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1 ANTRÄGE SATZUNGSÄNDERUNG FÜR DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM 9. NOVEMBER 2019 IN HAMBURG
Satzungsänderung 1 – 7 einstimmig eingebracht vom Vorstand von Freischreiber, Satzungsänderung 8 eingebracht von Dagmar Wolf, Freischreiberin aus
Tauberbischofsheim
Satzungsänderung 1 “Journalistische Unternehmer”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Satz in § 1 zu ergänzen: „Freischreiber e. V. – Berufsverband freier Journalistinnen und
Journalisten, im Folgenden Freischreiber genannt, ist der Zusammenschluss von Journalistinnen und Journalisten, die ihre Tätigkeit freiberuflich und hauptberuflich, oder als diesen vergleichbare journalistische Unternehmer ausüben.“
Begründung: Wir wollen auch die Freischreiberinnen und Freischreiber in unserem Verband haben und halten, die freien Journalismus in einer anderen Rechtsform ausüben. Bislang sieht das unsere Satzung nicht vor. In Abstimmung mit unseren Hausjuristen schlagen wir dafür den Begriff der Freien “vergleichbaren
journalistischen Unternehmer” vor.
Satzungsänderung 2 “Aufgaben anpassen: Journalistische Unternehmer”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, § 2 wie folgt zu ergänzen:
§ 2 Aufgaben
Freischreiber fördert als Berufsverband die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Im Besonderen hat sich Freischreiber folgende Aufgaben und Ziele gesetzt:
a. über die Bedeutung der Arbeit freiberuflicher Journalistinnen und Journalisten sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmern aufzuklären, ihr Ansehen mit Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu stärken und ihre Bedeutung ins Bewusstsein der Auftraggeber, ihrer Mitarbeiter und der Öffentlichkeit zu rücken, b. Foren zum Informationsaustausch zwischen freiberuflichen Journalistinnen und Journalisten sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmern zu betreiben,
c. Regelwerke zur Professionalisierung der Zusammenarbeit zwischen freiberuflichen Journalistinnen und Journalisten sowie diesen vergleichbaren journalistischen
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2 Unternehmern und ihren Auftraggebern zu entwerfen und deren Anwendung zu propagieren,
d. freiberufliche Journalistinnen und Journalisten sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmern im Dialog gegenüber Unternehmen, Verbänden, Gewerkschaften und anderen Institutionen zu vertreten und die spezifischen Interessen dieser Autoren einzubringen,
e. Qualitätsstandards für die journalistische Arbeit zu entwickeln, die dafür
notwendigen Rahmenbedingungen auszuhandeln und in die öffentliche Diskussion zu bringen,
f. Berufsanfänger als freiberufliche Autoren und Autorinnen sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmern zu informieren und zu fördern, g. Workshops und Seminare zur Information und Weiterbildung von freiberuflichen Autoren und Autorinnen, auch von Nichtmitgliedern, anzubieten,
h. die Mitglieder in allen beruflichen Belangen zu informieren.
Freischreiber e. V. ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Freischreiber übt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Freischreiber ist im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt.
Begründung: Siehe Satzungsänderung 1: Wir wollen FreischreiberInnen und
Freischreiber in unserem Verband haben und halten, die freien Journalismus in einer anderen Rechtsform ausüben. Bislang sieht das unsere Satzung nicht vor.
Satzungsänderung 3 “Kriterien journalistische Unternehmer”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, § 3 wie folgt zu ergänzen:
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied von Freischreiber kann nur werden, wer als hauptberuflicher und freiberuflicher Journalist oder diesem vergleichbare(r) journalistische(r) Unternehmer(in) tätig ist und sich zum Grundgesetz, insbesondere zur
Pressefreiheit, bekennt. Journalist im Sinne dieser Satzung ist, wer in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Presse, Rundfunk und Onlinemedien hauptberuflich an der Gestaltung der redaktionellen Teile mitwirkt.
Journalistischer Unternehmer im Sinne dieser Satzung ist, wer
Gründungsgesellschafter, Gründungsmitglied oder gesetzlicher Vertreter einer privatrechtlichen Personenvereinigung ist, die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Presse, Rundfunk und Onlinemedien das Ziel verfolgt, frei und unabhängig zu publizieren oder freien und unabhängigen Journalismus zu fördern (im Folgenden "journalistische Unternehmung"). Unabhängig davon können auch sonstige Gesellschafter und Mitglieder der journalistischen Unternehmung Mitglied von Freischreiber werden, wenn sie hauptberuflich als Journalistinnen und Journalisten tätig werden. Als journalistische
Unternehmungen im Sinne des Vereins gelten grundsätzlich nur solche
Personenvereinigungen, deren letzter festgestellter Jahresumsatz einen Betrag von 350.000 Euro nicht übersteigt und die nicht mehr als drei
Arbeitnehmer*innen beschäftigen.
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3 Bei der Prüfung der Hauptberuflichkeit werden die Regeln des Steuerrechts sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu Grunde gelegt, wobei auf das
Vorliegen dieses Kriteriums in begründeten Ausnahmefällen auf Entscheidung des Aufnahmeausschusses auch verzichtet werden kann. Gruppierung der Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder b. fördernde Mitglieder c. vorläufige Mitglieder Ordentliche Mitglieder
Die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist erfüllt, wenn die hauptberufliche freiberufliche Tätigkeit als Journalistin oder Journalist nachgewiesen und die Kriterien des Aufnahmeausschusses erfüllt und von diesem anerkannt wurden. Gleiches gilt für einen journalistischen Unternehmer, wenn er die entsprechenden Kriterien des Aufnahmeausschusses erfüllt, die erforderlichen Nachweise erbringt und von diesem anerkannt wurde.
Fördernde Mitglieder
Nicht als freiberufliche Journalisten oder journalistische Unternehmer tätige Mitglieder erhalten den Status als fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können alle werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben von Freischreiber bekennen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Aufnahmeausschuss. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Vorläufige Mitglieder
Studentinnen und Studenten mit dem Berufsziel Journalist können vorläufige
Mitglieder werden, ebenso Volontäre, Journalistenschüler oder andere Personen in journalistischer Ausbildung, unabhängig vom steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigung, wenn sie sich zu den Zielen und Aufgaben von Freischreiber bekennen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Aufnahmeausschuss. Vorläufige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Begründung: Siehe Satzungsänderung 1: Wir wollen FreischreiberInnen und
Freischreiber in unserem Verband haben und halten, die freien Journalismus in einer anderen Rechtsform ausüben. Bislang sieht das unsere Satzung nicht vor.
Satzungsänderung 4 “Stimmrecht vorläufige Mitglieder”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, folgenden Satz in § 3 zu streichen:
§ 3 Mitgliedschaft
Vorläufige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
und § 9 wie folgt zu ergänzen:
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4
§9 Jahresversammlung
Stimmrecht während der Versammlung haben alle ordentlichen und vorläufigen Mitglieder.
Begründung: Wir wollen die Mitgliedschaft für junge Journalistinnen und Journalisten attraktiver machen. Insbesondere zum Start in die freiberufliche Tätigkeit benötigen Journalistinnen und Journalisten die Unterstützung eines Verbands. Zu einer
gleichberechtigten Mitgliedschaft gehört auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Satzungsänderung 5 “Öffnung Vorstand vorläufige Mitglieder”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, §10 wie folgt zu ergänzen:
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzende(n), der/dem Schatzmeister/in und bis zu fünf Beisitzern. Vorläufige und ordentliche Mitglieder können Mitglieder des Vorstandes sein.
Begründung: Auch junge Kolleginnen sollen den Verband mitgestalten können und deshalb auch die Möglichkeit bekommen im Vorstand mitzuarbeiten.
Satzungsänderung 6 “Präzisierung Kündigung”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, § 6 wie folgt zu ergänzen:
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Kündigung kann zum Quartalsende erfolgen, die Erklärung des Austritts muss einen Monat vor Quartalsende schriftlich bei Freischreiber e.V. eingegangen sein.
Mit dem Austritt entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Begründung: Bei dieser Ergänzung handelt es sich um eine Vereinheitlichung mit der Geschäftsordnung des Aufnahmeausschusses.
Satzungsänderung 7 “Nachrücker*innen-Regelung Vorstand”
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, § 10 wie folgt zu ergänzen:
§10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzende(n), der/dem Schatzmeister/in und bis zu fünf Beisitzern. Nur ordentliche Mitglieder können Mitglieder des Vorstandes sein. Die Vertretung erfolgt gem. 26 BGB durch die/den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende(n), die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Sollte der/die Vorsitzende/r, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder die/die Schatzmeister/in während der gewählten Amtszeit zurücktreten, bestimmt der Vorstand je eine/r
Nachfolger/in.
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5 Begründung: Die Ergänzung ist notwendig, damit Beisitzer als gesetzliche Vertreter nachrücken können, sollte ein gesetzlicher Vertreter (Vorsitzende(r), Stellvertrete(r), Schatzmeister(in) aus dem Vorstand ausscheiden.
Satzungsänderung 8 „Satzung gendern“
Die Mitgliederversammlung möge beschließen: Die Satzung von Freischreiber e. V.
wird durch ein Redaktionsteam durchgehend gegendert, wie es unter "§1 Zweck"
angelegt ist. Dies soll durch die konsequente Nennung von weiblicher und männlicher Form ("Journalistinnen und Journalisten") geschehen oder durch die Verwendung der Schreibweise mit Gendergap (Journalist_innen), alternativ mit Asterisk (Journalist*innen). Welche Schreibvariante gewählt wird, möge die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss entscheiden.
Begründung: Freischreiber ist der Berufsverband der Journalistinnen und
Journalisten. Wie wir es in unserer Verbandsbeschreibung handhaben, so sollten wir es auch in der Satzung umsetzen und gendern.