• Keine Ergebnisse gefunden

›Erste Satzung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "›Erste Satzung"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

__________________________________________________________________________________

Nummer 111

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 14.06.2006

Erste Satzung zur Änderung der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule Pots- dam vom 6.12.1999 (Amtliche Bekanntmachung der FHP Nr. 30)

Herausgeberin:

Rektorin der Fachhochschule Potsdam Pappelallee 8 - 9

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

Erste Satzung zur Änderung der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule Potsdam

vom 06.12.1999 (ABK Nr. 30) Seite 2 / 2

Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 111 vom 14.06.2006 Erste Satzung zur Änderung der Vorläufigen

Wahlordnung der Fachhochschule Potsdam vom 6.12.1999 (ABK der FHP Nr. 30) Auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 1 Bran- denburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juli 2004 (GVBl. I S.394), geändert durch Art. 1 des Geset- zes vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 254) und gemäß § 9 Abs. 2 der Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 26.01.2000 (ABK Nr. 32) in der Fassung der ersten Änderungssat- zung vom 25.04.2000 (ABK Nr. 33) und der zweiten Änderungssatzung vom 29.05.2001 (ABK Nr. 42) erlässt der Senat der Fachhoch- schule Potsdam folgende Satzung zur Änderung der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhoch- schule Potsdam vom 6.12.1999 (ABK der FHP Nr.

30).

Artikel 1

Änderung der Vorläufigen Wahlordnung

§ 22 Absatz 3 und 4 der Wahlordnung der FH Potsdam (WO) vom 6.12.1999 wird wie folgt geändert:

1. (3) Der Senat wählt in geheimer Wahl. Jedes Mitglied des Senats kann seine Stimme in einem Wahlgang jeweils nur einer Bewer- berin oder einem Bewerber geben. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mit- glieder des Senats in einem Wahlgang auf sich vereint. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein drit- ter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Enthält der im Benehmen mit dem Senat vorgelegte Wahlvorschlag des Landeshoch- schulrates nur einen Namen, sind im ersten und zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats für eine Wahl erforderlich. Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit der gültigen Stim- men erforderlich.

2. Die alten Absätze (4), (5), (6) bleiben unver- ändert und werden die Absätze (5), (6), (7).

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma- chungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr.-Ing. Klaus Berner Vorsitzender des Senats gez. Prof. Dr. Helene Kleine

Rektorin der Fachhochschule Potsdam

Potsdam, den 14.06.2006

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Wahlprüfungskommission beantragt daher dem Einwohnerrat, die beiden Ersatzwahlen ins Gemeindepräsidium 2005 (erster und zweiter Wahlgang) für gültig zu erklären..

Wahlgang als Regionalbischof für den Propstsprengel

Mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf folgenden Bewerber:..

Wenn die EU ernst genommen werden will, muss sie verdeutlichen, dass sie nicht nur handeln will, sondern es

Die Richtigkeit dieses Protokolls bezeugen:.

2'204 1 Balg Andreas, Scherzingen, FDP.

Nach einem insgesamt ruhig verlaufenen Wahltag und einer im Vergleich zu den Kongress- wahlen im März unproblematisch und rasch vonstattengehenden Auszählung standen die

Als Einfallswinkel wird der Winkel zwischen dem einfallenden Strahl und dem Lot auf die Spiegelebene im Auftreffpunkt