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Allgemeinverfügung

der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, über die Aufhebung des Ausschlusses von der Entsorgung deponierfähiger Abfälle

1. Gemäß § 5 Abs. 3 des Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, 543), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490, 555) (Abfallortsgesetz) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz werden die in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung genannten zu deponierenden Abfälle zur Beseitigung von der Entsorgung ausgeschlossen, sofern eine Menge von 2.000 Mg pro Anlieferer und Jahr überschritten wird.

2. Die Anordnung des Ausschlusses der Abfälle im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 3 Abfallortsgesetz, wenn diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht entsorgt werden können, bleibt unberührt.

3. Die Begründung und die Anlage dieser Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung veröffentlich unter https://www.die-bremer- stadtreinigung.de/

4. Die Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Begründung:

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und § 5 Abs. 3 des Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18.

Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, 543), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490, 555) (Abfallortsgesetz) kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, von der Entsorgung insgesamt ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben. Die Bremer Stadtreinigung ist nach § 5 Abfallortsgesetz die zuständige Behörde. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde liegt vor.

Grundsätzlich sind nach § 20 Abs. 1 KrWG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (dies ist in Bremen nach dem Abfallortsgesetz Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts) zur Entsorgung aller Abfälle zur Beseitigung aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen verpflichtet. Nach § 20 Abs. 2 KrWG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter bestimmten Voraussetzungen Abfälle von der Entsorgung ausschließen. Danach können gewerbliche Abfälle ausgeschlossen werden, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht entsorgt werden können (§ 20 Abs. 2 Satz 2, 1, Alternative KrWG).

Die Blocklanddeponie ist für die Entsorgung der

19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen die unter 19 01 11 fallen

19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

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zugelassen. Die vorgenannten Abfälle können jedoch wegen ihrer Menge nicht unbegrenzt abgelagert werden. Die in Bremen zu erwartende Gesamtmenge ist gemessen an der Deponiekapazität zu hoch. Durch eine Mengenbeschränkung auf 2.000 Mg pro Anlieferer und Jahr kann die Entsorgungssicherheit für die bisherigen Abfallerzeuger sichergestellt werden.

Der Ausschluss der Entsorgung im Einzelfall ist nach dem KrWG zulässig, wenn die in der Anlage genannten Abfälle nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht entsorgt werden können.

Nach § 4 Absatz 2 Abfallortsgesetz können die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen werden. Die Bremer Stadtreinigung verfügt nicht über die logistischen Möglichkeiten, zu deponierende Abfälle einzusammeln und zu transportieren. Daher obliegt es den Abfallbesitzern, diese selbst zur Blocklanddeponie zu bringen. Der Ausschluss vom Einsammeln und Befördern erfolgte durch die Allgemeinverfügung vom 7. Juni 2018.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen erhoben werden.

Bremen, den . 2019 Die Bremer Stadtreinigung Anstalt öffentlichen Rechts

gez. Enslein gez. Nanninga

Vorstand Vorstand

Anlage zur Allgemeinverfügung vom .2019

Abfallschl üssel- Nummer

Abfallbezeichnung

19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen die unter 19 01 11 fallen

19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

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