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ine der zentralen Änderungen, die das voraussichtlich zum 1.Januar 1993 in Kraft tretende Gesundheits-Strukturgesetz mit sich bringen wird, betrifft die Neurege- lung der Zulassungsvoraussetzun- gen. Aus den Beratungen im Ge- sundheitsausschuß des Deutschen Bundestages lassen sich allerdings nur vorläufige Informationen zu den beabsichtigten Neuregelungen zu- sammenfassen. Danach sind folgen- de drei Termine für den Arzt, der sich in einem künftig möglicherweise gesperrten Zulassungsbezirk als Kas- senarzt niederlassen möchte, von Be- deutung:
..,.. Der schriftliche Antrag auf
Zulasssung muß bis zum 31. Januar 1993 bei dem für den künftigen Pra- xissitz des Arztes zuständigen Zulas- sungsausschuß gestellt werden.
..,.. Die Voraussetzungen für die
Zulassung (Ableistung der Vorberei- tungszeit und Eintragung in das Arztregister) können in diesem Fall noch bis zum 31. März 1993 nachge- holt werden.
..,.. Dritte Voraussetzung ist
schließlich, daß der Arzt die Zulas- sung durch Aufnahme der Kassen- arztpraxis bis spätestens zum 1. Ok- tober 1993 realisiert.
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bis zum 31. März 1993 ist ferner folgendes anzumerken:
..,.. Wird die Vorbereitungszeit
zum letztmöglichen Zeitpunkt, also erst am 31. März 1993 abgeschlossen, so kann der formale Akt der Eintra- gung in das Arztregister bei der Kas- senärztlichen Vereinigung und damit die Erfüllung der Zulassungsvoraus- setzungen noch am selben Tage er- folgen.
..,.. Der Nachweis über den Ein-
führungslehrgangfür die kassenärzt- liche Tätigkeit als weitere Zulas- sungsvoraussetzung kann in begrün- deten Ausnahmefällen auch nach dem 31. Januar 1993, spätestens aber vor der Entscheidung des Zulas- sungsausschusses nachgereicht wer- den.
Wer seinen Zulassungantrag erst nach dem 31. Januar 1993 stellt beziehungsweise die Zulassungsvor- aussetzungen nicht bis zum 31. März 1993 nachweisen kann, muß mit Zu-
DEUTSCHES
ARZTEBLATT
DIE KBV INFORMIERT
Die KBV informiert
Neues Zulassungsrecht:
Was ist ab 1993 zu beachten?
In einer Teilauflage der letzten Ausgabe des Deutschen Ärzte- blatts hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter "KBV di- rekt" über die vorgesehenen Änderungen beim Zulassungsrecht informiert. Der folgende Beitrag gibt ergänzende Informationen - vor allem für Ärzte, die unmittelbar vor der Niederlassung stehen.
lassungsbeschränkungen in denjeni- gen Zulassungsbezirken rechnen, in denen bezogen auf seine Arztgruppe die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Anfang kom- menden Jahres noch zu beschließen- den Verhältniszahlen für einen "all- gemeinen bedarfsgerechten Versor- gungsgrad" um mehr als zehn Pro- zent überschritten werden.
Grundlage für diese Festlegung bildet der tatsächliche Versorgungs- stand vom 31. Dezember 1990, gege- benenfalls unter Berücksichtigung eingetretener Veränderungen im Versorgungsgrad seit dem 31. De- zember 1980. Der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen ist verpflichtet, bei einem Überschrei- ten der arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen um mehr als zehn Prozent eine Zulassungsbeschrän- kung auszusprechen; er hat insoweit keinen Entscheidungsspielraum. Nä- here Auskünfte geben die zuständi- gen Kassenärztlichen Vereinigun- gen.
I Ab 1. Januar 1994:
Weiterbildungsabschluß als Voraussetzung
Ab 1. Januar 1994 wird als Vor- aussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Kassenärzte und da- mit als Voraussetzung für die Kas- senzulassung die bisherige einjährige Vorbereitungszeit durch den erfolg- reichen Abschluß einer dreijährigen allgemeinmedizinischen Weiterbil- dung oder einer anderen fachärztli- chen Weiterbildung abgelöst. Aller- dings ist es noch möglich, aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1993 oh- ne entsprechenden Nachweis erfolg-
ten Eintragung in das Arztregister auch nach dem 1. Januar 1994 die Kassenzulassung zu beantragen, so- fern der Antrag auf dieser Grundla- ge bis zum 31. Dezember 1994 ge- stellt wird.
I Ebenfalls neu: Anstellung von Dauerassistenten
Eine weitere Neuerung betrifft die Möglichkeit für Kassenärzte, künftig einen "Dauerassistenten"
ganztags (oder zwei Assistenten halbtags) anzustellen. Diese Geneh- migungen werden keinen zeitlichen Befristungen unterliegen, wie sie bis- her (und auch künftig) für den Wei- terbildungsassistenten und den Assi- stenten zur Ableistung der Vorberei- tungszeit bekannt sind. Diese Assi- stenten werden im Rahmen der Fest- stellung des V ersorgu!,lgsgrades ebenso wie zugelassene Arzte mit dem Faktor 1 (beziehungsweise bei halbtagsbeschäftigten Dauerassi- stenten mit dem Faktor 0,5) berück- sichtigt. Insoweit gilt für Zulassungs- bereiche, in denen für bestimmte Arztgruppen künftig eine Überver- sorgung festgestellt wird, die oben genannte Antragsfrist (31. Januar 1993) auch für Dauerassistenten.
Allerdings darf der Zulassungs- ausschuß Genehmigungen zur An- stellung von Dauerassistenten erst erteilen, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen fest- gestellt hat, ob für die betreffende Arztgrupp.e eine Überversorgung vorliegt. Uber weitere Detailfragen im Zusammenhang mit der Geneh- migung von Dauerassistenten wird die KBV demnächst im. Deutschen Ärzteblatt informieren. KBV Ac4270 (22) Dt. Ärztebl. 89, Heft 50, 11. Dezember 1992