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Archiv "Anzahl der Krankenhäuser in der Bundesrepublik (1960-1985)" (11.02.1988)

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Länder ebenso klar betont, daß sie Investitionsverträge nur nach

"strengen gesetzlichen Kautelen"

tolerieren werden.

So kam es, wie es kommen muß- te: Die Krankenkassen zögern oder lehnen ab, weil sie darauf pochen (müssen), daß die Länder ihren erst 1985 übernommenen Einstands- pflichten für die Vorhaltung der Krankenhäuser (Investitionskosten) umfassend. und zeitgerecht nach- kommen. Für die Krankenkassen und die Krankenhausträger ist es mehr als ärgerlich, wenn sich die Länder mit dem Hinweis auf die lee- ren Kassen und auf den , ,Haushalts- vorbehalt" drücken und/oder suk- zessive aus der Finanzie- rungsförderung zurückziehen. An- dererseits müssen die Krankenhäu- ser darüber wachen, daß nicht via Investitionsverträge an die Stelle ei- nes finanzschwachen Finanziers (Land) ein noch finanzschwächerer Zahlungspflichtiger tritt (Kranken- kassen).

Daß der "Selbstgänger" Inve- stitionsvertrag lahmt, liegt aber auch an den strengen Gesetzeskautelen und dem begrenzten Anwendungs- rahmen. Nach der Legalinterpreta- tion des Bundesarbeitsministeriums gilt folgendes zu beachten:

~ Investitionskosten nach

§ 18 b KHG sind zusätzlich pflege- satzfähig (und über die Krankenkas- sen finanzierbar), falls es sich dabei um zusätzliche Rationalisierungs- maßnahmen handelt, für die (bis- her) kein oder noch kein Anspruch auf öffentliche Förderung besteht.

Es muß sich also um zusätzliche Maßnahmen handeln, die nicht der normalen Finanzierungspflicht der Länder unterliegen. Dadurch soll einerseits die Finanzsituation, Auto- nomie und Entscheidungshoheit der Krankenhäuser gezielt verbessert werden. Andererseits winkt den Krankenkassen in der Regel eine mittel- bis langfristige Kostenentla- stung irrfolge nachgewiesener und erzielter Rationalisierungs- und Technisierungsprozesse.

~ Voraussetzung für die Aus- schöpfung von Rationalisierungsab- kommen sind entsprechende landes- rechtliche Rahmenbedingungen, die dazu beitragen, Überkapazitäten ab-

Anzahl der Krankenhäuser in der Bundesrepublik (1960-1985)

Seit 1960 verringerte sich die Gesamtzahl der Krankenhäuser von 3604 auf 3098 (- 14 Prozent). Dabei stand der drastischen Abnahme bei den Akutkrankenhäusern (831) eine Zunahme der Sonderkrankenhäuser (325) gegenüber. Infolge der Konzentration auf grö- ßere Betriebsgrößen entwickelte sich die Bettenanzahl jedoch bis 1975 gegenläufig, der in diesem Jahr erreichte Höchststand konnte bislang nur um 7,5 Prozent reduziert wer- den; der Bettenabbau bei den Akut- und Sonderkrankenhäusern betrug jeweils 27 500.

zubauen, den Krankenhausbetrieb bedarfsgerecht und flexibel anzupas- sen und insgesamt kostengünstiger auszurichten. Dies bedarf im Einzel- fall eines exakten Investitionskal- küls, der Offenlegung der geplanten Maßnahmen und objektivierbarer und kontraHierbarer Kostenrech- nungen.

~ Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, daß die Pflegesätze und damit die Beiträge nicht zusätz- lich belastet werden. Vielmehr sind Investitionsverträge - nach den In- terpretationen des Arbeitsministeri- ums- ausschließlich als Kostendämp- fungsinstrument zu aktivieren.

Rationalisierungs-Abkommen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen lassen sich nur in ei- nem partnerschaftliehen Verhältnis und einem Klima des Vertrauens herstellen. Die Krankenkassen wer- den solche Verträge nur dann tole- rieren, wenn eine "ehrliche Kosten- und Nutzenverteilung" zwischen den Vertragsparteien angestrebt wird. Für die Kassen darf dies kein

"Zusatzgeschäft" werden (wiewohl

die Zuschläge der Startphase gewiß

mehr kosten). ,

Keinesfalls darf die Zuschlags- förderung den Gesamtumfang der notwendigen öffentlichen Förder-

mittel der Länder (1987: rund 4,6 Milliarden DM) oder die Ziele der Krankenhausplanung in Frage stel- len oder unterlaufen.

Investitionsverträge gemäß

§ 18 b Abs. 2, Satz 2 KHG, können nur mit Zustimmung der Landesauf- sichtsbehörde wirksam werden. Die Länder sind verpflichtet, notwendi- ge Investitionen (§ 9 Abs. 5 KHG) voll und zeitgerecht zu finanzieren - einschließlich des Abbaus zurückge- stauter bedarfsnotwendiger Investi- tionen (§§ 4 und 9 KHG 1985).

Prädestiniert für investive Ra- tionalisierungsabkommen sind der Service-Bereich, die Energieversor- gung, das Labor, der Großgeräte- Einsatz, das Transportwesen, der EDV-Einsatz und zentrale Punk- tionsdienste wie etwa der Küchenbe- trieb. Bezeichnenderweise hat denn auch ein bereits vor vier Jahren vom Bundesarbeitsministerium eingehol- tes Sachverständigengutachten aus- gerechnet, daß die Umstellung der Speisenversorgung von einem perso- nalaufwendigen Verteilungssystem auf ein automatisiertes Tablettsy- stem bis zu 30 Prozent (!) der Be- triebskosten senken würde. Auch in anderen Funktionsbereichen dürfte noch eine Menge Luft sein . . .

Dr. rer. pol. Harald Clade A-280 (24) Dt. Ärztebl. 85, Heft 6, 11. Februar 1988

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