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Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Scheune auf Flurstück Nr. 3439/3 Entenstrasse 2. in Untergruppenbach

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Academic year: 2022

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Artenschutzrechtliche Begutachtung der

Scheune auf Flurstück Nr. 3439/3 “Entenstrasse 2“

in Untergruppenbach

Auftraggeber: Thomas Bauer - freier Architekt 74223 Flein

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0. INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

1.1 Lage im Raum 3

1.2 Bestand 4

2. ARTENSCHUTZRECHT 7

3. BEGUTACHTUNG DES GELÄNDES 8

3.1 Vorgehensweise 8

3.2 Gebäude 8

3.3 Außenbereiche, Hof und Garten 12

3.4 Artenschutzrechtlich relevante Artengruppen 12

3.4.1 Brutvögel 12

3.4.2 Fledermäuse 13

3.4.3 Reptilien 13

3.4.4 Amphibien 13

3.4.5 Holzkäfer 13

3.4.6 Säugetiere 13

4. PRÜFUNG DES ARTENSCHUTZES (§ 44 BNATSCHG), VERMEIDUNGS-, MINDERUNGS- UND KOMPENSATIONSMASSNAHMEN 14

5. FAZIT 15

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1. Einleitung

Die Scheune mit Anbauten auf dem Flurstück Nr. 3439/3 “Entenstrasse 2“ in Untergruppenbach soll abge- rissen und durch einen Neubau ersetzt werden.

Im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens ist auch das Europäische Artenschutzrecht abzuhandeln.

Dies erfolgt angesichts der späten Beauftragung Mitte Dezember2018 in Form einer Habitatpotenzialana- lyse.

Dabei erfolgt im Rahmen einer Ortsbesichtigung eine Abschätzung inwieweit artenschutzrechtlich relevan- te Artengruppen vorkommen können.

Je nach Ergebnis kann sich für einzelne Artengruppen zusätzlicher Untersuchungsbedarf ergeben.

1.1 Lage im Raum

Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des alten Ortskerns von Untergruppenbach.

Abb. 1:

Lage des Plangebiets im Raum (Daten- und Kartendienst der LUBW, ohne Maßstab);

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4 In der näheren Nachbarschaft befindet sich überwiegend weitere Wohnbebauung und z.T. alte, überwie- gend umgenutzte landwirtschaftliche Anwesen.

Die zum Abbruch vorgesehene Scheune ist teilweise noch in Nutzung.

Der wenige Quadratmeter große ehemalige Garten im Süden ist verwildert.

Im Westen verläuft unterhalb der Bachstraße der verdolte Gruppenbach, der südlich des Plangebiets wieder ans Tageslicht tritt.

Besonders geschützte Biotope sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden.

1.2 Bestand

Es handelt sich bei den Abbruchgebäuden um den Wirtschaftssteil eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens, mit Scheune und ehemaligem Stall sowie angebautem Nebengebäude.

Abb. 2:

aktuelle Nutzung, Gebäudebestand (Daten- und Kartendienst der LUBW, ohne Maßstab);

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Die eigentliche Scheune besteht aus Sandsteinblock- bzw. Bruchsteinmauerwerk. Der südliche Anbau dürfte neueren Datums sein und wurde in Fachwerkbauweise mit Ausfachung aus Schlackensteinen er- richtet.

Der nördliche Anbau wurde ebenfalls später angebaut und ist überwiegend eine Holzkonstruktion.

Gehölze sind - abgesehen von einem Rosenbusch und einer „Fassadenbegrünung“ aus Efeu und wildem Wein an der West- und Ostfassade - keine vorhanden.

Der Bewuchs aus Efeu und wildem Wein hatte sich laut Aussage Eigentümer auch auf das Dach ausge- dehnt und dieses vollständig bedeckt, bevor dieser Dachbewuchs vor 2 Jahren entfernt wurde.

Ein Keller ist angesichts des nahen Gruppenbachs und des hohen Grundwasserstands vorhanden.

Das Dach der Gebäude ist überwiegend noch in gutem Zustand.

Abb. 3:

Reste des Efeubewuchs an der Ostfassade und Rosenstrauch

Bei den betroffenen Freiflächen um das Gebäude herum handelt es sich um eine kleine Grünfläche vor dem ehemaligen Stall - wahrscheinlich die ehemalige Dunglege (siehe Abb. 3) und im Bereich der Zufahrt zur Scheune.

Diese Fläche ist überwiegend grasbewachsen und splittig.

Im Süden befindet sich noch ein kleines ehemalige (Nutz-)Gärtchen.

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6 Abb. 4:

ehemaliges (Nutz-)Gärtchen

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2. Artenschutzrecht

Nach § 44 Abs.1 Ziff.1 BNatSchG („Tötungsverbot“) ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Nach § 44 Abs.1 Ziff.3 BNatSchG („Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“) ist die Zerstörung mehrjährig nutzbarer Nist- und Ruhestätten von Tieren ganzjährig untersagt, es sei denn, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt bzw. kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) wei- terhin gewährleistet werden.

§ 44 Abs.1 Ziff. 2 BNatSchG („Verbot erheblicher Störungen“) verbietet Eingriffe, wenn erhebliche Beein- trächtigungen auf die Populationen der betroffenen Tierarten in ihren lokalen Beständen und ihrem Er- haltungszustand zu befürchten sind bzw. diese müssen durch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 folgende Bestimmungen:

• Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) und gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

• Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.

Die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten somit nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vo- gelarten.

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8

3. Begutachtung des Geländes

3.1 Vorgehensweise

Das Gebäude und kleinflächigen Außenanlagen wurden am 18.1.2019 am frühen Nachmittag von außen und innen - soweit dies angesichts der alten Bretterlagen in der Scheune ohne Gefahr für Leib und Leben möglich war - besichtigt.

Als potentiell relevante Artengruppen wurden Brutvögel, Fledermäuse sowie ev. Reptilien in Betracht ge- zogen.

Bei der Besichtigung wurde auf Hinweise für das Vorkommen der oben genannten Artengruppen geach- tet, als da sind Vogelnester, Horste, Gewölle von Greif- und Eulenvögel, Kot von Vögeln oder Fledermäu- sen oder Urinspuren oder winterruhende Fledermäuse.

Für Reptilien wurde geprüft, ob potentiell geeignete Habitate und Strukturen vorhanden sind. Als ev. in Frage kommende Art wurde hier auf die Zauneidechse abgehoben.

Artengruppen die in irgendeiner Form (Lebensraum, Laichgewässer etc.) auf stehendes oder fließendes Wasser angewiesen sind wie bspw. Amphibien Libellen, Muscheln, Fische, Krebse finden im Plangebiet keine geeigneten Lebensbedingungen.

Der Gruppenbach ist von der Planung nicht betroffen.

Dasselbe gilt für Artengruppen, die auf Extremstandorte wie trockenes oder feuchtes bzw. artenreiches Grünland angewiesen sind. Artenschutzrelevante Tagfalter, Heuschrecken oder Wildbienen konnten ebenfalls mangels geeigneter Standortverhältnisse ausgeschlossen werden.

3.2 Gebäude

In der Scheune und den Anbauten waren keine Nester von Vögeln oder Hinweise auf Fledermäuse (Kot- oder Urinspuren) zu entdecken.

Auch an den Fassaden befanden sich keine Vogelnester insbesondere keine mehrjährig nutzbare wie bspw. Mehlschwalbennester.

Das Dach und die Fassaden der Gebäude waren bis vor ca. 2 Jahren noch überwiegend mit Efeu und Wildem Wein überwachsen.

Der Besitzer und Nutzer der Scheune konnte keine Hinweise auf eine Besiedelung durch bspw. Fleder- mäuse geben. Lediglich (artenschutzrechtlich nicht relevante) Ratten seien anzutreffen.

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Abb. 5:

Heuboden Scheune

Abb. 6:

Dachgebälk Scheune

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10 Abb. 7:

Dachgebälk Scheune

Abb. 8:

ehemaliger Stall

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Abb. 9:

Scheune

Abb. 10:

nördlicher Anbau

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3.3 Außenbereiche, Hof und Garten

Die Außenanlagen und der Garten sind lediglich wenige Quadratmeter groß und artenschutzrechtlich nicht relevant.

Eine gewisse Bedeutung kann der verbliebene Fassadenbewuchs (die Scheune war mitsamt Dach bis vor ca. 2 Jahren völlig mit Efeu und Wildem Wein überwachsen) als Nistmöglichkeit für Vögel haben.

Abb. 11:

Fassadenbewuchs an der westlichen Fassade der Scheune

3.4 Artenschutzrechtlich relevante Artengruppen

Für Artengruppen, die auf spezielle Standorte wie trockenes oder feuchtes Grünland (bspw. Schmetterlin- ge, Heuschrecken), stehende oder fließende Gewässer (der Gruppenbach ist nicht Teil des Plangebiets) angewiesen sind fehlt es an der entsprechenden Habitatausstattung.

3.4.1 Brutvögel

Es wurden bei dem Ortstermin keine mehrjährig nutzbaren Nester oder Horste gefunden.

Es fehlen außerdem Gehölze für Höhlen- oder Freibrüter.

Ein Vorkommen und Brüten von verschiedenen Vogelarten in dem verbliebenen Efeu an den Fassaden der Scheune kann natürlich nicht ausgeschlossen werden.

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Dabei handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um weit verbreitete und in ihren Beständen ungefähr- dete Arten der Gehölzfreibrüter, die ihr Nest jedes Jahr neu bauen und in der Umgebung ausreichend andere geeignete Strukturen finden..

3.4.2 Fledermäuse

Hinweise auf eine Quartiernutzung durch Fledermäuse (Kotpellets, durch Körperfett und Urin verfärbte Hangplätze, Fraßreste oder Mumien) ergab die Begehung und die Befragung der Besitzer nicht.

Zudem war ein eventueller Einflug bis vor kurzem durch den dichten Bewuchs von Fassade und Dach durch Efeu und Wildem Wein wenig wahrscheinlich.

Obwohl sich aus der Untersuchung keine Hinweise auf eine aktuelle oder zurückliegende Quartiernutzung ergaben, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Ritzen im Gemäuer etc. im Plangebiet ge- legentlich als Ruhestätte (Tageseinstand von Einzeltieren) durch Fledermäuse genutzt werden.

Ähnliche Strukturen sind in der Umgebung jedoch in ausreichendem Maße vorhanden.

3.4.3 Reptilien

Die betroffenen Freiflächen sind zu klein und weisen keine geeigneten Habitatstrukturen auf..

3.4.4 Amphibien

Laichgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.

3.4.5 Holzkäfer

Es sind im Plangebiet keine geeigneten Gehölze vorhanden.

3.4.6 Säugetiere

Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Säugetiere waren nicht zu finden.

Ratten sind artenschutzrechtlich nicht relevant.

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4. Prüfung des Artenschutzes (§ 44 BNatSchG), Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen

Nach § 44 Abs. 1 Ziff.1 BNatSchG („Tötungsverbot“) ist es verboten, wildlebenden Tieren der beson- ders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs- formen aus der Natur zu entnehmen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Da potentiell nutzbare Nist- und Ruhestätten für gebüschbrütende Brutvögel in dem Fassadenbewuchs vorhanden sind, ist bei einem Eingriff in diesen Bestand durch die Zerstörung potentieller Brutplätze ein Eintreten des Verbotstatbestands zu erwarten.

Wie oben dargestellt wird es sich dabei am ehesten um ubiqitäre, meist noch weit verbreitete Arten han- deln, die ihr Nest jedes Jahr neu bauen und in der Umgebung ausreichend Möglichkeiten zum Auswei- chen finden.

Hinweise auf Fledermäuse waren nicht vorhanden. Sollten im Rahmen der Gebäudeabrisse wider Erwar- ten doch Fledermäuse angetroffen werden, sind die Arbeiten zu unterbrechen und es ist die Untere Na- turschutzbehörde beim Landratsamt Heilbronn zu informieren.

Mit der o.a. Minimierung der Rodung tritt hier der Verbotstatbestand trotz der Zerstörung von potentiellen Brutplätzen nicht ein, wenn Eingriffe dazuhin zu einem naturverträglichen Zeitpunkt (1. Oktober - 28./29.

Februar) erfolgen.

Nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG („Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“) ist die Zerstörung mehrjährig nutzbarer Nist- und Ruhestätten von Tieren ganzjährig untersagt, es sei denn, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang wird nicht beeinträchtigt bzw. kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) weiterhin gewährleistet werden.

Durch Eingriffe in den Fassadenbewuchs könnten potentielle Brutplätze frei- und gebüschbrütender Vo- gelarten zerstört werden.

Hierbei können maximal freibrütende Vogelarten betroffen sein, die in jeder Brutsaison ihr Nest neu bauen und für die angenommen werden kann, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.

Ähnliche bzw. gleichwertige Strukturen sind in der Umgebung weiterhin vorhanden.

Daher tritt bei diesen der Verbotstatbestand trotz der Zerstörung von potentiellen Brutplätzen nicht ein, wenn die baubedingten Eingriffe zu einem naturverträglichen Zeitpunkt (1. Oktober - 28./29. Februar) erfolgen.

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§ 44 Abs. 1, Ziff. 2 BNatSchG („Verbot erheblicher Störungen“) verbietet Eingriffe, wenn erhebliche Beeinträchtigungen auf die Populationen der betroffenen Tierarten in ihren lokalen Beständen und ihrem Erhaltungszustand zu befürchten sind bzw. diese müssen durch vorgezogene Kompensationsmaßnah- men ausgeglichen werden.

Während der Bauphase können durch Baubetrieb (Menschen und Maschinen) sowie durch Baustellenein- richtung und -verkehr, vor allem durch Lärm und Erschütterungen, temporäre Beeinträchtigungen auch auf benachbarten Flächen verursacht werden. Anlage und Betrieb der Baustelleneinrichtungen sind des- halb auf ein möglichst kleines Areal zu begrenzen, ohne weitere Inanspruchnahme von Bereichen außer- halb der Bauflächen.

5. Fazit

Bei einer Überbauung des Geländes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine bis maximal geringe artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten.

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden bei Berücksichtigung der Minimie- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgelöst.

Die Rodung von Gehölzen sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden und darf nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar erfolgen.

Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind nicht erforderlich.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen) sind nicht notwendig.

Die Stellungnahme beruht auf einer Begehung des Geländes, ist also als Momentaufnahme zu werten.

Sollten beim Abbruch der Gebäude wider Erwarten Fledermäuse angetroffen werden, sind die Arbeiten einzustellen und es ist unverzüglich die Untere Naturschutzbehörde beim LRA Heilbronn zu verständigen.

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