ehrungen im Verein sind in der Ehrenordnung geregelt.

IX. Die Belange der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt.

§ 3 Gliederung

I. Der Verein ist Mitglied des "Württembergischen Landessportbundes e.V." in Stuttgart dessen Sat- zung er anerkennt. Er unterwirft sich auch den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände des

"Württembergischen Landessportbundes", deren Sportarten im Verein betrieben werden.

II. Für jede im Verein betriebene Sportart kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine ei- gene in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. Der Verein hat die Spar- ten:

Turnen Fußball Volleyball.

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Sparten. Sie regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamt- interesse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Spartenleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

Die Beschlüsse der Sparten sind zu protokollieren.

III. Führen Sparten mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen, so unterliegen diese der Prüfung durch den Hauptkassier und die Kassenprüfer. Die Kassen sind gemäß den Weisungen des Hauptkassiers zu führen. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushalt- planentwurf aufzustellen. Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuld- verhältnisse eingehen und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gegenstands- wert von mehr als 10 v.H. der jährlichen Mitgliedsbeiträge des Vereins. Das Vermögen der Abtei- lungen ist Eigentum des Vereins.

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Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den - ordentlichen Mitgliedern, - fördernden Mitgliedern, - Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift von einem Erziehungsberechtigten. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die kei- ner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese ent- scheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Ehrenordnung geregelt. Ehrenmitglied kann auch eine na- türliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten abzugeben.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schrift- lich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss durch den Hauptausschuss müssen seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthal- ten hat, mindestens drei Monate vergangen sein.

V. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Ver- eins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mit- gliedschaft geltend gemacht und begründet werden.

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Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

§ 7 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gemäß der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflich- tet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie des- sen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungspflichten beschließen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- der Hauptausschuss, - die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden, - dem zweiten Vorsitzenden, - dem Hauptkassier,

- dem Schriftführer,

- dem Öffentlichkeitsreferenten, - dem Technischen Leiter, - dem Vereinsjugendleiter.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Ver- treters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er kann Ausschüsse und einzelne Mitglieder für bestimmte Aufgaben einsetzen. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vor- standsmitglieder sollen in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand kann über Ausgaben von bis zu 20 v.H.. der jährlichen Mitgliedsbeiträge beschließen.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der erste Vorsitzende, - der zweite Vorsitzende, - der Hauptkassier.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden und, im Vollzug finanzieller Angelegenheiten, durch den Hauptkassier vertreten. Diese Personen sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglie- des kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der erste Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Leiter einer Sparte sein. Die Wahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden soll nicht in demselben Kalenderjahr erfolgen.

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Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

V. Der Hauptkassier hat die gesamten finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu regeln und zu überwachen.

VI. Der Schriftführer hat von sämtlichen Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10 Hauptausschuss

I. Der Hauptausschuss besteht aus:

- dem Vorstand,

- den Spartenleitern und deren Stellvertreter,

- dem Vorsitzenden des Jugendausschusses und dessen Stellvertreter, - und weiteren, vom Vorstand zu benennenden, Mitgliedern.

II. Hauptausschusssitzungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Hauptausschussmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand bean- tragt. Spätestens zwei Wochen vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversamm- lung ist eine Hauptausschusssitzung abzuhalten.

III. Der Hauptausschuss ist insbesondere zuständig für:

- Abstimmung der Termine des Sportbetriebs,

- Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, - Vorbereitung und Genehmigung des Haushaltsplanes, - Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

- Erlass von Ordnungen, - Ausschluss von Mitgliedern,

- Beschluss über die Verleihung von Ehrungen an Mitglieder, - Beschlussfassung über Anträge,

- Schlichtung von Streitigkeiten unter den Sparten, - Festsetzung von Entschädigungen,

- Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben, - Entgegennahme von Berichten der Abteilungen.

Der Hauptausschuss kann über Ausgaben bis zu 50 v.H. der jährlichen Mitgliedsbeiträge beschlie- ßen. Der Verkauf von Liegenschaften bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit ein- facher Mehrheit.

IV. Die Einberufung des Hauptausschusses erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung. Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen mindestens zwei Tage vor der Sit- zung beim einladenden Vorsitzenden eingegangen sein. Der Hauptausschuss fasst seine Be- schlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ordnungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Hauptausschussmitglieder er- lassen werden.

V. Der Hauptausschuss wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Mitgliederhauptversamm- lung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Sparten schlagen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einen Spartenleiter und seinen Stellvertreter zur Wahl vor. Der Wahl- vorschlag muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfin- det, beim Vorstand eingegangen sein. Für den Jugendausschuss gilt vorstehendes sinngemäß.

Die jeweiligen Leiter und ihre Stellvertreter sollen nicht im gleichen Jahr zur Wahl stehen.

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Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

§ 11 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es er- fordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand bean- tragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands, - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

- Entgegennahme der Berichte der Sparten, des Jugendausschusses - Wahl des Vorstandes,

- Wahl der übrigen Hauptausschussmitglieder,

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit - Satzungsänderungen,

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfäl- len,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern die nicht Mitglied des Vereins sind, - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung, - Beschlussfassung über Anträge,

-Verkauf von Liegenschaften,

- Entscheidung über Ausgaben von mehr als 50 v.H. der jährlichen Mitgliedsbeiträge, - Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen durch Veröffentlichung der Tagesord- nung und der Anträge im Mitteilungsblatt der Stadt Brackenheim und in der Vereinszeitung. Zwi- schen dem Tag des Erscheinens der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss ei- ne Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benen- nung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versamm- lung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfä- hig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmung bei Wahlen und über Anträge muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder be- schlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder er- forderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind. Über sonstige An- träge kann nur abgestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

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Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, kön- nen an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; Jugendvertreter nach Maßgabe der Jugendordnung des Vereins.

§ 16 Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Hauptausschusse oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein.

Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vor- stand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Hauptkassiers.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Hauptausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll muss enthalten: Art der Sitzung, Ort, Datum, Beginn und Ende, Zahl der erschienenen Mitglieder, den Verhandlungsgegenstand, Anträge und Be- schlüsse und das genaue Abstimmungsergebnis. Es ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungslei- ter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbe- schlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brackenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwe- cke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Turnvereins Hausen an der Zaber 1907 e.V. am 19. März 1999 beschlossen worden.

§ 2, Abs. V und § 18, Abs. II wurden von der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 geändert.

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung verlieren alle früheren Satzun- gen des TV Hausen 1907 e.V. ihre Gültigkeit.

(10)

Fassung vom 06.03.1995, geändert durch Beschluss des Hauptausschusses vom 27.04.2004

§ 1 Grundsätze

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwen- dungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rah- men des Haushaltsplanes.

3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhal- tung des Sportbetriebes ermöglichen.

4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un- verhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von jeder Abteilung ein Haushaltsplan aufge- stellt werden.

2. Der Haushaltsplan des Gesamtvereins wird im Hauptausschuss beraten. Die Haushaltspläne der Abteilungen werden im Vorstand beraten.

3. Die Haushaltsplanentwürfe für das folgende Jahr sind bis zum 01. Dezember beim Hauptkas- sier einzureichen.

4. Die Beratung des Haushaltsplanes für den Gesamtverein findet in der ersten Hauptausschuss- sitzung des neuen Jahres statt. Die Beratung der Haushaltspläne der Abteilungen im Vorstand findet vorher statt.

5. Wenn Abteilungen die Ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinander folgen- den Jahren überzogen haben, können sie vom Hauptausschuss gezwungen werden, Abtei- lungsbeiträge festzusetzen bzw. diese zu erhöhen.

6. Das Ergebnis der Beratung wird dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 3 Finanzierungsbereich Gesamtverein und Abteilungen

1. Vom Gesamtverein werden folgende Ausgaben übernommen, und im Haushaltsplan aufgeführt:

- Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb - Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter

- Beiträge an WLSB und Sportdachverband - Versicherungen und Steuern

- Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrenordnung - Kosten der Vereinsführung

- Betriebs- und Energiekosten

- Zuschuss zu Übungsleitervergütungen

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Fassung vom 06.03.1995, geändert durch Beschluss des Hauptausschusses vom 27.04.2004

2. Von den Abteilungen werden folgende Ausgaben übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan der Abteilung enthalten sein:

- Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen - Kosten für die Übungsleitervergütung

- Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten - Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung - Übungsleiter- und Schiedsrichter-Ausbildung

- Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen - Fahrgeldentschädigung

- Spesen - Werbekosten - Strafgelder

- Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spieler-Rundengebühren - Geschenke innerhalb der Abteilungen

- Gesellige Abteilungsveranstaltungen - Trainingslager, Ausflüge und ähnliches.

- Gesellige Veranstaltungen, deren Einnahmen der Abteilung zufließen

§ 4 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abtei- lungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschlussbericht muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, zusätzliche Prüfungen innerhalb von 14 Ta- gen nach Anmeldung durchzuführen.

3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung

§ 5 Verwaltung der Finanzmittel

1. Der Hauptkassier verwaltet die Vereinshauptkasse

2. Die Abteilungen können mit Zustimmung des Hauptkassiers eigene Kassen führen. Diese Kas- sen sind entsprechend den Weisungen des Hauptkassiers zu führen.

3. Alle Finanzgeschäfte des Gesamtvereines werden über die Hauptkasse, die der Abteilungen über Abteilungskassen abgewickelt, soweit solche bestehen.

4. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.

Die Abteilungskassiere rechnen jeweils unverzüglich nach Ablauf eines Quartals die Abtei- lungskassen mit dem Hauptkassier ab.

5. Zahlungen werden vom Hauptkassier und den Abteilungskassieren nur dann geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

6. Der Hauptkassier und die Abteilungskassiere sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes ver-

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Fassung vom 06.03.1995, geändert durch Beschluss des Hauptausschusses vom 27.04.2004

§ 6 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

2. Abteilungsbeiträge werden unverzüglich in voller Höhe den Abteilungen zur Verfügung gestellt.

3. Überschüsse aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen stehen den ausrichtenden Abteilungen in voller Höhe zu. Ein Defizit wird ebenfalls von der veranstaltenden Abteilung ge- tragen.

4. Der Verein und die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt Werbeverträge abzuschließen.

Werberechte können verpachtet werden. Der Pachterlös fließt der jeweils werbenden Abteilung zu.

5. Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Hauptkasse abgewickelt werden.

6. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§7 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Hauptkasse oder die Abteilungskassen und vor- wiegend bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck ent- halten.

3. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages zu Anschaffungen muss der Abteilungsleiter oder ein Vorstandsmitglied die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestäti- gen. Die bestätigten Rechnungen sind dem jeweiligen Kassier unter Beachtung von Skonto- Fristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

§ 8 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

- dem 1. Vorsitzenden bis zu 10 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge - Dem Vorstand bis zu 20 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge

- Dem Hauptausschuss bis zu 50 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge

- Der Mitgliederversammlung über mehr als 50 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge

2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse, die 100,- € monatlich übersteigen und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.

§ 9 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung auf das Konto des Hauptvereins überwiesen werden.

3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(13)

Fassung vom 06.03.1995, geändert durch Beschluss des Hauptausschusses vom 27.04.2004

§ 10 Inventar

1. Alle Gegenstände, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, und einen Anschaffungswert von mehr als 250,- € haben, sind in einer Inventarliste zu erfassen.

2. Die Inventarliste muss enthalten:

- Anschaffungsdatum

- Bezeichnung des Gegenstandes - Anschaffungswert

- beschaffende Abteilung - Aufbewahrungsort

3. Die Inventarliste ist von den Abteilungen bei der Erstellung des Haushaltsplanes zu überarbei- ten. Unbrauchbare bzw. überzählige Gegenstände sind so Gewinn bringend wie möglich zu veräußern. Der Erlös fließt der beschaffenden Abteilung zu. Für ausgesonderte Gegens- tände wird in der Inventarliste der Grund der Aussonderung aufgeführt.

§ 11 Zuschüsse

1. Zuschüsse der Stadt Brackenheim oder von Sportbünden fließen nicht automatisch an die Ab- teilungen weiter.

2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung verteilt.

3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Hauptausschuss am 27.04.2004 in Kraft.

(14)

Stand: 11.04.2008

Beiträge gültig ab 01.01.2008

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2. Der jährliche Mitgliedergrundbeitrag wird gemäß dem jährlichen Rentenindex automatisch ange- passt. Die Mitgliederversammlung kann die Anpassung für ein Jahr aussetzen, jedoch nicht an zwei aufeinander folgenden Jahren. Die festgesetzten Beiträge treten jeweils zum 1. Januar des Jahres der Beschlussfassung in Kraft.

3. Für das Jahr 2008 beträgt der jährliche Mitgliedergrundbeitrag an den TV Hausen 1907 e.V.:

Beitrags- Beitragshöhe

klasse Art der Mitgliedschaft Euro

1 Kinder, Schüler, Jugendliche unter 18 Jahre 20,00

2 Erwachsene 40,00

3 Ehepaare auf Antrag 60,00

4 Familienbeitrag (einschließlich aller Kinder bis 18 Jahre auf Antrag) 73,50 5 Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, in Ausbildung befindliche Personen

über 18 Jahre auf Antrag, passive Mitglieder 20,00

6 Personen im Ruhestand und Behinderte auf Antrag 20,00

7 Ruhestandsehepaare auf Antrag 40,00

8 Ehrenmitglieder kein Beitrag

9 Allein erziehende Eltern einschließlich aller Kinder (auf Nachweis) 50,00 Weitere Ermäßigungen sind unzulässig.

4. Anträge auf entsprechende Beitragshöhe sind mit geeigneten Nachweisen dem Hauptkassier vorzu- legen, Anschriften- und Kontenwechsel sind sofort mitzuteilen.

5. Im Mitgliedergrundbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) inbegriffen.

6. Der Einzug des Mitgliedergrundbeitrages erfolgt durch Abbuchung über EDV zum Ende des ersten Quartals jeden Jahres. Beitragskonto des Vereins ist: Volksbank Brackenheim

Bankleitzahl: 620 914 00 Konto-Nummer: 60 801 000

7. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren per EDV teilnehmen, entrichten ihren Beitrag bis spätestens 31. März jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen werden 2,50 Euro Gebühren erho- ben. Bei Mahnungen werden Mahngebühren erhoben.

8. Bei Vereinsbeitritt bis zum 30. Juni ist der volle, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Wer länger als zwei Monate am Vereinsgeschehen teilnimmt, muss Mitglied des Vereins werden.

9. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss beim 1. Vorsitzenden oder Hauptkassier bis zum 1. Oktober schriftlich erklärt werden.

10. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Zusatzbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.

11. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.

(15)

Fassung vom 16. April 1985, zuletzt geändert durch den Beschluss des Hauptausschusses vom 13. Januar 1987.

§ 1 Festlegung der Ehrungen

Der TV Hausen 1907 e.V. würdigt die treuen Dienste und langjährige Zugehörigkeit zum Verein durch Ehrungen. Er verleiht die:

- Vereinsnadel in Silber, - die Vereinsnadel in Gold, - die Ehrenmitgliedschaft.

Der TV Hausen 1907 e.V. beantragt Ehrungen beim Turngau, beim Landessportbund und bei den Einzelverbänden.

§ 2 Richtlinien für die Verleihung von Ehrennadeln mit Urkunde

1. Die Vereinsnadel in Silber mit Ehrenurkunde kann für mindestens 10-jährige aktive und ver- dienstvolle Tätigkeit sowie für eine 25-jährige Mitgliedschaft im Verein verliehen werden.

2. Die Vereinsnadel in Gold mit Ehrenurkunde kann für mindestens 15-jährige aktive und beson- ders verdienstvolle Tätigkeit sowie für eine 40-jährige Mitgliedschaft im Verein verliehen wer- den.

§ 3 Richtlinien für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich im Verein besonders herausragende Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sind.

Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Verleihung der Ehrennadel in Gold mit Urkunde verbunden.

In besonderen Fällen kann von der 10-Jahres-Klausel abgesehen werden.

2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Vereinsmitglieder ernannt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der Vereinsehrennadel in Gold sind.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Beschlüsse über die Verleihung von Ehrungen

1. Über Ehrungen von Mitgliedern durch Verleihung von Ehrennadeln mit Urkunde und die Ernen- nung zum Ehrenmitglied entscheidet der Hauptausschuss.

2. Ehrenmitglieder, die nicht Mitglied des Vereins sind, werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Verleihung der Ehrung

Die Verleihung der Ehrungen wird jährlich bei Vereinsveranstaltungen vorgenommen.

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