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Archiv "Neue Ausbildungsordnung „Pharmakant“" (20.09.1979)

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Kommission '84: Die Renten-Vorschläge

Zur Neuordnung der Hinterbliebenen-Versorgung hat die von der Bundes- regierung eingesetzte "Kommission '84" mehrere Vorschläge vorgelegt.

Hier einige Berechnungs- beispiele (in D-Mark)

Beispiel 1 Mann Frau

Beispiel 2 Mann Frau

Beispiel 3 Mann Frau

Ausgangsbasis:

Renten zu Lebzeiten beider Ehepartner

Hinterbliebenenrenten nach geltendem Recht

(Mann: eigene Rente;

Frau: eigene Rente

und 60 Prozent der Mannesrente)

Die Kommissions-Vorschläge: Der überlebende Ehepartner erhält . . . Variante 1

... 75 Prozent der Renten.

ansprüche beider Ehepartner aus der Ehezeit und 100 Prozent der eigenen vorehelichen Ansprüche Beispiel: voreheliche Ansprüche des Mannes 25 Prozent, der Frau 35 Prozent)

Variante 2 ... 75 Prozent aller Renten- ansprüche beider Ehepartner (vor und in der Ehe erworben)

Variante 3 .. 70 Prozent aller Renten- ansprüche beider Ehepartner (vor und in der Ehe erworben), aber mindestens die eigene Rente

... alternativ 65 Prozent

23/1979 Deucscher Verlag Quelle: Gutachten der „Kommission ee., IW-Berechnungen

Die „Sachverständigenkommission für die soziale Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen" hat sich in ihrem Gutachten im Prinzip dafür ausge- sprochen, die heutige Regelung der Witwen- und Witwerrenten durch die

„Teilhabe-Rente" zu ersetzen. Zur konkreten Ausgestaltung dieser Renten- form haben die Sachverständigen jedoch gleich drei in ihren Auswirkungen höchst unterschiedliche Vorschläge zur Diskussion gestellt. Die größten Chancen dürfte der Vorschlag 3 haben (dazu auch Leitartikel In Heft 25/

1979) iwd/DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung

Schon in dem wissenschaftlichen Gutachten von Watrin aus dem Jahre 1963 waren Zweifel geäußert worden, ob das gegliederte ge- setzliche Sozialsystem mit seiner paritätischen Selbstverwaltung aufrechterhalten werden könne, wenn auf den Lohn als Bemes- sungsgrundlage verzichtet werde.

Dies gelte wohl um so mehr, je stärker der Sozialbeitrag den Cha- rakter einer Steuer erhielte. Wenn die Beitragsbemessung in der

Rentenreform

Rentenversicherung geändert würde — was könnte die gesetzge- bende Mehrheit dann noch davon abhalten, dieselbe Operation in der Krankenversicherung vorzu- nehmen?

Wohin man auch blickt, Fragen über Fragen, auf die es noch keine Antworten gibt, die es aber gera- ten erscheinen lassen, Ehrenbergs Initiative skeptisch und kritisch zu begleiten. wst

NACHRICHTEN

Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt

Frauen, die in einem privatrechtli- chen Arbeitsverhältnis stehen und nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, erhalten nach Einführung des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (ab 1. Juli 1979) Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen und des anschließenden Mutterschaftsur- laubs nicht mehr von den Allge- meinen Ortskrankenkassen, son- dern vom Bundesversicherungs- amt, Berlin. Sofern die Schutzfri- sten nach dem 30. Juni beginnen, müssen sich die betroffenen Müt- ter an das Bundesversicherungs- amt, Reichpietschufer 72-76,1000 Berlin 30, wenden. Die laufenden Zahlungen werden noch von der Allgemeinen Ortskrankenkasse

abgewickelt. WZ

Neue Ausbildungsordnung

„Pharmakant"

Ende Juli 1979 trat unmittelbar nach Verkündigung die Ausbil- dungsordnung für den „Pharma- kanten" in Kraft. Im Mittelpunkt der Ausbildung steht die fachge- rechte, sterile Herstellung von Arz- neimitteln bei gleichbleibender Qualität und deren sachgemäße Verpackung und Lagerung. Die Ausbildungszeit in diesem phar- mazeutisch-technologischen Be- ruf beträgt drei Jahre; sie führt zu einem Abschluß als qualifizierter Facharbeiter für die Arzneimittel- fertigung. Die neue Ausbildung soll nicht nur den Umgang mit komplizierten modernen Maschi- nen und Geräten fördern, sondern auch das Verantwortungsgefühl für sachgemäße Produktion, Ver- packung und Lagerung der Medi- kamente stärken. Das unmittelba- re Inkrafttreten der Verordnung nach der Veröffentlichung ist eine Ausnahme; es soll bei zukünfti- gen Ausbildungsordnungen nicht mehr praktiziert werden. KND/DÄ

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 38 vom 20. September 1979 2383

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