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Archiv "Begriffliche Klarstellung: Wann ein „Zentrum“ ein Zentrum ist" (30.11.2012)

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BEGRIFFLICHE KLARSTELLUNG

Wann ein „Zentrum“ ein Zentrum ist

Durch die Gesundheitsreformen der letzten Jahre wurde eine verstärkte Nutzung des Begriffs „Zentrum“ ausgelöst. Der Bundesgerichtshof konstatiert, dass ein „Zentrum“ als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden werden muss.

N

icht jede Krankenhausfach- abteilung oder -unterabtei- lung, die ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankenhausver- sorgung demselben Personenkreis anbietet und in örtlicher Nachbar- schaft zu einem anderen Klinik - betrieb am Wettbewerb teilnimmt, kann sich als „Zentrum“ titulieren und damit in die Werbeoffensive gehen. Vielmehr sind bei einer Verwendung des Begriffs „Zen- trum“ besondere Voraussetzungen bezüglich der Größe, der Leis - tungs fähigkeit, der Bedeutung und der Kompetenz der Abteilung er - for derlich, um befugt die Bezeich- nung zu führen. Dies ist der Tenor ei nes Urteils des Bundesgerichts- hofs (BGH) vom 18. Januar 2012 (Az.: I ZR 104/10) in einem Rechts - streit zwischen zwei Krankenhäu- sern in Mecklenburg-Vorpommern, die im Wettbewerb miteinander stehen. Sie versorgen ausnahmslos gesetzlich Krankenversicherte.

Das BGH-Urteil betrifft zwar ei- nen Fall aus dem Krankenhaussek- tor, ist aber grundsätzlich auch für den ambulanten Sektor (Vertrags- ärzte, Gemeinschaftspraxen, Medi- zinische Versorgungszentren und andere Einrichtungen der koopera- tiven Berufsausübung) relevant.

Inflationäre Verwendung Der gesundheitspolitische Hinter- grund: Im Rahmen der Gesetze zur Weiterentwicklung des Gesund- heitswesens und zur Strukturreform wurde in den letzten Jahren durch eine Reihe von Impulsen eine verstärkte Nutzung des Begriffs

„Zentrum“ ausgelöst und von den Betreibern medizinischer Einrich- tungen für die Publikumswerbung benutzt. Vor allem in der Onkolo- gie (Brustzentrum, Darmzentrum

und andere) ist es wichtig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für diese Begrifflichkeit definiert wer- den. Wesentliche Elemente der Strukturreform waren neu imple- mentierte Vertragsmuster und fle - xible Versorgungsstrukturen, wie etwa die integrierte Versorgung, das Disease Management, Medi - zinische Versorgungszentren und fachübergreifende Einrichtungen im ambulanten und im stationären Sektor. Dies gilt insbesondere so- wohl für die Strukturreformgesetze als auch für das Vertragsarztrechts- änderungsgesetz, ohne dass der Ge- setzgeber den Begriff „Zentrum“

konkret gefasst und operational de- finiert hätte. Gleichwohl wurde das

Wort „Zentrum“ zu einem Schlüs- selbegriff der Strukturgestaltung.

Der Bundesgerichtshof bezieht sich auf diese Entwicklung und kon- statiert, dass „Zentrum“ als Charak- terisierung für ein Unternehmensge- bilde im Wesentlichen nach Bedeu- tung und Größe verstanden werden müsse. Dabei müssten bei der Be - urteilung des Sachverhalts die je - weiligen Einzelfallumstände berück- sichtigt werden. Zudem weist der BGH darauf hin, dass diese Beurtei- lung immer vergleichend und im Verhältnis zu den anderen Leistungs- erbringern gesehen werden müsse.

Ein „Zentrum“ sollte daher eine

„besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durch- schnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung“ vor - weisen. Die Verwendung des Termi-

nus „Zentrum“, beispielsweise im Zusammenhang mit dem in § 95 So - zialgesetzbuch (SGB) V definier - ten „Medizinischen Versorgungs- zentrum“, impliziere, dass die Leis - tungen eines Medizinischen Zen- trums über das „Leistungsangebot eines von den Krankenkassen zu - gelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen müssen“.

Kein Bedeutungswandel Der BGH orientiert sich dabei an

§ 95 Absatz 1 Satz 4 SGB V. Danach ist eine Einrichtung („Zentrum“) dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tä- tig sind. Der Begriff „Zentrum“ deu-

te zumindest im stationären Sektor stets auf eine hochspezialisierte Ab- teilung hin, „deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege“. Nicht jede Ab- teilung oder Unterabteilung ließe sich deshalb rechtlich befugt mit dem Attribut „Zentrum“ schmücken oder hervorheben. Dies sei denn auch in der Realität nicht üblich, denn die meisten Krankenhäuser titulierten ih- re Fachabteilungen nicht als „Zen- tren“. Auch könne nicht unterstellt werden, der Begriff „Zentrum“ im Zusammenhang mit Gesundheitsein- richtungen habe – ähnlich wie die Be- zeichnung „Center“ im Handel und in der gewerblichen Wirtschaft – einen Bedeutungswandel erfahren, dem die Rechtspraxis und der Sprachge- brauch Rechnung tragen müssten.

Dr. rer. pol. Harald Clade

Ein „Zentrum“ sollte eine besondere Bedeutung und damit eine über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung vorweisen.

B E R U F

[78] Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 48

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30. November 2012

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